Ordnung der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 25 / 1975 Coll.

Verordnung der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Festlegung der Parameter für den zulässigen Grad der Wasserverschmutzung

Gültig In Kraft seit 01.04.1975
ANHANG
Regierungsverordnung
Tschechische Sozialistische Republik
vom 26. März 1975
Festlegung der Parameter für den zulässigen Grad der Wasserverschmutzung
Die Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 138 / 1973 Slg., über Wasser (Wassergesetz):
§ 1
(1) Die Indikatoren für die zulässige Verschmutzung des Oberflächenwassers (nachfolgend "die Indikatoren" genannt), wie im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt, sind bei der Genehmigung von Ableitungen von Abfällen und speziellen Gewässern in Oberflächenwasser für die Wasserbehörden verbindlich; In ernsten Fällen, insbesondere zum Schutz der Umwelt und gegebenenfalls anderer wichtiger Interessen des Unternehmens, verwenden die Wasserbehörden bei der Genehmigung von Ableitungen von Abfällen und bestimmten Gewässern in Oberflächenwasser für jeden Wasserstrom oder Teile davon, die nicht als Wasserflüsse bezeichnet werden, strengere Werte bis zu den für Wasserflüsse vorgesehenen Mengen.
(2) Ermächtigt die Wasserbehörde aufgrund eines wichtigen Interesses des Unternehmens außergewöhnliche Ableitungen von Abwasser oder Spezialwässern in Grundwasser, so müssen die Ableitungen gereinigt oder angepasst werden, um die Qualität des Grundwassers nicht zu verschlechtern oder zu gefährden.
§ 2
(1) Die Indikatoren beziehen sich auf die Menge der Stoffe im Aufnahmestoff nach dem Vermischen mit Abfällen oder speziellen Gewässern. Die Wirkung von Abwasser oder spezifischem Wasser auf Wasser im Empfänger wird gemessen, indem man von den Wasserwerten in das Empfängerverhältnis umwandelt, indem man das tatsächliche Wasservolumen im Empfänger berücksichtigt, das durch 355-Tage-Durchfluss für Wasserflüsse ersetzt wird. In künstlich luftgetragenen Abschnitten von Wasserläufen (Wassertanks, etc.) wird diese Strömungsgeschwindigkeit in dem Profil bestimmt, in dem die Wasserableitung aus dem Luftabschnitt erfolgt.
(2) Die Prüfung erfolgt durch Analyse der Wasserqualität des Aufnahmewassers nach den technischen Normen zur Durchführung von Analysen zur Bestimmung des Verschmutzungsgrades von Oberflächenwasser (1). Um die Wasserqualität im Fluss zu bestimmen, sind die Ergebnisse von Messungen mit 355day-Durchflussraten in erster Linie entscheidend.
(3) Die Indikatoren für die Wasserflüsse müssen an jeder Stelle dieser Ströme beobachtet werden. Die Indikatoren für andere Oberflächengewässer werden an von der Wasserverwaltungsbehörde benannten Stellen in Bezug auf die Genehmigung von Ableitungen von Abfällen oder besonderen Gewässern eingehalten; sie basieren auf der laufenden und geplanten Wasserwirtschaft. Bei Sedimentationstanks und anderen ähnlichen Einrichtungen, die zur Reinigung, Anreicherung oder sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen oder besonderen Gewässern bestimmt sind, sind nur die Abwässer dieser Einrichtungen zu beachten.
(4) Ist die Oberflächenwasserqualität bereits schlechter als die eines Indikators, ist ihre weitere Verschmutzung durch Abwasser oder gegebenenfalls durch bestimmte Gewässer in diesem Indikator nicht akzeptabel.
§ 3
(1) Die Richtlinie 74/ 1957/EG der Zentralen Wasserverwaltungsbehörde des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Oberflächenwasser in Empfängern wird aufgehoben.
(2) Die nach Artikel 6 der Richtlinien Nr. 74 / 1957 Ú.l., über die Qualität des Oberflächenwassers in den Empfängern und nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 11 / 1955 Slg., über die Wasserwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 12 / 1959 Slg., zulässigen Ausnahmen bleiben für den Zeitraum, für den sie festgestellt wurden, in Kraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft.
Korcák v. r.

Anhang der Regierungsordnung Nr. 25 / 1975 Coll.
Indikatoren
zulässige Oberflächenwasserverschmutzung
I. Grundindikatoren, die bei der Genehmigung von Ableitungen von Abfällen oder speziellen Gewässern in Oberflächenwasser nicht gebrochen oder überschritten werden dürfen:
1. den biologischen Zustand der Gewässer, ausgedrückt in Bezug auf den Verschmutzungsindex (Sätze) von weniger als 2,2 für die Wasserströme und den biologischen Zustand der Gewässer, ausgedrückt in Bezug auf den Verschmutzungsindex (Sätze) von weniger als 3,2 für andere Oberflächengewässer;
2. die normale Lebensdauer von Forellenfischen in Wasserläufen und Kaprovern in anderen Oberflächengewässern;
3. den geruchlosen Zustand der Gewässer der Wasserläufe und Tanks und der schwach fremden Gewässer;
4. eine Bedingung, in der die Farbveränderungen in den Gewässern der Wasserläufe in der Schicht bis zu 20 cm, in anderen Oberflächengewässern bis zu 10 cm nicht erkennbar sind;
5. eine Temperatur bis zu 20 ° C für Forellen und Wasserströme und bis zu 26 ° C für andere Oberflächengewässer;
6. intakte Selbstreinigungsfähigkeit von Oberflächenwasser;
7. den Zustand des Oberflächenwassers, in dem es keine übermäßige Entwicklung unerwünschter Organismen (z.B. Wasserblüte) gibt, oder die Bildung von Schlammbänken oder die Abdeckung von Wasserspiegeln mit Schaum, Fetten und Ölen oder anderen Stoffen;
8. der Zustand des Oberflächenwassers, in dem die Gesundheitsschutzanforderungen an ionisierende Strahlung nicht verletzt werden; 2)
9. Der Zustand des Oberflächenwassers, in dem radioaktive und andere Stoffe für Wasserorganismen nicht toxisch sind.
II. Indikatoren der zulässigen Menge der in Oberflächenwasser enthaltenen Stoffe:
hodnoty platné ve vodárenských tocích hodnoty platné v ostatních povrchových vodáchpoznámka
1.rozpuštěný kyslík (nasycení v %)min. 70 min. 50 vylučují se rozbory nočních a ranních vzorků
2.BSK5 mg O2/l max. 4 max. 8
3.oxidovatelnost manganistanem mg O2/lmax. 8max. 20s vyloučením vlivu přirozených huminových látek
4.volný sirovodík (H2S) mg/l max. 0 max. 0,1
5.rozpuštěné látky mg/l max. 500max. 1000
6.chloridové ionty (Cl) mg/l max. 200 max. 400
7.síranové ionty (SO4) mg/l max. 200 max. 300
8.vápníkové ionty (Ca) mg/l max. 250 max. 300
9.hořčíkové ionty (Mg) mg/l max. 125 max. 200
10.celková tvrdost (ºN)max. 20 max. 46
11.fluoridy (F) mg/l max. 1,5 max. 2,4
12.amoniak a amonné ionty (NH4 + ) mg/lmax. 0,5max. 3,—ve vodárenských tocích nesmí být volný amoniak vůbec
13.dusičnanové ionty (NO3) mg/l max. 15 max. 50
14.celkové železo (Fe) mg/l max. 0,5 max. 1,5
15.mangan (Mn) mg/l max. 0,2 max. 0,5
16. fenoly jednomocné (těkající s vodní parou) mg/lmax. 0,05max. 0,2
17.anionaktivní tenzidy mg/l max. 0,1 max. 3,—
18.ostatní tenzidy s výjimkou kationaktivních mg/l max. 0,5 max. 3,—
19.kyanidové ionty (CN) mg/l max. 0,01 max. 0,2 celkových
max. 0,05toxických
20.zinek (Zn) mg/l max. 0,05 max. 0,1 kromě přirozeně tvrdých vod
21.nikl (Ni) mg/l max. 0,05 max. 0,1
22.olovo (Pb) mg/l max. 0,05 max. 0,5
23.chrom (CrIII) mg/l max. 0,1 max. 0,5
24.arsen (As) mg/l max. 0,05 max. 0,5
25.měď (Cu) mg/l max. 0,05 max. 0,1
26.selen (Se) mg/l max. 0,05 max. 0,1
27.rtuť (Hg) mg/l max. 0,0001 max. 0,005
28.kadmium (Cd) mg/l max. 0,01 max. 0,3
29.chrom (CrVI) mg/l max. 0,05 max. 0,1
30.stříbro (Ag) mg/l max. 0,01 max. 0,05
31.vanadium (V) mg/l max. 0,005 max. 0,05
32.uran (U) mg/l max. 0,05 max. 0,1
33.ropa a ropné látky3) mg/l max. 0,01 max. 0,2 stanovené jako nepolární extrahované látky
34.coli-index v 1 litru vody max. 80 000 max. 600 000 v místech pásma hygienické ochrany I. stupně nejvýše 10 000
35.pH6,0 - 8,55,0 - 9,0s výjimkou přirozeně kyselých a zásaditých vod
In den Positionen 20 bis 32 bezieht sich die maximal zulässige Konzentration toxischer Metalle auf die Summe der gelösten und ungelösten Formen der einzelnen Substanz.
1) Bis zur Annahme technischer Normen werden "Uniform Methoden der chemischen Analyse von Gewässern", "Uniform Methoden der biologischen Analyse von Gewässern I und II" und "Methoden der mikrobiologischen Analyse von Gewässern" verwendet.
2) Verordnung Nr. 59 / 1972 Slg. über den Schutz der Gesundheit gegen ionisierende Strahlung.
3. Verordnung Nr. 35/72 Slg. über den Schutz von Gewässern vor Verschmutzung durch Erdöl.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 25 / 1975 Slg., Festlegung der Parameter des zulässigen Grades der Wasserverschmutzung
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.03.1975
In Kraft seit01.04.1975
In Kraft bis-
Status Gültig
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