Gesetz Nr. 216 / 2007 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 100/2001 Slg. über Umweltverträglichkeitsprüfung und Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 22.08.2007
Textfassungen: 22.08.2007
216
Recht
vom 18. Juli 2007
zur Änderung des Gesetzes Nr. 100/2001 Slg. über Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 100 / 2001 Slg., über Umweltverträglichkeitsprüfung und Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert durch Gesetz Nr. 93 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 163 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c:
„b) Änderungen des in Anhang 1 dieses Verzeichnisses der Kategorie I aufgeführten Projekts, wenn seine Kapazität und ihr Umfang erheblich erhöht werden sollen oder die Technologie, das Verkehrsmanagement oder die Nutzung erheblich verändert und die in Buchstabe a genannten Änderungen nicht betroffen sind; diese Änderungen der Projekte unterliegen der Bewertung, wenn sie im Erhebungsverfahren vorgesehen sind;
c) die in Anhang 1 dieses Aktes der Kategorie II aufgeführten Projekte und die Änderungen der Projekte, bei denen die Änderung des Projekts eine eigene Kapazität oder Reichweite hat, den entsprechenden Grenzwert erreicht, wenn angegeben, oder wenn seine Kapazität und Reichweite erheblich erhöht werden sollen oder wenn ihre Technologie, das Verkehrsmanagement oder die Nutzung erheblich geändert wird; solche Projekte und Änderungen der Projekte unterliegen der Bewertung, sofern im Erhebungsverfahren vorgesehen, '.
2. In Artikel 4 Absatz 1 werden nach Buchstabe c folgende Buchstaben d und e eingefügt:
d) die in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten Projekte, die die einschlägigen Grenzwerte nicht erreichen, wenn sie erwähnt werden (nachstehend „Unterabgrenzungsabsicht“ genannt) und die zuständige Behörde vorsehen, dass sie einem Erhebungsverfahren unterliegen; diese Projekte unterliegen einer Bewertung, sofern sie im Erhebungsverfahren vorgesehen sind;
e) Strukturen, Tätigkeiten und Technologien, die nach Stellungnahme der im Rahmen der Sonderregelung (2a) erlassenen Naturschutzbehörde einzeln oder in Verbindung mit anderen einen erheblichen Einfluss auf das Gebiet eines europäischen Standorts oder Vogelgebiets haben; diese Strukturen, Tätigkeiten und Technologien unterliegen der Bewertung, wenn sie im Erhebungsverfahren vorgesehen sind;
2a) § 45h und 45i des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 218/2004 Slg.
Buchstabe d wird unter Buchstabe f umnumeriert.
3. Absatz 6 Absätze 2 bis 4, einschließlich Fußnote 4a, lautet wie folgt:
"(2) Im Falle eines Teilprojekts legt der Antragsteller seine Mitteilung schriftlich in einer Kopie oder einer elektronischen Datennachricht mit der garantierten elektronischen Signatur (4a) vor. Die Einzelheiten der Meldung eines Teilprojekts sind in Anhang 3a dieses Gesetzes aufgeführt.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller binnen 15 Tagen auf der Grundlage der Notifizierung eines Teilbegrenzungsvorhabens unter Berücksichtigung der in Anhang 2 dieses Gesetzes genannten Grundsätze, ob das Teilbegrenzungsprojekt dem Untersuchungsverfahren unterliegt und gleichzeitig im Internet veröffentlicht wird.
(4) Der Antragsteller legt die Mitteilung der Absicht schriftlich und auf dem technischen Medium der Daten, gegebenenfalls per E-Mail (nachfolgend als "elektronisches Format" bezeichnet), in der Anzahl der in der Vereinbarung mit der zuständigen Behörde vorgesehenen Kopien vor. Die Formalitäten für die Meldung eines Projekts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e sind in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle eines Projekts, das einer Bewertung nach Anhang 1 dieses Gesetzes unterliegt, muss der Antragsteller immer den Umriss der untersuchten Hauptoptionen und die zugrunde liegenden Gründe für seine Wahl im Hinblick auf die Umweltauswirkungen angeben.
4a) Gesetz Nr. 227 / 2000 Slg., über elektronische Signatur und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über elektronische Signatur), geändert.
4. In Artikel 6 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Antragsteller kann eine Mitteilung mit dem Inhalt und dem Umfang gemäß Anhang 4 dieses Gesetzes in der Anzahl der Exemplare vorlegen, die in einer Vereinbarung mit der zuständigen Behörde vorgesehen sind. Bei Projekten und Änderungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Projekte kann der Antragsteller anstelle der Notifizierung die in Anhang 4 dieses Gesetzes genannte Dokumentation über Umweltauswirkungen (nachstehend als Dossier bezeichnet) vorlegen; in diesem Fall werden gemäß Abschnitt 8 weitere Fortschritte erzielt. Bei Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung über die Tschechische Republik nach § 11 unterliegen, ist die Anmeldung stets einzureichen.
(6) Erfüllt die Mitteilung die in Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 genannten Anforderungen, so stellt die zuständige Behörde innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung sicher, dass die in Absatz 16 genannte Mitteilung öffentlich gemacht wird und zumindest der Textteil der Mitteilung im Internet veröffentlicht wird. Die zuständige Behörde übermittelt innerhalb desselben Zeitraums eine Kopie der Notifikation, die die betreffenden Verwaltungsbehörden und die betreffenden Gebietskörperschaften um Stellungnahme ersucht. Die delegierte Behörde (nachstehend als Regionale Behörde bezeichnet) übermittelt dem Ministerium innerhalb derselben Frist eine Kopie der Notifikation.
Absatz 5 wird zu Absatz 7.
5. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "die Umweltauswirkungen des Projekts (im Folgenden als Dossier bezeichnet) " gestrichen.
6. In Artikel 7 Absatz 1 lautet der letzte Teil der Bestimmung:
„Für die Zwecke der Projekte und der Änderungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e genannten Projekte ist das Ziel des Untersuchungsverfahrens auch darin zu sehen, ob das Projekt oder seine Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder ob das Projekt einzeln oder in Verbindung mit anderen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines europäischen Standorts oder Vogelgebiets haben kann und ob es nach diesem Gesetz beurteilt werden wird."
7. In Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Antragsteller wird auf der Grundlage der Notifikation die Erklärung über die Notifizierung nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 und den Abschluss des Untersuchungsverfahrens nach Artikel 7“ durch die Worte „Wenn nicht für das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5, so wird der Antragsteller auf der Grundlage der Notifizierung Bemerkungen zu der in Artikel 6 Absatz 7 genannten Notifikation und dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens vorlegen.“
8. Absatz 8 (2) lautet wie folgt:
(2) Ist die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Unterlagen die in diesem Gesetz genannten Angaben nicht enthalten, so übermittelt sie sie sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antragstellers; andernfalls übermittelt sie sie sie innerhalb derselben Frist den Verwaltungsbehörden und den betreffenden lokalen Behörden zur Stellungnahme und stellt sicher, dass Informationen über die in Artikel 16 genannten Unterlagen öffentlich gemacht werden und zumindest im Internet den Textteil des Dossiers veröffentlichen. Die zuständige Behörde gibt dem Verarbeiter unverzüglich eine Stellungnahme zu den Umweltauswirkungen des Projekts (nachstehend „Stellungnahme“ genannt).
9. Artikel 8 Absätze 4 und 5:
"(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Auftragsverarbeiter unverzüglich die eingegangenen Bemerkungen.
(5) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage der auf dem Dossier oder auf der Grundlage einer Empfehlung des Auftragsverarbeiters eingegangenen Bemerkungen innerhalb von 40 Tagen nach der Übermittlung der Projektdokumentation an den Auftragsverarbeiter die Stellungnahme an den Anmelder zurückgeben.
10. In Artikel 8 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Falle der Wiedereinziehung der in Absatz 5 genannten Unterlagen wird das abgeschlossene oder überarbeitete Dossier gemäß Absatz 2 behandelt. Die zuständige Behörde übermittelt dem Verarbeiter unverzüglich eine Stellungnahme, ergänzt oder überarbeitet. Die Fertigstellung der Unterlagen kann den betroffenen Behörden und den betroffenen lokalen Behörden übermittelt und gemäß Artikel 16 gleichzeitig mit der Bewertung veröffentlicht werden.
11. In Artikel 9 Absatz 5 wird der erste Satz gestrichen.
12. Absatz 9 (9) lautet:
"(9) Die zuständige Behörde kann die öffentliche Konsultation der Dokumentation und der in Artikel 17 genannten Stellungnahme aufheben, es sei denn, sie hat eine mit Gründen versehene Meinungsverschiedenheit über das Dossier erhalten."
13. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "die Absicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e" nach den Worten "Anhang 1" eingefügt.
14. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "die Absicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e" nach den Worten "Anhang 1" eingefügt.
15. In Absatz 22 werden die Worte "und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Projekte" am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt.
16. In Anhang Nr. 1, Kategorie II Nummer 10.15, einschließlich Fußnote 12a, wird gestrichen.
17. Nach Anhang 3a wird folgender Anhang eingefügt:

"Anhang Nr. 3a zu Akt Nr. 100 / 2001 Coll.

Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Umweltverträglichkeitsprüfungen werden nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 216 / 2007 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 100 / 2001 Slg., zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.08.2007
In Kraft seit22.08.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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