Erlass des Justizministeriums Nr. 23 / 2002 Coll.

Erlass des Justizministeriums zur Bestimmung des Entgelts für den beruflichen Ausdruck, der auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden eingereicht wurde

Gültig Ordnung In Kraft seit 17.01.2002
Textfassungen: 17.01.2002
Inhalt
23.
Ordnung
Ministerium für Justiz
vom 8. Januar 2002
Festlegung des Vergütungsniveaus für professionelle Beobachtungen, die auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden geleistet werden
Gemäß Artikel II Absatz 7 des Gesetzes Nr. 265 / 2001 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., über Strafverfahren, geändert, Gesetz Nr. 140 / 1961 Slg., Strafgesetz, geändert, und bestimmte andere Gesetze:
§ 1
Die auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden eingereichten Vergütungen für Berufsbeobachtungen betragen 75 bis 125 CZK für jede Startstunde der Arbeit nach dem Gesamtmaßstab und der Komplexität der Arbeit, es sei denn, die Sondervorschriften sind anderweitig vorgeschrieben)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Bures v. r.
1) Zum Beispiel Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Justizministeriums Nr. 23 / 2002 Slg., Bestimmung der Höhe der Vergütung für professionelle Beobachtungen auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden eingereicht
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.01.2002
In Kraft seit17.01.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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