Gesetz Nr. 181 / 2018 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.10.2018
181
Recht
vom 19. Juli 2018
zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert, und andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Arbeitsgesetzbuches
Čl. I
In Artikel 271b Absatz 3 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 205 / 2015 Slg., werden am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "gültig zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme in das Arbeitsregister " hinzugefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Entschädigung für den Einkommensverlust nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, für die das Recht nach § 271b Abs. 3 des Gesetzes 262 / 2006 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, oder nach § 371 Abs. 3 des Gesetzes 262 / 2006 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 271b (3) des Gesetzes 262 / 2006 Slg., abläuft.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Professional Soldiers Act
Čl. III
Gesetz Nr. 221 / 1999 Slg., auf professionelle Soldaten, geändert durch Gesetz Nr. 155 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 129 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 254 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 362 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 546 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Sl., Gesetz Nr.
1. In Absatz 118 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches gelten sinngemäß für den Schadensersatz bei Dienstbezügen gemäß Absatz 1 für einen Bürger, der nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Arbeitsprotokoll gehalten wird."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
2. In Artikel 123 Absatz 2 wird "Paragraph 118 (4)" durch Absatz 118 (5) ersetzt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps
Čl. IV
In Artikel 103 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert durch Gesetz Nr. 436 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 247 / 2017 Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Mindestlohn, der am Tag seines ersten Eintrags in das Beschäftigungsregister festgesetzt wird, wird für die Bereitstellung von Entschädigungen für den Verlust der Diensterträge bei Beendigung der Dienstunfähigkeit eines Mitglieds verwendet, der nach Verlassen des Dienstes im Arbeitsprotokoll gehalten wird."
Die Absätze 3 bis 9 werden in den Absätzen 4 bis 10 umnummeriert.
Čl. V
Übergangsbestimmungen
Die Entschädigung für den Verlust des Leistungseinkommens nach Beendigung der Dienstunfähigkeit gemäß § 103 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, richtet sich nach § 103 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; Die Mindestlöhne, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Beschäftigungsrekord für die Entschädigung für den Verlust der Diensterträge für die Mitglieder des Sicherheitskorps nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, gelten entsprechend.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 181 / 2018 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.08.2018
In Kraft seit01.10.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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