Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 3 / 1969 Coll.

Gesetz des tschechischen Nationalrats über die Verkündigung der Gesetze des tschechischen Nationalrats und anderer allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften der Tschechischen Sozialistischen Republik

Gültig In Kraft seit 08.01.1969
3
Recht
Tschechischer Nationalrat
vom 8. Januar 1969
über die Veröffentlichung der Gesetze des tschechischen Nationalrats und anderer allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften der Tschechischen Sozialistischen Republik
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Gesetze des tschechischen Nationalrats und die rechtlichen Maßnahmen seines Präsidiums werden in der Sammlung der Gesetze veröffentlicht. *)
§ 2
In der Sammlung der Gesetze werden weiter folgende Angaben gemacht:
a) den Beschluß der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik;
b) eine Entschließung der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik, die von der Regierung benannt wird, die in der Sammlung der Gesetze veröffentlicht wird;
c) Ministerien und andere zentrale Organe der Tschechischen Sozialistischen Republik;
d) allgemein verbindliche Vorschriften oder Verordnungen der Regionalen Nationalkomitees, des Nationalkomitees der Stadt Prag und der von der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik unmittelbar verwalteten Nationalkomitees, wenn ihre Veröffentlichung in der Sammlung der Gesetze erforderlich oder wirksam ist;
e) andere Maßnahmen des tschechischen Nationalrats und seines Präsidiums, der Regierung, ihrer Mitglieder oder Zentralorgane der Tschechischen Sozialistischen Republik, wenn das Gesetz des tschechischen Nationalrats dies vorsieht oder die Art der Angelegenheit erfordert.
§ 3
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsakte und sonstigen Maßnahmen oder die Notifizierung ihrer Frage werden in gleicher Weise wie bei anderen in der Sammlung der Gesetze veröffentlichten Rechtsvorschriften und Maßnahmen erlassen.
§ 4
Die Veröffentlichung der in § 2 Buchstaben a und c genannten Rechtsvorschriften oder die Notifizierung der Frage der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften durch Ministerien und andere Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik in der Rechtssammlung ist Voraussetzung für ihre Gültigkeit.
§ 5
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Dr. Kaiser v. r.
Ing.
*) Rechtliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 4 / 1962 Slg. über die Veröffentlichung von Gesetzen und anderen Gesetzen, geändert durch Gesetz Nr. 164 / 1968 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 3 / 1969 Coll. über die Verkündigung der Gesetze des tschechischen Nationalrats und anderer allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften der Tschechischen Sozialistischen Republik
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.01.1969
In Kraft seit08.01.1969
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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