Dekret Nr. 181 / 2015 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 432 / 2003 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für die Einstufung von Werken in Kategorien, der Grenzwerte der biologischen Expositionstestindikatoren, der Bedingungen für die Sammlung von biologischen Material für die Durchführung biologischer Expositionstests und der Formalitäten für die Berichterstattung mit Asbest und biologischen Agenten, geändert durch das Erlass Nr. 107 / 2013 Slg.
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.10.2015
Textfassungen:
01.10.2015
24.07.2015
181
Ordnung
vom 7. Juli 2015
zur Änderung des Erlasses Nr. 432 / 2003 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für die Einstufung von Werken in Kategorien, der Grenzwerte für biologische Expositionstestindikatoren, der Bedingungen für die Erhebung von biologischem Material zur Durchführung biologischer Expositionstests und der Formalitäten für die Berichterstattung mit Asbest und biologischen Agenten, geändert durch das Erlass Nr. 107 / 2013 Slg.
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 108 Abs. 1 Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 392 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 222 / 2006 Slg. zur Umsetzung von § 37 Abs. 1 Abs. 3 und 4 und § 41 Abs. 1 des Gesetzes vor:
Verordnung Nr. 432 / 2003 Slg., mit den Bedingungen für die Einstufung von Werken in Kategorien, die Grenzwerte der biologischen Expositionstestindikatoren, die Bedingungen für die Erfassung von biologischem Material für die Durchführung biologischer Expositionstests und die Formalitäten für die Meldung von Arbeiten mit Asbest und biologischen Agenten, geändert durch Dekret Nr. 107 / 2013 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Anhang Nr. 1, Teil 2, Kapitel "Kategorie 2 ', Buchstabe c) wird nach H334, H317" gestrichen.
2. In Anhang Nr. 1, Teil 2, Kapitel "Kategorie Drei ", am Ende des Textes in Buchstabe c, die Worte", in denen die Arbeit mit ihnen nicht unter die Ergebnisse einer umfassenden Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern in Kategorie 2 fällt" werden hinzugefügt.
3. In Anhang Nr. 1, Teil 6, Kapitel "Kategorie 2 '(b) (1), die Worte" die Kräfte, die Teil einer regelmäßigen Arbeitsaktivität sind und die nicht gelegentlich über 70 % des Fmax hinausgehen, werden durch die Worte "oder die Arbeit ersetzt, in denen gelegentliche Handlungen mit der Ausübung von Muskelkräften größer als 70 % des Fmax, die aber nicht Teil der Arbeit sind ".
4. In Anhang Nr. 1, Teil 6, Kapitel "Kategorie 2" (c) werden die Worte "aus Anlass müssen 45 % der Fmax überschreiten" ersetzt durch "oder Arbeiten, bei denen gelegentliche Operationen auftreten, die die Beseitigung von Muskelkräften größer als 45 % Fmax, aber nicht Teil der regelmäßigen Arbeit sind."
5. In Anhang Nr. 1, Teil 6, Kapitel "Kategorie des dritten ', einschließlich des Titels:
"Kategorie 3
(1) Die Arbeiten gemäß Kapitel "Kategorie 2 '(b) (1) und (c) unter Bedingungen, unter denen die Kriterien für die Einstufung in die zweite Kategorie überschritten werden, sind in die dritte Kategorie einzureihen.
(2) Die dritte Kategorie umfaßt auch die Arbeit
(a) durchgeführt durch kleine Muskelgruppen im Falle des Überschusses der dynamischen Komponente, wobei die durchschnittliche All-Shift-Last 30 % Fmax überschreitet oder wenn Arbeit stattfindet, die eine kurzzeitige Verwendung der Kraft von 55 bis 70 % Fmax mehr als 600 mal für die durchschnittliche Verschiebung erfordert, wenn eine Messvorrichtung einmal pro Sekunde scannt oder wenn Operationen bei der Arbeit mit der Verwendung von Muskelkräften größer als 70 % Fmax auftreten und ein regelmäßiger Teil der Arbeit sind;
(b) durchgeführt von kleinen Muskelgruppen, wenn die statische Komponente überwiegend ist, bei der die durchschnittliche All-Exchange Muskelkraft 10% von Fmax oder während der Arbeit auftritt, wirkt mit der Verwendung von Muskelkräften größer als 45% von Fmax und sind ein regelmäßiger Teil der Arbeit. "
6. In Anhang 1, Teil 7, Kapitel "Arbeitsposition ', Absatz 2 wird gestrichen und die Bezeichnung von Absatz 1 wird gestrichen.
7. Fußnoten 5 bis 9 werden gestrichen.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MUDr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 181 / 2015 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 432 / 2003 Coll., zur Festlegung der Bedingungen für die Einstufung von Werken in Kategorien, die Grenzwerte der biologischen Expositionstestindikatoren, die Bedingungen für die Sammlung von biologischem Material für die Durchführung biologischer Expositionstests und die Formalitäten für die Meldung von Arbeiten mit Asbest und biologischen Agenten, geändert durch Dekret Nr. 107 / 2013 Coll. |
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| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.07.2015 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.10.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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