Regierungsverordnung Nr. 27 / 1951 Coll.
Verordnung über die Verwaltung der staatlichen Lohnpolitik und die Errichtung einer staatlichen Lohnkommission
Gültig
In Kraft seit 12.04.1951
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 3. April 1951
über die Verwaltung der staatlichen Lohnpolitik und die Einrichtung eines staatlichen Lohnausschusses.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 1 Verfassungsgesetz Nr. 47 / 1950 Slg. über Anpassungen an die Organisation der öffentlichen Verwaltung und gemäß § 42 Abs. 1 Gesetz Nr. 241 / 1948 Slg. am ersten fünfjährigen Wirtschaftsplan für die Entwicklung der Tschechoslowakischen Republik (Gesetz über den Fünfjahresplan):
Eine staatliche Lohnpolitik, die im Einvernehmen mit der Einheitlichen Union verwaltet und umgesetzt wird, stellt sicher, dass das richtige Verhältnis zwischen Wachstum der Arbeitsproduktivität und Lohn- und Lohnentwicklung besteht, so dass im Rahmen des Einheitlichen Wirtschaftsplans die sozialistische Akkumulation gefördert wird, Reallohn und damit der Lebensstandard der Arbeitnehmer im Einklang mit der allgemeinen Entwicklung der Volkswirtschaft.
Anwendungsbereich auf dem Gebiet der staatlichen Lohnpolitik, die gemäß Gesetz Nr. 244 / 1948 Slg., über die staatliche Lohnpolitik, ist immer noch die Verantwortung des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
a) die Nationale Arbeitskommission als oberste Behörde für die Verwaltung der staatlichen Arbeitspolitik;
b) einzelne Zentralbehörden als Lohnpolitik nach den Leitlinien der Nationalen Arbeitskommission im Rahmen von Lohnfonds.
Der Premierminister ist der Leiter des staatlichen Lohnausschusses; die Mitglieder der Kommission werden von der Regierung auf Vorschlag ihres Präsidenten ernannt und zurückgezogen. Die Arbeit der Nationalen Arbeitskommission wird vom Sekretariat geleistet.
Nach den Erfordernissen des einheitlichen Wirtschaftsplans legt die Staatsarbeitskommission Leitlinien für die Umsetzung der staatlichen Arbeitspolitik fest und entscheidet über grundlegende Lohnmaßnahmen.
Die einzelnen Minister sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Lohnpolitik im Rahmen von Richtlinien der Regierung oder der Nationalen Arbeitskommission verantwortlich. Die zentralen Behörden führen die Umsetzung der Lohnpolitik im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung durch. Die Regierung erlässt detailliertere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Zentralbehörden bei der Umsetzung der Lohnpolitik.
Die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Lohnpolitik gemäß dieser Verordnung verantwortlichen Personen sind die für die ordnungsgemäße Erfüllung der geplanten Aufgaben (z.B. Meister, Produktionsleiter, Werksleiter, Betriebsleiter und Generaldirektoren) nach den einschlägigen Vorschriften verantwortlichen Personen.
(1) Die Ziele der Regierungslohnpolitik werden auch durch die Konventionen und Vereinbarungen zwischen den Organen der Einheitlichen Gewerkschaft als Vertreter der Kollektivarbeiter- und Unternehmensverbände oder staatliche Stellen gewährleistet.
(2) Kollektivverträge werden zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern geschlossen und bieten sowohl die Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber Arbeitnehmern, insbesondere im Hinblick auf technische Verbesserungen, die Organisation der Arbeit und die Vertiefung der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung der Arbeitnehmer im Werk, als auch die Verpflichtungen der Arbeitnehmer gegenüber Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung und Überschreitung des Plans, die Verbesserung der Arbeitsproduktivität und die Effizienz der Produktion.
Die nationalen Ausschüsse und sonstigen Behörden sind verpflichtet, die Umsetzung der nationalen Lohnpolitik gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.
Maßnahmen allgemeiner Art im Bereich der staatlichen Lohnpolitik werden in der offiziellen Liste als erforderlich erklärt.
Die Nationale Arbeitskommission legt ab wann und in welchem Umfang jedes Zentralamt seine Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung ausübt; sie wird bis dahin vom Ministerium für Arbeit und Soziales durchgeführt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Alle Regierungsmitglieder werden es tun.
Gottwald v. r.
Zaporocký v. r.
Broad v. r.
Fierlinger v. r.
Dr. Ševčík v. r.
Generalmajor Svoboda v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Generalmajor Dr. Čepice v. r.
Dr. Gregor v. r.
Nosek v. r.
Caprine v. r.
Kabel v. r.
Dr. Unedible v. r.
Dr. Rais v. r.
Kopecký v. r.
Kliment v. r.
Jonah v. r.
Děuriš v. r.
Krajčir v. r.
Petr v. r.
Dr. Ing.
Dr. Neuman v. r.
Erban v. r.
Plojhar v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 27 / 1951 Coll., über die Verwaltung der staatlichen Arbeitspolitik und die Errichtung einer staatlichen Arbeitskommission |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.04.1951 |
|---|---|
| In Kraft seit | 12.04.1951 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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