Dekret Nr. 209 / 2007 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 241 / 2002 Slg. über die Bestimmung von Wassertanks und Wasserläufen, auf denen die Navigation von Schiffen mit Verbrennungsmotoren verboten ist, sowie über den Umfang und die Nutzung von Oberflächenwasser für die Navigation, geändert durch das Erlass Nr. 39 / 2006 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 16.08.2007
Textfassungen: 16.08.2007
Inhalt
209
Ordnung
vom 9. August 2007
zur Änderung des Erlasses Nr. 241 / 2002 des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Coll., über die Bestimmung von Wassertanks und Wasserläufen, auf denen die Navigation von Schiffen mit Verbrennungsmotoren verboten ist, und über den Umfang und die Nutzung von Oberflächenwasser für die Navigation, geändert durch den Erlass Nr. 39 / 2006 Coll.
Das Verkehrsministerium sieht im Einvernehmen mit dem Umweltministerium das Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 241 / 2002 Slg., über die Bestimmung von Wassertanks und Wasserläufen, auf denen die Navigation von Schiffen mit Verbrennungsmotoren verboten ist, und über das Ausmaß und die Bedingungen der Nutzung von Oberflächenwasser für die Navigation, geändert durch Dekret Nr. 39 / 2006 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Arbeitstage" durch die Worte ersetzt" Sonntage, Feiertage und andere Feiertage (1a) ';
Fußnote 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Gesetz Nr. 245 / 2000 Coll., an Feiertagen, an anderen Feiertagen, an signifikanten Tagen und an Arbeitstagen, geändert."
2. Absatz 3 (3), einschließlich Fußnoten 1b bis 1d, lautet wie folgt:
"(3) Schiffe, die zum Gleiten nach § 1a (c) und Wasserroller bestimmt sind, dürfen nur betrieben werden:
(a) auf Oberflächengewässern, die sich nicht einmal teilweise auf dem Gebiet des Nationalparks befinden, geschützte Landschaftsfläche, nationale Naturschutzgebiete, Naturschutzgebiete, nationale Naturdenkmäler, Naturdenkmäler, Naturparks, europäische Stätten oder Vogelgebiete1b),
b) auf Wassertanks und Wasserläufen, auf denen Oberflächengewässer zum Baden nicht 1c) oder nicht unmittelbar mit solchen Oberflächengewässern verbunden sind;
c) auf Oberflächengewässern, die nicht in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt sind;
d) auf Oberflächengewässern, die durch die entsprechenden Navigationseigenschaften nach den besonderen Rechtsvorschriften (1d) gekennzeichnet sind;
e) auf Oberflächengewässern, auf denen für Schiffe nach verstärkter Zugangskommunikation, die in Oberflächengewässern in einem Abstand von höchstens 1 km von der in Buchstabe d genannten Grenze gelangen, Zugang gewährleistet ist;
(f) unter guter Sicht;
(g) zwischen 8 und 12 und 14 und 19 Stunden ab Sonntag, Feiertagen und anderen Feiertagen.
1b) Gesetz Nr. 114/1992 Slg., zur Erhaltung der Natur und Landschaft, geändert.
1c) § 34 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert. Verordnung Nr. 159 / 2003 Slg., zur Festlegung von Oberflächengewässern für Badegäste, geändert durch Verordnung Nr. 168 / 2006 Slg.
1d) § 28 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert.
3. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die direkte Navigation von Schiffen, die in Gleit- oder Wasserrollern von der unter Buchstabe e genannten verstärkten Zugangskommunikation auf Oberflächenwasser gemäß Buchstabe d und zurück, in der Ableitungsart der Reise und in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der Reise auf Oberflächenwasser gemäß Buchstabe d führen sollen, ist nach diesem Erlass zulässig. Das Leistungs-/Verdrängungsverhältnis wird nach der in § 3 Abs. 1 b) genannten Beziehung berechnet und die Frode-Zahl wird berechnet, indem die maximale Geschwindigkeit des Gefäßes V (m / s) durch die quadratische Wurzel des Produktes der Schwerkraftkonstante (g = 9,81 m / s2) und die Länge der Hauptwasserlinie L wl (m): Fn = V / (g.L wl) 1 / 2 geteilt wird.
4. In Anhang 1, Tabelle 1, Nummer 51 wird gestrichen.
Die Punkte 52 bis 62 werden zu den Punkten 51 bis 61.
5. In Anhang 4 wird der Tabelle nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
"7 4-17-011 Neue Mühlen III Dyje Breclav."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 209 / 2007 Slg., zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 241 / 2002 Slg., über die Bestimmung von Wassertanks und Wasserläufen, auf denen die Navigation von Schiffen mit Verbrennungsmotoren verboten ist, und über den Umfang und die Nutzung von Oberflächenwasser für die Navigation, geändert durch Dekret Nr. 39 / 2006 Slg.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.08.2007
In Kraft seit16.08.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
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