Dekret Nr. 200 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 352 / 2005 Slg. über die Einzelheiten der Verwaltung und Finanzierung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen (Verordnung über die Verwaltung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen), geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.10.2014
200
Ordnung
vom 19. September 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 352 / 2005 Slg. über die Einzelheiten der Verwaltung und Finanzierung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen (Verordnung über die Verwaltung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen), geändert
§ 37f (6), § 37h (4), § 37i (8), § 37l (7), § 37m (4), § 37n (5), § 37r (7) und § 39 (11) des Gesetzes Nr. 185 / 2001 Sl., über Abfälle und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 188 / 2004 Sl., Gesetz Nr. 7 / 2005 Sl., Gesetz Nr. 34 / 2008 Sl., Gesetz Nr.
Čl. I
Verordnung Nr. 352 / 2005 Slg., über Einzelheiten der Verwaltung und Finanzierung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen (Verordnung über die Verwaltung von elektrischen Geräten und elektrische Abfälle), geändert durch Dekret Nr. 65 / 2010 Slg., Dekret Nr. 285 / 2010 Slg., Dekret Nr. 158 / 2011 Slg., Dekret Nr. 249 / 2012 Slg. und Dekret Nr. 178 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 1 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "Europäische Gemeinschaft" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
Fußnote 1:
"(1) Richtlinie 2012 / 19 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über elektrische und elektronische Abfallausrüstung (WEEE)."
2. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird "die Liste der Produkte" durch die Untergruppe der elektrischen Geräte ersetzt.
3. In Artikel 1 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) Umfang und Art der Aufzeichnungen über den Strom der zurückgewonnenen elektrischen Ausrüstung und der getrennt gesammelten elektrischen Abfälle;“
Die Buchstaben d bis i werden als Buchstaben e bis j umnumeriert.
4. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe k angefügt:
"(k) die Methode zur Berechnung des Niveaus der Rückgewinnung von elektrischen Abfällen."
5. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Transports von gebrauchten elektrischen Geräten sieht diese Verordnung ferner vor:
a) die Methode zur Überprüfung und Demonstration der Funktionalität der verwendeten elektrischen Geräte;
b) den Umfang der in Artikel 37r Absatz 4 des Gesetzes genannten Unterlagen und die Liste der anderen an der Ladung der verwendeten elektrischen Geräte beigefügten Unterlagen, einschließlich der Methode ihrer Anlage;
c) eine Liste von elektrischen Geräten, die gefährliche Stoffe enthalten, die nicht wie verwendet transportiert werden dürfen;
6.
„§ 3
Untergruppen für Elektrogeräte
(1) Die Untergruppen von elektrischen Geräten, die unter die in Anhang 7 Teil I des Gesetzes genannten Gruppen fallen, sind in Anhang 1, Teil I dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die Untergruppen von elektrischen Geräten, die unter die verschiedenen Gruppen in Anhang 7, Teil II des Gesetzes fallen, sind in Anhang 1, Teil II dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Bei Zweifeln an der Einstufung von elektrischen Geräten in Gruppen ist es entscheidend, für welchen Zweck der Hersteller die Verwendung der elektrischen Geräte bestimmt hat oder zu welchem Zweck die elektrischen Geräte normalerweise vorgesehen sind, wenn der Hersteller von elektrischen Geräten nicht mehr existiert oder keine Begleitdokumentation vorhanden ist, die den Zweck der Verwendung der elektrischen Ausrüstung bestimmt."
7. Absatz 5 (1) lautet wie folgt:
"(1) Hersteller von elektrischen Geräten, die Verpflichtungen aus einem individuellen oder solidarischen System erfüllen, stellen einen Antrag auf Eintragung unter Verwendung eines Formulars vor, dessen Muster in Anhang 2 dieses Erlasses angegeben ist. Hersteller von elektrischen Geräten, die ihre Aufgaben durch einen in der Liste noch nicht eingetragenen kollektiven Netzbetreiber für eine bestimmte Gruppe von elektrischen Geräten ausüben, übermitteln zusammen mit diesem Betreiber einen Registrierungsvorschlag auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 3 dieses Erlasses angegeben ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist der Hersteller auch der Bevollmächtigte gemäß § 37q des Gesetzes."
8. Absatz 5 (7) lautet wie folgt:
"(7) Der Eintrag eines Kollektivnetzbetreibers, der die Finanzierung der Verwaltung historischer elektrischer Geräte vorsieht, wird in der Liste in gleicher Weise vorgenommen wie der Eintrag eines Kollektivnetzbetreibers, der nach dem 13. August 2005 eine Finanzierung für die Verwaltung von elektrischen Geräten aus Haushalten vorsieht."
9. In Artikel 5 werden die Absätze 8 und 9 gestrichen.
Die Absätze 10 und 11 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
10. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
(1) Bei der Registrierung in der Liste erhalten der Kollektivnetzbetreiber und die Hersteller oder zugelassene Vertreter, die ihre Aufgaben im Rahmen des individuellen oder solidarischen Systems ausüben, Zugangsdaten, die einen Fernzugriff auf die Liste ermöglichen. Login-Details sind nicht Teil der Einstiegsentscheidung.
(2) Wenn das Umweltministerium (nachfolgend "das Ministerium") die in der Liste eingetragene Person einfordert, Beweise dafür vorzulegen, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist, verwendet die in der Liste eingetragene Person hierfür ein Formular, dessen Muster in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt ist, in dem er nur die geänderten Daten abschließt. Ist diese Person ein kollektiver Systembetreiber, so verwendet er ein Formular, dessen Muster in Anhang 3 dieses Beschlusses aufgeführt ist, in dem er nur die geänderten Daten ausfüllt."
11. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird "Adresse des Wohnsitzes, des Sitzes oder des Sitzes" durch "Adresse des Sitzes" ersetzt;
12. Der folgende Abschnitt 7 wird nach Abschnitt 6 einschließlich des Titels eingefügt:
„§ 7
Aufzeichnen des Stroms von zurückgewonnenen elektrischen Geräten und getrennt gesammelten elektrischen Abfällen
(1) Der Hersteller oder der Betreiber des Kollektivsystems hält den Strom der zurückgewonnenen elektrischen Ausrüstung und der getrennt vom Zeitpunkt der Verwertung oder vom Zeitpunkt der getrennten Erfassung gesammelten elektrischen Abfälle in folgendem Maße fest:
a) Datum und Nummer der Registrierung;
b) Name und Nachname der für die Eintragung verantwortlichen Person;
c) die Gruppen von elektrischen Geräten gemäß Anhang 7 des Gesetzes über nachgerüstete elektrische Geräte und getrennt gesammelte elektrische Abfälle;
d) die Anschrift des Sammelortes, der Anschrift des Sammelortes oder der Anschrift der Räumlichkeiten des letzten Verkäufers, wenn die elektrischen Geräte vom letzten Verkäufer zurückgenommen wurden oder gegebenenfalls der Name der Gemeinde, des Stadtviertels oder eines Teils der Gebietsaufteilung der gesetzlichen Stadt, in deren Gebiet die elektrischen Geräte zurückgewonnen oder die elektrischen Abfälle getrennt gesammelt wurden, sofern nicht die Anschrift eines dieser Orte angegeben werden kann;
e) die Gesamtmasse der elektrischen Ausrüstung, die an dem in Buchstabe d genannten Ort oder Gebiet zurückgewonnen wurde;
f) das Gesamtgewicht der in Buchstabe d genannten elektrischen Abfälle, die in dem in Buchstabe d genannten Ort oder Gebiet getrennt gesammelt werden;
(g) die Gesamtmasse der wiederverwendeten elektrischen Geräte;
h) die Identifizierungsdaten der Person, die in dem in Anhang 4 Tabelle 3 Spalte 7 dieses Erlasses genannten Maße an die elektrische Ausrüstung oder an die getrennt gesammelten elektrischen Abfälle zurückgegeben wurde;
— das Gesamtgewicht der zurückgewonnenen elektrischen Geräte, die zur Verarbeitung, Verwertung oder Entsorgung an die in Buchstabe h genannte Person übertragen worden sind;
(j) das Gesamtgewicht der getrennt gesammelten elektrischen Abfälle, die der in Buchstabe h genannten Person zur Verarbeitung, Verwertung oder Entsorgung übermittelt worden sind; und
(k) das Gesamtgewicht der von einzelnen Verarbeitern verarbeiteten elektrischen Abfälle in dem in Anhang 4 Tabelle 3 dieses Erlasses genannten Umfang.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden zum Zeitpunkt der Rücknahme der elektrischen Ausrüstung vom Zeitpunkt der Rückgewinnung oder vom letzten Verkäufer oder zum Zeitpunkt der Entnahme der elektrischen Abfälle vom Ort der getrennten Sammlung oder vom Herkunftsbetrieb und zum Zeitpunkt der Übermittlung der elektrischen Ausrüstung oder elektrischen Abfälle an die zur Verarbeitung, Verwertung oder Entsorgung zugelassene Person aufbewahrt. Aufzeichnungen über die von einzelnen Verarbeitern verarbeiteten elektrischen Abfälle werden in monatlichen Abständen aufbewahrt.
13. In Absatz 10 (2) wird das Wort "entfernt" durch "ausgeschlossen" ersetzt.
14. Artikel 11, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 11
Verfahren zur kontinuierlichen Aufzeichnung und Berichterstattung von elektrischen Abfällen
(1) Betreiber einer elektrischen Abfallbehandlungs-, -gewinnungs- und -entsorgungsanlage halten eine kontinuierliche Aufzeichnung von elektrischen Abfällen und anderen Abfällen sowie der Art und Weise, in der sie für elektrische Abfälle und andere Abfälle behandelt wird, für jede getrennte Einrichtung und für jede Art von elektrischen Abfällen und anderen Abfällen. Die kontinuierliche Registrierung erfolgt gemäß Anhang 8 dieser Bestellung und umfasst:
a) Datum und Nummer der Registrierung und
b) Name und Nachname der für die Eintragung verantwortlichen Person.
(2) Für jede einzelne Abfallerzeugung sind fortlaufende Abfallaufzeichnungen zu halten. Eine individuelle Produktion gilt als Füllung einer Sammel- oder Sammeleinrichtung oder der Entnahme von Abfällen aus dem Herkunfts- oder Begünstigten oder der Übergabe von Abfällen an eine andere zugelassene Person. In Fällen, in denen eine ständige Abfallerzeugung stattfindet und bei einer regelmäßigen Sammlung kommunaler Abfälle fortlaufende Aufzeichnungen in monatlichen Abständen aufbewahrt werden.
(3) Die Betreiber einer elektrischen Abfallbehandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungsanlage senden im Vorjahr jährliche Produktions- und Bewirtschaftungsberichte über das in Anhang 8 dieser Verordnung genannte Formular. Das in Anhang 8 dieser Verordnung genannte Formblatt dient auch der Meldung der jährlichen Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen außer elektrischen Abfällen, deren Berichterstattung gemäß Abschnitt 39 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschrieben ist.
(4) Die Notifizierung erfolgt für jede getrennte Einrichtung und für jede Abfallart. Im Falle einer mobilen Abfallentnahmeeinrichtung wird der Bericht an die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz, die nach dem Standort des Betreibers der Anlage oder Einrichtung zuständig ist, übermittelt, die den Betrieb gewährleistet.
(5) Betreiber einer elektrischen Abfallentsorgungsanlage halten die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 und senden die jährlichen Produktions- und Bewirtschaftungsberichte nach Absatz 3, falls die Anlage auch zur Behandlung, Verwertung oder Entsorgung von elektrischen Abfällen verwendet wird.
15. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 11 eingefügt:
„§ 11a
Methode zur Berechnung des Niveaus der Rückgewinnung elektrischer Abfälle
(1) Die Verwendung von elektrischen Abfällen zur Erfüllung der in Artikel 37m Absatz 3 des Gesetzes festgelegten Verpflichtung wird für jede Gruppe von elektrischen Geräten als Anteil des Gewichts der Abfälle berechnet, der nach der ordnungsgemäßen selektiven Behandlung von elektrischen Abfällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 eine Recycling- oder Verwertungsanlage, einschließlich der Wiederverwendungsvorbereitung, sowie die Gesamtmasse der zurückgewonnenen elektrischen Geräte und getrennt gesammelten elektrischen Abfälle in jeder Gruppe von elektrischen Geräten, einschließt. Der so berechnete Prozentsatz wird als Prozentsatz ausgedrückt.
(2) Die Höhe der Rückgewinnung von elektrischen Abfällen gemäß Absatz 1 darf keine Tätigkeiten vor dem Recycling oder der Rückgewinnung von elektrischen Abfällen wie Lagerung, Sortierung oder Behandlung umfassen.
16. Absatz 13 (1) wird gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
17. Der folgende Teil Vier wird nach Teil Drei eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten 17 bis 21:

„ČÁST ČTVRTÁ

Transport von gebrauchten elektrischen Geräten
§ 14d
Verfahren zur Überprüfung und Demonstration der Funktionalität der verwendeten elektrischen Geräte
(1) Die Funktionalität der verwendeten elektrischen Geräte ist durch Durchführung einer Leistungsprüfung zu überprüfen. Die Leistungsprüfung muss mindestens die Funktionalität der Hauptfunktionen der verwendeten elektrischen Geräte überprüfen.
(2) Die Leistungsprüfung wird von einer Person durchgeführt, die die entsprechende Genehmigung und Bescheinigung gemäß den Rechtsvorschriften über die staatliche Sicherheit (17) und des Inhabers einer Betriebserlaubnis im Bereich "Installation, Reparatur, Überarbeitung und Prüfung von elektrischen Geräten" gemäß dem in Anhang 11 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren durchführt, wenn die verwendeten elektrischen Geräte aus der Tschechischen Republik transportiert werden.
§ 14e
Dokumentation und andere Belege, die an der Ladung angebracht sind, die von gebrauchten elektrischen Geräten getragen wird
(1) Die in Abschnitt 37r (4) des Gesetzes genannte Dokumentation besteht aus einem Leistungsprüfbericht gemäß Abschnitt 14d und einem Nachweis des Gehalts an gefährlichen Stoffen in der zu transportierenden elektrischen Ausrüstung.
(2) Wird die verwendete elektrische Ausrüstung aus einem anderen Staat als der Tschechischen Republik befördert und die Leistungsprüfung gemäß § 14d Absatz 2 nicht durchgeführt, so enthält die Dokumentation einen Leistungsprüfbericht, der unter vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt wird.
(3) Der Dossier enthält:
a) Name des elektrischen Gerätes und seines Herstellers, sofern bekannt,
b) Angabe der Gruppe und Untergruppe von elektrischen Geräten gemäß Anhang 1 dieses Erlasses;
c) Identifizierung oder Typnummer des Gegenstands, falls vorhanden;
d) das Herstellungsjahr, sofern bekannt,
e) Name und gegebenenfalls Name der für die Durchführung der Leistungsprüfung verantwortlichen Person und Anschrift des Sitzes der Person;
f) das Ergebnis des Leistungstests gemäß § 14d, dessen Typ und das Datum seiner Ausführung; und
(g) Daten über den Inhalt von gefährlichen Stoffen in elektrischen Geräten.
(4) Wird die verwendete elektrische Ausrüstung aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, so sind die Unterlagen mit Dokumenten zu versehen, in denen die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten nachgewiesen wird18).
(5) Jede Sendung von gebrauchten elektrischen Geräten, die insbesondere aus einem Transportbehälter oder einem Frachtfahrzeug befördert werden, ist mit folgenden Angaben zu versehen:
a) das betreffende Beförderungsdokument, wie z. B. die Versandanschrift nach dem Übereinkommen über den Transportvertrag im Internationalen Güterkraftverkehr (CMR) oder das Übereinkommen über den internationalen Schienenverkehr (COTIF) 19;
b) eine Liste der beförderten elektrischen Geräte;
c) eine Liste von gefährlichen Stoffen, die in Elektrogeräten enthalten sind, und
d) eine Erklärung des Inhabers der transportierten elektrischen Ausrüstung in seiner Verantwortung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 37r des Gesetzes.
(6) Wird das verwendete Elektrogerät aus der Tschechischen Republik transportiert, so wird es zur Vorbereitung der in Absatz 5 Buchstabe b) bis d) genannten Unterlagen und Unterlagen verwendet, deren Formen in Anhang 12 dieser Reihenfolge aufgeführt sind.
(7) Die Dokumentation muss sicher, aber nicht dauerhaft, entweder direkt an entpackten elektrischen Geräten oder an deren Verpackung angebracht sein, so dass sie ohne Auspacken lesbar ist. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen sind dem Fahrer des Fahrzeugs, Zugfahrers, Skippers oder Kommandanten während der Fahrt zu übermitteln.
§ 14f
Verbot des grenzüberschreitenden Transports von gebrauchten elektrischen Geräten mit bestimmten gefährlichen Stoffen
Als gebrauchte elektrische Geräte, die
(a) kontrollierte Stoffe nach besonderen Rechtsvorschriften zur Behandlung von Stoffen, die die Ozonschicht verarmen (20);
b) PCB21,
c) Bauteile, die Asbest enthalten, oder
(d) radioaktive Stoffe.
17) Gesetz Nr. 174 / 1968 Slg., über staatliche Berufssicherheitsaufsicht, geändert. Dekret Nr. 50 / 1978 Slg., über die Kompetenz in der Elektrotechnik, geändert durch Dekret Nr. 98 / 1982 Slg.
18) Absatz 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 481 / 2012 Slg. über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten.
19) am 19. Mai 1956 in Genf angenommenes Übereinkommen über den Transportvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), veröffentlicht unter Nr. 11 / 1975 Slg., geändert durch das am 5. Juli 1978 in Genf angenommene Protokoll, veröffentlicht unter Nr. 108 / 2006 S. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Transportvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), veröffentlicht unter Nr. 66 / 2011 Slg., angenommen in Genf am 20. Februar 2008.
20) Gesetz Nr. 73/2012 Slg., über Stoffe, die die Ozonschicht und fluorierte Treibhausgase verarmen. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2010 über Stoffe, die die Ozonschicht verarmen, in der geänderten Fassung.
21) § 26 a) Gesetz Nr. 185 / 2001 Slg.
Die Teile vier und fünf müssen als Teile fünf und sechs umnummeriert werden.
18. Absatz 15 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
19.

"Anhang Nr. 1 zum Erlass Nr. 352 / 2005 Coll.
Untergruppen von elektrischen Geräten, die unter die in Anhang 7 des Gesetzes genannten Kategorien fallen
I. Untergruppen von elektrischen Geräten, die unter die in Anhang 7 Teil I des Gesetzes aufgeführten Kategorien von elektrischen Geräten fallen *
1. Große Haushaltsgeräte
1.1 Große Kälteanlagen
1.2 Kühlschrank, Kühlschrank und Gefrierschrank
1.3 Gefrierschrank
1.4. Andere große Geräte zur Kühlung, Lagerung und Lagerung von Lebensmitteln
1.5 Waschmaschinen
1.6 Trockner
1.7 Geschirrspüler
1.8 Backgeräte
1.9 Elektroherde
1.10 Elektrische Platten
1.11 Mikrowellenöfen
1.12. Andere große Geräte zum Kochen und andere Lebensmittelverarbeitung
1.13 Elektrische Raumheizungen
1.14 Elektrische Heizkörper
1.15 Andere große Heizgeräte für Zimmer, Betten und Sitze
1.16 Große elektrische Lüfter
1.17 Klimaanlagen
1.18 Andere Lüftungs-, Saug- und Klimageräte
1.19. Andere große Haushaltsgeräte in anderen Untergruppen, nicht spezifiziert
2. Kleine Haushaltsgeräte
2.1 Staubsauger
2.2 Reinigungsmaschinen für Teppiche
2.3 Sonstige Reinigungsanlagen
2.4. Ausrüstung zum Nähen, Stricken, Weben und anderen Textilbearbeitungen
2.5. Eisen und andere Geräte zum Bügeln, Ausrichten und andere Bekleidungspflege
2.6 Toaster
2.7 Plüschtöpfe
2.8 Schleifmaschinen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Schließen von Behältern oder Behältern
2.9 Elektrische Messer
2.10 Geräte für Haarschneiden, Haartrocknung, Zahnreinigung, Rasieren, Massage oder andere Körperpflege
2.11 Uhr, Wecker und Geräte zur Messung, Anzeige oder Zeiterfassung
2.12 Gewichte
2.13 Kleine elektrische Lüfter
2.14. Andere kleine Haushaltsgeräte in anderen Untergruppen, nicht spezifiziert
3. Informationstechnologie und Telekommunikation
3.1 Großrechner, Server
3.2 Minicomputer
3.3 Druckeinheiten (einzelne Zentraldrucker)
3.4 Personal Computer (einschließlich grundlegende Prozessoreinheit, Maus, Monitore und Tastaturen)
3.5 Laptops (einschließlich grundlegende Prozessoreinheit, Maus, Monitor und Tastatur)
3.6 Notebook
3.7 Elektronische Tagebücher
3.8 Drucker
3.9 Kopiergeräte
3.10 Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
3.11 Taschenrechner und Tischrechner
3.12 Andere Produkte oder Geräte für die Sammlung, Speicherung, Verarbeitung, Präsentation oder Kommunikation von Informationen auf elektronischem Wege in einer anderen Untergruppe
3.13 Endgeräte und Systeme
3.14 Fernbedienung
3.15 Fax
3.16 Telefone
3.17 Telefonmaschinen
3.18 Drahtlose Telefone
3.19 Mobiltelefone
3.20 Empfänger
3.21 Sonstige Waren oder Ausrüstungen zur Übertragung von Ton, Bildern und anderen Informationen durch Telekommunikation in anderen Untergruppen
4. Verbraucherausrüstung und Solarpaneele
4a Verbrauchereinrichtungen
4.1 Radio-Sets (Radio-Telefone, Radio-Recorder)
4.2 Fernsehen
4.3 Videokameras
4.4 Videorekorder
4.5 Hi-Fi-Recorder
4.6 Audioverstärker
4.7 Musikinstrumente
4.8 Andere Waren, Apparate und Geräte zum Aufzeichnen oder Wiedergeben von Ton oder Bildern, einschließlich Signale oder Technologien zur Verbreitung von Ton oder Bildern, ausgenommen Telekommunikation (Verbrauchergeräte) in anderen Untergruppen

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 200 / 2014 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 352 / 2005 Slg., über die Einzelheiten der Verwaltung und Finanzierung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen (Verordnung über die Verwaltung von elektrischen Geräten und elektrischen Abfällen), geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.09.2014
In Kraft seit01.10.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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