Gesetz Nr. 28 / 2011 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 23.02.2011
ANHANG
DIE RECHT
vom 26. Januar 2011
zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert, und andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Verbraucherschutzgesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 104 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 110 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 356 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 64 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., 2006
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2005 / 29 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84 / 450 / EWG des Rates, Richtlinien 97 / 7 / EG, 98 / 27 / EG und 2002 / 65 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 (Richtlinie über unlautere Handelspraktiken). Richtlinie 69/ 493/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kristallglas. Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien, die in den wesentlichen Teilen der an die Verbraucher verkauften Schuhe verwendet werden. Richtlinie 87/357/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Erzeugnisse, deren Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden. Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Textilnamen. Richtlinie 2008 / 122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz in Bezug auf bestimmte Aspekte von befristeten Wohnverhältnissen (Zeitanteile) Verträgen, Langzeiterholungserzeugnissen, Weiterverkauf und Austausch.
2. In Artikel 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Das tschechische Inspektionsbüro überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (30) über den Vertrag, in dem der Vertrag zur Prüfung ausgehandelt wird.
a) die Nutzung einer oder mehrerer Beherbergungseinrichtungen für mehr als einen Zeitraum, in dem der Vertrag über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr ausgehandelt wird (nachstehend als "zeitliche Nutzung der Unterkunft" bezeichnet).
b) einen Vorteil, der mit der Unterbringung verbunden ist, wenn der Vertrag über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr ausgehandelt wird (nachstehend als "langfristiges Freizeitprodukt" bezeichnet),
c) Unterstützung bei der Zahlung der vorübergehenden Nutzung der Unterkunft oder des langfristigen Freizeitproduktes (Veräußerung) oder
d) Beteiligung an einem Austauschsystem, das es dem Verbraucher ermöglicht, das Recht auf Nutzung von Unterkunftseinrichtungen oder anderen Dienstleistungen, die mit der vorübergehenden Nutzung von Unterkünften verbunden sind, zu übertragen (im Folgenden „Austausch“).
30) § 58 ff. Gesetz Nr. 40 / 1964 Slg., geändert.
3. Im Einleitungssatz von Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte "oder "durch ein Komma nach dem Wort" Lieferanten ersetzt" und die Worte "oder ein anderer Unternehmer "nach dem Wort" Verkäufer" eingefügt.
4. In Artikel 24 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Rechtswidrigkeit wird von denjenigen begangen, die im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss eines Vertrages, in dem die vorübergehende Nutzung von Unterkünften, langfristiges Urlaubsprodukt, Weiterverkauf oder Austausch gegen Zahlung ausgehandelt wird,
a) dem Verbraucher keine in bestimmten Rechtsvorschriften, kostenlos und rechtzeitig vor Vertragsabschluss oder vor Vertragsabschluss vorgesehenen Informationen zur Verfügung stellt, oder bevor der Verbraucher durch seinen Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages gebunden ist (nachfolgend "vorvertragliche Informationen" genannt).
b) er gibt dem Verbraucher keinen hinreichenden Nachweis vor dem Vertragsabschluss, oder bevor der Verbraucher durch seinen Vorschlag zum Abschluss des Vertrags, sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder die Dauer der Widerrufsfrist oder das Verbot des Erhalts von Vorschüssen, sonstigen Transaktionen oder Sicherheiten während der Widerrufsfrist gebunden ist;
c) gibt nicht an, wo und wie vorvertragliche Informationen bei der vorübergehenden Verwendung von Unterkünften, langfristigem Freizeitprodukt, Wiederverkauf oder Ersatz erhalten werden können;
d) den Zweck und die Art der Ausschreibung nicht eindeutig angeben oder sicherstellen, dass dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Dauer der Aktion zur Verfügung stehen;
e) das Inverkehrbringen oder die vorübergehende Verwendung von Unterkunfts- oder Langzeiterholungsprodukten als Mittel zur Bewertung von Verbraucherfonds;
f) den Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht schriftlich zu informieren, wenn die im Vertragsentwurf enthaltenen Informationen von den Vorvertragsinformationen abweichen oder diese Vertragsänderungen nicht ausdrücklich angeben;
g) nicht den Ort des Wohnsitzes, des Sitzes oder des Sitzes jeder Vertragspartei und den Zeitpunkt und den Ort des Vertragsabschlusses angeben;
(h) stellt nicht sicher, dass der Verbraucher getrennt jede Anordnung über das Widerrufsrecht, die Dauer der Widerrufsfrist und das Verbot der Annahme von Vorschüssen, sonstigen Transaktionen oder deren Bereitstellung während der Widerrufsfrist unterschreibt;
— dem Verbraucher kein ordnungsgemäß ausgefülltes Widerrufsformular zur Verfügung stellt;
j) dem Verbraucher nicht nach Abschluss des Vertrags eine unterzeichnete Kopie davon zu übermitteln;
(k) dem Verbraucher keine vorvertraglichen Informationen schriftlich oder schriftlich in Bezug auf Änderungen an vorvertraglichen Informationen gemäß § 62 Abs. 2 BGB zur Verfügung stellt, so dass der Verbraucher leichten Zugriff darauf hat;
(l) keine vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellt oder einen Vertrag mit dem Verbraucher in der in § 65 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Sprache abschließt;
(m) die Zahlungen nicht an den Verbraucher für ein langfristiges Erholungsprodukt in jährliche Raten desselben Betrags unter Berücksichtigung gegebenenfalls der Preisentwicklungen, sofern vereinbart, oder eine Mitteilung an den Verbraucher, die Zahlung schriftlich spätestens 14 Tage vor dem fälligen Zeitpunkt zu tätigen, zu übermitteln; oder
(n) den Verbrauchern die Zahlung von Vorschüssen oder sonstigen Transaktionen oder deren Erbringung unter Verstoß gegen die §§ 66 Abs. 2 und 69 des Zivilgesetzbuches verlangt oder akzeptiert."
Die Absätze 8 bis 10 werden in den Absätzen 9 bis 11 umnummeriert.
5. In Artikel 24 Absatz 10 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) CZK 2 000 000 000, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 8 handelt"
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
6. In Ziffer 24 (10) werden am Ende von Buchstabe d die Worte "Ziffer 8" durch die Worte "Ziffer 9" ersetzt.
7. In Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "in deren Satzung diese Ziele angegeben sind" durch "oder Berufsorganisationen ersetzt, die ein berechtigtes Interesse am Verbraucherschutz haben."
8. In Abschnitt 26 werden die Worte "oder Berufsorganisationen, die ein berechtigtes Interesse am Verbraucherschutz haben, "nach dem Wort" der Verein" eingefügt und die Worte "oder Berufsorganisationen, die ein berechtigtes Interesse am Verbraucherschutz haben, "nach dem Wort" der Verein eingefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über die Regelung der Werbung und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 468/1991 Slg., über den Betrieb der Rundfunk- und Fernsehsendung, geändert
Čl. IV
Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., über die Regelung der Werbung und der Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 468 / 1991 Slg., über den Betrieb von Rundfunk und Fernsehen, geändert, geändert, geändert, geändert, Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 231 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 256 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 138 / 2002 Slg.
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 84 / 450 / EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, geändert durch die Richtlinie 97 / 55 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84 / 450 / EWG über irreführende Werbung, um vergleichende Werbung aufzunehmen. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2006 über unlautere Handelspraktiken gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/ 450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Handelspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR). Artikel 7, 8 und 9 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgearzneimittel, geändert durch die Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgearzneimittel (Text von Bedeutung für den EWR), Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfang Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung, das Angebot für den Verkauf und die Werbung von Lebensmitteln, geändert durch die Richtlinie 2001/ 101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung, Vermarktung und Werbung von Lebensmitteln und der Richtlinie 2002/67 der Kommission Artikel 2, 3, 4, 5 und 10 der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Werbung für Tabakerzeugnisse und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR). Artikel 86, 89, 90, 91, 94, 95 und 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, geändert durch die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Erhebung, Prüfung, Verarbeitung, Lagerung und Verbreitung von Human-Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie der Kommission Artikel 85 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über den Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG über den Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel (Text von Bedeutung für den EWR). Artikel 6 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 5. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nutzung und den Verkauf natürlicher Mineralwässer. Artikel 69, 94 (2) und 100 der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Text von Bedeutung für den EWR). Richtlinie 2008 / 122 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz in Bezug auf bestimmte Aspekte der vorübergehenden Unterbringung (Zeitanteil), langfristige Freizeitprodukte, Weiterverkaufs- und Austauschverträge.
2. Der folgende Abschnitt 5i wird nach Abschnitt 5h eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 26b:
„§ 5i
Werbung für die vorübergehende Nutzung von Unterkünften oder Dienstleistungen
(1) Die Werbung für die Nutzung einer oder mehrerer Beherbergungseinrichtungen für mehr als einen Zeitraum, in dem der Vertrag über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr ausgehandelt wird (nachstehend als "zeitliche Nutzung der Beherbergung" bezeichnet), für die Beherbergung, in der der Vertrag über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr ausgehandelt wird (nachstehend als "langfristiges Freizeitangebot" bezeichnet),
(2) Eine Werbung für die vorübergehende Nutzung von Unterkunft, langfristigem Urlaubsprodukt, Wiederverkauf oder Ersatz gilt auch als Angebots- oder Verkaufsveranstaltung, nach der ein Vertrag ausgehandelt werden kann, bei dem eine vorübergehende Nutzung von Unterkunft, langfristigem Urlaubsprodukt, Weiterverkauf oder Austausch ausgehandelt wird. Eine Aufforderung zu diesen Ereignissen enthält einen klaren Hinweis auf den Zweck und die Art der Maßnahme.
(3) Die vorübergehende Verwendung von Unterkunfts- oder Langzeiterholungsprodukten wird nicht durch Werbung als Mittel zur Bewertung von Verbraucherfonds angeboten.
26b) § 58 ff. Gesetz Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
3. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "," nach "§ 5h" eingefügt.
4. In § 8a (2) (g) werden die Worte ", § 5i " nach den Worten" § 5h" eingefügt.
5. In § 8a (3) (f) werden die Worte ", § 5i " nach den Worten" § 5h" eingefügt.

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. V
Dieses Gesetz wird am 23. Februar 2011 wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 28 / 2011 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert, und andere verwandte Gesetze
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Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.02.2011
In Kraft seit23.02.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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