Dekret Nr. 188 / 2007 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 303 / 2002 Slg., zur Auswahl, Annahme und Ausbildung von gerichtlichen und juristischen Bewerbern sowie zur fachkundigen gerichtlichen Prüfung und zur fachkundigen Abschlussprüfung von Rechtskandidaten, geändert durch das Erlass Nr. 172 / 2003 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 07.08.2007
188
Ordnung
vom 16. Juli 2007
zur Änderung des Erlasses Nr. 303 / 2002 Slg. über die Auswahl, Annahme und Ausbildung von gerichtlichen und juristischen Bewerbern sowie über die berufliche gerichtliche Prüfung und die berufliche Abschlussprüfung von Rechtskandidaten, geändert durch das Erlass Nr. 172 / 2003 Slg.
Das Justizministerium sieht gemäß § 109 Abs. 2 und § 111 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 2002 Slg., an Gerichten, Richtern, Ansprachen und Regierungsverwaltung der Gerichte und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über Gerichte und Richter) sowie nach § 40 Abs. 1 c) und d) des Gesetzes Nr. 283 / 1993 Slg., über den Staatsanwalt, geändert durch Gesetz Nr. 14 / 2002
Čl. I
Erlass Nr. 303 / 2002 Slg., über die Auswahl, Annahme und Ausbildung von gerichtlichen und juristischen Bewerbern sowie über die fachkundige gerichtliche Prüfung und die berufliche Abschlussprüfung von Rechtskandidaten, geändert durch das Erlass Nr. 172 / 2003 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (1) lautet wie folgt:
"(1) Das Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst (nachstehend als " das Auswahlverfahren " bezeichnet) wird vom Präsidenten des Regionalgerichts oder des Regionalanwalts (3) nach Anhörung des Justizministeriums (nachstehend als "das Ministerium " bezeichnet) nach Bedarf durch die Leere der Kandidaten bekannt gegeben."
2. Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
3. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "Judicial Academy und Approved 'shall nach den Wörtern eingefügt" bereit.
4. Absatz 5 (6) lautet wie folgt:
"(6) Anträge auf Bewerbungen von Bewerbern, die bei der zuzulassenden "Level bei der Zulassungsbefragung" bewertet wurden, werden vom Präsidenten des Regionalgerichts oder des Regionalstaatsanwalts zusammen mit den Begleitdokumenten unverzüglich an das professionelle psychologische Zentrum (§ 6 Absatz 3) zur Prüfung des Bewerbers übermittelt."
5. In Ziffer 5 (7) wird das Wort "nicht empfohlen" ersetzt, indem es nicht vorschlägt".
6. Absatz 6 (2) lautet wie folgt:
(2) Die Prüfung erfolgt durch den Präsidenten des Regionalgerichts oder durch den Regionalanwalt.
7. Artikel 7, einschließlich Fußnote 5a, lautet:
„§ 7
(1) Das fachkundige psychologische Zentrum sendet unverzüglich die Ergebnisse der Prüfung zusammen mit den Antrags- und Begleitunterlagen an den zuständigen Präsidenten des Regionalgerichts oder an den zuständigen Regionalanwalt für weitere Maßnahmen.
(2) Um detailliertere Informationen über das Ergebnis der Prüfung des Bewerbers zu erhalten, ersucht der zuständige Präsident des Regionalgerichts oder der Regionalstaatsanwalt die Stellungnahme des professionellen psychologischen Zentrums, das die Prüfung des Bewerbers durchgeführt hat.
(3) Detailliertere Informationen über das Ergebnis der Prüfung des Bewerbers dürfen vom professionellen psychologischen Zentrum nur auf der Grundlage der vorherigen schriftlichen Zustimmung des zu prüfenden Bewerbers übermittelt werden, soweit der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung festgelegt hat; Dabei sollte ein konsequenter Schutz personenbezogener Daten gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften (5a) gewährleistet werden.
5a) Gesetz Nr. 101/2000 Slg., über den Schutz personenbezogener Daten und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
8. § 8a wird gestrichen.
9. Absatz 13, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 8a bis 8c, lautet:
„§ 13
Warten
(1) Der Kandidat befolgt die Anweisungen des Präsidenten des Gerichtshofs oder des Staatsanwalts und der benannten Ausbilder, führt die ihm unter den Bedingungen und in dem in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Umfang übertragenen Aufgaben durch, nimmt an dem vorbereitenden Dienstplan für Bildungstätigkeiten teil und ergänzt und vertieft sein Fachwissen durch eine separate Studie.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, die Aufzeichnungen in seinem persönlichen Datensatz und die Inhalte und Qualität der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes organisierten Schulungsmaßnahmen zu kommentieren.
(3) Der Kandidat, dessen Beschäftigung in eine unbestimmte Beschäftigungsbeziehung geändert wurde, führt nach einer fachkundigen gerichtlichen Prüfung die Klagen des Gerichts durch, die nach der besonderen Rechtsstaatlichkeit dem Oberrichter übertragen wurden.
(4) Nach der abschließenden Prüfung führt der Rechtskandidat, dessen Beschäftigung in eine unbestimmte Beschäftigungsbeziehung geändert wurde, die Rechtsakte des Staatsanwalts nach den besonderen Rechtsvorschriften (8c) durch.
8 a) § 113 Abs. 1 des Gerichts- und Richterrechts. § 6 des Erlasses Nr. 37/1992 Slg., Geschäftsordnung für Regional- und Regionalgerichte, geändert. Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes des Staatsanwalts. § 11 Dekret Nr. 23 / 1994 Slg. über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten von Rechtsakten, die von Rechtskandidaten durchgeführt werden, in der geänderten Fassung.
8b) Ziffer 116 des Gerichts- und Richterrechts. Gesetz Nr. 189/1994, Slg. 1994, über Ältere Justizbehörden, geändert.
§ 34 Abs. 7 des Staatsanwaltsgesetzes. § 11 Dekret Nr. 23 / 1994 Slg., geändert.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Pospíšil v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 188 / 2007 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 303 / 2002 Slg., zur Auswahl, Annahme und Ausbildung von gerichtlichen und juristischen Bewerbern, sowie zur beruflichen gerichtlichen Prüfung und zur beruflichen Abschlussprüfung von Rechtskandidaten, geändert durch Dekret Nr. 172 / 2003 Slg.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.07.2007
In Kraft seit07.08.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
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