Verordnung des Verkehrsministeriums und des Zentralen Bergbauamtes Nr. 28 / 1967 Coll.

Verordnung des Verkehrsministeriums und des Zentralen Bergbauamts zur Festlegung von Regeln für den Zugang zu Bergbautätigkeiten

Gültig In Kraft seit 01.05.1967
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Verkehr und Bergbau
vom 11. März 1967
zur Festlegung von Regeln für den Bahnkontakt mit Bergbautätigkeiten
Das Ministerium für Verkehr und das Zentrale Bergbauamt sieht im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 51 / 1964 Slg. über Eisenbahnen vor:
§ 1
(1) Bergbautätigkeiten im Sinne des Titels 3 und 4 des Gesetzes Nr. 41 / 1957 Slg. können in der Nähe der Landebahn und in ihrem Umfang nur so durchgeführt werden, dass die ordnungsgemäße Wartung der Landebahn und die Sicherheit und Kontinuität ihrer Tätigkeit nicht gefährdet sind.
(2) Die Auswirkungen der Bergbauaktivität auf den Gleiskörper und Gleisanlagen müssen gleichförmig, nicht sperrig und so groß sein, dass die Höhen- und Richtungsverformung der Strecke bei vollständiger Gewährleistung der Betriebssicherheit und der Aufrechterhaltung der erforderlichen Betriebskapazität der Strecke und der Funktionsbetrieb der Gleisbetriebsausrüstung, insbesondere fester Zug- und Signalisierungseinrichtungen, nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt werden darf.
§ 2
(1) Sollen die Bergbauaktivitäten in die Nähe der Landebahn oder deren Umfang der im Rahmen des Bergbaus durchgeführten Arbeiten näher gebracht werden, deren Auswirkungen sich insbesondere auf die Eisenbahnkörper und die Ausrüstung der Landebahn auswirken können, so ist das Bergbauunternehmen verpflichtet, dem Eisenbahnunternehmen einen Fünfjahresplan oder einen langfristigen Ausblick für die Abwärtsgänge vorzulegen.
(2) Vor Beginn der einschlägigen Arbeiten im Plan zur Eröffnung, Vorbereitung und Gewinnung von Steinen und Erden legt das Bergbauunternehmen eine detaillierte Berechnung und Bewertung der Abbaueffekte auf die Gleisobjekte vor (§ 4 Absatz 2 Buchstabe f) und stimmt mit dem Eisenbahnunternehmen überein, ob die Landebahn geschützt werden soll, inwieweit und für welche Zeit die Landebahn und der Betrieb betroffen sind. Die Vereinbarung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Bergbauunternehmen erfordert die Genehmigung des Regionalen Nationalen Ausschusses (Nationales Komitee der Stadtverwaltung). *) Wird zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Bergbauunternehmen keine Einigung erzielt, so erörtern die Geschäftsführung der Landebahn und der dem Bergbauunternehmen unmittelbar überlegenen Organisation die Möglichkeit des Bergbaus; andernfalls entscheiden ihre zentralen Wirtschaftsbehörden.
(3) Das Bergbauunternehmen ist auch verpflichtet, die Genehmigung der Eisenbahnbehörde nach § 13 des Gesetzes Nr. 51 / 1964 Slg. zu erhalten.
§ 3
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Kontinuität des Eisenbahnbetriebs im Fall von Bergbautätigkeiten werden von der staatlichen Bergbaubehörde in einem Abkommen mit der Eisenbahnverwaltung im Fall von Eisenbahn und Betrieb von der Eisenbahnverwaltung in einem Abkommen mit der staatlichen Bergbaubehörde festgelegt *)
§ 4
(1) Vor der Entscheidung über die Eisenbahnmaßnahmen wird die Eisenbahnverwaltung das Verfahren nach Artikel 21 des Erlasses Nr. 52 / 1964 Coll durchführen. In der Regel wird die lokale Untersuchung in Verbindung mit der Untersuchung nach dem Bergbaugesetz durchgeführt. Eine gemeinsame lokale Untersuchung ist von der staatlichen Bergbaubehörde einzuberufen. * * *)
(2) Die Verfahrensunterlagen sind:
a) die Beobachtungen der Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung über die geplanten Bergbautätigkeiten;
b) eine Beschreibung und grafische Darstellung der Lagerbedingungen des eroberten Minerals, einschließlich der Macht und Zusammensetzung der Elternschichten;
c) Halbstundenpläne, wenn das betreffende Gebiet erreicht wird, die Route und seine Station angeben;
d) gegebenenfalls zitierte Querschnitte der Fahrbahn;
e) eine Beschreibung der Landebahn (Nuten, Strukturen, nämlich Brücken, Pässe, Traktionsleitungen und Ausrüstung, Signal- und Kommunikationsgeräte sowie Über- und Abstellleitungen), insbesondere an Orten, die besonderen Schutz erfordern;
f) die notwendigen Daten über den Verlauf und den Endzustand der erwarteten Abwärtsgänge, z.B. aus geplanten Ausfällen und mit den zur Beurteilung der Spannung und des Drucks auf Eisenbahnstrukturen erforderlichen Daten, insbesondere auf Brücken und Masten von Zuglinien (Werte angenommener Verschiebungen, Kippen und Krümmung), nicht nur in der kontinuierlichen Bahnachse, sondern auch senkrecht zu dieser Achse zum Abstand der Laufbahnschutzzone, hydrogeologische Verhältnisse, insbesondere das Verhältnis der Brücke der Fläche
g) die Informationen, mit denen beurteilt werden kann, ob die Maßnahmen auf der Landebahn oder im Bergbau wirksamer sind;
(3) Die in den Buchstaben b, c und f des vorstehenden Absatzes genannten Belege werden vom Bergbauunternehmen vorgelegt, die in den Buchstaben d und e genannten Belege werden vom Eisenbahnunternehmen vorgelegt und die unter Buchstabe g genannten Daten werden vom Bergbauunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahnunternehmen übermittelt.
(4) In Fällen, in denen es nicht erforderlich ist, über die Fahrbahnmaßnahmen zu entscheiden, da es möglich ist, die Eisenbahnstelle auf normalen Wegen zu retten, teilt die Eisenbahnbehörde der staatlichen Bergbaubehörde eine Stellungnahme zu der Bergbautätigkeit mit und nimmt zu den im Bergbaubetrieb getroffenen Maßnahmen Stellung, um die Sicherheit und Kontinuität des Eisenbahnbetriebs zu gewährleisten, Stellung zu, um eine Entscheidung über Maßnahmen im Bergbau zu vereinbaren, wenn die Bemerkungen als die Bedingungen dieses Beschlusses aufzunehmen sind.
(5) Die in Absatz 2 genannten Unterlagen sind von der Eisenbahnverwaltung nur insoweit erforderlich, als dies für die Entscheidung erforderlich ist.
§ 5
Die Entscheidung über die Maßnahmen zur Landebahn sollte Folgendes enthalten:
a) der zeitliche Verlauf der wahrscheinlichen Auswirkungen der Bergbauaktivität auf die Rillen und Rillen und deren Gesamtumfang;
b) die Art und Weise, wie diese Wirkungen entsorgt werden, unter Beibehaltung eines sicheren und reibungslosen Betriebs auf der Fahrbahn;
c) Zeitpunkt, Art und Umfang der vom Bergbauunternehmen unter Beteiligung des Eisenbahnunternehmens durchzuführenden Kontrollmessungen;
d) Sicherheitsmaßnahmen auf der Landebahn (Notkontrollen der Eisenbahnstrecke, Beleuchtung, Telefon usw.),
e) Fertigstellung des Nutkörpers und seiner Umgebung, um einen normalen Betrieb auf der Strecke (z.B. Entwässerung des abgefallenen Gebietes) zu gewährleisten.
§ 6
Die Entscheidung über Maßnahmen im Bergbau wird auch die Termine, Art und Umfang der Kontrollmessungen an den von den Auswirkungen der Bergbautätigkeit betroffenen Teilen der Landebahn angeben, die das Bergbauunternehmen unter Beteiligung des Eisenbahnunternehmens durchführen muss.
§ 7
(1) Zwischen dem Umfang der Landebahn und dem äußersten Rand der Öffnung (Pits, Minenstände bis zur Oberfläche) oder der Oberfläche einer Bergbauarbeit, die sich auf oder unterhalb des Gleisniveaus befindet, muss der Sicherheitsgurt breit bleiben
a) nicht weniger als 30 m von der umgebenden Wand der Nutengebäude;
b) mindestens 12 m von der Grundwand der Brücken und Viadukte;
c) mindestens 6 m vom Umfang der Bahn entfernt.
(2) Die Breite der Schutzzone wird von der Behörde der staatlichen Bergbauverwaltung im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde abhängig von der Art der Landbahn und der Methode der Extraktion bestimmt. Dabei muss das Bergbauunternehmen die Stabilität des Geländes zwischen der Anfangs- oder Oberflächenabbauarbeit und dem Gleiskreislauf im Endstadium nachweisen.
§ 8
(1) Tiefseebohrungen für Öl, Gas oder andere Bohrungen, für die eine Erdgaserzeugung zu erwarten ist, dürfen nicht im Umfang der Fahrbahn und in der Gleisschutzzone errichtet werden.
(2) In einer Zone neben der 100 m Gleisschutzzone können Tiefseebohrungen gemäß Absatz 1 nur mit Genehmigung der Eisenbahnverwaltung gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 51 / 1964 Slg., die im Einvernehmen mit der staatlichen Bergbaubehörde erteilt wurden, errichtet werden.
(3) Bergbauorganisationen sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Betriebssicherheit auf der Gas- oder Dieselabbaustrecke zu gewährleisten.
§ 9
(1) Die Genehmigung zur Errichtung eines Steinbruchs in der Eisenbahnschutzzone wird von der Eisenbahnbehörde gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 51 / 1964 Slg. hinsichtlich der Sicherheit und Unversehrtheit des Betriebs der Strecke nach dem Ort des Steinbruchs beschlossen. Zur Durchführung der Dreharbeiten aller Art legt die Eisenbahnbehörde die Bedingungen fest, die zusammen mit der Vereinbarung der Eisenbahnbehörde in die Genehmigung für die Dreharbeiten verarbeitet werden.
(2) In der Nähe der Landebahn ist die einzige Möglichkeit, das Schießen mit erhöhten Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen. Zerkleinerungsarbeiten (Entladungen), bei denen das abgehende Material in den Umfang der Landebahn fallen könnte, können nur mit Zustimmung der Eisenbahnverwaltung durchgeführt werden, die die Bedingungen festlegt. Nach der Entlastung wird die Fahrbahn unverzüglich vom Personal des Zugunternehmens überprüft und die Zuverlässigkeit des Fahrbetriebs gewährleistet.
(3) Ist der Steinbruch niedriger als die Strecke, so muss zwischen der Ferse der Nut und der oberen Kante des Steinbruchs mindestens in der in Abschnitt 7 (1) angegebenen Breite ein Schutzband mit einer der Schichtung des Materials entsprechenden Breite verbleiben. Wenn der Steinbruch höher ist als die Landebahn und wenn er nicht durch Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen ist, können Steine und anderes Material auf die Landebahn, Schutzwände, Wände usw. fallen.
(4) Soll der Steinbruch an steilen Wänden über der Landebahn errichtet werden, so sollten andere geeignete Sicherheitsmaßnahmen in Terrassen und Graden ausreichend breit oder nicht eingehalten werden. Kann die Brechung während des Betriebs auf die Fahrbahn gebracht werden, muss der Bediener der Brechung dafür sorgen, dass Hindernisse für die Sicherheit der Fahrbahn möglichst schnell entfernt werden.
§ 10
(1) Gemäß § 7 wird auch die Errichtung von Ton- und Sandsteinplätzen in der Bahnschutzzone durchgeführt. Der zulässige Abstand vom Umfang der Strecke ist nach Art des betreffenden Materials unter Berücksichtigung des Winkels seiner natürlichen Neigung und des Extraktionsverfahrens zu bestimmen.
(2) Das Überrollen der Bahnschutzzone ist entsprechend zu behandeln, insbesondere hinsichtlich des zulässigen Abstands vom Bahnumfang unter Berücksichtigung des Winkels des natürlichen Gradienten des Spillagematerials und seiner die Stabilität des Schienenkörpers beeinflussenden Größe (Extrudieren der Steigung) und der Wettereffekte.
§ 11
(1) Bergbauarbeiten, Bergbaustrukturen unter der Oberfläche und Strukturen in Steinbrüchen und Schutzhütten werden von der Behörde der staatlichen Bergbauverwaltung mit Genehmigung der Eisenbahnverwaltung genehmigt. *) Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Bergbautätigkeit und der daraus resultierenden Maßnahmen berücksichtigen die Eisenbahnbehörde und die staatliche Bergbaubehörde die erwarteten Auswirkungen der Bergbautätigkeit bei der Vorbereitung und Gewinnung von Steinen und Erden sowie die daraus resultierenden Auswirkungen der zuvor zulässigen Ausfälle auf die Landebahn bis zum vollständigen Abschluss.
(2) Bei Zügen mit elektrischer Traktion kann die Eisenbahnbehörde einer Bergbautätigkeit nur insoweit zustimmen, als die kontinuierliche Verlagerung von Gleis- und Traktionslinien aufrechterhalten wird und Änderungen die Toleranzen der technischen Norm ČSN 34 1540 nicht überschreiten; Die Stabilität der Zugstütze darf nicht beeinträchtigt werden.
(3) Um die günstigsten Auswirkungen zu erzielen, sollten Bergbauaktivitäten vorzugsweise in einem großen Bereich durchgeführt werden, um negative Unterminierungseffekte zu vermeiden (horizontale Verdrängungsbezeichnung).
(4) Korridore unter der Landebahn dürfen nicht parallel zu ihr in einer Tiefe von weniger als 15 mal der Höhe des Korridors getroffen werden. Korridore, die in andere Richtungen eingeprägt sind, müssen vor der Entsorgung mit nicht entzündlichem Material gesichert und vollständig verschlossen sein.
(5) Wird eine Schutzsäule zum Schutz der Fahrbahn errichtet, so ist ihre Breite hinsichtlich der Lager- und Verlängerungsverhältnisse, des Stauwinkels und des Versicherungsabstands (berme) zu bestimmen, die nach Art der Fahrbahn, mindestens 6 m vom Umfang der Fahrbahn oder vom oberen Graben bestimmt werden.
§ 12
Bei der Genehmigung von Eisenbahnstrukturen und -strukturen auf Bahnstrecken in und um Bergbaugebiete ist die Eisenbahnverwaltungsbehörde verpflichtet, auch die Bestimmungen des § 28 des Gesetzes Nr. 41 / 1957 Coll.
§ 13
(1) Vor der vorübergehenden Einstellung oder Beseitigung eines Teils der Bergbauarbeiten, der die Landebahn betrifft, sorgt das Bergbauunternehmen für die Landebahn und dessen Betrieb gegen die späteren schädlichen Auswirkungen der verlassenen Bergbauarbeiten und die von der staatlichen Bergbauverwaltung in einem Abkommen mit der Eisenbahnverwaltung vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.
Der Präsident
Zentrales Bergbauamt:
Teper v. r.
Minister für Verkehr:
Indra v. r.
*) Die Bestimmungen von § 34 Abs.
*) Dies sind Maßnahmen gemäß §§ 35 und 36 des Gesetzes Nr. 41 / 1957 Slg.
* * * *) Die Eisenbahnbehörde fordert die Teilnehmer auf, an der Errichtung der Bahnmaßnahmen teilzunehmen.
*) Es betrifft die in § 2 genannten Gebäude.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Verkehrsministeriums und des Zentralen Bergbauamts Nr. 28 / 1967 Slg., mit Vorschriften über den Kontakt der Eisenbahn mit Bergbautätigkeiten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.04.1967
In Kraft seit01.05.1967
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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