Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 23 / 1984

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 134 / 1964 Slg., über die Verkehrsordnung des Wasserverkehrs, geändert durch Erlaß Nr. 31 / 1982 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.04.1984
Inhalt
23.
Ordnung
Bundesministerium für Verkehr
vom 21. Februar 1984
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 134 / 1964 Slg. über die Verkehrsordnung des Wasserverkehrs in der Fassung des Erlasses Nr. 31 / 1982 Slg.
Das Bundesministerium für Verkehr hat die Binnenschifffahrt in der Fassung des Gesetzes Nr. 126 / 1974 Slg. gemäß § 392 Abs. 5 des Wirtschaftsgesetzbuches Nr. 100 / 1964 Slg. in der Vollversion des Gesetzes Nr. 45 / 1983 Slg. und § 508 Abs. 1 Zivilgesetzbuch Nr. 40 / 1964 Slg. in der Vollversion des Gesetzes Nr. 70 / 1983 Slg.:
Čl. I
Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr Nr. 134 / 1964 Slg. über die Transportordnung des Wasserverkehrs, geändert durch die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 31 / 1982 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden die Worte "um die fortschrittlichste Transport- und Verpackungsart zu fördern, wie die rasche Reparatur von Sammel- und Montagegütern, Behältern, die Handhabung von Behältern, Paletten und Bündelung, nach den Worten so wirtschaftlich wie möglich eingefügt".
Artikel 23 Absatz 10 lautet wie folgt:
"(10) Sofern in diesen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist oder nicht anders zwischen dem Schifffahrtsunternehmen und dem Frachtführer vereinbart ist, erfolgt das Be- oder Entladen von Schiffen jederzeit an Arbeitstagen, Arbeitstagen und Samstagen (kontinuierliches Be- und Entladen)."
Artikel 23 (19) lautet wie folgt:
„(19) Hat der Versender die Beladung auf dem Schiff oder den Versender der Ausladung der Sendungen aus dem Schiff für eine kürzere Zeit als die Be- oder Entladezeit durchgeführt, so wird das navigierende Unternehmen
a) eine Prämie von 50 % der Verspätung bei Waren des Außenhandels;
b) eine Prämie von 210 CZK für den Transport von Energiekohle, wenn der Begünstigte mehr Schiffe in einer achtstündigen Schicht entladen als im Betreiberplan für jedes Landschiff, das den Betreiberplan überschreitet, vorgesehen;
c) eine Menge von 0,50 CZK im innerstaatlichen Verkehr zum Be- oder Entladen von Gütern bis Samstag (1) und gegebenenfalls vom Versender für jede beladene oder entladene Tonne von Waren; Bonifikation gehört zu der Annahme, dass
1. das Schiff vollständig beladen ist und der Versender dem Schifffahrtsunternehmen alle Unterlagen zur Begleitung der Sendung vorgelegt hat und den Beladungsrekord innerhalb von 6 Stunden nach dem folgenden Tag (§ 23 (20)) unterschrieben hat oder das Schiff vollständig entladen wurde und der Versender den Eingang der Sendungen bestätigt hat und den Anlanderekord innerhalb von 6 Stunden nach dem folgenden Tag unterzeichnet hat (§ 23 (21));
2. der vereinbarte (gemeldete) tägliche Be- oder Entladestandard erfüllt ist;
3. der vereinbarte (gemeldete) tägliche Be- oder Entladestandard wurde am Tag vor dem Samstag oder am Tag der Arbeit erfüllt.
Die Bedingung 1 und 2 ist nicht zu erfüllen, wenn die Nichteinhaltung des täglichen Be- oder Entladestandards durch ein Navigationsunternehmen (Nichteinbruch des Schiffes usw.) verursacht wurde.
Prämien und Bonifikationen werden nicht gewährt, wenn die Beladung von Sendungen auf einem Schiff oder die Entladung von Sendungen aus einem Schiff durch ein Kreuzfahrtunternehmen oder dessen Vermittler im Namen des Versenders oder Versenders erfolgt ist.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.
Erster Stellvertreter:
Ing.

Der Anhang des Erlasses Nr. 134 / 1964 wird wie folgt ergänzt:
In Teil II wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) Sammlung, Schüttgüter und Container in einem schnellen Reparatursystem
Děčín – Hamburkod 15. 4. do 15. 9.72 hodin
od 16. 9. do 14. 4.96 hodin
Ústí n. L. – Hamburkod 15. 4. do 15. 9.120 hodin
od 16. 9. do 14. 4. 144 hodin,
es sei denn, das Unternehmen und der Transporteur vereinbaren etwas anderes."
1) Wenn sie kein Arbeitstag sind.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 23 / 1984 Slg., Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 134 / 1964 Slg., über die Transportordnung des Wassertransports, geändert durch Dekret Nr. 31 / 1982 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.03.1984
In Kraft seit01.04.1984
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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