Dekret Nr. 28 / 1945 Coll.

Dekret des Präsidenten der Republik über die Siedlung von landwirtschaftlichen Flächen von Deutschen, Ungarn und anderen Feinden des Staates von tschechischen, slowakischen und anderen slawischen Bauern

Gültig In Kraft seit 26.07.1945
ANHANG
Dekret des Präsidenten der Republik
vom 20. Juli 1945
über die Siedlung der landwirtschaftlichen Flächen von Deutschen, Ungarn und anderen Feinden des Staates durch tschechische, slowakische und andere slawische Bauern.
auf Vorschlag der Regierung,
§ 1.
Nach dem Erlass des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945, Nr. 12 Coll., über die Einziehung und beschleunigte Verteilung des landwirtschaftlichen Eigentums von Deutschen, Ungarn, sowie Verräter und Feinde der tschechischen und slowakischen Völker, die zum Nationalen Landfonds gehören, wird ein landwirtschaftliches Eigentum errichtet, es sei denn, sie sind in Bezug auf die Einziehungserlassung durch die Zuteilung von Land an förderungsberechtigte Kandidaten (§ 2) aus Regionen in den Gebieten in den Gebieten in
§ 2.
(1) Ein Mitglied des tschechischen, slowakischen oder anderen slawischen Volkes, staatlich und national zuverlässig, kann aufgefordert werden, Land im Rahmen der Siedlung zuzuordnen:
a) ein Stellvertreter und ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer,
b) ein Landwirt mit einer Fläche von bis zu 13 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, wenn er das Land mit den entsprechenden Gebäuden dem Nationalen Landfonds unterstellt; mit anderen Grundstücken kann es frei laden,
c) die in Buchstabe b genannten Familienangehörigen der Landwirte, wenn sie Betriebsinhaber sind und das Alter von 18 Jahren erreicht haben;
d) eine produktive landwirtschaftliche Genossenschaft, die aus förderfähigen Antragstellern gemäß Buchstabe a, b oder c besteht;
e) Gemeinden, Kreise und der Staat zu öffentlichen Zwecken;
(f) andere als (a) erwähnte Arbeitnehmer, öffentliche und private Arbeitnehmer, Einzelhändler und sozial schwache Angehörige der Berufe für den Bau ihres eigenen Hauses oder für die Errichtung eines Gartens bis zu 0,5 ha.
(2) Der gemäß Absatz 1 Buchstabe b) b) der Nationale Grundfonds wird unter den Bedingungen des Erlasses des Präsidenten der Republik Nr. 12 / 1945 Slg. nach diesem Erlass verteilt.
(3) Die Zuteilung von Grundstücken im Rahmen der Siedlung kann auch von Personen, die an der Stelle des beschlagnahmten Grundstücks ansässig sind, verlangt werden, wenn sie die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen und sich verpflichten, eine Bewertung des Grundstücks vorzunehmen.
§ 3.
Die Priorität der Landzuweisung nach diesem Dekret wird von Bewerbern, die den nationalen Befreiungskampf gewonnen und verdient haben, insbesondere von Soldaten und Partisanen, ehemaligen politischen Gefangenen und Deportierten, ihren Familienangehörigen und gesetzlichen Erben sowie Bauern, die durch den Krieg beschädigt sind, zugelassen. Die Voraussetzungen für das Prioritätsrecht der Zuweisung sind ordnungsgemäß nachzuweisen.
§ 4.
(1) Zugelassene Bieter stellen einen Antrag auf Zuteilung an die betreffende örtliche Bauernkommission.
(2) Die Kommission der Landwirte wird die Anträge auf Flächenzuweisung prüfen und dem Regionalen Nationalkomitee unverzüglich übermitteln, die die Anträge dem Landwirtschaftsministerium unverzüglich unter gebührender Berücksichtigung stellen.
(3) Das Landwirtschaftsministerium leitet die zentrale Regelung im Rahmen der Vorschriften des Erlasses des Präsidenten der Republik vom 17. Juli 1945, Nr. 27 Coll., über die einheitliche Verwaltung der inneren Regelung, und gibt unter Berücksichtigung der in der Anmeldung dargelegten Umstände die Zusammenarbeit der Landkreisbäuerinnenausschüsse und der einschlägigen regionalen nationalen Ausschüsse, gegebenenfalls und die Möglichkeit, in diesem Bereich förderfähige Bieter zu landen:
(a) bis zu 8 Hektar Ackerland oder bis zu 12 Hektar landwirtschaftliche Fläche nach ihrer Bonita;
b) eine mehrgliedrige Familie (mindestens 3 Kinder) bis zu 10 Hektar Ackerland oder bis zu 13 Hektar landwirtschaftliche Fläche nach ihrer Kreditwürdigkeit, vorzugsweise mit geeigneten Einrichtungen (Wirtschaftsgebäude, lebende und tote Investoren) und gegebenenfalls integriert.
(4) Große Wirtschaftsgebäude, Maschinen und dergleichen, soweit möglich zugeteilt, für eine bessere Nutzung des Eigentums an Genossenschaften, die aus Zuteilungen bestehen.
(5) Das Landwirtschaftsministerium und die Regionalen Nationalkomitees senden an die Bauernkomitees der Grafschaft die Hilfsorgane, die bei der technischen Arbeit der Zuweisung unterstützen.
§ 5.
(1) Die Zuteilung nimmt den Betrieb an dem in der Landzuweisungsentscheidung festgelegten Tag auf.
(2) Die zugeteilte Fläche wird von dem Tag, an dem der Betrieb an das Eigentum der Zuteilung übernommen wird, übertragen. Die Zuweisung ist erforderlich, um persönlich auf dem zugeteilten Land zu verwalten. Sie kann nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesfonds gestohlen, gemietet oder anderweitig verwendet werden. Die zugeteilte Fläche darf nicht ohne Genehmigung des Nationalen Landfonds belastet werden, der die Belastung nur bei besonderer Berücksichtigung zulassen kann.
§ 6.
In Regionen, in denen die derzeitige landwirtschaftliche Produktionsmethode unrentabel ist und die objektiven Bedingungen die notwendige Neuausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion erfordern (Landkreise und andere), bleibt das besetzte Land in der Verwaltung des Landesfonds bis zur Entscheidung, die landwirtschaftliche Produktion in der betreffenden Region neu auszurichten.
§ 7.
(1) Das landwirtschaftliche Eigentum wird dem auf der Grundlage des Ertrags, des Standorts, des Abstands und des Anbaus des Grundstücks, der Familienzuweisungsquoten und in den in § 2 Abs. 1 Buchstabe b genannten Fällen unter Berücksichtigung des Wertes des abzugebenden Grundstücks zugeteilt.
(a) mindestens den Wert einer durchschnittlichen Jahreskultur pro vorgeschlagener Fläche;
b) nicht mehr als zwei durchschnittliche jährliche Ernten pro vorgeschlagenen Flächenbereich.
(2) Der Wert des zurückgegebenen Landes [Paragraph 2 (1) b)] wird nach den in Absatz 1 genannten Grundsätzen bestimmt.
(3) Die Vergütung für die zugeteilten Gebäude ist zwischen einer und drei Jahren an den zugeteilten Gebäuden festzusetzen. Die Miete kann in jedem Fall in Art ausgedrückt werden. Die Vergütung für die zugeteilte lebende und tote Bestandsaufnahme und andere Einrichtungen wird nach den Leitlinien der nationalen Ausschüsse des Landes bestimmt und vom Landwirtschaftsministerium genehmigt.
(4) Erhält die Zuweisung nicht gleichzeitig mit dem zugeteilten Grundstück die notwendigen Gebäude und Einrichtungen, und es gibt keine Beweise dafür, dass der Nationale Fonds eine Möglichkeit hat, aus eigenen Mitteln zu handeln, kann er ein günstiges langfristiges Darlehen erhalten.
(5) Der Nationale Landfonds kann teilweise oder vollständig auf die Vergütung einer Zuweisung verzichten, die das Land nach Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe b zurückgegeben hat.
§ 8.
(1) Bestimmte Vergütungen (Abschnitt 7) werden dem Bieter nach wirtschaftlichen Möglichkeiten gezahlt, entweder:
a) auf einmaliger Basis, spätestens binnen 12 Monaten nach Eingang des Besitzes der Zuweisung, des Geldes oder der Art; oder
b) in Raten, in bar oder in Form von
10 % der Vergütung werden nach Eingang des zugeteilten Grundstücks gezahlt. Auf Vorschlag des Nationalen Bezirksausschusses (Regionalverwaltungskommission) kann der Nationale Landfonds nach Abschluss der örtlichen Bauernkommission eine Absenkung der ersten Tranche für höchstens drei Jahre zulassen; die ausstehende Vergütung wird im Rahmen des vom Nationalen Landfonds erstellten Tilgungsplans spätestens 15 Jahre nach Eingang des Besitzes der zugewiesenen Vermögenswerte fällig.
(2) Bei besonderer Berücksichtigung und sozialer Rechtfertigung kann der Nationale Landfonds nach einer Untersuchung durch die zuständigen nationalen Ausschüsse und die Bauernkommissionen die Vergütung und die betreffenden landwirtschaftlichen Vermögenswerte, insbesondere die in Abschnitt 3 genannten Personen, kostenlos aufheben.
§ 9.
Die von den Zulagen des Nationalen Grundfonds gezahlten Vergütungen (§ 7) werden vom Fonds verwendet, um die Schulden und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit konfiszierten Vermögenswerten zu zahlen, vorausgesetzt, dass diese Schulden und Verbindlichkeiten vom Nationalen Landfonds anerkannt und übernommen werden, um den Krieg und den Schaden zu verringern, der den Vermögenswerten der Landwirte verursacht wird, die aus Gründen des nationalen, politischen oder rassischen Status, zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion und zur internen Abrechnung herangezogen werden. Die Überschüsse des Landesfonds fallen in die Schatzkammer.
§ 10.
(1) Alle Ausgaben und Abgaben, die sich auf die Beschlagnahme und Zuteilung von Grundstücken, die Übertragung von Eigentum an den Nationalen Landfonds (§ 2 (1) b)) beziehen, sind in die in Artikel 7 vorgesehene Vergütung mit dem Eisenbahntransport der Zuteilung und ihrer Familien und Vorräte an das zugeteilte Grundstück sowie der Bibliothekstransfer des zugeteilten und ausgetauschten Eigentums enthalten.
(2) Die für die Durchführung der Zuweisung erforderlichen Eintragungen in das Landregister und nach der Abgabe von Grundstücken (§ 2 (1) b)) werden vom Nationalen Landfonds bereitgestellt.
(3) Eigentumsübertragungen, die im Rahmen dieses Erlasses durchgeführt werden, und die entsprechenden Vorbringen an die Gerichte und Büros sind von den Stempeln, Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 11.
Die Regierung wird ermächtigt, eine Finanzierung für die interne Abwicklung vorzusehen.
§ 12.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in tschechischen Ländern in Kraft; Sie wird vom Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit den Ministern für Finanzen, Inneres, Justiz, Verkehr und Ernährung umgesetzt.
Dr. Beneš v. r.
Fierlinger v. r.
Nosek v. r.
Děuriš v. r.
Dr. Šrobár v. r.
Gen. Hasal v. r.
Dr. Stránská v. r.
Majer v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 28 / 1945 Slg., über die Siedlung von landwirtschaftlichen Flächen von Deutschen, Ungarn und anderen Feinden des Staates von tschechischen, slowakischen und anderen slawischen Bauern
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Verkündungsdatum26.07.1945
In Kraft seit26.07.1945
In Kraft bis-
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