Dekret Nr. 20 / 2012 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 268 / 2009 Coll., über technische Anforderungen an Gebäude

Gültig In Kraft seit 01.02.2012
20
ERKLÄRUNG
vom 9. Januar 2012
zur Änderung des Erlasses Nr. 268 / 2009 Coll., über technische Anforderungen an den Bau
Nach § 194 (a) Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Baugesetz):
Čl. I
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Čl. II
Erlass Nr. 268 / 2009 Slg., zu technischen Anforderungen für den Bau, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Buchstabe f Absatz 1 werden die Worte "mit Ausnahme von Gebäuden und Ausrüstungen für Bienen und Fische " gestrichen.
2. in § 3 (f) (4):
"4. Bau für Mineraldüngerlager"
3. In Artikel 3 Buchstabe f werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
5. Bau von Pflanzenschutzmitteln und -produkten;
6. ein Handlager, Bau, Bauteil oder separater Raum für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und -produkten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 1 000 kg Pflanzenschutzmitteln und -produkten,
4. In Artikel 3 wird am Ende von Buchstabe k der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) ein Nottank - ein Tank, ein Behälter oder ein Tank, der dazu bestimmt ist, fehlerhafte Stoffe zu enthalten, die aus den Tanks, Behältern, Verpackungen oder gegebenenfalls einem technologischen Gerät mit einer Kapazität von mindestens der größten Tankkapazität in ihm entweicht oder entführt wurden."
5. Absatz 11 (3) bis (5) lautet wie folgt:
"(3) Die Wohnzimmer müssen mit ausreichender Belüftung durch Außenluft und Heizung nach Standardwerten ausgestattet werden, wobei die Möglichkeit der Regelung der Innentemperatur besteht.
(4) In den Beherbergungsräumen ist die tägliche, künstliche und gegebenenfalls kombinierte Beleuchtung je nach funktioneller Nutzung und Aufenthaltsdauer der Personen nach Standardwerten zu gestalten.
(5) Die Aufenthaltsräume müssen mit ausreichender natürlicher oder erzwungener Belüftung ausgestattet sein und ausreichend beheizt sein, um die Innentemperatur zu kontrollieren. Für die Belüftung von Beherbergungsräumen muss die Mindestmenge an ausgetauschter Außenluft 25 m3 / h pro Person zum Zeitpunkt des Aufenthalts oder die Mindestbelüftungsintensität 0,5 1 / h betragen. Kohlendioxid wird als Indikator für die Qualität der inneren Umwelt verwendet, deren Konzentration in der inneren Luft 1 500 ppm nicht überschreiten darf."
6. In Artikel 11 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
"(6) In Räumen, in denen Kraftstoffgeräte eingebaut sind, ist eine Außenluftversorgung immer gleich mindestens dem Verbrennungsluftstrom für Nennleistung und Gerätetyp vorzusehen.
(7) Toiletten, persönliche Hygieneräume und Kochräume müssen eine künstliche Beleuchtung nach Standardwerten aufweisen, nach Standardwerten effektiv belüftet werden und zur Kontrolle der Innentemperatur ausreichend beheizt sein."
Die Absätze 6 und 7 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
7. In Ziffer 13 (1) werden die Worte "Wohnzimmer" durch die Worte ersetzt" alle Wohnungen.
8. In Ziffer 13 (2) wird der erste Satz gestrichen.
9. In Artikel 14 Absatz 3 werden die Worte "und Trennwände" durch Trennwände und Decken ersetzt.
10.Paragraph 20 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Decken, zusammen mit den Böden und Oberflächen, sind hinsichtlich der Schalldämmung zufriedenstellend, wenn ihr luftdichter Schall und stufendichtes Rauschen den durch Standardwerte vorgegebenen Mindestanforderungen genügen."
11. In § 26 Abs. 1 werden die Worte "Filling construction" durch die Worte "Filling" ersetzt.
12. Artikel 26 Absätze 2 und 3
"(2) Der Aperturfüller muss die Anforderungen an thermische technische Eigenschaften im stationären Zustand gemäß Standardwerten erfüllen.
(3) Das Füllen von Öffnungen muss den Anforderungen an akustische Eigenschaften nach Standardwerten entsprechen, um einen ausreichenden Lärmschutz in allen geschützten Innenkonstruktionen zu gewährleisten.
13. In Artikel 34 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "gemäß den Standardwerten" nach den Wörtern eingefügt".
14. In Absatz 34 wird der Satz "Minimalausrüstung der Wohnung durch elektrische Geräte und Geräte am Ende des Absatzes 7 angefügt."
15. Absatz 43 (5) lautet:
"(5) Die Gästezimmerhalle hat eine Mindestpassbreite von 900 mm; für Räume, die zur Unterbringung von Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss die Passbreite der Halle mindestens 1 500 mm und eine Länge von mindestens 2 200 mm betragen; sie darf nicht durch eine Tür vom Gästezimmer getrennt werden."
16. In § 44 Abs. 3 wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Die Unterkunftseinheit in Unterkunftseinrichtungen zu Klasse drei bis fünf Sterne muss Sanitäranlagen haben."
17. In Artikel 47 Absatz 5 werden die Worte "und die Explosionsgefahr" nach dem Wort "par" eingefügt.
18. In § 50 Abs. 5 a) werden die Worte "mit diesen" durch die Worte "mit Defekt" ersetzt.
19. In Artikel 53 werden die Worte "und Pflanzenschutzmittel" vom Titel gestrichen.
20. Absatz 53 (6) wird gestrichen.
21. Nach Abschnitt 53 wird folgender Abschnitt 53a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 30:
„§ 53a
Bauarbeiten zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und -produkten
(1) Grundbausicherheit muss ein spontanes Eindringen von Wasserqualitätsstoffen in das umliegende Gelände und Untergrund und dann in das Oberflächen- und Grundwasser verhindern
a) die Undurchlässigkeit von Oberflächen und Strukturen, die mit den defekten Stoffen in Berührung kommen;
b) Kanalisation und gegebenenfalls Gebäudeänderungen, um die Leckage von Stoffen aus der Konstruktion durch Entleerung, Überlauf oder Spülung zu verhindern.
(2) Die Strukturen müssen unterteilt werden in:
a) den Abschnitt der Aufnahme und Entfernung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem übergeordneten Handhabungsbereich mit Rampe und Eindämmung;
b) den Lagerbereich von Produkten und Pflanzenschutzmitteln für die getrennte Lagerung jeder Art, leere kontaminierte Verpackungen für die erneute Probenahme (30) muss das Fach mit der Möglichkeit der Temperung und Überwachung der Lufttemperatur getrennt belüftet werden;
c) ein Teil der Hilfs- und Sanitärarbeiten getrennt mit der Möglichkeit der Temperung, insbesondere Waschräume, Toiletten und Garderoberäume belüftet.
(3) Der Boden muss für Flüssigkeiten undurchlässig sein, beständig gegen die chemischen Auswirkungen von gespeicherten Produkten, mit einer Oberfläche, die eine einfache Reinigung ermöglicht und in eine separate Notgrube gelegt.
(4) Das Abwassersystem muss getrennt für Abwasser, Abwasser und Abwasser kontaminierte Produkte behandelt werden.
(5) Der Bau für die Lagerung von Produkten und Pflanzenschutzmitteln muss mit einer Notgrube ausgestattet sein, die eine oberflächenresistent gegen die chemischen Auswirkungen der gelagerten Produkte haben muss und gegen den Zufluss von Niederschlagswasser aus Umgebungsbereichen und gegen das Eindringen von Grundwasser gesichert werden muss. Sie ist auf mindestens 10 % des Gesamtvolumens von gespeicherten Flüssigkeiten zu bemessen, mindestens aber auf das gesamte Volumen des größten Behälters oder Behälters.
(6) Der Boden des Handlagers ist für Flüssigkeiten undurchlässig, beständig gegen die chemischen Auswirkungen der gelagerten Produkte und Pflanzenschutzmittel, mit einem erhöhten Sockel um die Wände, einschließlich der Türschwelle, als Ersatz für den Nottank. Das manuelle Lager muss separat belüftet werden mit der Möglichkeit, die Temperatur der Luft zu temperieren und zu überwachen, die technische und Dispositionslösung muss die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und -produkten entsprechend der Art der Gefahren in den Transportverpackungen, Behältern und Behältern, separate Lagerung von kontaminierten Verpackungen30), persönliche Schutzausrüstung und -kleidung unter Berücksichtigung von Hygiene, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ermöglichen. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für ein Handlager.
30) Gesetz Nr. 477 / 2001 Slg., auf Verpackung und auf Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz auf Verpackung), geändert.
Čl. III
Übergangsbestimmungen
Die Bauarbeiten, für die die Projektdokumentation vor dem Erlass bearbeitet wurde, sind nach den geltenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
Čl. IV
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Minister:
Ing. Jankovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 20 / 2012 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 268 / 2009 Coll., zu technischen Anforderungen für Gebäude
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Verkündungsdatum20.01.2012
In Kraft seit01.02.2012
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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