Maßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 2 / 1963 Coll.

Rechtliche Maßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung zur Errichtung des Staatspreisausschusses

Gültig In Kraft seit 05.01.1963
2.
Rechtliche Maßnahme
Büro der Nationalversammlung
vom 5. Januar 1963
zur Errichtung des Staatlichen Preisausschusses
Das Präsidium der Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verfassung über folgende rechtliche Maßnahme entschieden:
§ 1
Ein staatlicher Preisausschuss wird als Regierungsorgan für zentrale Planungs-, Preis- und Kontrollfragen eingesetzt.
§ 2
(1) Der Staatliche Preisausschuss unterstützt die Regierung bei der Umsetzung wesentlicher Maßnahmen im Bereich der Planung, Preisgestaltung und Kontrolle und leitet die Tätigkeiten der zentralen Behörden in diesem Abschnitt.
(2) Insbesondere der Staatliche Preisausschuss
a) die Vorschläge für preisbasierte politische Maßnahmen, die der Regierung vorgelegt werden;
b) der Regierung Vorschläge für preispolitische Maßnahmen vorlegen;
c) die Auswirkungen des Preissystems und die Verwendung der Preise im nationalen Wirtschaftsmanagementsystem, die Organisation von Planung, Preisgestaltung und Kontrolle auf verschiedenen Stufen des Managements bewerten;
d) die Tätigkeiten der zentralen Behörden zu grundlegenden Preisfragen und ihrer Zusammenarbeit untereinander zu überwachen, zu bewerten und zu führen;
e) die Preisforschung, insbesondere in den Bereichen Planung und Preisgestaltung;
f) Probleme im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch mit anderen Ländern des Sozialistischen Lagers im Preisbereich zu überwachen und zu diskutieren;
g) die Ausbildung und Verbesserung der Qualifikationen der Preisarbeiter, die Vorbereitung neuer Kader für diesen Abschnitt;
h) sicherzustellen, dass die Grundsätze der Preisgestaltung, der Einhaltung und der Beteiligung der Arbeitnehmer weit verbreitet sind.
§ 3
(1) Die Tätigkeiten des Staatlichen Preisausschusses werden vom Präsidenten verwaltet, der Mitglied der Regierung ist.
(2) Die Regierung ernennt Mitglieder des Staatlichen Preisausschusses.
§ 4
Die Aufgaben, Befugnisse und Handlungsmittel sowie die Organisation des Staatlichen Preisausschusses werden von der Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des Staatspreisausschusses näher festgelegt.
§ 5
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Novotný v. r.
Fierlinger v. r.
Broad v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMaßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 2 / 1963 Coll. über die Einrichtung des Staatlichen Preisausschusses
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.01.1963
In Kraft seit05.01.1963
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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