Gesetz Nr. 29 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Coll., über Kapitalmarktgeschäft, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 12.02.2008
Textfassungen: 12.02.2008
ANHANG
DIE RECHT
vom 16. Januar 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Coll., über Kapitalmarktgeschäft, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 256 / 2004 Coll., on Capital Market Enterprise, geändert durch Gesetz Nr. 635 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 377 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 56 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 62 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2006 Coll., 2007, Gesetz Nr. 159 / 2006 Coll. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 128 Absatz 3 werden die Worte "eine juristische Person" gestrichen.
2. Im zweiten Satz von Absatz 128 (10) wird das Wort „nach dem Wort „Darlehen“ eingefügt.
3. In Paragraph 129 (1) wird das Wort "erhalten durch" Einnahmen aus" ersetzt und das Wort "Calendar "nach dem Wort" zuletzt eingefügt".
4. In Paragraph 129a (2), erster Satz, wird das Wort "erwidert" durch die Worte" Einnahmen aus" ersetzt.
5. In Artikel 130 Absatz 4 Buchstabe d haben die Worte "oder in den letzten 12 Monaten unmittelbar vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte Notifizierung "nach dem Wort" durchgeführt wurde" die Mine "eingesteckt".
6. In Ziffer 131 Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung: "Wenn der Garantiefonds keine Mittel auf dem Finanzmarkt aufwirft, kann er auf Ersuchen aus Gründen besonderer Sorge eine Subvention oder eine rückzahlbare Finanzhilfe für den erforderlichen Betrag aus dem Staatshaushalt gewährt werden."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung aus dem Garantiefonds für Wertpapierhändler (nachstehend „Garantiefonds“ genannt) wird nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet, wenn die Notifizierung gemäß Artikel 130 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 256/2004 Slg. über das Kapitalmarktgeschäft, geändert durch Gesetz Nr. 57/2006 Slg., vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt wurde.
2. Die Beiträge zum Garantiefonds für das Kalenderjahr 2007 werden nach dem Gesetz Nr. 256/2004 Slg. als wirksam ab dem tatsächlichen Zeitpunkt des Gesetzes berechnet. Die im Kalenderjahr 2007 vom Wertpapierhändler empfangene, aber bereits im Kalenderjahr 2006 in das Einkommenskonto eingetragene Gebühr oder Provision gilt als Rückgabe des Wertpapierhändlers für das Kalenderjahr 2007 zur Bestimmung des Beitrags zum Garantiefonds. Die vom Wertpapierhändler im Kalenderjahr 2006 empfangene Gebühr oder Provision, die jedoch bis zum Kalenderjahr 2007 nicht in das Einkommenskonto eingetragen ist, gilt als Rückgabe des Wertpapierhändlers für 2006 zur Ermittlung des Beitrags zum Garantiefonds.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 29 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Slg., über Kapitalmarktgeschäft, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2008
In Kraft seit12.02.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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