Dekret Nr. 195 / 2014 Coll.

Verordnung über die Regelung der Preise und Verfahren zur Regelung der Gaspreise

Gültig Ordnung In Kraft seit 12.09.2014
Textfassungen: 12.09.2014
195
Ordnung
vom 4. September 2014
auf der Art, wie die Preise geregelt werden und die Verfahren zur Regelung der Gaspreise
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und die Leistung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., sieht das Energiegesetz die Umsetzung von § 19a vor:
§ 1
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Erlasses:
a) das geregelte Jahr des Kalenderjahres, für das die Preise vom Amt geregelt werden;
b) eine durch einen Zeitraum von sechs aufeinander folgenden kontrollierten Jahren definierte Regelungsfrist;
c) ein regionales Verteilungssystem für die Gasverteilung, an das 90 000 oder mehr Kundennachfragepunkte gebunden sind;
d) ein lokales Verteilungssystem, ein Gasverteilungssystem, an das weniger als 90.000 Kundenwunschpunkte angeschlossen sind.
Methode der Regulierung und Preisgestaltung im Gas
§ 2
(1) Die Behörde regelt die Gaspreise gemäß der in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Regelungsformel.
(2) Die Behörde regelt die Gasverteilungspreise gemäß der in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungsformel.
(3) Der lokale Verteilernetzbetreiber nutzt die Gasverteilungspreise bis zu den Gasverteilungspreisen des regionalen Verteilernetzbetreibers, an den das Verteilernetz angeschlossen ist. Entscheidet die Behörde über die unterschiedliche Bestimmung der zulässigen Einnahmen und Kostenvariablen des Verteilernetzbetreibers nach dem Energiegesetz, so erfolgt die Festlegung der Preise für die Verteilung von Gas durch den lokalen Verteilernetzbetreiber gemäß Anhang 2 dieses Erlasses entsprechend. Die nach diesem Verfahren festgesetzten Preise werden vom lokalen Verteilnetzbetreiber bis zum Ende des Regelungszeitraums, in dem sie bestimmt sind, verwendet.
(4) Das Verfahren zur Ermittlung von Korrekturfaktoren für Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber ist in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt.
(5) Das Verfahren zur Bestimmung des geregelten Wertes der Gasanlage und das Verfahren zur Bestimmung der geregelten Kosten der Gasanlage ist in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Mietvertrag gelten sinngemäß für eine Pacht oder ein anderes Nutzungsrecht an eine Gasanlage, für die der Lizenzinhaber kein Eigentumsrecht besitzt.
§ 3
(1) Die Behörde unterrichtet den Fernleitungsnetzbetreiber über die Parameter der Regulierungsformel im folgenden Maße:
a) den Anfangswert der zulässigen Kosten;
b) den Anfangswert der Anlagebasis;
c) den jährlichen Wert des Wirkungsgradfaktors und
d) den Index der Preise für Dienstleistungen.
(2) Die Behörde unterrichtet den Verteilernetzbetreiber über die Parameter der Regulierungsformel im folgenden Maße:
a) den Anfangswert der zulässigen Kosten;
b) den Anfangswert der Anlagebasis;
c) den jährlichen Wert des Wirkungsgradfaktors und
d) den Index der Preise für Dienstleistungen.
(3) Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter der Regelungsformel sind nur während des Regelungszeitraums möglich, in dem
a) Änderungen der Rechtsvorschriften, die unmittelbar mit der lizenzierten Tätigkeit des Lizenzinhabers zusammenhängen, die erhebliche Auswirkungen auf die Parameter der Regulierungsformel haben;
b) außergewöhnliche Veränderungen des Gasmarktes oder sonstige außergewöhnliche Veränderungen der nationalen Wirtschaft, die besondere Beachtung verdienen; oder
c) Ermittlung von Parameterwerten auf der Grundlage falscher, unvollständiger oder falscher Belege oder Daten.
§ 4
(1) Für ein geregeltes Jahr teilt die Behörde dem Übertragungsnetzbetreiber die Parameter der Regulierungsformel in folgendem Maße mit:
a) den Wert des Verbraucherpreisindex;
b) den Wert des Preisindex für die Unternehmensdienstleistungen;
c) den Wert der geplanten Abschreibung von Anlagevermögen;
d) Abschreibungskorrekturfaktor;
e) die Rendite auf der regulatorischen Basis von Vermögenswerten;
f) den Planwert der aktivierten Investitionen;
g) den Planwert der ausstehenden Vermögenswerte;
(h) der Umrechnungsfaktor für Abschreibungen;
— Gewinnanpassungsfaktor;
(j) den geplanten Kaufpreis für Gasenergie zur Deckung von Verlusten und zur Bewertung von Gas zu Antriebsverdichtungsstationen im Übertragungssystem;
(k) die im Übertragungssystem zulässige Verlustmenge;
(l) die geplante Menge an Gasenergie zum Antrieb von Verdichterstationen im Gasübertragungssystem zum Ausgangs-Home-Punkt und zu den Ausgangspunkten des virtuellen Gasspeichers;
(m) die geplante Verbrauchsteuer auf die Menge der Gasenergie für den Antrieb von Kompressionsstationen im Übertragungssystem;
(n) die geplanten Einnahmen des Übertragungsnetzbetreibers für Abweichungen oberhalb der zulässigen Toleranz und der geplanten Einnahmen für das Ausgleichsgas, abzüglich der Kosten seiner Übernahme;
(o) die geplanten Kosten des Gashändlers oder Gasbehälterbetreibers Flexibilitätsservice;
(p) geplante feste Kapazität an Ein- und Ausstiegspunkten;
(q) die Zuteilungskoeffizienten für bereinigte zulässige Einnahmen je Ein- und Ausstiegsstelle;
(r) Preiszuweisungskoeffizienten pro Ein- und Ausstiegsgrenze;
(s) Koeffizienten zur Berechnung des Gasvolumens zur Abdeckung des Vortriebs von Kompressionsstationen an Übertragungsnetzausgangspunkten;
(t) den Anpassungsfaktor für die Vermögensbasis;
(u) Gewinnkorrekturfaktor;
(v) Korrekturfaktor für die Gastransportaktivität;
(w) den Zuteilungskoeffizienten für die tatsächliche Gasübertragung an den Eingangsstellen;
(x) den Wert des zulässigen Umsatzes für die Tätigkeit des internationalen Gastransports an den Eingangsstellen; und
(y) den Wert des Investitionsfaktors.
(2) Für ein geregeltes Jahr teilt die Behörde dem Verteilernetzbetreiber die Parameter der Regulierungsformel in folgendem Maße mit:
a) den Wert des Verbraucherpreisindex;
b) den Wert des Preisindex für die Unternehmensdienstleistungen;
c) den Wert der geplanten Abschreibung von Anlagevermögen;
d) Abschreibungskorrekturfaktor;
e) die Rendite auf der regulatorischen Basis von Vermögenswerten;
f) den Planwert der aktivierten Investitionen;
g) den Planwert der ausstehenden Vermögenswerte;
(h) die geplanten Kosten für den Kauf von Gas für den eigenen technologischen Verbrauch;
— die Menge der zulässigen Verluste;
— die geplante Gasmenge für den tatsächlichen technologischen Verbrauch des Verteilernetzbetreibers;
(k) die geplanten Kosten für den Ausgleich von Gasüberläufen zwischen Verteilungssystemen;
(l) den Anpassungsfaktor für die Vermögensbasis;
(m) Gewinnkorrekturfaktor;
(n) Korrekturfaktor für die Gasverteilungsaktivität;
— die geplanten Kosten für Kaufgas zur Deckung der zulässigen Verluste im Verteilungssystem;
(p) den Planwert der geregelten Mietkosten für die Verwendung von Gasanlagen;
b) den Ausgleichsfaktor der geregelten Mietkosten für die Verwendung von Gasanlagen; und
(r) den Wert des Investitionsfaktors.
§ 5
(1) Die Behörde unterrichtet den Fernleitungsnetzbetreiber und den regionalen Fernleitungsnetzbetreiber über die Werte der Parameter der Regelungsformel spätestens 5 Monate vor Beginn der Regelungsfrist, wenn die Werte der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Parameter und spätestens 4 Monate vor Beginn jedes geregelten Jahres, wenn es sich um die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Parameter handelt.
(2) Die Behörde unterrichtet den Fernleitungsnetzbetreiber und den regionalen Verteilernetzbetreiber bis zum 30. September des Kalenderjahres vor dem reglementierten Jahr der berechneten Gas- und Gasverteilungspreise.
(3) Die Überwachungsbehörde unterrichtet den lokalen Verteilnetzbetreiber, der bereits im Vorjahr unterschiedliche Gasverteilungspreise gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegt hat, bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem geregelten Jahr der berechneten Gasverteilungspreise für das von ihr betriebene Gasverteilungssystem vorausgeht.
(4) Die Überwachungsbehörde fordert den lokalen Verteilnetzbetreiber, der in einem geregelten Jahr die Festsetzung der Gasverteilungspreise gemäß Artikel 2 Absatz 3 beantragt hat, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Antrags die wirtschaftlichen und technischen Daten vorzulegen, die zur Festlegung unterschiedlicher Preise erforderlich sind. Die vorgelegten Belege werden von der Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang in Bezug auf den Umfang und den Inhalt der Daten, die zur Ermittlung unterschiedlicher Preise für die spezifischen Bedingungen des lokalen Verteilungssystems erforderlich sind, bewertet. Die berechneten Preise werden von der Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der für die Ermittlung unterschiedlicher Preise erforderlichen Belege an den Vertriebsnetzbetreiber übermittelt.
(5) Die Überwachungsbehörde bestimmt die Preise für die Verteilung von Gas durch eine Preisentscheidung des lokalen Verteilnetzbetreibers, der nach Artikel 2 Absatz 3 beantragt hat, spätestens am folgenden Kalendermonat nach dem Kalendermonat, in dem die verschiedenen Preise berechnet wurden, spätestens am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem die Preise festgesetzt wurden.
(6) Das Amt legt mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Preise durch eine Entscheidung vom 30. November des Kalenderjahres vor dem reglementierten Jahr mit Wirkung vom 1. Januar des reglementierten Jahres fest. Im Fall der Preisregelung legt das Amt die Bedingungen für die Verhandlung der Preise bis zum 30. November des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das die Bedingungen für die Verhandlung der Preise festgelegt sind, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres fest. Stellt das Amt die Preise mit einer anderen Wirkung ab dem 1. Januar des geregelten Jahres fest, so bestimmt es die Preise oder Bedingungen für die Aushandlung der Preise durch eine Preisentscheidung von mindestens 30 Kalendertagen vor ihrem Zeitpunkt.
§ 6
Verfahren zur Regulierung und Preisgestaltung für die Tätigkeiten des Gasmarktbetreibers
(1) Die Behörde regelt den Preis für die Tätigkeiten des Gasmarktbetreibers gemäß der in Anhang 5 dieser Verordnung festgelegten Regelungsformel.
(2) Das Verfahren zur Bestimmung der Korrekturfaktoren für Lizenzinhaber für die Tätigkeit des Marktbetreibers ist in Anhang 6 dieses Erlasses festgelegt.
(3) Die Überwachungsbehörde unterrichtet den Lizenznehmer über die Parameter der Regulierungsformel für die Gastätigkeiten in folgendem Maße:
a) den Anfangswert der zulässigen Kosten;
b) den jährlichen Wert des Wirkungsgradfaktors;
c) einen Preisindexkoeffizienten für Geschäftsdienstleistungen und
d) den Preisindex der im Bereich der Programmierung und Beratung erbrachten Dienstleistungen.
(4) Änderungen der Parameter der in Absatz 3 genannten Regelungsformel sind nur während des Regelungszeitraums möglich, wenn
(a) Änderungen der Rechtsvorschriften, die unmittelbar mit der lizenzierten Tätigkeit des Lizenzinhabers zusammenhängen, die erhebliche Auswirkungen auf die Parameter der Regulierungsformel haben;
b) außergewöhnliche Veränderungen des Gasmarktes oder sonstige außergewöhnliche Veränderungen der nationalen Wirtschaft, die besondere Beachtung verdienen; oder
c) Parameter auf der Grundlage falscher, unvollständiger oder falscher Belege oder Daten festlegen.
(5) Für ein geregeltes Jahr teilt die Behörde dem Lizenzinhaber die Tätigkeiten des Marktbetreibers in folgendem Maße mit:
a) den Wert des Verbraucherpreisindex;
b) den Wert des Preisindex für die Unternehmensdienstleistungen;
c) den Wert des Preisindex der Dienstleistungen im Bereich der Programmierung und Beratung;
d) den Wert der geplanten Abschreibung von Anlagevermögen für Gastätigkeiten;
e) Abschreibungskorrekturfaktor für Gasaktivitäten;
f) die geplanten Gaserhebungs- und Verbrauchswerte für die Berechnung des Preises pro geregeltem Jahr in der Gasindustrie;
g) Einnahmen aus anderen Gastätigkeiten;
b) den Marktfaktor für Gasaktivitäten und
(i) den Erstattungssatz für die zulässigen Kosten für Gastätigkeiten.
(6) Die Behörde unterrichtet den Lizenzinhaber über die Tätigkeiten des Marktbetreibers spätestens 5 Monate vor Beginn des Regulierungszeitraums über die Werte der Parameter der Regulierungsformel, wenn die Werte der in Absatz 3 genannten Parameter und spätestens 4 Monate vor Beginn eines jeden geregelten Jahres, wenn die Werte der in Absatz 5 genannten Parameter betroffen sind.
(7) Die Behörde unterrichtet den Lizenzinhaber über die Tätigkeiten des Marktbetreibers bis zum 30. September des Kalenderjahres, das dem geregelten Jahr des berechneten Preises für die regulierten Tätigkeiten des Marktbetreibers vorausgeht.
(8) Das Amt legt die Preise bis zum 30. November des Kalenderjahres vor dem geregelten Jahr mit Wirkung vom 1. Januar des geregelten Jahres fest.
Verfahren zur Festsetzung der Preise bei der Festsetzung des Lizenzinhabers oder bei der Umwandlung des Lizenzinhabers und bei der Beschaffung oder Leasing der Gasanlage
§ 7
(1) Wird einer juristischen Person ohne Rechts Vorgänger eine Lizenz erteilt oder einer natürlichen Person während eines reglementierten Jahres eine Lizenz erteilt und der Lizenzinhaber hat die lizenzierte Tätigkeit im vorigen reglementierten Jahr nicht ausgeführt, so wendet das Amt die Bestimmungen des § 3 bis 5 sinngemäß an, wenn geregelte Preise festgesetzt werden.
(2) Werden während eines reglementierten Jahres zwei oder mehr Lizenzinhaber für die gleiche Tätigkeit eine Lizenz erteilt, so gelten die Preise für geregelte Tätigkeiten, die für den Rechts Vorgänger des Lizenzgebers für jedes ihrer benannten Gebiete festgelegt sind, bis zum Ende des reglementierten Jahres für diese Lizenzinhaber.
(3) Werden während eines reglementierten Jahres zwei oder mehr Lizenzinhaber an derselben Tätigkeit beteiligt, so gelten die Preise der für die Lizenzinhaber festgelegten geregelten Tätigkeiten für jedes ihrer benannten Gebiete weiterhin für die Lizenzinhaber, für die die Vermögenswerte der bestehenden oder bestehenden Lizenzinhaber bis zum Ende des reglementierten Jahres übertragen werden.
(4) Werden während eines reglementierten Jahres die Vermögenswerte des Inhabers der Lizenz an einen Mitglieds- oder Aktionär (2) übertragen, der die Lizenz für dieselbe Tätigkeit besitzt oder für eine solche Lizenz gilt, so gelten die Preise der geregelten Tätigkeiten des bestehenden Lizenzinhabers bis zum Ende des reglementierten Jahres.
(5) Wird während eines reglementierten Jahres eine Teilung des Lizenzinhabers durch Teilung mit der Gründung neuer Unternehmen oder durch Teilung der Verbindung m3 vorgenommen, so gelten die Preise der regulierten Tätigkeiten des Lizenzinhabers weiterhin für den Rechtsnachfolger oder Nachfolger, sofern sie bis zum Ende des reglementierten Jahres Lizenzen für die gleiche Tätigkeit wie der erworbene Lizenznehmer besitzen.
(6) Wird während eines reglementierten Jahres ein Lizenzinhaber durch die Gründung neuer Unternehmen oder durch die Aufteilung einer Verbindung von m3) geteilt, so gelten die Preise der regulierten Tätigkeiten des verteilten Lizenzinhabers weiterhin für den Rechtsnachfolger oder Nachfolger, wenn die lizenzierte Tätigkeit an sie vom verteilten Lizenzinhaber weitergegeben und Inhaber von Lizenzen an dieselbe Tätigkeit wie der verteilte Lizenzinhaber bis zum Ende des reglementierten Jahres sind.
(7) Wird während eines reglementierten Jahres die Übertragung oder das Eigentum eines Betriebs oder eines Teils davon, der eine Gasanlage zur Durchführung einer lizenzierten Tätigkeit oder die Überführung oder Leasing einer Gasanlage zur Erfüllung der lizenzierten Tätigkeit umfasst, vom Übertrager, dem Leasinggeber, dem Schmuggler oder dem Schmuggler oder der sonst befugten Person, die Gasanlage für die Erfüllung der lizenzierten Tätigkeit durch das Ende des reglementierten Jahres zu verwenden, den Preis der regulierten Tätigkeiten des geregelten Personen durchgeführt.
§ 8
(1) Werden die in Artikel 7 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Auswirkungen der Fusion oder Fusion, die Übertragung von Vermögenswerten an einen Aktionär oder Aktionär gemäß Artikel 7 Absatz 4, die Aufteilung des Lizenzinhabers nach Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 6, oder die Übertragung oder Verpachtung einer Gasanlage, die die lizenzierte Tätigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 7 bedient, nach dem 30. November des geregelten Jahres vorgenommen, so stützt das Amt seine Bestimmung der geregelten Preise für das folgende Jahr auf die von den von den Auftragnehmern. Die für diese Unternehmen und ihre benannten Gebiete festgelegten Preise für das folgende geregelte Jahr gelten für ihren Rechtsnachfolger, den Erwerber, den Annahmepartner oder Aktionär oder den Erwerber oder Schmuggler der Einrichtung oder eines Teils davon oder den Erwerber, Mieter oder anderweitig befugt, die Erdgasanlage zur Durchführung der lizenzierten Tätigkeit für das gesamte geregelte Jahr zu nutzen, sofern das Amt nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt, wenn die Rechtswirkungen der Fusion, Fusion, Aufteilung, Übertragung von Vermögenswerten auf ein Mitglied oder Aktionär, Übertragung oder Eigentum an der Anlage oder eines Teils davon oder die Übertragung oder Leasing einer Gasanlage für die in diesem Absatz genannte lizenzierte Tätigkeit, die während eines reglementierten Jahres eingeleitet wurde, nur am ersten Tag des reglementierten Jahres auftreten.
(2) Erwirbt ein regionaler Vertriebsnetzbetreiber eine Gasanlage in seinem benannten Gebiet, so wird die Behörde in der Regulierungsbasis der Vermögenswerte, die den Preis der so erworbenen Vermögenswerte gezahlt haben, berücksichtigen, jedoch nicht mehr als der gemäß Anhang 4 dieses Erlasses festgelegte geregelte Wert der Gasanlage. Von der so ermittelten regulatorischen Basis der Vermögenswerte wird die zulässige Abschreibung berechnet. Erwirbt ein regionaler Verteilernetzbetreiber eine Gasanlage außerhalb seines benannten Gebiets, so gilt der geregelte Gasverteilungspreis für das Gasverteilungssystem des Gasbetreibers, an den die Gasanlage angeschlossen ist, weiterhin für diesen Kundenanforderungspunkt.
(3) Erwirbt ein lokaler Verteilnetzbetreiber eine Gasanlage entgelt- oder vertragsmäßig, so berücksichtigt die Behörde auf der Grundlage der gezahlten Vermögenswerte den Preis der so erworbenen Vermögenswerte, jedoch nicht mehr als den geregelten Wert der Gasanlage gemäß Anhang 4 dieses Erlasses. Von der so ermittelten regulatorischen Basis der Vermögenswerte wird die zulässige Abschreibung berechnet.
(4) Hat der Vertriebsnetzbetreiber während eines reglementierten Jahres einen Mietvertrag über die Gasanlage abgeschlossen, so berücksichtigt die Behörde die zulässigen Kosten der gezahlten Miete, jedoch nicht mehr als die in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegten geregelten Kosten des Mietvertrags über die Gasanlage.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Für den am 1. Januar 2010 beginnenden und am 31. Dezember 2015 endenden Regelungszeitraum beschließt die Behörde erstmals gemäß diesem Erlass für das geregelte Jahr 2015.
(2) Die nach Anhang 3 und Anhang 6 dieser Verordnung festgelegten Korrekturfaktoren für die letzten zwei Jahre des am 1. Januar 2010 beginnenden und am 31. Dezember 2015 endenden Regelungszeitraums werden während des am 1. Januar 2016 beginnenden Regelungszeitraums geregelt.
(3) Der in Bezug auf den Korrekturfaktor für das geregelte Jahr 2015 ermittelte Istwert des Anlagefaktors wird nicht in den Anlagebasisparameter und die damit verbundenen Abschreibungswerte für die jeweiligen geregelten Jahre einbezogen.
(4) Der nach der Vorsteuermethodik für die gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten ermittelte Renditesatz auf der regulatorischen Basis von Vermögenswerten wird für das geregelte Jahr 2015 auf der Grundlage des Durchschnitts dieses Parameters von 2013 und 2014, d.h. für die Gastransporttätigkeit von 6,105% und für die Gasverteilungstätigkeit von 6,479%, ermittelt. Der Wert der beihilfefähigen Kosten für 2015 wird ohne Einfluss auf den Kosten eskalationsfaktor des betreffenden Jahres und den Effizienzfaktor, d.h. auf Höhe der beihilfefähigen Kosten für das geregelte Jahr 2014, bestimmt. Das in den Anhängen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt nicht für die Ermittlung der Renditen der regulierten Anlagebasis und der förderfähigen Kosten für 2015.
(5) Die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 des Erlasses Nr. 140 / 2009 Slg. gilt als Mitteilung gemäß § 5 Abs.
(6) Die Mitteilung gemäß § 9a Abs. 6 des Erlasses Nr. 140 / 2009 Slg. wird in der geänderten Fassung als Mitteilung nach § 6 Abs. 6 (6) angesehen.
§ 9
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Verordnung Nr. 140/2009 Slg. über die Regelung der Preise in Energiesektoren und Verfahren zur Preisregulierung.
2. Dekret Nr. 264 / 2010 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 140 / 2009 Slg., zur Regelung der Preise in den Energiesektoren und Verfahren zur Preisregulierung.
3. Dekret Nr. 393 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 140 / 2009 Coll., über die Methode der Regelung der Preise in Energiesektoren und Preisregulierungsverfahren, geändert durch Dekret Nr. 264 / 2010 Coll.
4. Dekret Nr. 348 / 2012 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 140 / 2009 Coll., über die Methode der Preisregulierung in den Energiesektoren und Preisregulierungsverfahren, geändert.
5. Teil 2 des Erlasses Nr. 436 / 2013 Slg., zur Regelung der Preise und Verfahren zur Regelung der Preise in Elektrizität und Heizung und zur Änderung des Erlasses Nr. 140 / 2009 Slg., zur Regelung der Preise in den Energiesektoren und Verfahren zur Preisregulierung in der geänderten Fassung.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Präsident
Ing. Vitásková v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Verordnung Nr. 195/2014 Coll.
Verfahren zur Einstellung der Gaspreise
(A) Bereinigte zulässige Ausbeuten
(1) Die geänderten zulässigen UPVppi-Umsätze in CZK des Übertragungsnetzbetreibers werden für das geregelte Jahr durch die Beziehung bestimmt
UPVppi = PVppi + IRFppi + NCPpppli × PZTpppli + SDpppli + CBKppi - VOBpppli + KFppi + PTpti
wenn
i [-] die Seriennummer des geregelten Jahres,
PVppi [CZK] ist der Wert der zulässigen Einnahmen des Übertragungsnetzbetreibers für die Tätigkeit der Gasübertragung für das geregelte Jahr und bestimmt durch die Beziehung
PVppi = PNppi + Oppi + Zppi,
wenn
PNppi [CZK] sind die zulässigen Kosten des Übertragungsnetzbetreibers, die erforderlich sind, um den Gastransport für das geregelte Jahr sowie die Beziehung
PNppi = PNpp0 × 1-Xppi × i-1It100
wenn
t die Anzahl der Jahre innerhalb des Regulierungszeitraums;
l das Jahr vor dem ersten geregelten Jahr des Regulierungszeitraums;
PNpp0 [CZK] ist der Standardwert der zulässigen Kosten des Übertragungsnetzbetreibers, der erforderlich ist, um den auf der Grundlage von Kostenwerten ermittelten Gastransport in der vorangegangenen Regelungsperiode sicherzustellen —
Xpp [-] ist der jährliche Wert des Wirkungsgradfaktors für die Gastransportaktivität,
Es [%] ist der Wert des Kostenaufwertungsfaktors des betreffenden Jahres, aber wenn sein Wert kleiner als 100 ist, wird der Wert von 100, der durch die Beziehung bestimmt ist, für die Berechnung verwendet
Es = pIPS × IPSt + (1 - pIPS) × (CPit + 1),
wenn
PIPS [-] ist der Preisindex der Dienstleistungen für den Gastransport, der die Auswirkungen des Preisindex für die Dienstleistungen für Dienstleistungen ausdrückt,
IPSt [%] ist ein Index der als gewogener Durchschnitt der 62-Programmierung und Beratung, 63-Informationsdienste, 68- Immobiliendienstleistungen, 69- Rechts- und Rechnungswesen, 71- Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, 73- Werbedienstleistungen und Marktforschung, 74- Andere professionelle, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, 77- Lease-Dienste, 78- Dienstleistungen im Bereich der Beschäftigung, 80- Sicherheit und Suchdienste, 81- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verwaltungsgebäude
CPit [%] ist der Verbraucherpreisindex, der auf der Grundlage des Anteils der schwankenden Durchschnittswerte der Grundindizes der Verbraucherpreise in den letzten 12 Monaten und der letzten 12 Monate ermittelt wurde, der vom Statistischen Amt in der Tabelle "Verbraucherpreisindex" (Code 012018) für April t,
Oppi [CZK] ist der Wert der zulässigen Abschreibung der langfristigen materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers, der zur Erbringung von Verkehrsleistungen für das geregelte Jahr verwendet und durch die Beziehung bestimmt wurde
Oppi = Opppli + KVppoi + KFppoi
wenn
Oppli [CZK] ist der Wert der geplanten Abschreibung der langfristigen materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers, der zur Erbringung von Verkehrsleistungen für das geregelte Jahr verwendet wird i,
KVppoi [CZK] ist ein Ausgleichsfaktor für die Abschreibung des Übertragungsnetzbetreibers, der die Differenz der Abschreibung aufgrund der Änderung der Methodik zwischen dem 2. und dem 3. Regelzeitraum, die im Jahr i angewandt wird, ausgleicht;
KFppoi [CZK] ist ein Korrekturfaktor für die Abschreibung des Übertragungsnetzbetreibers unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der tatsächlichen und geplanten Abschreibung der immateriellen und immateriellen Vermögenswerte im Jahr i-2, die nach dem in Anhang 3 dieses Erlasses beschriebenen Verfahren bestimmt ist,
Zppi [CZK] ist der Gewinn des Übertragungsnetzbetreibers für das geregelte Jahr und bestimmt durch die Beziehung
Zppi = MVppi100 × RABppi + KVppzi + KFppzi
wenn
MVppi [%] ist die von der Behörde nach der Methode der gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten vor Steuern für das Jahr i ermittelte Rendite auf der regulatorischen Basis von Vermögenswerten für die Gasübertragungstätigkeit für ein geregeltes Jahr,
RABppi [CZK] ist der Wert der regulatorischen Basis der Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers für das regulierte Jahr und bestimmt durch die Beziehung
RABppi = RABpp0 + VYt = l + 1l + i VYRABppt + VYT = l + 3l + i KFPPRABt
für i = l und 2 KFppRABt = o,
wenn
RABpp0 [CZK] ist der Ausgangswert der behördlichen Basis der Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers, um die von der Überwachungsbehörde ermittelte Gasübertragung auf der Grundlage der Entwicklung des Wertes der behördlichen Basis von Vermögenswerten in der vorangegangenen Regelungsperiode sicherzustellen —
Der RABppt [CZK] ist die geplante jährliche Veränderung des Wertes der regulatorischen Basis der Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers, um den Gastransport im Jahr t zu gewährleisten, der durch die Beziehung bestimmt wird
IAppplt - VMppplt - Oppplt × kppplt,
wenn

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 195/2014 Slg. über die Regelung der Preise und Verfahren zur Regelung der Gaspreise
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.09.2014
In Kraft seit12.09.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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