Regierungsverordnung Nr. 205 / 2014 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 135/2009 Slg., mit einem einmaligen Beitrag zur Minderung bestimmter durch das kommunistische Regime verursachter Ungerechtigkeiten, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51/2013 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 26.09.2014
Textfassungen: 26.09.2014
205
Regierungsverordnung
vom 10. September 2014
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 135/2009 Slg. einen einmaligen Beitrag zur Minderung bestimmter durch das kommunistische Regime verursachter Ungerechtigkeiten, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51/2013 Slg.
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 198/1993 Slg. über die Illegalität und den Widerstand des kommunistischen Regimes, geändert durch Gesetz Nr. 220/2011 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 135/2009 Slg. wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in Absatz 2 genannte Person, die einen Beitrag gemäß Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist berechtigt, für den Zeitraum der Aufnahme in das technische Bataillon zu gewähren, sofern die Aufnahme in das technische Bataillon unmittelbar mit der Aufnahme in das Zwangsarbeitslager verbunden ist; der Beitrag für die Zeit der Aufnahme in das technische Bataillon darf nicht für den Monat erfolgen, für den der Beitrag bereits für die Aufnahme in das Zwangsarbeitslager gewährt wurde."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
2. In Abschnitt 1 werden die Worte "oder im technischen Bataillon " am Ende des Textes von Absatz 4 hinzugefügt.
3. In Artikel 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Innenministerium entscheidet über den Anspruch auf die Zahlung des in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Beitrags auf schriftlichen Antrag der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Person, die den Unterlagen zur Bescheinigung seines Anspruchs beiliegt. Der Antrag kann bis spätestens 31. März 2015 gestellt werden, andernfalls wird die Zahlungsansprüche der Beihilfe eingestellt.
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
4. In Artikel 3 werden die Worte "in § 1 Abs. 1 oder (2) " durch die Worte" in § 1 Abs. 1 Abs. 2 oder 3 ersetzt".
5. Am Ende des § 3 werden die Worte "und im Falle eines Antrags auf Zahlung des in § 1 Abs. 3 vorgesehenen Zuschusses über eine Witwe nach einem Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der die Bedingungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, wenn dieser Bürger der Tschechischen Republik oder nach ihm einen Beitrag nach § 1 Abs. 1 Abs. 1 oder 2 erhalten hat."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Hat eine Person ein Recht auf einen Beitrag gemäß der Regierungsverordnung Nr. 135/2009 Slg., wie es vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist, gewährt, so kann sie den Beitrag auf der Grundlage der gleichen Tatsachen nicht erneut bezahlen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Innenminister:
Zucht v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 205 / 2014 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 135 / 2009 Coll., einen einmaligen Beitrag zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten durch das kommunistische Regime, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51 / 2013 Coll.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.09.2014
In Kraft seit26.09.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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