Act Nr. 27 / 1947 Coll.

Gesetz über den kriminellen Schutz zur Umsetzung eines zweijährigen Wirtschaftsplans

Gültig In Kraft seit 04.03.1947
ANHANG
Recht
vom 13. Februar 1947
über den kriminellen Schutz der Umsetzung des zweijährigen Wirtschaftsplans.
Die konstitutionelle Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen:
§ 1.
Um die ununterbrochene Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die in dem zweijährigen Wirtschaftsplan nach dem Gesetz vom 25. Oktober 1946, Nr. 192 Coll. über den zweijährigen Wirtschaftsplan festgelegt sind, ist in der in weiteren Bestimmungen dargelegten Weise ein strafrechtlicher Schutz vorzusehen.
§ 2.
(1) Jede Person, die eine Handlung oder Unterlassung begeht, die die Durchführung eines zweijährigen Wirtschaftsplans oder seines Namensschilds bedroht, um sie zu vereiteln oder zu erschweren, wird von einem schweren Gefängnis von sechs Monaten bis fünf Jahren wegen Verbrechen bestraft; Wenn es jedoch in irgendeinem Teil der Umsetzung dieses Plans vereitelt oder erschwert wurde, wird es von einem schweren Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft werden. Neben der Strafe der Freiheit kann eine Finanzstrafe von 1.000 CZK auf 1 Million CZK verhängt werden.
(2) Wurde der in Absatz 1 genannte Rechtsakt außer Gewinn begangen, so wird zusätzlich zum Freiheitsurteil eine Finanzstrafe von 10 000 bis 5 Millionen CZK verhängt.
(3) Verurteilt das Gericht den Täter für das in Absatz 1 genannte Verbrechen, so kann es neben der Freiheitsstrafe den Verlust des Wahlrechts und im Strafrecht Artikel V / 1878 den Verlust des Amtes erklären.
§ 3.
(1) Diejenigen, die Handlungen oder Unterlassungen begehen, die die Umsetzung eines zweijährigen Wirtschaftsplans oder seiner nominellen Aufgabe bedrohen, auch wenn sie wissen, dass sie durch ihn vereitelt oder erschwert werden können, werden durch ein starres Gefängnis von einem bis sechs Monaten für die Straftat bestraft.
(2) Die in Absatz 1 genannte versuchte Straftat ist auch in der Slowakei strafbar.
§ 4.
Jeder, der gegen eine nach § 16 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes Nr. 192 / 1946 Slg. erlassene Maßnahme oder Verordnung verstößt, wird von einem Gericht für die Inhaftierung von acht Tagen bis sechs Monaten oder durch eine Strafe von 100 CZK auf 100.000 CZK oder beides bestraft.
§ 5.
Ein krimineller Akt nach diesem Gesetz ist kein Streik.
§ 6.
Die Fälle, in denen die Straftat begangen wurde, von ihr erlangt wurde oder die offenbar dazu bestimmt sind, die Straftat zu begehen, sowie das Ergebnis oder andere ungerechtfertigte Leistungen, können dem Schatz im Urteil als vergeblich erklärt werden.
§ 7.
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam; Sie wird von den Justiz- und Verteidigungsministern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durchgeführt.
Dr. Beneš v. r.
Gottwald v. r.
Generalmajor Svoboda v. r.
Dr. Drtina v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 27 / 1947 Coll., über den kriminellen Schutz der Umsetzung des zweijährigen Wirtschaftsplans
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.03.1947
In Kraft seit04.03.1947
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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