Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Bundesversammlung Nr. 26 / 1970 Coll.

Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Bundesversammlung zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 54 / 1963 Coll., zur Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften

Gültig In Kraft seit 26.03.1970
26.
Rechtliche Maßnahme
Büro der Bundesversammlung
vom 19. März 1970
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 54 / 1963 Coll., über die Tschechoslowakische Akademie der Wissenschaften
Das Präsidium der Föderalen Versammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat gemäß Artikel 58 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg., über die Tschechoslowakische Föderation, über die folgende rechtliche Maßnahme gehandelt:
Čl. I
Gesetz Nr. 54 / 1963 Coll., über die Tschechoslowakische Akademie der Wissenschaften, wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 10
Die Mitglieder der Akademie werden von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf der Grundlage einer Wahl der Generalversammlung der Mitglieder der Akademie ernannt."
2.
„§ 12
Ein Mitglied der Akademie beendet die Mitgliedschaft durch Beschluss der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf der Grundlage seines eigenen Ermessens oder auf der Grundlage eines Vorschlags der Generalversammlung der Mitglieder der Akademie, wenn er durch Wissenschaft, Staat, Frieden und Sozialismus verfehlt wurde, oder wenn er zum Verlust von Ehrengraden und Ehren verurteilt worden ist, oder wenn er die aus seiner Mitgliedschaft in der Akademie entstehenden Aufgaben konsequent und gebührenfrei nicht erfüllt hat.
3. Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c lautet wie folgt:
"(b) auf Vorschlag des Präsidiums der Akademie wählt Mitglieder der Akademie (Abschnitt 10); auf Vorschlag des Präsidiums entscheidet sie auch über die Einreichung eines Antrags auf Beendigung der Mitgliedschaft in der Akademie (§ 12);
c) auf Vorschlag des Präsidiums der Akademie wählen Mitglieder des Präsidiums der Akademie (§ 14 Abs. 3 letzter Satz); die Wahlergebnisse werden vom Präsidium der Akademie als Vorschlag an die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vorgelegt. "
4.
„§ 14
(1) Der Leiter der Akademie ist der Präsident der Akademie, der vom Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf Vorschlag der Regierung ernannt und erinnert wird. Der Präsident der Akademie ist für seine Aufgaben an die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verantwortlich.
(2) Der zentrale Verwaltungskörper der Akademie ist das Präsidium der Akademie. Das Präsidium ist für die Tätigkeiten der Akademie an die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums der Akademie sind der Präsident der Akademie, die Vizepräsidenten der Akademie, der Generalsekretär der Akademie und deren stellvertretende Direktoren und andere Mitglieder. Der Vizepräsident der Akademie wird von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf Vorschlag des Präsidenten der Akademie ernannt und entlassen. Auf Vorschlag des Präsidenten der Akademie wird der Generalsekretär der Akademie von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und entlassen. Andere Mitglieder des Präsidiums werden von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und daran erinnert; ernennen sie als allgemeine Regel auf der Grundlage einer Wahl durch die Generalversammlung der Mitglieder der Akademie.
(4) Die Zahl der Vizepräsidenten der Akademie und der Stellvertretenden Generalsekretäre der Akademie sowie die Zahl der anderen Mitglieder des Präsidiums der Akademie wird von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestimmt.
(5) Die Amtszeit des Präsidiums der Akademie dauert bis das neue Gesetz über die Tschechoslowakische Akademie der Wissenschaften die Amtszeit ändert. "
5.
„§ 18
(1) Die Verwaltungs-, Wirtschafts- und Organisationsagenda der Akademie wird von einem Exekutivorgan zur Verfügung gestellt, das das Präsidium der Akademie einrichtet. Das leistungsstarke Gerät besteht aus:
a) Sekretariat der Presidium Academy
b) Zentrale Verwaltung der Akademiearbeitsplätze.
(2) Das Sekretariat des Präsidiums der Akademie unterliegt dem Vorsitzenden der Akademie. Der Generalsekretär der Akademie leitet die Zentralverwaltung des Instituts. "
6. Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Beschäftigungsbedingungen werden mit Wissenschaftlern über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren verhandelt, in der Regel auf der Grundlage des Konkurss. Die Beschäftigungsbedingungen früherer Wissenschaftler werden im Sinne dieser Bestimmung durch den Abschluss neuer Arbeitsverträge der Akademie angepasst. Wird innerhalb der vom Präsidium der Akademie gesetzten Frist keine Einigung über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags erzielt, so verlängert die Akademie aus diesem Grund das Beschäftigungsverhältnis des Zeugnisses, es sei denn, ihre Kündigung erfolgt anders als die gesetzliche Kündigungsfrist.
Čl. II
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Freiheit v. r.
Dr. Hanes v. r.
Dr. Strougal v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Bundesversammlung Nr. 26 / 1970 Coll., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 54 / 1963 Coll., zur Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.03.1970
In Kraft seit26.03.1970
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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