Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Coll.

Verordnung der Regierung über die maximale Anzahl der Visumanträge für Aufenthalte über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.09.2019
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 26. August 2019
über die maximale Anzahl von Aufenthaltsvisumanträgen über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann
Die Regierung bestellt die Umsetzung von § 181b des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 176 / 2019 Slg.:
§ 1
Höchste jährliche Anzahl der Anträge
(1) Die maximale Anzahl der Visumanträge für einen Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr bei der Vertretung eingereicht werden können, ist in Anhang 1 Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die maximale Anzahl der Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr bei der Vertretung gestellt werden kann, ist in Anhang 2 Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die maximale Anzahl der Anträge auf eine Arbeitskarte, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr von Staatsangehörigen von Staaten oder getrennten, nicht in § 98 (u) des Beschäftigungsgesetzes aufgeführten Rechtsordnungen bei der Vertretung eingereicht werden kann, ist in Anhang 3 Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(4) Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionen können ohne Einschränkung gestellt werden.
§ 2
Vertretungsbüros mit unbegrenzter Anzahl von Bewerbungen
(1) Bei einer in Abschnitt 2a oder Anhang 1 dieser Verordnung nicht genannten repräsentativen Stelle können Visumanträge für Aufenthalte über 90 Tage für Geschäftszwecke ohne Einschränkung eingereicht werden.
(2) Bei einer in § 2a oder in den Anhängen 2 oder 3 dieser Verordnung nicht genannten repräsentativen Stelle können Anträge auf eine Mitarbeiterkarte ohne Einschränkung gestellt werden.
§ 2a
Vertretung in Dresden
(1) Die maximale Anzahl der Visumanträge für Aufenthalte über 90 Tage für Geschäftszwecke, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr bei der Vertretung in Dresden gestellt werden können, beträgt null; Visumanträge für Aufenthalte über 90 Tage für Geschäftszwecke können bei der Vertretung in Dresden ohne Einschränkung eingereicht werden, wenn der Antragsteller:
(a) Bürger
1. Staat oder gesonderte Zuständigkeit, deren Staatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz von Visa sein müssen, sowie von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Anforderung in der geänderten Fassung ausgenommen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen,
2. im Anhang des Erlasses Nr. 429 / 2010 Slg., geändert durch den Erlass Nr. 67 / 2019 Slg., oder
3. einen Staat, dessen Bürger von einem staatlichen Qualifizierten Arbeitgeberprogramm abgedeckt sind, oder
b) Teilnehmer des Regierungsprogramms für Schlüssel- und Wissenschaftspersonal oder des Digital Nomad-Programms.
(2) Die maximale Anzahl der Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr bei der Vertretung in Dresden gestellt werden kann, ist Null; Anträge auf eine Mitarbeiterkarte können bei der Vertretung in Dresden ohne Einschränkung gestellt werden, wenn der Anmelder:
(a) Bürger
1. Staat oder gesonderte Gerichtsbarkeit, deren Bürger der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung nicht unterliegen,
2. im Anhang des Erlasses Nr. 429 / 2010 Slg., geändert durch den Erlass Nr. 67 / 2019 Slg., oder
3. einen Staat, dessen Bürger von einem staatlichen Qualifizierten Arbeitgeberprogramm abgedeckt sind, oder
b) einen Teilnehmer an einem Regierungsprogramm für Schlüssel- und wissenschaftliche Mitarbeiter oder einen hochqualifizierten Mitarbeiter.
§ 3
Aufbau der jährlichen Höchstzahl der Anträge
(1) Die maximale Anzahl der Anträge auf Visa für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen für Geschäftszwecke, die für die Anzahl der Anträge gemäß Anhang 1 Spalte 2 dieser Verordnung für Anträge im Rahmen einzelner staatlicher Genehmigungsprogramme reserviert sind, ist in Anhang 1 Spalte 3 und 4 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die maximale Anzahl der Anträge auf eine Arbeitnehmerkarte, die für die Anzahl der Anträge gemäß den Spalten 2 der Anhänge 2 oder 3 dieser Verordnung für Anträge im Rahmen der einzelnen staatlichen genehmigten Programme reserviert ist, ist in den Spalten 3 und 4 der Anhänge 2 oder 3 dieser Verordnung festgelegt.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister:
Hamlet v. r.
Außenminister:
Mgr. Petříček, Ph.D., v. r.

Příloha č. 1

Anhang 1
Maximale Anzahl der Visumanträge für einen Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke
1234
Zastupitelský úřadMaximální počet žádostí, které lze podat v rámci období 1 rokuProgram klíčový a vědecký personálProgram digitální nomád
Abuja1240
Addis Abeba1240
Akkra1240
Alžír1240
Ammán1240
Ankara1260
Astana1240
Bagdád000
Baku1240
Bejrút1240
Bělehrad100100
Damašek000
Dillí481224
Erbíl000
Hanoj000
Islámábád000
Istanbul1260
Kábul000
Káhira1240
Kišiněv1240
Kyjev24120
Lusaka1240
Lvov24120
Minsk2480
Moskva100500
Nairobi1240
Pchjongjang000
Pretoria1240
Rabat1240
Sarajevo1240
Skopje1240
Taškent1240
Tbilisi1240
Teherán1240
Tunis1240
Ulánbátar1240

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Maximale Anzahl von Kartenanwendungen
1234
Zastupitelský úřadMaximální
počet žádostí,
které lze podat
v rámci období
1 roku
Program vysoce kvalifikovaný
zaměstnanec nebo
Program klíčový a vědecký personál
Program kvalifikovaný
zaměstnanec
Abuja80800
Addis Abeba80800
Akkra80800
Alžír80800
Ammán80800
Ankara3601600
Astana58080500
Bagdád80800
Baku230800
Bangkok46080100
Bejrút80800
Bělehrad2 4601601 900
Dakar60600
Damašek60600
Dillí1 560960600
Erbíl60600
Hanoj200200*0
Islámábád80800
Istanbul3601600
Jakarta1 150**800
Jerevan70080550
Káhira1001000
Kišiněv1 7601601 500
Kyjev1 6005001 100
Lusaka80800
Lvov11 50050011 000
Manila10 55015010 300
Minsk2 2002001 900
Nairobi80800
Pchjongjang000
Peking7604000
Pretoria80800
Rabat80800
Sarajevo530800
Skopje58080400
Šanghaj4102500
Taškent150800
Tbilisi75080600
Teherán80800
Tunis80800
Ulánbátar3 250803 170
* Die Quote ist ausschließlich für Anträge bestimmt, die im Rahmen des Programms von Schlüssel- und wissenschaftlichen Mitarbeitern eingereicht werden.
* * Eine Quote von 1 000 Anträgen ist ausschließlich für Anträge bestimmt, die im Rahmen des Projekts Arbeitsmigration aus Indonesien eingereicht wurden.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3
Maximale Anzahl von Bewerbungen von Personalausweisen für Bürger von Staaten oder gesonderte Zuständigkeiten, die nicht unter Abschnitt 98 (u) des Beschäftigungsgesetzes aufgeführt sind
123 Vertretungsbüros Maximale Anzahl der Anträge innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr Hochqualifizierter Mitarbeiter oder Schlüssel- und Wissenschaftliches Personalprogramm Qualifiziertes Mitarbeiterprogramm Tchaj- pej60600Tokyo 60600

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Slg., über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristigen Aufenthalt für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.08.2019
In Kraft seit01.09.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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