Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 20/2002

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über die Methode und Häufigkeit der Messung der Wassermenge

Gültig Ordnung In Kraft seit 18.01.2002
20
ERKLÄRUNG
Ministerium für Landwirtschaft
vom 27. Dezember 2001
auf dem Verfahren und der Häufigkeit der Messung der Wassermenge
Das Landwirtschaftsministerium sieht nach Anhörung des Umweltministeriums und des Gesundheitsministeriums gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) Verfahren und Häufigkeit der Messung der Wassermenge für jede Art von zugelassenem Wassermanagement,
1. wenn es sich um Oberflächenwasser und nicht um eine allgemeine Handhabung handelt, für die Entnahme solcher Gewässer zur Herstellung von Fischen oder Wassergeflügel oder anderen Wassertieren, gegebenenfalls zum Zwecke der Geschäfts- und sonstigen Handhabung, 1)
2. wenn Grundwasser verwendet wird, zur Gewinnung, Anreicherung, Pumpe, um seine Höhe zu reduzieren, künstliche Anreicherung von Grundwasserquellen mit Oberflächenwasser und andere Handhabung, 2)
3. zur Gewinnung von Oberflächen- oder Grundwasser und anschließenden Ableitungen in diese Gewässer, um Wärmeenergie zu erhalten;
4. auf kontaminiertes Grundwasser zu ziehen, um ihre Verschmutzung und anschließende Ableitungen in diese Gewässer oder Oberflächengewässer zu reduzieren;
b) Verfahren und Häufigkeit der Messung der Wassermengen, die eine natürliche Quelle für medizinisches oder natürliches Mineralwasser ist oder ein reserviertes Mineral ist;
c) das Verfahren zur Messung der vom Wasserteil im Wasserstrom oder vom vom Wasserteil angesammelten Oberflächenwassermenge;
d) Umfang, Art und Häufigkeit der Übertragung der Ergebnisse der Messungen an die Flusseinzugsleitung.
§ 2
Verfahren und Häufigkeit der Messung der Menge an Oberflächen- oder Grundwasser
(1) Die gesammelte Oberflächen- oder Grundwassermenge wird bestimmt durch:
a) Messungen in Druckabschnitten von Rohren oder
b) Messungen in Freiwasserabschnitten.
(2) Werden die technischen Bedingungen für die Messmethode gemäß Absatz 1 nicht festgelegt, so ist die Messung vorzunehmen, indem aus dem für die Gewinnung von Oberflächen- oder Grundwasser erforderlichen nachgewiesenen Stromverbrauch abgeleitet wird.
(3) Bei der Messung im Falle von Absatz 1 Buchstabe a sind Messungen durch einen festgestellten Arbeitszähler vorzunehmen, 3) die das Volumen des Wassers, das das Strömungsprofil pro Zeiteinheit durchströmt, kontinuierlich messen. Das vor Diebstahl und Störungen durch unbefugte Manipulation gesicherte Messgerät, das das Ablesen oder die Berechnung der gesammelten Oberflächen- oder Grundwassermenge ermöglicht, muss mit einem lokalen zerstörerischen Datensatz ausgerüstet sein und im Falle eines Stromausfalls die gemessenen Daten speichern.
(4) Bei Messungen im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b sind Messungen durch ein Messsystem vorzunehmen, das im Sinne einer spezifischen Gesetzgebung messtechnisch gekoppelt ist, (4) die die Höhe des Wasserspiegels kontinuierlich messen, oder gegebenenfalls die Geschwindigkeit des Wasserflusses und die funktionelle Abhängigkeit der Messwerte zum Volumen des durch das spezifische Profil fließenden Wassers. Dieses vor Diebstahl und Manipulation gesicherte Messsystem, das das Ablesen oder die Berechnung der gesammelten Wassermenge ermöglicht, muss einen festen Fluss umfassen, um die Genauigkeit der Messung im Bereich des gesamten spezifischen Profils zu überprüfen, mit dem Balthöhensystem nach dem Richten verbunden und mit einer lokalen zerstörungsfreien Aufzeichnung und bei Stromausfall durch Sicherung der gemessenen Daten ausgestattet. Die Messung muss die Wirkung von Wellen des Niveaus auf seine Korrektheit beseitigen.
(5) Bei unterschiedlichen hydrogeologischen Strukturen wird bei der Probenahme von Grundwasser an einer Stelle die gesammelte Grundwassermenge getrennt von den einzelnen Grundwasserspiegeln gemessen.
(6) Die während des Zeitraums der nachgewiesenen Nichtfunktion des Zählers oder Messsystems gesammelte Menge an Oberflächen- oder Grundwasser wird aus der Anzahl der Stunden der Nichtfunktion und des durchschnittlichen Stundenwasserflusses über den Zeitraum von Anfang des Jahres bis zum Auftreten des Ausfalls und für saisonale Probenahmen, Oberflächen- oder Grundwasser aus den gemessenen Daten des Vorjahres berechnet.
(7) Bei Messungen im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c ist die im Druckabschnitt der Rohrleitung gesammelte Menge an Oberflächen- oder Grundwasser zu messen, indem aus dem nachgewiesenen Stromverbrauch der im Transportkreislauf installierten Pumpen durch Multiplikation des Stromverbrauchs durch den Umrechnungsfaktor abgeleitet wird, der aus der Kontrollmessung des Durchflusses durch die Rohrleitung ermittelt wird, der schlüssig aufgebaut ist. Der Umrechnungskoeffizient ist das Verhältnis zwischen dem Volumen der aufgenommenen Fläche oder Grundwasser und dem Stromverbrauch. Der Umrechnungsfaktor wird anhand eines Bildes einer Kontrollmessung von mindestens 7 Tagen kontinuierlich ermittelt. Die Bedingung dieses Messverfahrens ist die separate Messung des von der betreffenden Pumpeinheit oder des Systems der Pumpeinheiten verbrauchten Stroms.
(8) Die Messung der aufgenommenen Oberflächen- oder Grundwassermenge erfolgt einmalig alle 30 Tage.
§ 4
Verfahren und Häufigkeit der Messung der Wassermenge für die künstliche Anreicherung von Grundwasserquellen durch Oberflächenwasser
Die Messung der Oberflächenwassermenge für die künstliche Anreicherung von Grundwasserquellen durch Oberflächenwasser erfolgt in der in § 2 genannten Weise einmal im Monat.
§ 5
Methode und Häufigkeit der Messung der Menge an gepumptem Grundwasser, um ihr Niveau zu reduzieren
Die Messung der gepumpten Grundwassermenge zur Verringerung ihres Niveaus erfolgt nach Maßgabe des § 2 einmal im Monat.
§ 6
In anderen Fällen der Wasserbewirtschaftung gemäß § 1 Buchstabe a wird die Wassermenge nach den Bedingungen gemessen, die in der Genehmigung der für die Wasserbewirtschaftung zuständigen Behörde festgelegt sind.
§ 7
Methode und Häufigkeit der Messung der gesammelten Wassermenge, die eine natürliche Mineralwasserquelle oder Mineralwasserquelle ist
(1) Die Methode und Häufigkeit der Messung der gesammelten Wassermengen, die eine natürliche Heilquelle oder Quelle natürlicher Mineralwässer ist, wird gemäß Artikel 2 durchgeführt, es sei denn, in der Genehmigung für die Verwendung dieser Quelle, die im Rahmen einer besonderen Gesetzgebung erteilt wurde, ist anderweitig vorgesehen.
(2) Die Messung der für Mineralzwecke reservierten Wassermengen erfolgt nach den in der Genehmigung für die Beseitigung dieser Gewässer vorgesehenen Bedingungen in einer Weise und Häufigkeit.
§ 8
Verfahren zur Messung der im Wasser anfallenden Oberflächenwassermenge im Wasserstrom oder Oberflächenwasser
Die vom Wasserteil angesammelte Menge an Oberflächenwasser, die im Wasserstrom oder Oberflächenwasser angesaugt wird, ist aus der Funktionsabhängigkeit des gemessenen Wasserspiegels und des Volumens von Oberflächenwasser durch den Luftteil zu bestimmen oder vom Wasserteil angesammelt zu werden. Zur Überprüfung der Genauigkeit der Wasserstandsmessung wird ein fester Wassersatz verwendet, der nach dem Richten mit dem Balthöhensystem verbunden ist. Bei der Messung von Wasserstandspegeln muss der Einfluss von Wasserstandswellen auf die Genauigkeit der Messungen eliminiert werden, wodurch der ganzjährige Betrieb und der Schutz vor Entfremdung und Manipulation gewährleistet ist.
§ 9
Anwendungsbereich, Verfahren und Häufigkeit der Übertragung von Messergebnissen an Flusseinzugsleiter
(1) Die Ergebnisse der Messungen der gesammelten Oberflächenwassermenge werden von der natürlichen oder juristischen Person, die eine gültige Genehmigung für die Handhabung von Gewässern hält, (7) (nachfolgend "autorisiert") an den zuständigen Flusseinzugsverwalter übermittelt, soweit die für jeden Kalendermonat gesammelte Oberflächenwassermenge am fünften Arbeitstag des folgenden Kalendermonats ermittelt wird. Diese Ergebnisse werden von der Bevollmächtigten schriftlich und gegebenenfalls in einer vorab mit dem zuständigen Flusseinzugsverwalter vereinbarten Weise übermittelt.
(2) Die Ergebnisse der Messungen der gesammelten Grundwasser- und Wassermengen, die eine natürliche Mineralwasserquelle oder ein reserviertes Mineralwasser sind, und die Ergebnisse der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Messungen werden vom zugelassenen Bewirtschaftungsleiter schriftlich und gegebenenfalls so übermittelt, dass die zugelassene Person am 31. Januar des Folgejahres vorab mit dem betreffenden Bewirtschaftungsleiter übereinstimmt, soweit die für jeden Kalendermonat festgestellte Wassermenge vorliegt.
(3) Die Ergebnisse der Messung der im Wasser- oder Oberflächenwasser anfallenden Oberflächenwassermenge werden von dem zuständigen Flusseinzugsverwalter übermittelt, der im Umfang der für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres am 31. Januar des Folgejahres ermittelten Oberflächenwassermenge zugelassen ist. Diese Ergebnisse werden von der Bevollmächtigten schriftlich und gegebenenfalls in einer vorab mit dem zuständigen Flusseinzugsverwalter vereinbarten Weise übermittelt.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.
1) Absatz 8 Absatz 1 Buchstaben a) Absätze 1, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz).
2) § 8 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg.
3) Abschnitt 3 des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert.
4) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 505/1990
6) Gesetz Nr. 164 / 2001 Coll., über natürliche medizinische Ressourcen, natürliche Mineralwasserressourcen, natürliche Spa- und Spa-Orte und über den Wandel bestimmter verwandter Gesetze (Spa-Gesetz).
7) § 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Landwirtschaft Nr. 20 / 2002 Coll., über die Methode und Häufigkeit der Messung der Wassermenge
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.01.2002
In Kraft seit18.01.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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