Gesetz Nr. 197 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2015
197
Recht
vom 27. August 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 563/2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 563 / 2004 Coll., über pädagogische Arbeitnehmer und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 383 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 264 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 189 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 384 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 223 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll.
1. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden die Begriffe "im Bereich der pädagogischen Wissenschaften, die auf die Vorbereitung von Grundschullehrern oder -pädagogik oder Studienfeld der Pädagogik abzielen, durch die Worte" pädagogisches Studienfeld oder gegebenenfalls in einem akkreditierten Studienprogramm auf dem Gebiet der pädagogischen Studien zur Vorbereitung von Erstausbildungslehrern der Grundschule ersetzt.
2. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "im Bereich der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrern einer Elternschule oder eines Lehrberufs " durch die Worte" im Bereich der pädagogischen Studien oder gegebenenfalls in einem akkreditierten Studienprogramm im Bereich der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrern einer Elternschule, Ausbildung oder Freizeiterziehung ersetzt".
3. In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Mitarbeiter, der ein leitender Künstler (7) ist, ein Künstler oder eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 21) hat, kann die Vermutung von Berufsqualifikationen als Lehrer eines Gegenstands der zweiten Klasse einer Grundschule, die dem künstlerischen Schwerpunkt oder der beruflichen Qualifikation des Bediensteten entspricht, schriftlich annehmen, sofern die wöchentlichen Arbeitszeiten des Bediensteten für eine in der Schule beschäftigte juristische Person die Hälfte der vorgeschriebenen Wochenarbeitszeit nicht übersteigt. Die Anerkennung der Erfüllung der beruflichen Qualifikationsanforderungen ist für die Zwecke dieses Gesetzes für den Zeitraum gültig, in dem der Bedienstete die im ersten Satz festgelegten Bedingungen erfüllt.
4. In Artikel 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Ein Mitarbeiter, der ein Executive Performer (7) ist, ein künstlerischer Künstler, ein anerkannter Profi auf dem Gebiet, oder der eine berufliche Qualifikation gemäß Absatz 21 hat, kann schriftlich die Vermutung der beruflichen Qualifikation als Lehrer einer Sekundarschule, die dem künstlerischen oder beruflichen Schwerpunkt oder der beruflichen Qualifikation des Mitarbeiters entspricht, als erfüllt, wenn seine / ihre wöchentliche Arbeitszeit einer juristischen Person, die in der Tätigkeit der Schule beschäftigt ist / Die Anerkennung der Erfüllung der beruflichen Qualifikationsanforderungen ist für die Zwecke dieses Gesetzes für den Zeitraum gültig, in dem der Bedienstete die im ersten Satz festgelegten Bedingungen erfüllt.
5. Absatz 10 (2) lautet wie folgt:
"(2) Für diejenigen, die ein Performer oder Künstler sind oder waren, kann der Direktor der Grundschule, der Sekundarschule oder des Konservatoriums in begründeten Fällen die Vermutung der beruflichen Qualifikationen des Lehrers des Subjekts schriftlich erkennen, die der künstlerischen Orientierung des Mitarbeiters für die Zwecke dieses Gesetzes in dieser Schule entspricht."
6. Absatz 11 (4) lautet wie folgt:
"(4) Für diejenigen, die Darsteller sind oder waren, 7 oder Kunstkünstler, kann der Direktor der Hochschule, soweit gerechtfertigt, schriftlich die Annahme von Berufsqualifikationen als Lehrer des Subjekts anerkennen, das der künstlerischen Orientierung des Mitarbeiters für die Zwecke dieses Gesetzes in der betreffenden Schule entspricht."
7. In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ein Mitarbeiter, der ein anerkannter Experte auf dem Gebiet ist oder eine berufliche Qualifikation gemäß Artikel 21 hat, kann die Vermutung der beruflichen Qualifikation als Lehrer einer höheren beruflichen Ausbildung, die der beruflichen oder beruflichen Qualifikation des Bediensteten entspricht, schriftlich akzeptieren, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Bediensteten für eine juristische Person, die eine schulische Tätigkeit ausübt, die Hälfte der vorgeschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und wenn sie außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit ausübt, Die Anerkennung der Erfüllung der beruflichen Qualifikationsanforderungen ist für die Zwecke dieses Gesetzes für den Zeitraum gültig, in dem der Bedienstete die im ersten Satz festgelegten Bedingungen erfüllt.
8. In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Mitarbeiter, der ein leitender Künstler (7) ist, ein Künstler oder eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 21) hat, kann die Vermutung von Berufsqualifikationen eines Freizeitlehrers für die Tätigkeiten der Interessenbildung, die dem künstlerischen Schwerpunkt oder der beruflichen Qualifikation des Mitarbeiters entsprechen, schriftlich anerkennen, wenn die wöchentlichen Arbeitszeiten dieses Personals für eine juristische Person, die in den Tätigkeiten der Schule beschäftigt ist, die Hälfte der vorgeschriebenen Wochenarbeitsstunden nicht überschreiten. Die Anerkennung der Erfüllung der beruflichen Qualifikationsanforderungen ist für die Zwecke dieses Gesetzes für den Zeitraum gültig, in dem der Bedienstete die im ersten Satz festgelegten Bedingungen erfüllt.
9. In Abschnitt 22 der Rubrik "Bewerbung von Berufsqualifikationen" werden die Wörter" Berufsqualifikationen durch die Worte "Berufsqualifikationen" ersetzt.
10. In Absatz 22 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Ein pädagogischer Arbeiter, für den die Fremdsprache eine Muttersprache ist oder die sie auf der Ebene der Muttersprache kontrolliert, erfüllt im Sinne dieses Gesetzes die Vermutung von Berufsqualifikationen für den Unterricht in dieser Fremdsprache, wenn er mindestens eine Sekundarstufe mit einer Abschlussprüfung oder zur Lehre dieser Fremdsprache erhalten hat, wenn er eine höhere Ausbildung erhalten hat."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
11. In § 22 wird der Satz "Der erste Satz darf nicht an einen pädagogischen Arbeiter angewendet werden, der nur für die in Absatz 5 oder § 8 Absatz 3, § 9 (8), § 10 (2), § 11 (4) und (5) und § 17 Absatz 3 genannten Gegenstand oder Tätigkeit qualifiziert ist."
12. In Abschnitt 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die juristische Person, die die Tätigkeiten einer Schule oder einer Bildungseinrichtung ausübt, kann die Bildung und Ausbildung für die notwendige Zeit und soweit erforderlich durch einen pädagogischen Arbeitnehmer, der nicht den Anforderungen der beruflichen Qualifikation entspricht, erbringen, sofern er nachweislich nicht in der Lage ist, diese Tätigkeiten von einem Lehrpersonal mit beruflicher Qualifikation zu versehen. Dies gilt unbeschadet der Verantwortung des Schul- oder Bildungsdirektors für die berufliche und pädagogische Ebene der Bildungs- und Bildungsdienste im Rahmen der Sondergesetzgebung21).
21) Absatz 164 Absatz 1 Buchstabe c des Bildungsgesetzes.
13. In Absatz 32 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) wenn sie am 1. Januar 2015 mindestens 55 Jahre alt ist und seit mindestens 20 Jahren direkt an der betreffenden Schulart unterrichtet wird."
14. § 32a wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
§ 32a des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg. gilt als wirksam bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für den Leiter der Schul- oder Schuleinrichtung, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dienststelle des Personals berufen wurde.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
z. Jerman v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 197 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über Bildungsarbeiter und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.09.2014
In Kraft seit01.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf