Gesetz Nr. 21/2000

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 500/1990 Slg. über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatsbesitz auf andere juristische oder natürliche Personen, geändert

Gültig In Kraft seit 18.02.2000
Inhalt
ANHANG
DIE RECHT
vom 13. Januar 2000
zur Änderung des Gesetzes Nr. 500/1990 Slg. über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatseigentum an andere juristische oder natürliche Personen, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 500/1990 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik bei der Übertragung des Eigentums des Staates auf andere juristische oder natürliche Personen, geändert durch Gesetz Nr. 438 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 282 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 170 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 155 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 218/1994 Slg., Gesetz Nr.
„o) den Betrag von 4 Mrd. CZK auf ein besonderes Konto staatlicher finanzieller Vermögenswerte zu übertragen, um die noch zur Deckung der notwendigen Ausgaben verpflichteten Mittel, die durch den Verlust von materiellen Belastungen für die an Begünstigten ausgegebenen Vermögenswerte entstanden sind, zu erhöhen, die noch im Mietverhältnis für die Zwecke der Sozialversorgung genutzt werden."
Čl. II
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 21 / 2000 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 500 / 1990 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatsbesitz auf andere juristische oder natürliche Personen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.02.2000
In Kraft seit18.02.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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