Act Nr. 254 / 2019 Coll.
Gesetz über Experten, Expertenbüros und Experteninstitute
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2021
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
HLAVA II
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
HLAVA III
§ 15
§ 16
HLAVA IV
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
HLAVA V
§ 25
§ 26
HLAVA VI
§ 27
§ 28
§ 29
ČÁST TŘETÍ
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
ČÁST ČTVRTÁ
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
ČÁST PÁTÁ
§ 39
§ 39a
§ 40
§ 41
§ 42
ČÁST ŠESTÁ
HLAVA I
§ 43
§ 44
HLAVA II
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
HLAVA III
§ 49
§ 50
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254
Recht
vom 10. September 2019
über Experten, Expertenbüros und Experteninstitute
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung von Sachverständigentätigkeiten
(1) Die Erfüllung der Tätigkeit des Sachverständigen wird als die Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen verstanden, insbesondere die Bearbeitung und Einreichung des Gutachtens, dessen Ergänzungen oder Erläuterungen und eine Tätigkeit, die direkt auf die Vorlage, Ergänzung oder Erläuterung der Stellungnahme des Sachverständigen gerichtet ist.
(2) Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten auch die Bestimmungen des Sachverständigenbüros und des Sachverständigeninstituts.
(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, nur auf dem Gebiet und auf dem Sektor fachkundige Tätigkeiten durchzuführen und gegebenenfalls eine Spezialisierung vorzunehmen, für die er befugt ist, fachkundige Tätigkeiten unabhängig, unparteiisch und zu einem vereinbarten oder bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.
(4) Der Fachmann führt seine / ihre Sachkenntnis persönlich aus; Dies gilt auch, wenn der Experte im Büro des Sachverständigen beschäftigt ist.
Verfahren zur Durchführung von Sachverständigentätigkeiten
(1) Experten, Expertenbüros und Experteninstitute sind berechtigt, fachliche Tätigkeiten durchzuführen.
(2) Der Sachverständige kann die Tätigkeit eines Sachverständigen allein oder als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeziehung, Partner oder Mitglied eines Sachverständigenbüros ausüben. Ist der Experte in der Arbeit oder in einer anderen ähnlichen Beziehung zum Experteninstitut, kann er auch die Tätigkeit des Fachmanns separat oder als Mitarbeiter in der Beschäftigungsbeziehung, Partner oder Mitglied des Expertenbüros durchführen.
Gerichtsstand
Das Justizministerium ("das Ministerium") entscheidet über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen und über Anträge auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen, Sachverständigenbüros und Sachverständigeninstitute ("die Liste der Sachverständigen").
Experten und Experten
(1) Die Fachgebiete sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.
(2) Das Ministerium bestimmt die Fachbereiche jedes Fachgebiets durch Erlass.
Aktivitäten zum Thema
Bedingungen für Performance Knowledge Aktivitäten
Bedingungen für die Durchführung von fachkundigen Aktivitäten und das Versprechen des Experten
(1) Der Fachmann kann eine natürliche Person sein, die
a) für die berufliche Tätigkeit des betreffenden Sektors und gegebenenfalls der Spezialisierung, für die er registriert werden soll, zuständig ist;
b) ist fair,
c) sie verfügt über einen geeigneten materiellen technischen Hintergrund und eine Instrumentierung, die die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen gewährleistet;
d) vollständig zuständig ist;
e) in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eintragung durch eine Geldbuße von mindestens 100 000 CZK für eine Straftat gemäß § 39 Abs. 1 a), b), g) bis n) eine Geldbuße von mindestens 100 000 CZK für eine Straftat nach § 40 Abs. 1 a, c) bis h) oder eine Geldbuße von mindestens 100 000 CZK für eine Klage nach § 41 Abs.
f) nicht im Konkurs auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung des Gerichts;
g) hat eine Kontaktadresse auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, wenn sie keinen Sitz oder Ort eines ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes gemäß der Art des Wohnsitzes eines Fremden im Gebiet der Tschechischen Republik hat; und
h) die Bedingungen gemäß Buchstabe a bis g erfüllt haben, nimmt der Justizminister ohne Vorbehalt den in Absatz 2 genannten Eid.
(2) Das Versprechen des Sachverständigen lautet: "Ich verspreche in meinen fachkundigen Aktivitäten, dass ich die Rechtsvorschriften einhalten werde, dass ich die Arbeit des Sachverständigen zum Besten meines Wissens und Gewissens ausführen werde, unabhängig und unparteiisch, dass ich all mein Wissen voll ausnutze und dafür sorgen werde, dass es entwickelt wird und dass ich über die Tatsachen, die ich im Laufe meiner beruflichen Aktivitäten gelernt habe, schweigen werde."
Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen
(1) Ein Expertenbüro kann eine Einrichtung oder ein Handelsunternehmen sein, die
a) Durchführung von Sachverständigentätigkeiten auf dem Gebiet und auf dem Sektor und gegebenenfalls der Spezialisierung, für die sie eine Sachverständigenliste beantragt hat, durch mindestens zwei Sachverständige, die befugt sind, die Sachverständigentätigkeiten durchzuführen; der Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Sachverständigentätigkeiten dieser Sachverständigen muss zusammenfassend mindestens dem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Sachverständigentätigkeiten der Sachverständigenbüros entsprechen;
b) sie hat detaillierte Vorschriften über Arbeitsverfahren, die die ordnungsgemäße Durchführung der Sachverständigentätigkeiten gewährleisten;
c) sie verfügt über einen geeigneten materiellen technischen Hintergrund, Instrumentierung und Personalhintergrund, der die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen gewährleistet;
d) ist fair,
e) durch eine endgültige Entscheidung des Gerichts nicht insolviert wird;
f) eine Kontaktadresse in der Tschechischen Republik hat, wenn sie ihren Sitz in der Tschechischen Republik nicht hat,
g) in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eintragung durch eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK für eine Straftat gemäß § 39 Abs. 1 a), b), g) bis n) eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK für eine Straftat nach § 40 Abs. 1 a, c) bis h) oder eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK für eine Straftat nach § 41 Abs. 1 c) bis c)
(h) wird nach § 22 versichert.
(2) Ein Sachverständiger kann ein Arbeitnehmer in einer Beschäftigungsbeziehung, einem Partner oder einem Mitglied nur eines Sachverständigenbüros sein; ein solcher Sachverständiger ist berechtigt, gleichzeitig eine Sachverständigentätigkeit nur auf dem Gebiet und im Sektor getrennt durchzuführen und gegebenenfalls eine Spezialisierung durchzuführen, in der er oder sie keine Sachverständigentätigkeit ausübt.
Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen
(1) Ein Sachverständigeninstitut kann derjenige sein, der
a) eine Universität oder ein Teil einer Universität, einer öffentlichen Forschungseinrichtung, einem staatlichen Unternehmen, einer Organisationsstelle eines Staates, einer internen Organisationseinheit dieser Komponente oder einer durch das öffentliche Recht geregelten Person;
b) wissenschaftliche Forschung auf dem betreffenden Gebiet;
c) Durchführung von Sachverständigentätigkeiten durch mindestens einen führenden Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet und in dem Sektor, für den er sich auf die Liste der Sachverständigen beworben hat, in einem Beschäftigungsverhältnis; ein führender Sachverständiger auf dem betreffenden Gebiet und Sektor bedeutet insbesondere einen Sachverständigen, einen allgemein anerkannten Sachverständigen oder einen Garantiegeber des betreffenden wissenschaftlichen oder pädagogischen Programms;
d) ist fair,
e) sie verfügt über einen geeigneten materiellen technischen Hintergrund, eine Instrumentierung und einen personellen Hintergrund, der die ordnungsgemäße Durchführung der fachkundigen Tätigkeiten gewährleistet;
f) die Vorschriften für die Arbeitsverfahren, um die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen sicherzustellen;
g) die internen Vorschriften ein Verfahren zur Kenntnisnahme von Gutachten gemäß Artikel 28 Absatz 4;
(h) ist durch ein endgültiges Urteil nicht in Konkurs;
i) hat eine Kontaktadresse in der Tschechischen Republik, wenn sie nicht in der Tschechischen Republik ihren Sitz hat,
j) nicht in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eintragung durch eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK für eine Straftat gemäß § 39 Abs. 1 a), b), g) bis (n), eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK für eine Straftat nach § 40 Abs. 1 a, c) bis h) oder eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK für eine Straftat nach § 41 Abs. 1 c) bis c) oder
k) nach § 22 versichert.
(2) Ist der Antragsteller eine Organisationsstelle eines Staates oder eine interne Organisationseinheit dieses Zweiges, so ist die Bedingung für die Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fachkundigen Tätigkeiten zu erfüllen. b) erfüllt, wenn es sich als hinreichendes Fachwissen erweist, das erforderlich ist, um fachkundige Tätigkeiten auf dem Gebiet auf andere Weise durchzuführen; die Voraussetzung für die Durchführung der fachkundigen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist es erfüllt, wenn die Tätigkeit von Personen in dem betreffenden Sektor durchgeführt wird,
Fachkompetenz
(1) Eine Person, die
(a) mindestens im Studienprogramm des Masterstudiengangs eine angemessene Ausbildung für den betreffenden Bereich und den betreffenden Sektor erhalten haben, wenn überhaupt, ansonsten die höchstmögliche erzielbare Ausbildung für den betreffenden Bereich und den betreffenden Sektor;
b) 5 Jahre aktive Berufserfahrung auf dem betreffenden Gebiet und Sektor erhalten hat;
c) eine andere Bescheinigung über die fachliche Kompetenz für den betreffenden Bereich und den betreffenden Sektor erhalten oder einen Spezialisierungskurs für den betreffenden Bereich und den betreffenden Sektor abgeschlossen haben, falls dies für die berufliche Tätigkeit mit der beruflichen Betreuung erforderlich ist;
d) eine Bescheinigung über die von der zuständigen juristischen Stelle ausgestellte fachliche Kompetenz erhalten haben, wenn es sich um einen Berufssektor handelt, in dem die durch das Gesetz geschaffene Berufsorganisation sich um den Beruf und die Ethik des Berufes kümmert; und
e) die Einreiseprüfung nach § 10 erfolgreich bestanden.
(2) Die aktive Berufspraxis, die sich auf den betreffenden Bereich und den betreffenden Sektor konzentriert, bedeutet für die Zwecke dieses Gesetzes die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Sektors und des Sektors nach Abschluss der Hochschulbildung oder gegebenenfalls der höchstmöglichen Bildung unmittelbar vor dem Antrag auf Aufnahme in die Sachverständigenliste.
(3) Ein Kompetenzzertifikat, das in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft erworben wird, gilt auch als Kompetenzzertifikat gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d.
(4) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen wird auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls gewählten Spezialisierung bewertet.
(5) In begründeten Fällen kann das Ministerium auf Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Sachverständigenliste die Erfüllung einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen verweigern, wenn die anderen Bedingungen so weit erfüllt sind, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Sachverständige mit der fachlichen Betreuung durchgeführt wird; insbesondere kann die Nichteinhaltung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen durch eine längere aktive Berufserfahrung aufgegeben werden.
(6) Das Ministerium sieht eine Liste von Disziplinen und Sektoren durch Dekret vor,
a), für die der Erwerb eines anderen Kompetenzzertifikats nachzuweisen ist oder den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Spezialisierungskurs abgeschlossen haben muss, einschließlich Angabe des betreffenden Zertifikats oder Spezialisierungskurses; und
b) die Bescheinigung, die von der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Berufsstelle ausgestellt wird, einschließlich einer Angabe der betroffenen Kammer zu unterstützen.
Integrität
(1) Die Integritätsbedingung darf nicht von einer Person erfüllt werden, die im Zusammenhang mit der Leistung eines Sachverständigen oder einer Geschäftstätigkeit von vorsätzlicher oder fahrlässiger Straftat verurteilt worden ist, es sei denn, sie gilt als nicht verurteilt.
(2) Um die Integrität zu demonstrieren, muss das Ministerium den Auszug aus dem Strafregister verwenden.
(3) Neben dem Strafregister wird auch die Integrität demonstriert
a) für eine natürliche Person, die in den letzten 3 Jahren in einem fremden Staat seit mehr als 3 Monaten ständig geblieben ist, einen Auszug der Strafakte oder ein gleichwertiges Dokument, das von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde dieses Staates ausgestellt wurde, oder einen Auszug der Strafakte im Anhang dieses Staates;
b) bei einer natürlichen Person, die kein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, das von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staates ausgestellt wird, dessen Staatsangehöriger er ist, oder einen Auszug aus dem Strafregister, dessen Angaben im Anhang enthalten sind;
c) bei einer juristischen Person, die mindestens 3 Monate lang kontinuierlich oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik errichtet wurde, mit einem Auszug aus dem Strafregister oder einem gleichwertigen Dokument, das von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde dieses Staates ausgestellt wurde.
(4) Ergibt der Staat keinen Auszug des Strafregisters oder eines gleichwertigen Dokuments gemäß Absatz 3, so übermittelt die Person eine Integritätserklärung.
(5) Wird die Integrität gemäß Absatz 3 oder 4 nachgewiesen, so sind diese Unterlagen vom Antragsteller an den Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu richten; diese Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr als 3 Monate alt sein. Auf Antrag des Ministeriums unterstützt der Antragsteller die Entscheidung über die Verurteilung. Ist der Anmelder eine juristische Person, so wird die Integritätsbedingung auch von einer natürlichen Person erfüllt, die Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle ist oder die Tätigkeit eines Mitglieds seiner gesetzlichen Stelle ausübt.
Prüfverfahren
(1) Die Einreiseprüfung besteht aus einem allgemeinen Teil, der insbesondere die Kenntnisse der Rechtsvorschriften über die Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen und die Verwaltung, in denen die Tätigkeiten des Sachverständigen durchgeführt werden, und die Notwendigkeit einer Stellungnahme des Sachverständigen und ein besonderer Teil, der insbesondere die Fähigkeit, die Bewertung und das Wissen eines Sachverständigen aus dem Bereich und dem Sektor unter Berücksichtigung der Spezialisierung zu erstellen, überprüfen, wenn überhaupt. Die Eintrittsprüfung findet in Tschechien statt.
(2) Der allgemeine Teil der Eingangsprüfung wird von der Judicial Academy bereitgestellt und organisiert. Der allgemeine Teil der Erstprüfung gilt als abgeschlossen, wenn es dem Antragsteller gelungen ist, die Erstprüfung in einem anderen als demjenigen Feld oder Sektor durchzuführen, für den er in der Sachverständigenliste neu beantragt wird.
(3) Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben b bis g und § 8 Abs. 1 Buchstaben a bis d erfüllt und eine Gebühr für die Durchführung einer Einreiseprüfung entrichtet, ist innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags nach § 11 Abs. Die Gebühr für die Freigabe des allgemeinen Teils der Eintrittsprüfung beträgt 3.000 CZK. Die Gebühr für die Durchführung des speziellen Teils der Eingangsprüfung beträgt CZK 5.000.
(4) Diejenigen, die den ersten Test nicht bestanden haben, können innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem sie dem Ergebnis mitgeteilt wurden, eine Wiederholung davon verlangen. Das Ministerium gestattet es dem Antragsteller, den Wiedereintrittstest zu wiederholen, der die Gebühr für den Teil der Einreiseprüfung bezahlt hat, für den er beantragt, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Einreiseprüfung, für die der Antragsteller ausgefallen ist, zu wiederholen. Der Anfangstest kann nur einmal wiederholt werden. Die Gebühr für die Wiederholung des allgemeinen Teils der Eingangsprüfung beträgt 3.000 CZK. Die Gebühr für die Wiederholung des speziellen Teils der Eingangsprüfung beträgt 5.000 CZK.
(5) Diejenigen, die den Eintragstest nicht bestanden und nicht rechtzeitig einen Antrag auf Wiederholung gestellt haben, eine andere Frist gesetzt oder ersetzt haben, oder einen weiteren Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen eingereicht haben, die nicht früher als 3 Jahre nach dem Datum des letzten fehlgeschlagenen Eintragstests waren.
(6) Das Ministerium ermöglicht es, die Einreiseprüfung bis zu einem anderen Datum durchzuführen, wenn er nicht scheint, die Einreiseprüfung ordnungsgemäß und rechtzeitig zu entschuldigen, die schwerwiegenden Gründe für seine Nicht-Teilnahme zu beweisen, und spätestens 5 Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Entschuldigungsantrags, die Einreiseprüfung durch ein anderes Datum durchzuführen und eine Gebühr für die Durchführung der Prüfung durch ein anderes Datum von CZK 5.000 zu zahlen.
(7) Das Ministerium wird es ermöglichen, die Eingangsprüfung zu einem anderen abwechselnden Zeitpunkt durchzuführen, ordnungsgemäß und rechtzeitig vorzunehmen, die Gründe für die besondere Prüfung aufgrund der Nichterfüllung der Teilnahme zu prüfen und innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Entschuldigung zu ersuchen, diese durchzuführen und eine Gebühr zu zahlen, damit die Prüfung an einem anderen Ersetzungstag von 10 000 CZK durchgeführt werden kann.
(8) Ein Antragsteller, der sich nicht für den Eintragstest aufzeigt und nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig seine Nicht-Teilnahme rechtfertigt, ist nicht bewertet worden.
(9) Das Verfahren zur Durchführung der Eingangsprüfung, deren Form, Inhalt und Verhalten wird vom Ministerium durch eine Verordnung festgelegt.
Gründung, Aussetzung und Beendigung der Zulassung zur Durchführung von Wissensaktivitäten
Die Einrichtung einer Behörde zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit
(1) Das Recht auf Ausübung einer Sachverständigentätigkeit wird durch Eintragung in die Liste der Sachverständigen festgelegt.
(2) Der Antragsteller legt den Antrag auf Aufnahme in die Liste der Sachverständigen auf dem vorgeschriebenen Formular vor. In der Anmeldung gibt der Antragsteller den Bereich und den Sektor und nach seinem Ermessen die Spezialisierung an, in der er die fachlichen Tätigkeiten ausüben möchte.
(3) Das Ministerium tritt den Antragsteller auf der Liste der Sachverständigen ein, wenn der Antragsteller die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag erfüllt hat, an dem sie erfüllt sind oder an dem das Versprechen gestellt wird, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist. Der Beschluss zur Eintragung von Sachverständigen wird nicht schriftlich gefasst. Der Beschluss wird durch Eingabe des Sachverständigen in die Sachverständigenliste endgültig.
(4) Das Ministerium erteilt die Bescheinigung des Sachverständigen (im Folgenden „Lizenz“) und eine Bescheinigung, die ihn zur Bestellung und Übernahme des Sachverständigensiegels ermächtigt. Das Verfahren zur Erteilung der Lizenz, das einheitliche Muster der Lizenz und deren Angaben sowie die einheitliche Darstellung des Sachverständigensiegels und die Farbe des Sachverständigensiegels wird vom Ministerium durch Erlass festgelegt.
(5) Der Sachverständige unterrichtet das Ministerium über die Änderungen der Tatsachen, die eine Bedingung für die Leistung des Sachverständigen sind, unverzüglich und spätestens 15 Tage nach dem Datum, an dem die Änderung stattgefunden hat.
(6) Das Ministerium legt die Einzelheiten des Antragsformulars für die Aufnahme in die Liste der Sachverständigen mittels eines Dekrets fest und veröffentlicht das Formular in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
Besondere Bestimmungen über die Einrichtung einer Behörde zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit
(1) Das Ministerium tritt eine natürliche Person auf der Liste der Sachverständigen als Sachverständiger und eines Instituts oder eines Handelsunternehmens als Sachverständigenbüro ein oder wird in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a als Sachverständigeninstitut bezeichnet, ohne die Bedingungen für die Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen, sofern
a) in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat ein Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft über eine Genehmigung, die ähnlich wie in diesem Gesetz vorgesehen ist; und
b) Das Ministerium erkennt seine Qualifikationen nach dem Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach der Zusammensetzung der Differenzprüfung an.
(2) Die Teilungsprüfung prüft die Kenntnis der Rechtsvorschriften über die Durchführung der Tätigkeit des Sachverständigen und die Verwaltung, in der die Tätigkeit des Sachverständigen durchgeführt wird, und die Notwendigkeit der Tätigkeit des Sachverständigen. Absatz 10 gilt entsprechend für die Differenzprüfung. Die Methode zur Durchführung der Differenzprüfung, deren Form, Inhalt und Verlauf wird vom Ministerium durch ein Dekret bestimmt.
(3) Die in Absatz 1 genannte natürliche Person muss vor der Eintragung in die Liste der Sachverständigen eine Verheißung nach Absatz 5 Absatz 2 in die Hände des Justizministers einreichen.
Aussetzung der Kompetenz zur Durchführung von Expertentätigkeiten
(1) Das Recht auf Ausübung einer fachkundigen Tätigkeit wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der Beschluss über die Entscheidung über die Inhaftierung des Sachverständigen durchsetzbar wurde, oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Sachverständige die Haftstrafe, die Ausübung einer Verfassungsschutzbehandlung oder die Ausübung einer Sicherheitshaftung für die Dauer der Umstände, die die Aussetzung dieser Zulassung rechtfertigen, erwirkt hat.
(2) Das Ministerium setzt die Genehmigung für die Durchführung der Tätigkeit des Sachverständigen aus, wenn der Sachverständige eine schriftliche Aussetzung der Tätigkeit beantragt und den Zeitraum angibt, für den die Zuständigkeit zur Durchführung der Tätigkeit des Sachverständigen ausgesetzt werden soll.
(3) Das Ministerium kann die Zulassung zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit aussetzen, wenn
a) die Strafverfolgung des Sachverständigen eingeleitet wurde;
1. eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Sachverständigentätigkeit begangen wird, oder
2. jede andere absichtliche Handlung, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen gefährdet;
bis zum Zeitpunkt des endgültigen Endes der Strafverfolgung; wenn die Sachverständigen für diese Straftat, Schutzbehandlung, Sicherheitshaftung oder ausgesetzt sind, sofern sie mit Aufsicht bestraft und nicht behandelt werden, als ob sie nicht verurteilt worden wären, endet die Aussetzung des Rechts auf Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen an dem Tag, an dem die Entscheidung des Ministeriums zur Aufhebung der Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen endgültig wird;
b) es gibt medizinische oder andere schwerwiegende Gründe, die die Leistung eines Sachverständigen langfristig verhindern; oder
c) Verfahren zur Beschränkung der Zuständigkeit bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung eingeleitet worden.
(4) Ein Antrag auf Aussetzung einer Zulassung zur Durchführung einer fachkundigen Tätigkeit kann für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren, auch wiederholt, eingereicht werden, doch darf die Gesamtdauer der Aussetzung der Zulassung zur Durchführung einer fachkundigen Tätigkeit 6 Jahre nicht überschreiten. Die Aussetzungsentscheidung legt immer den Zeitraum fest, für den diese Zulassung ausgesetzt ist. Das Ministerium beendet die Aussetzung der Zuständigkeit für die Durchführung von Sachverständigentätigkeiten auf Antrag des Sachverständigen, es sei denn, ernsthafte Gründe verhindern dies.
(5) Für die Dauer der Aussetzung der Zulassung zur Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen führt der Sachverständige die Tätigkeiten des Sachverständigen nicht aus und unterrichtet unverzüglich alle seine Auftraggeber über die Beurteilungen des herausragenden Sachverständigen; der Sachverständige wird diese Beurteilungen nicht mehr bearbeiten. Die Aussetzung der Zuständigkeit für die Durchführung einer Sachverständigentätigkeit berührt jedoch nicht die Verpflichtung, die bereits entwickelten Gutachten abzuschließen und die bereits eingereichten Gutachten zu ergänzen oder zu erläutern, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu dem Grund für die Aussetzung. Würde der Abschluss der bereits entwickelten Gutachten dem Grund für die Aussetzung der Tätigkeit widersprechen, so ist dies in der Entscheidung über die Aussetzung der Tätigkeit anzugeben, und der Sachverständige unterrichtet unverzüglich alle Auftraggeber der davon betroffenen entwickelten Gutachten. Wird die Genehmigung zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit ausgesetzt, so übermittelt der Sachverständige die für die Erstellung der Sachverständigenmeinung verwendeten Unterlagen unverzüglich dem Auftraggeber.
(6) Die Aussetzung der Zulassung zur Durchführung einer fachkundigen Tätigkeit und die Aussetzung der Zulassung zur Durchführung einer fachkundigen Tätigkeit wird vom Ministerium spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis erlangte, spätestens am Tag der Aussetzung oder Beendigung der Zulassung zur Durchführung der in Absatz 1 genannten fachkundigen Tätigkeit, in anderen Fällen am Tag der Entscheidung registriert.
(7) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Aussetzung einer Zulassung zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Aussetzung des Rechts auf Ausübung einer fachkundigen Tätigkeit gilt unbeschadet der Versicherungspflicht im Falle einer Verpflichtung zur Entschädigung des Schadens, der im Zusammenhang mit der Erfüllung einer fachkundigen Tätigkeit nach § 22 entsteht.
Beendigung der Kompetenz zur Durchführung von Expertentätigkeiten
(1) Das Ministerium nimmt die Zuständigkeit für die Durchführung einer Sachverständigentätigkeit zurück, wenn der Sachverständige die Bedingungen für die Durchführung einer Sachverständigentätigkeit nicht mehr erfüllt.
(2) Das Ministerium kann die Genehmigung zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit widerrufen, wenn
a) der Sachverständige kann aus gesundheitlichen oder sonstigen gravierenden Gründen die Tätigkeit eines Sachverständigen für eine lange Zeit nicht oder nicht mit professioneller Sorgfalt ausüben und das Recht auf Durchführung der Tätigkeit des Sachverständigen wurde nicht ausgesetzt;
b) die Gründe des Artikels 35 Absatz 4 entstehen oder
c) der Fachmann hat die in diesem Gesetz vorgesehene Verpflichtung ernsthaft oder wiederholt verletzt.
(3) Ist dies möglich und besteht keine Gefahr einer Verzögerung, so fordert das Ministerium den Sachverständigen vor der Entscheidung auf, die Behörde zu widerrufen, um die Tätigkeit des Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist abzuschaffen.
(4) Die Zulassung zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit wird eingestellt
a) den Tod eines Sachverständigen;
b) durch den Absturz eines Sachverständigenbüros oder eines Instituts,
c) eine Kündigung der Sachverständigentätigkeit am letzten Tag des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die Mitteilung vom Ministerium eingegangen ist, oder
d) durch die Befugnis der Entscheidung, das Recht auf Ausübung einer Sachverständigentätigkeit zu widerrufen.
(5) Nach Ablauf der Bewilligung zur Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen müssen diejenigen, die mit den Belegen für die Erstellung des Berichts des Sachverständigen oder der Belege versehen sind, diese unverzüglich an die Auftraggeberin zurückgeben.
(6) Nach dem Verzicht auf das Recht auf Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen, dem das Siegel und die Karte des Sachverständigen ausgestellt wurde, oder auf den das Siegel und die Karte des Sachverständigen getragen wird, muss das Siegel und die ID des Sachverständigen unverzüglich dem Ministerium übergeben werden. Das Ministerium nimmt unverzüglich die Kündigung des Rechts auf Durchführung von Sachverständigentätigkeiten auf der Liste der Sachverständigen auf.
Liste der Experten
Allgemeine Bestimmungen über die Liste der Sachverständigen
(1) Die Expertenliste ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, dessen Verwalter das Ministerium ist, an das Experten, Expertenbüros und Institute registriert sind. Die von diesem Gesetz als öffentlich bezeichneten Daten werden in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Der Sachverständige hat das Recht, die Liste der Sachverständigen zu allen darin enthaltenen Informationen zu konsultieren.
(3) Daten aus einem nichtöffentlichen Teil der Sachverständigenliste werden vom Ministerium nach 10 Jahren nach Ablauf der Zulassung zur Durchführung der Sachverständigentätigkeiten gelöscht.
Informationen, die in der Liste der Experten aufbewahrt werden
(1) Das Ministerium tritt als öffentliche Zahl in die Liste der Sachverständigen ein:
(a) Name und Nachname (s);
b) der Bereich und der Sektor und gegebenenfalls die Spezialisierung, falls sie gewählt werden; im Falle eines Sachverständigenbüros werden die Namen und Nachnamen der Sachverständigen, durch die die Tätigkeit des Sachverständigen in den verschiedenen Bereichen und Sektoren und gegebenenfalls Fachgebiete ausgeübt wird; im Falle eines Sachverständigeninstituts sind die Namen und Nachnamen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder die Namen und Nachnamen der nach Artikel 7 handelnden Personen
c) ein Hinweis darauf, dass der Sachverständige eine Sachverständigentätigkeit im Büro des Sachverständigen durchführt;
d) der Sitz;
e) Kontaktadresse auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, in der der Sachverständige seinen Sitz oder seinen Wohnsitz oder seinen Wohnsitz nicht gemäß der Art des Wohnsitzes des Ausländers im Gebiet der Tschechischen Republik hat,
f) die Identifikationsnummer der Person,
(g) Datenfeldkennung,
(h) Telefonkontakt;
— das Datum der Eintragung in die Liste der Sachverständigen;
j) den Eintrag in die Liste der Sachverständigen und Dolmetscher gemäß Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., wenn das Sachverständige oder Sachverständigeninstitut nach diesem Gesetz registriert wurde,
(k) einen Hinweis darauf, wann und wie lange die Tätigkeiten des Sachverständigen ausgesetzt sind, und die Bestimmungen dieses Gesetzes, nach dem die Aussetzung stattgefunden hat; Dies gilt auch, wenn einer der Experten, die in einem Expertenbüro arbeiten, ausgesetzt ist,
(l) Angabe der Beendigung der Zulassung zur Durchführung der Sachverständigentätigkeit, ihres Grunds und Datums;
(m) Angabe des Versicherers, der Dauer der Versicherung und der Grenze der Versicherungsleistung im Falle einer Verpflichtung, den Schaden, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der Tätigkeit des Sachverständigen verursacht wird, im Falle eines Expertenbüros oder eines Sachverständigeninstituts gemäß Artikel 22 Absatz 1 zu begutachten.
(2) Der Sachverständige kann als öffentliche Angabe in die Liste der Sachverständigen eintragen
(a) E-Mail-Adresse,
b) die Kontaktadresse,
c) eine Experten-Website;
d) Angabe des Versicherers, der Dauer der Versicherung und der Grenze der Versicherungsleistung des freiwilligen Versicherungsvertrags bei einer Verpflichtung zur Entschädigung der im Zusammenhang mit der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit entstandenen Schäden.
(3) Das Ministerium tritt als nichtöffentliche Zahl in die Liste der Sachverständigen ein:
a) einen Hinweis auf die nach diesem Gesetz begangene Straftat und die auferlegte Verwaltungsstrafe;
b) Angabe der eingereichten Beschwerde,
c) Angabe der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Recht;
d) die Anschrift des Wohnsitzes oder Wohnsitzes, wenn der Sachverständige in der Tschechischen Republik keinen ständigen Wohnsitz hat;
e) Angabe des Geburtsdatums, wenn der Sachverständige eine natürliche Person ist; und
f) jede andere Tatsache, die für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(4) Ein Sachverständiger, der die Identifikationsnummer einer Person nicht besitzt, die ihm bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die Liste der Sachverständigen zugewiesen wird, wird der Identifikationsnummer der Person durch das Ministerium zugewiesen.
(5) Der Sachverständige unterrichtet das Ministerium über die Änderung der Angaben, die auf der Liste der Sachverständigen eingegeben wurden, oder über die Liste der Sachverständigen unverzüglich, spätestens 15 Tage nach dem Datum der Änderung.
(6) Der Sachverständige legt dem in Absatz 5 genannten Bescheid ein Dokument zur Bescheinigung der Änderung bei; Dies gilt nicht für Änderungen, die bereits in Grundregistern, öffentlichen Registern oder im Informationssystem der Bevölkerungsregistrierung, im Falle eines Bürgers der Tschechischen Republik oder im Falle eines Informationssystems von Ausländern registriert sind. Die Änderungen der aus solchen Registern, Systemen, öffentlichen Registern oder Sachverständigen gewonnenen Daten werden vom Ministerium unverzüglich in die Liste der Sachverständigen eingetragen.
Rechte und Pflichten von Sachverständigen
Ausschluss
(1) Ein Sachverständiger darf keine Sachverständigentätigkeit ausüben, wenn ein angemessener Zweifel an seiner oder ihrer unvoreingenommenen Natur für seine Beziehung zum Fall, zur Partei oder zu seinem Vertreter, der öffentlichen Behörde, der Behörde, die die Sachverständigenstellung erteilt hat oder das Verfahren oder andere Verwaltungsverfahren durchführt, wenn die Sachverständigenstellung anzuwenden ist.
(2) Sobald der Sachverständige sich einer Tatsache bewusst wird, für die er keinen Sachverständigen ausüben darf, teilt er der öffentlichen Auftraggeber unverzüglich mit. Wird der Sachverständige von einer öffentlichen Behörde ernannt, so entscheidet diese Behörde, ob der Sachverständige nicht von einer Sachverständigenstellung zu diesem Fall ausgeschlossen ist.
(3) Absatz 1 zum Ausschluss eines Sachverständigen gilt dem Berater entsprechend.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
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§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
HLAVA III
§ 15
§ 16
HLAVA IV
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
HLAVA V
§ 25
§ 26
HLAVA VI
§ 27
§ 28
§ 29
ČÁST TŘETÍ
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
ČÁST ČTVRTÁ
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
ČÁST PÁTÁ
§ 39
§ 39a
§ 40
§ 41
§ 42
ČÁST ŠESTÁ
HLAVA I
§ 43
§ 44
HLAVA II
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
HLAVA III
§ 49
§ 50
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Act Nr. 254 / 2019 Coll., zu Experten, Fachbüros und Experteninstituten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.10.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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