Gesetz Nr. 21/1992
Bankgesetz
Gültig
In Kraft seit 01.02.1992
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
ČÁST DRUHÁ
§ 4
§ 4a
§ 4b
§ 4c
§ 4d
§ 4e
§ 4f
§ 5
§ 5a
§ 5b
§ 5c
§ 5d
§ 5e
§ 5f
§ 5g
§ 5h
§ 5i
§ 5j
§ 5k
§ 5ka
§ 5l
§ 5m
§ 5n
§ 5o
§ 5p
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 7b
ČÁST TŘETÍ
§ 8
§ 8a
§ 8aa
§ 8ab
§ 8ac
§ 8ad
§ 8ae
§ 8af
§ 8ag
§ 8ah
§ 8ai
§ 8aj
§ 8ak
§ 8b
§ 8c
§ 8d
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 10a
ČÁST ČTVRTÁ
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
§ 12
§ 12a
§ 12aa
§ 12ab
§ 12ac
§ 12ad
§ 12ae
§ 12af
§ 12ag
§ 12ah
§ 12ai
§ 12aj
§ 12ak
§ 12al
§ 12am
§ 12an
§ 12c
§ 12m
§ 12n
§ 12o
§ 12p
§ 12q
§ 12r
§ 12s
§ 12t
§ 12u
§ 12v
§ 12va
§ 12w
§ 12x
§ 12y
§ 14
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 17c
§ 17d
§ 17e
§ 17f
§ 17g
§ 17h
§ 17i
§ 17j
§ 17k
§ 17l
§ 17m
§ 17n
§ 17o
§ 17p
§ 17q
§ 17r
§ 17s
§ 18
§ 19
§ 19a
§ 19b
§ 20
§ 20a
§ 20b
§ 20c
§ 20d
ČÁST PÁTÁ
§ 21
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 23
§ 24
§ 24a
ČÁST ŠESTÁ
§ 25
§ 25a
§ 25b
§ 25c
§ 25d
§ 25e
§ 25f
§ 25g
§ 25ga
§ 25h
§ 25i
§ 25j
ČÁST SEDMÁ
§ 26
§ 26a
§ 26aa
§ 26ab
§ 26ac
§ 26b
§ 26ba
§ 26bb
ČÁST OSMÁ
§ 26c
§ 26d
§ 26e
§ 26f
§ 26g
§ 26h
§ 26i
§ 26j
§ 26k
§ 26l
§ 26m
§ 26n
§ 26o
ČÁST DEVÁTÁ
§ 27
§ 28
§ 29
§ 29a
§ 30
§ 30a
§ 30b
§ 31
§ 32
ČÁST DESÁTÁ
§ 34
§ 34a
§ 35
§ 35a
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 36
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 36a
§ 36b
§ 36c
§ 36d
§ 36da
§ 36db
§ 36e
§ 36f
§ 36g
§ 36h
§ 36i
§ 36j
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 38aa
§ 38ab
§ 38ac
§ 38ad
§ 38ae
§ 38af
§ 38b
§ 38c
§ 38d
§ 38da
§ 38e
§ 38f
§ 38g
§ 38h
§ 38ha
§ 38hb
§ 38hc
§ 38i
§ 38j
§ 38k
§ 38l
§ 39
§ 40
§ 41
ČÁST ČTRNÁCTÁ
§ 41a
§ 41b
§ 41c
§ 41ca
§ 41cb
§ 41cc
§ 41cd
§ 41ce
§ 41cf
§ 41cg
§ 41ch
§ 41d
§ 41e
§ 41ea
§ 41eb
§ 41f
§ 41g
§ 41h
§ 41i
§ 41j
§ 41k
§ 41m
§ 41n
§ 41o
§ 41p
§ 41q
§ 41r
§ 41s
ČÁST PATNÁCTÁ
§ 42
§ 43
§ 44
§ 44a
§ 44b
§ 44d
§ 44e
§ 44f
§ 45
§ 46
§ 47
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ANHANG
Recht
vom 20. Dezember 1991
bei Banken
Die Bundesversammlung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik hat zu diesem Gesetz beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union1), nach direkt anwendbarer Europäische Union27) und regelt bestimmte Beziehungen im Zusammenhang mit der Bildung, dem Geschäft und dem Auftreten von Banken in der Tschechischen Republik, einschließlich ihrer Tätigkeiten außerhalb der Tschechischen Republik, sowie bestimmte Beziehungen zum Funktionieren von ausländischen Banken in der Tschechischen Republik. Die Banken beziehen sich auf Aktiengesellschaften, die in der Tschechischen Republik gegründet wurden, die
a) Einlagen von der Öffentlichkeit erhalten; und
b) Zuschussdarlehen;
die eine Banklizenz zur Durchführung der unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten (im Folgenden „Lizenzen“) (Abschnitt 4) haben.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) die Hinterlegung von Geldern, die dem Einzahler eine Haftung für ihre Zahlung darstellen;
b) durch Kredit in jeder Form der vorübergehenden Bereitstellung von Mitteln.
(3) Die Bank kann zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten diese anderen Tätigkeiten ausführen, sofern sie im Rahmen der ihr erteilten Lizenz zugelassen sind —
a) Investitionen in Wertpapiere für eigene Rechnung;
b) Finanzleasing;
c) Zahlungsdienste und die Ausgabe von elektronischem Geld;
d) die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln, wenn sie nicht die Bereitstellung von Zahlungsdiensten oder die Ausgabe von elektronischem Geld gemäß Buchstabe c sind;
e) die Bereitstellung von Garantien und Verpflichtungen;
f) die Eröffnung von Kreditbriefen;
g) die Bereitstellung von Lastschriften;
h) die Bereitstellung von Anlagedienstleistungen, die Angabe in der Lizenz, welche Anlagedienstleistungen die Bank zur Verfügung stellt und in Bezug auf welche Anlageinstrumente;
i) Finanzvermittlung; wenn die Finanzvermittlung in der Vermittlung von Verbraucherkrediten, Versicherungen oder Rückversicherungen oder ergänzenden Rentenersparnis besteht, kann die Bank diese Tätigkeit ausüben, wenn sie nach dem Recht der Vermittlung solcher Finanzdienstleistungen befugt ist;
(j) die Leistung der Funktion der Ablagerung;
(k) Austauschtätigkeiten;
(l) Bereitstellung von Bankinformationen;
(m) Handel auf eigene Rechnung oder im Auftrag eines Kunden mit Devisenwerten, die kein Investmentinstrument und Gold sind;
(n) die Anmietung von Sicherheitseinlagen,
— die Verwaltung von Investmentfonds und ausländischen Investmentfonds;
p) die Tätigkeit einer akkreditierten Person nach dem Kapitalmarktgeschäftsgesetz;
(q) Verwaltung von nicht-exekutiven Krediten nach dem Gesetz über den nicht-exekutiven Kreditmarkt;
a) Tätigkeiten, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a bis q und Absatz 1 genannten Tätigkeiten zusammenhängen.
(4) Die Bank darf außer den in der Lizenz zugelassenen Geschäftstätigkeiten nicht tätig werden. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die für eine andere Tätigkeit ausgeführt werden, wenn sie sich auf die Erbringung ihrer Geschäftstätigkeit und den Betrieb anderer von ihr kontrollierter Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, Wertpapierhändler, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Finanzinstitute und Nebendienstleistungen beziehen. Die Bank kann weiterhin ausüben:
a) den Anwendungsbereich der Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung, wenn sie eine Genehmigung nach einem besonderen Recht besitzt;
b) die Tätigkeit einer akkreditierten Person nach dem Gesetz über die Tätigkeit der akkreditierten Personen auf dem Finanzmarkt, wenn sie nach diesem Recht eine akkreditierte Person ist;
c) Geschäftstätigkeit, bestehend aus der Bereitstellung elektronischer Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Treuhanddienstleistungen im Sinne der geltenden Europäischen Union für elektronische Transaktionen auf dem Binnenmarkt 35 sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, insbesondere die Bereitstellung oder Validierung von Kundendaten zur Identifizierung von Kunden, Kundeninformationen im Zusammenhang mit seinen persönlichen Identifikationsdaten, Kunden-Banking-Informationen und die Erstellung und Erhaltung elektronischer Dokumente (nachstehend „Identifikationsleistungen“ genannt)“ genannt);
d) die Tätigkeit des vermögensverknüpften Tokenverlegers unter den Bedingungen, die unmittelbar durch die anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Märkte für Kryptoasset 47 festgelegt sind;
e) die Tätigkeit eines elektronischen Geld-Token-Emittenten unter den Bedingungen, die in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Regelung der Märkte für kryptoactiva47 festgelegt sind, sofern die Bank berechtigt ist, elektronisches Geld in der Lizenz auszugeben;
f) die Tätigkeit des Diensteanbieters, der mit Kryptoassets verbunden ist, unter Bedingungen, die durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Märkte für Kryptoasset 47 festgelegt wurden.
(5) Ist die Zulassung der Tschechischen Nationalbank nach den Rechtsvorschriften für die Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen für die Erfüllung einer der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten erforderlich und der Antragsteller nachzuweisen, dass alle Bedingungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung erfüllt sind, so gestattet die Tschechische Nationalbank die Erfüllung dieser Tätigkeit in der Lizenz.
(6) Die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Tätigkeiten können von einer ausländischen Bank gemäß Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe j unter den gleichen Bedingungen wie die Bank durchgeführt werden, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu dem Recht, das der ausländischen Bank im Rahmen der Rechtsordnung des Landes ihres Sitzes gewährt wird.
(7) Die Lizenz enthält eine nominelle Definition der zugelassenen Tätigkeit und kann eine Definition des Geltungsbereichs der zugelassenen Tätigkeit enthalten, nicht aber im Sinne der Begrenzung der Anzahl der einzelnen Handelsfälle, und kann auch die Festlegung von Bedingungen umfassen, die eine Bank oder eine ausländische Bank aus einem Nichtmitgliedstaat gemäß Absatz 3b (3) (h) erfüllen muss, bevor eine zugelassene Tätigkeit in Ausübung einer zugelassenen Tätigkeit eingeleitet oder eingehalten wird.
(8) Der Rechtsstatus der Tschechischen Nationalbank unterliegt einer besonderen Gesetzgebung.2)
(9) Zusätzlich zu diesem Gesetz sind bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich der Tätigkeiten der Nationalen Entwicklungsbank, a.s., ein Gesetz über die Tätigkeiten der Nationalen Entwicklungsbank, a.s.
(1) Keine Person kann Einlagen der Öffentlichkeit ohne Lizenz akzeptieren, sofern im Sondergesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die fortlaufende Ausgabe von Anleihen und anderen vergleichbaren Wertpapieren gilt auch als Einlagen, wenn
a) eine einzelne oder eine der Haupttätigkeiten des Emittenten;
b) das Geschäft des Emittenten ist die Bereitstellung von Darlehen; oder
c) das Geschäft des Emittenten ist eine der in Absatz 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten.
(1) Das Wort "Bank" oder "Savings Bank", seine Übersetzung oder die daraus abgeleiteten Worte, darf nur von einer zugelassenen juristischen Person in einer Handelsfirma verwendet werden, es sei denn, es ist aus dem Kontext ersichtlich, in dem das Wort "Bank" oder "Savings Bank" verwendet wird, dass diese Person nicht in die in § 1 Abs.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Geschäftsname oder Firmenname gesetzlich oder nach einem vom Parlament genehmigten internationalen Vertrag, ratifiziert und von der Tschechischen Republik angemeldet und an diese gebunden ist, oder nach einem ähnlichen internationalen Abkommen, das vor dem 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, nachstehend „Internationaler Vertrag“ genannt.
(3) Die Tschechische Nationalbank kann verlangen:
a) die Änderung der vorgeschlagenen Handelsfirma der etablierten Bank in Fällen, in denen eine Verwechslungsgefahr mit der Handelsfirma einer anderen bestehenden Rechtsperson oder ihrer Zweigniederlassung besteht;
b) eine Änderung der Bezeichnung eines Zweigs einer ausländischen Bank, bestehend aus der Hinzufügung einer Unterscheidungszulage in Fällen, in denen ein Risiko von Verwechslung mit einer Handelsfirma einer anderen bestehenden Rechtsperson oder mit der Bezeichnung ihrer Zweigstelle besteht.
Die Tschechische Nationalbank fungiert als zuständige Behörde und ist eine benannte Behörde gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Aufsichtsanforderungen (27).
Definition der Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Organe einer Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) Finanzinstitut eines Finanzinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) das Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 (18) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 (19) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
g) die Kontrollperson des Mutterunternehmens gemäß Artikel 4 Absatz 1 (15) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
h) von einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 (16) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates kontrolliert;
i) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (29c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in der Tschechischen Republik genannte inländische Kontrollbank,
(j) ein europäisches Kreditinstitut, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (29d) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Person;
k) eine Finanzholding Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(l) eine inländische Finanzholding Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 (30) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in der Tschechischen Republik,
(m) eine europäische Finanzholding Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(n) eine gemischte finanzielle Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (21) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(o) eine inländische gemischte finanzielle Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 (32) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in der Tschechischen Republik,
p) eine europäische gemischte finanzielle Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(q) eine gemischte Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 (22) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
a) die Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch den inländischen Wertpapierhändler;
(s) die Europäische Wertpapierfirma ist die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Person;
(t) die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Versicherungsperson;
(u) das Sicherungsorgan gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Beteiligung an der Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (35) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) qualifizierte Betriebe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Kontrolle der Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 (37) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) enge Verbindung enger Verbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (38) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) die konsolidierte Lage der konsolidierten Lage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (47) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) die konsolidierte Grundlage der konsolidierten Grundlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
g) eine unterkonsolidierte unterkonsolidierte Grundlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 49 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
h) die Behörde, die die Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Behörde ausübt;
(i) die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes Nr. 374/2015 Slg. über die Verfahren zur Aufholung und Abwicklung des Finanzmarkts in der geänderten Fassung,
(j) Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 (138) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine Gruppe aus einem anderen Mitgliedstaat als derjenige, deren Sitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ist;
(l) eine Gruppe, die einer Entschließung unterliegt, eine Gruppe, die im Rahmen des Wiederauffüllungs- und Abwicklungsrechts des Finanzmarkts aufgelöst wird;
(m) eine Person, die einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person unterliegt, gegen die ein Gruppenabwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen oder ein Organ vorsieht, das nicht Teil einer Gruppe ist, die auf konsolidierter Basis überwacht wird, gegen die der Abwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen vorsieht;
(n) Kredittransaktionen und Garantietätigkeiten;
— Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (50) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
p) Stammkapital des Stammkapitals des Stammkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(q) Tier-1-Kapital gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
a) die Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) eine global systemisch bedeutende Einrichtung einer global systemisch bedeutenden Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) eine globale, systemisch bedeutende Einrichtung außerhalb der Europäischen Union, eine weltweit systemisch bedeutende Einrichtung außerhalb der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine global systemrelevante Institution gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) eine andere systemisch bedeutende Einrichtung, die andere systemisch bedeutende Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 (146) Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates umfasst;
e) Umweltrisiken, soziale Risiken und Risiken des Umwelt-, Sozial- und Verwaltungsmanagements gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (52d) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) den Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
g) eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Organs, das eine der Tätigkeiten gemäß § 5d in der Tschechischen Republik durch seinen Zweig in der Tschechischen Republik ausübt;
h) eine ausländische Bank aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat, eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der gemäß einer von der Tschechischen Nationalbank erteilten Lizenz eine Tätigkeit im Gebiet der Tschechischen Republik durch ihre Niederlassung in der Tschechischen Republik ausübt
1. die Gewährung von Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b oder die Bereitstellung von Garantien und Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e oder
2. Annahme von Einlagen aus der Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a;
— die Hauptperson einer anderen ausländischen Bank als einem Mitgliedstaat und allen ihren Kontrollpersonen;
— eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat und eine ausländische Bank aus einem Nichtmitgliedstaat;
k) die Mindest-Ausgangsschwelle für die Mindest-Ausgangsschwelle gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(l) förderfähige Eigenmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(m) eine signifikante Beteiligung an einer anderen Person, die mindestens 15% des förderfähigen Kapitals der Bank und der gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassenen finanziellen Beteiligungsperson oder gemischten finanziellen Beteiligungsperson entspricht, bevor sie einen Betrieb in dieser Person erwirbt;
(n) das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (52c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Risiko für Informations- und Kommunikationstechnologie;
— eine große Einrichtung eines großen Organs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
p) der Finanzdirektor ist die natürliche Person, die für die Gesamtverwaltung der Finanzmittel, Finanzplanung und Finanzberichterstattung der Bank verantwortlich ist;
b) interne Kontrollfunktion der Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion oder internen Auditfunktion;
(r) der Leiter der internen Kontrollfunktion, der für die tägliche Verwaltung der Risikomanagementfunktion, der Compliance-Funktion oder der internen Audit-Funktion verantwortlichen natürlichen Person, die das Maximum in der Managementhierarchie der betreffenden Funktion ist;
(s) eine Person in einer Schlüsselfunktion, die einen erheblichen Einfluss auf die tägliche Verwaltung der Tätigkeit der Bank hat, aber nicht Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle ist; die Person, die einen erheblichen Einfluss auf die tägliche Verwaltung der Tätigkeit der Bank hat, ist der Leiter der internen Kontrollfunktion und des Finanzdirektors;
(t) die leitende Person ist direkt der gesetzlichen Stelle der Bank untergeordnet und ist an der täglichen Verwaltung der Bank unter der Aufsicht der Bank beteiligt; die leitende Geschäftsleitung ist nicht Mitglied der gesetzlichen Stelle der Bank,
(u) Kryptoasset Kryptoasset gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kryptoasset-Märkte, die nicht die digitale Währung der Zentralbank sind.
Lizenzen
(1) Lizenzanträge werden der Tschechischen Nationalbank vorgelegt. Der Mindestkapitalbetrag der Bank beträgt 500 000 000 CZK und muss mindestens aus Bareinlagen bestehen.
(2) Die Tschechische Nationalbank beschließt die Erteilung der Lizenz.
(3) Vor einer Entscheidung über einen Lizenzantrag ersucht die Tschechische Nationalbank die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen beaufsichtigt, wenn die zu gewährende Person die Lizenz kontrolliert:
a) Institutionen;
b) die von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zur Erbringung von Investitionsdienstleistungen ermächtigte Person;
c) ein von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zugelassenes Versicherungsunternehmen;
d) die Person, die die unter Buchstabe a, b oder c genannte Person kontrolliert.
(4) Die Tschechische Nationalbank wird verlangen, dass die in Absatz 3 genannte Stellungnahme insbesondere Informationen enthält, die geeignet sind, zu beurteilen, ob die in Absatz 5 Buchstaben d und e genannten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Für die Erteilung der Lizenz gelten folgende Bedingungen:
a) die transparente und sichere Herkunft des Kapitals der Bank und anderer Finanzmittel, deren Angemessenheit und zufriedenstellende Zusammensetzung;
b) vollständige Rückzahlung des Kapitals;
c) die Glaubwürdigkeit und Kompetenz der Person, die die Lizenz erteilt wird;
d) die Glaubwürdigkeit und Förderfähigkeit von Personen mit qualifizierten Beteiligungen an einer Bank oder, falls diese nicht sind, die 20 größten Aktionäre der Bank gemäß ihrem Anteil an den Stimmrechten zur Ausübung der Rechte der Aktionäre im Geschäft der Bank;
e) die Glaubwürdigkeit, die Kompetenz und die Erfahrung der Mitglieder der gesetzlichen Stelle, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Bank und die Erfüllung anderer Anforderungen an die Behörden der Bank und deren Mitglieder gemäß § 8; die gesetzliche Stelle, der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat für die Zwecke dieses Gesetzes sind auch Gegenstand einer ähnlichen Zuständigkeit, je nach Rechtsform dieser Person;
f) die technischen und organisatorischen Bedingungen für die Erfüllung der vorgeschlagenen Tätigkeiten der Bank, des wirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystems der Bank und der Organisationsvereinbarungen der Bank, einschließlich der Daten über Kontrollen und Finanzholdings sowie gemischte Finanzholdingspersonen der Gruppe;
g) der auf der vorgeschlagenen Strategie der Tätigkeit der Bank basierende Geschäftsplan basiert auf realen wirtschaftlichen Berechnungen und eindeutigen Ergebnissen aus den von ihr beabsichtigten Tätigkeiten;
(h) Transparenz einer Gruppe von Personen mit enger Verbindung zur Bank;
i) enge Verbindungen innerhalb der in Buchstabe h genannten Gruppe dürfen die Wahrnehmung der Aufsicht nicht verhindern;
(j) in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die in Buchstabe h genannte Gruppe enge Verbindungen hat, darf keine rechtliche oder faktische Behinderung der Ausübung der Aufsicht bestehen;
(k) der Sitz der Bank muss in der Tschechischen Republik sein;
(1) Die Bank hat mindestens drei Mitarbeiter oder natürliche Personen, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines anderen (nachfolgend als "Arbeiter" bezeichnet) ausüben, der eine Führungsfunktion ausübt und Mitglieder ihrer gesetzlichen Stelle oder des Verwaltungsrats sind.
(6) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, eine Kopie des Strafregisters über natürliche Personen zu verlangen, die Gründer der Bank sind oder als Mitglied der gesetzlichen Stelle, Mitglied des Vorstands oder Mitglied des Aufsichtsrats der Bank vorgeschlagen werden. In der Vergangenheit kann eine Person, die von einer strafrechtlichen Straftat eines Eigentums oder einer Straftat verurteilt worden ist, deren Fakten sich auf das Bankgeschäft oder auf ein im Zusammenhang mit einem Unternehmen begangenes vorsätzliches Verbrechen beziehen, nicht als Mitglied einer gesetzlichen Stelle, eines Vorstands oder eines Mitglieds des Aufsichtsrats der Bank fungieren.
(7) Beurteilt die Tschechische Nationalbank den in Absatz 1 genannten Antrag zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 28 oder der Befreiung von der Genehmigungspflicht nach Absatz 29, so konsultiert sie die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, der die Aufsicht auf konsolidierter Basis und die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausübt, in dem die nach Absatz 28 oder 29 beantragende Person ihren Sitz hat, je nach dem betreffenden Fall. In einem solchen Fall wird die Frist für die Erteilung einer Lizenz gemäß Absatz 40 Absatz 3 bis zum Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 28 oder der Antrag auf Befreiung von der Genehmigungspflicht nach Absatz 29 endgültig wird. Erhält die Tschechische Nationalbank die Stellungnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist für die Erteilung der Lizenz, so wird das Verfahren für einen Zeitraum von 60 Tagen ausgesetzt, um die Bemerkungen der zuständigen Aufsichtsbehörde durch die Tschechische Nationalbank zu gewährleisten.
Eine Lizenz kann auch auf Antrag einer Spar- und Kreditgenossenschaft erteilt werden, sofern sie auch die Genehmigung ersucht, die Rechtsform der Spar- und Kreditgenossenschaft an ein öffentliches Gesellschaftsunternehmen zu ändern. Bei beiden Anträgen wird ein gemeinsames Verfahren nach dem Recht der Verwaltungsverfahren eingeleitet. Der Antrag auf Eintragung einer Änderung der Rechtsform einer Spar- und Kreditgenossenschaft an eine Aktiengesellschaft kann eingereicht werden, nachdem die Rechtskraft der Erteilung der Lizenz und die Vereinbarung zur Änderung der Rechtsform einer Spar- und Kreditgenossenschaft an eine Aktiengesellschaft übertragen wurde. Die Rechtswirkung der Erteilung der Lizenz erfolgt an dem Tag, an dem die Änderung der Rechtsform der Spar- und Kreditgenossenschaft bei der Aktiengesellschaft registriert ist.
(1) Eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat, der die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, kann im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik die Kredittätigkeit nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b oder die Bereitstellung von Garantien und Verpflichtungen nach § 1 Absatz 3 Buchstabe e durchführen, wenn die Tätigkeit durch eine in der Tschechischen Republik niedergelassene Zweigniederlassung ausgeübt wird und
(2) Eine Person mit einer wirklichen Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat kann im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nach Absatz 1 Buchstabe a eine Hinterlegungstätigkeit ausüben, wenn die Tätigkeit durch eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik erfolgt und die Tschechische Nationalbank ihr eine Lizenz für diese Tätigkeit erteilt.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannte Person kann andere Tätigkeiten im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß Absatz 1 (3) ausführen, wenn sie in einer von der Tschechischen Nationalbank nach § 4f erteilten Lizenz zugelassen ist und sie über eine in der Tschechischen Republik niedergelassene Zweigniederlassung durchführt.
(1) Eine Person nach § 4b kann im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 e) ohne von der Tschechischen Nationalbank erteilte Lizenz nur dann tätig werden, wenn die Gegenpartei ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat und
a) eine nach dem Recht auf Kapitalmarkt förderfähige Gegenpartei, ein professioneller Kunde nach dem Recht auf Kapitalmarkt oder ein Kunde, der kein professioneller Kunde nach dem Recht auf Kapitalmarkt ist, sofern die Tätigkeit oder Dienstleistung ausschließlich auf Initiative dieser Gegenpartei erbracht wird;
b) ein Kreditinstitut oder
c) eine Person, die Teil derselben Gruppe ist wie die in § 4b genannte Person.
(2) Die Ausübung einer Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 e) ohne von der Tschechischen Nationalbank auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe a erteilte Lizenz gestattet die in § 4b genannte Person nur, die Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei und der für diese Ausübung oder Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Tätigkeiten oder Dienstleistungen durchzuführen.
(3) Wird eine Gegenpartei oder potenzielle Gegenpartei von einer Person nach Absatz 4b oder einer Person mit engen Verbindungen zu einer Person nach Absatz 4b kontaktiert, so ist sie keine Tätigkeit oder Dienstleistung, die ausschließlich auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei nach Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen ist.
Sofern eine Person gemäß § 4b im Gebiet der Tschechischen Republik Tätigkeiten nach § 4b Abs. 1 oder 2 in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Anlagedienst nach dem Recht auf Kapitalmarkt ausübt, gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Person nach § 4b gilt für eine Lizenz an die Tschechische Nationalbank.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäß Absatz 1 enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Formalitäten Angaben über die Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der Lizenz gemäß Artikel 4f Absatz 2. Der Antrag kann nur elektronisch eingereicht werden.
(3) Der Lizenzantrag nach Absatz 1 umfasst:
a) einen Plan der Tätigkeiten, die er durch die Zweigniederlassung durchführen will;
b) Informationen über die Organisationsstruktur der Branche; und
c) eine Beschreibung des Management- und Kontrollsystems, um eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verwaltung der Risiken der Branche sicherzustellen.
(4) Die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Anmeldungen und Anhänge werden von der Tschechischen Nationalbank durch Dekret festgelegt.
(1) Die Tschechische Nationalbank entscheidet über die Erteilung der Lizenz nach § 4e (1).
(2) Für die Erteilung der Lizenz gelten folgende Bedingungen:
a) Anforderungen nach § 12ab bis 12ag;
b) eine Person nach Artikel 4b für die Ausübung einer Tätigkeit, die er im Gebiet der Tschechischen Republik im Staat seines Sitzes ausüben will, zugelassen und beaufsichtigt worden ist,
c) die in § 4b genannte Person hat die Aufsichtsbehörde im Staat seines Sitzes von seiner Absicht unterrichtet, in der Tschechischen Republik über seinen Zweig zu operieren und ihm Informationen und Unterlagen gemäß § 4e (3) zu übermitteln;
d) die zuständige Aufsichtsbehörde der in § 4b genannten Person der Tschechischen Nationalbank alle Informationen über die zur Aufsicht ihrer Zweigniederlassung erforderliche Person zur Verfügung gestellt hat;
e) die Rechtsordnung des Wohnsitzstaats der in Artikel 4b genannten Person sieht keine Behinderung der Tschechischen Nationalbank vor, ihre Aufsichtstätigkeiten mit der zuständigen Aufsichtsbehörde der betreffenden Person in einem Nichtmitgliedstaat, insbesondere während einer Krise oder finanziellen Schwierigkeiten dieser Person oder Gruppe, deren Teil sie ist, oder Schwierigkeiten im Finanzsystem eines Nichtmitgliedstaats, wirksam zu koordinieren;
f) Weder das Finanzanalyseamt auf der Grundlage seiner Aufsichtstätigkeiten noch die Tschechische Nationalbank haben einen vernünftigen Verdacht, dass eine Zweigniederlassung, die von einer Person nach § 4b in der Tschechischen Republik eingerichtet wurde, zur Legalisierung des Erlöses von Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verwendet wird;
g) die Hauptperson oder die Personengruppe entspricht den für sie geltenden Aufsichtsanforderungen nach anderen Rechtsvorschriften als dem Mitgliedstaat und es ist nicht vertretbar zu vermuten, dass sie diese Anforderungen nicht erfüllen oder innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lizenz verletzen.
(3) Vor Erteilung der Lizenz ersucht die Tschechische Nationalbank eine Stellungnahme des Amtes für Finanzanalyse, die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Bedingungen zu bewerten. Das Finanzanalyseamt gibt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags der Tschechischen Nationalbank eine Stellungnahme ab. In der Begründung gibt das Finanzanalysebüro nur allgemein die Tatsachen an, auf denen die Stellungnahme abgegeben wurde. Ergibt das Finanzanalysebüro innerhalb der Frist keine Stellungnahme, so gilt das Finanzanalysebüro als nicht zumutbar, dass eine Zweigniederlassung, die von einer Person gemäß § 4b in der Tschechischen Republik errichtet wurde, zur Legalisierung des Erlöses von Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verwendet wird.
(4) In der Entscheidung über die Erteilung der Lizenz sieht die Tschechische Nationalbank vor, dass eine ausländische Bank aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat nur im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zugelassene Tätigkeiten ausführen kann und in anderen Mitgliedstaaten nicht grenzübergreifend zugelassene Tätigkeiten ausführen darf, außer:
a) Dienstleistungen, die ausschließlich auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei erbracht werden, oder
(b) Intra-Gruppenfinanzierung zwischen Zweigen desselben Auftraggebers.
Die Tschechische Nationalbank bemüht sich, vor Beginn des Betriebs einer ausländischen Bank aus einem Nichtmitgliedstaat in der Tschechischen Republik ein Kooperationsabkommen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Nichtmitgliedstaats im Bereich der grenzüberschreitenden Aufsicht der Zweigniederlassung abzuschließen. Darüber hinaus nutzt die Tschechische Nationalbank die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (19) gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten Modellkooperationsabkommen.
(1) ausländische Banken aus den Mitgliedstaaten können über ihre Zweigniederlassungen Tätigkeiten nach diesem Gesetz ohne Lizenz im Gebiet der Tschechischen Republik durchführen, sofern sie befugt sind, sie im Land ihres Sitzes auszuüben und dass die ausländische Bank aus dem Mitgliedstaat das in den Abschnitten 5c bis 5m vorgesehene Verfahren eingehalten hat. Darüber hinaus sind ausländische Banken aus Mitgliedstaaten berechtigt, diese Tätigkeiten auch ohne Niederlassung einer Zweigniederlassung unter denselben Bedingungen durchzuführen, sofern ihre Tätigkeit keine dauerhafte Wirtschaftstätigkeit darstellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ausländische Banken, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem EU-Recht nicht genießen, oder ausländische Banken, die ihren Sitz in einem Staat haben, der die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem EU-Recht nicht genießt.
(3) Mit Ausnahme von § 3 Abs. 3 b), § 5a, 5n, 10, § 11 Abs. 1 bis 6 und (9), § 20b, 21, § 24 Abs. 2 Satz 3, § 26bb, 37, die Verpflichtung zur Datenerstellung gemäß § 38 Abs. 2 bis (9), Bestimmungen über das Verhalten der Geldpolitik und die korrekte Abwicklung von Banken (§ 20c), § 38a und 41m gelten nicht für die Tätigkeit von Zweigstellen ausländischer Banken eines Mitgliedstaats.
(4) Wird eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank aus einem Mitgliedstaat an einem von der Tschechischen Nationalbank betriebenen Zahlungssystem beteiligt, so gilt die Regelung für den Betrieb dieses Systems für eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat. Verwendet ein Zweig einer ausländischen Bank aus einem Mitgliedstaat die in Absatz 38a Absatz 1 vorgesehene Option, so gilt diese für eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat des § 38a.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
ČÁST DRUHÁ
§ 4
§ 4a
§ 4b
§ 4c
§ 4d
§ 4e
§ 4f
§ 5
§ 5a
§ 5b
§ 5c
§ 5d
§ 5e
§ 5f
§ 5g
§ 5h
§ 5i
§ 5j
§ 5k
§ 5ka
§ 5l
§ 5m
§ 5n
§ 5o
§ 5p
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 7b
ČÁST TŘETÍ
§ 8
§ 8a
§ 8aa
§ 8ab
§ 8ac
§ 8ad
§ 8ae
§ 8af
§ 8ag
§ 8ah
§ 8ai
§ 8aj
§ 8ak
§ 8b
§ 8c
§ 8d
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 10a
ČÁST ČTVRTÁ
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
§ 12
§ 12a
§ 12aa
§ 12ab
§ 12ac
§ 12ad
§ 12ae
§ 12af
§ 12ag
§ 12ah
§ 12ai
§ 12aj
§ 12ak
§ 12al
§ 12am
§ 12an
§ 12c
§ 12m
§ 12n
§ 12o
§ 12p
§ 12q
§ 12r
§ 12s
§ 12t
§ 12u
§ 12v
§ 12va
§ 12w
§ 12x
§ 12y
§ 14
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 17c
§ 17d
§ 17e
§ 17f
§ 17g
§ 17h
§ 17i
§ 17j
§ 17k
§ 17l
§ 17m
§ 17n
§ 17o
§ 17p
§ 17q
§ 17r
§ 17s
§ 18
§ 19
§ 19a
§ 19b
§ 20
§ 20a
§ 20b
§ 20c
§ 20d
ČÁST PÁTÁ
§ 21
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 23
§ 24
§ 24a
ČÁST ŠESTÁ
§ 25
§ 25a
§ 25b
§ 25c
§ 25d
§ 25e
§ 25f
§ 25g
§ 25ga
§ 25h
§ 25i
§ 25j
ČÁST SEDMÁ
§ 26
§ 26a
§ 26aa
§ 26ab
§ 26ac
§ 26b
§ 26ba
§ 26bb
ČÁST OSMÁ
§ 26c
§ 26d
§ 26e
§ 26f
§ 26g
§ 26h
§ 26i
§ 26j
§ 26k
§ 26l
§ 26m
§ 26n
§ 26o
ČÁST DEVÁTÁ
§ 27
§ 28
§ 29
§ 29a
§ 30
§ 30a
§ 30b
§ 31
§ 32
ČÁST DESÁTÁ
§ 34
§ 34a
§ 35
§ 35a
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 36
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 36a
§ 36b
§ 36c
§ 36d
§ 36da
§ 36db
§ 36e
§ 36f
§ 36g
§ 36h
§ 36i
§ 36j
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 38aa
§ 38ab
§ 38ac
§ 38ad
§ 38ae
§ 38af
§ 38b
§ 38c
§ 38d
§ 38da
§ 38e
§ 38f
§ 38g
§ 38h
§ 38ha
§ 38hb
§ 38hc
§ 38i
§ 38j
§ 38k
§ 38l
§ 39
§ 40
§ 41
ČÁST ČTRNÁCTÁ
§ 41a
§ 41b
§ 41c
§ 41ca
§ 41cb
§ 41cc
§ 41cd
§ 41ce
§ 41cf
§ 41cg
§ 41ch
§ 41d
§ 41e
§ 41ea
§ 41eb
§ 41f
§ 41g
§ 41h
§ 41i
§ 41j
§ 41k
§ 41m
§ 41n
§ 41o
§ 41p
§ 41q
§ 41r
§ 41s
ČÁST PATNÁCTÁ
§ 42
§ 43
§ 44
§ 44a
§ 44b
§ 44d
§ 44e
§ 44f
§ 45
§ 46
§ 47
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 21/1992 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.01.1992 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.1992 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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