Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 19 / 1960 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 210 / 1958 des Verkehrsministers Ú. l. über die Anpassung der Lohnbedingungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen, Fähren und Busfahrern
Gültig
In Kraft seit 01.03.1960
19.
Ordnung
Minister für Verkehr
vom 25. Februar 1960
zur Änderung des Erlasses Nr. 210 / 1958 des Verkehrsministers Ú. l. über die Anpassung der Lohnbedingungen von Kraftwagenfahrern, Fahrern und Busfahrern
Der Verkehrsminister beschließt im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden und Behörden und mit dem Zentralrat der Gewerkschaften auf der Grundlage der Entschließung der Staatsarbeitskommission vom 25. Januar 1960 gemäß § 1 des Gesetzes Nr. 244 / 1948 Slg., über die Staatsarbeitspolitik und nach § 2 des Regierungsdekrets Nr. 27 / 1951 Slg. über die Verwaltung der Staatsarbeitspolitik und die Einrichtung einer staatlichen Arbeitskommission:
Absatz 8 des Erlasses des Verkehrsministers Nr. 210 / 1958 des Úl wird wie folgt geändert und gelesen:
Prämien und Leistungszulagen
(1) Prämien und Leistungsüberschüsse können nur auf der Grundlage des Ministerertrags und nach den von der Staatsarbeitskommission genehmigten Prämienprinzipien eingeführt und gezahlt werden. Nach Angaben der Unternehmen werden spezifische Prämienregelungen nach dem Verkehrs- und Arbeitsplatzbedarf erstellt.
(2) Folgende Prämien und Leistungszuschläge können Fahrern, Fahrern und Busfahrern gewährt werden:
a) Fahrer von Bussen, Lkw, Pkw und Traktoren, Prämien für den wirtschaftlichen Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem vom Verkehrsminister erteilten Musterauftrag;
b) Prämien können Fahrern und Fahrern von Lastkraftwagen und Traktoren gewährt werden, die nicht für ihre Aufgabe entlohnt werden, die Leistung und den Überschuss der Qualität und quantitativen Leistung der Arbeit zu zahlen, die für die wirtschaftliche Verwendung von Lastkraftwagen und Traktoren in der betreffenden Verkehrstätigkeit verantwortlich sind;
c) Fahrer von Lastkraftwagen und Traktoren, Fahrern und Busfahrern und Busfahrern, Vergütungen für die Zeit, können einen Leistungszuschlag von bis zu 25% der Lohnrate gewährt werden, wenn es nicht ratsam ist, eine andere Methode der Vergütung aus Mangel an geeigneten Prämienindikatoren oder aus anderen Gründen zu verwenden.
(3) Flexibilität im Güterkraftverkehr hängt von der Leistung der Prämienindikatoren ab, die nicht mehr als drei vom Unternehmensleiter festgelegt und so gewählt werden, dass der Charakter der Prämientätigkeit am besten beschrieben wird (z.B. Leistung des Verkaufsplans, Leistung in Tonnen oder Tonnenkilometer, höhere Nutzung der Fahrten oder Nutzlast des Fahrzeugs, Leistung des Börsenplans usw.).
Um auf Kosten qualitativer und umgekehrter Qualität keine höheren quantitativen Ergebnisse zu erzielen, wird die Auswahl der Prämienindikatoren durch eine entsprechende Kombination beider Indikatoren geführt.
Das Fleeting ist nach Ermessen nicht gestattet.
Die Prämiensätze für die Begleichung und Überschreitung der Indikatoren werden vom Unternehmen im Rahmen der geplanten Mittel für die Löhne von Autoarbeitern festgesetzt, damit die Prämienzahlung den vom Unternehmen für die Prämienbeschäftigten festgesetzten geplanten Lohnfonds nicht übersteigt.
(4) Bei der Bereitstellung der Leistungszulage ist darauf zu achten, dass das korrekte Verhältnis zwischen dem Einkommen der Arbeitnehmer, die von der Aufgabe entlohnt werden, oder dem Zeitlohn mit der Prämie eingehalten wird.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1960 in Kraft.
Minister für Verkehr:
Dr. Hlasák v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 19 / 1960 Slg., zur Änderung des Erlasses des Verkehrsministers Nr. 210 / 1958 Ú. l. über die Anpassung der Lohnbedingungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen, Fahrern und Busfahrern |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.03.1960 |
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| In Kraft seit | 01.03.1960 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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