Verordnung Nr. 3 / 1982 Slg.

Verordnung des Bundesministeriums für Außenhandel über die Befreiung von eingeführten und in Entwicklungsländern eingeführten Waren aus Einfuhrzöllen

Gültig In Kraft seit 15.01.1982
3
Ordnung
Bundesministerium für Außenhandel
vom 3. Dezember 1981
Befreiung von Einfuhr- und Ursprungswaren aus Entwicklungsländern von Einfuhrabgaben
Nach Artikel 44 Absatz 2 des Zollgesetzes Nr. 44 / 1974 Slg.:
§ 1
Um weitere günstige Bedingungen für die Ausweitung des Volumens und der Struktur der tschechoslowakischen Einfuhren von Waren aus Entwicklungsländern zu schaffen, ist der folgende Umfang von Handelsgütern ausgenommen:
a) eingeführt und mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Entwicklungsländern, die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, in vollem Umfang;
b) aus 75 % des gemäß den im Tschechoslowakischen Zolltarif (1) vorgesehenen Einfuhrzolls eingeführt und mit Ursprung in den in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Entwicklungsländern eingeführt werden, mit Ausnahme der Zölle auf Waren, die unter den in Anhang 3 genannten Zollnummern (Positionen) des Tschechoslowakischen Zolltarifs aufgeführt sind.
§ 2
(1) Die Befreiung nach Artikel 1 ("Ausnahme") gilt für Waren, die aus einem Entwicklungsland gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 der vorliegenden Verordnung ("Entwicklungsland") direkt in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik eingeführt werden.
(2) Im Sinne dieses Erlasses werden die in kürzester oder vorteilhafter Weise beförderten Waren direkt in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik eingeführt, wenn die Waren beim Transport durch das Zollgebiet eines Drittstaats in diesem Staat nicht zum zollrechtlich freien Verkehr freigegeben und unter der Kontrolle des Zolls verbleiben.
§ 3
(1) Religiöse Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland sind:
a) aus dem Gebiet oder den Küstengewässern des Entwicklungslandes gewonnene kommerzielle Mineralstoffe;
b) in einem Entwicklungsland angebaute Pflanzenerzeugnisse;
c) lebende Tiere, die in einem Entwicklungsland geboren und aufgewachsen sind;
d) aus lebenden Tieren im Entwicklungsland gewonnene Erzeugnisse;
e) in einem Entwicklungsland hergestellte Fischerei- und Fischereierzeugnisse;
f) von Schiffen eines Entwicklungslandes sowie von Schiffen, die von einem Entwicklungsland geerntet werden;
g) an Bord von schwimmenden Fischverarbeitungsanlagen im betreffenden Land und an Bord von schwimmenden Fischverarbeitungsanlagen, die vom Entwicklungsland angeheuert werden, mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Erzeugnisse;
b) die in einem Entwicklungsland gesammelten Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung von Rohstoffen geeignet sind;
— Abfälle und Schrott aus der Produktion in einem Entwicklungsland;
— Waren, die in einem anderen Entwicklungsland als den unter den Buchstaben a bis i dieses Absatzes genannten Waren hergestellt werden;
c) Waren, die in einem Entwicklungsland unter Verwendung von Rohstoffen, Halbzeugen oder Fertigerzeugnissen mit Ursprung in einem anderen Land hergestellt werden oder deren Ursprung unbekannt ist, sofern diese Waren im Entwicklungsland hinreichend verarbeitet oder verarbeitet worden sind;
(l) Rohstoffe, Halbzeuge und Fertigerzeugnisse, die aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in ein Entwicklungsland exportiert und dort zur Herstellung anderer Waren verwendet werden, die zurück in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik eingeführt werden.
(2) Waren gelten als ausreichend bearbeitet oder in einem Entwicklungsland verarbeitet, wenn
a) in einem Entwicklungsland verarbeitete oder verarbeitete Waren, deren Wert nicht mehr als 50 % des Wertes der vom Entwicklungsland ausgeführten Waren beträgt;
b) in mehreren Entwicklungsländern verarbeitete oder verarbeitete Waren, bei denen der Wert der Waren mit Ursprung in anderen Ländern oder Waren mit unbekanntem Ursprung nicht mehr als 50 % des Wertes der von einem dieser Entwicklungsländer ausgeführten Waren entspricht;
c) in einem Entwicklungsland hergestellte Waren, die in anderen Entwicklungsländern verarbeitet oder verarbeitet wurden.
(3) Waren dürfen nicht als ausreichend bearbeitet oder im Sinne des Absatzes 2 nur durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verpackung, Sortierung, Aufbewahrung, Lagerung, Kennzeichnung, Kennzeichnung, Montage, Montage, Montage usw. bearbeitet werden.
§ 4
(1) Der Wert der Waren mit Ursprung in anderen Ländern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b wird auf der Grundlage des vom Entwicklungsland bestimmten Zollwerts dieser Waren bestimmt.
(2) Der Wert der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Waren, deren Ursprung unbekannt ist, gilt als der für die Waren im Gebiet des Entwicklungslandes gezahlte Preis.
§ 5
(1) Die Zollbefreiung gilt für Waren, die eingeführt und aus einem Entwicklungsland stammen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung oder nach Ende der Ausstellung oder Fachmesse erworben wurde, wenn die für ausländische Tätigkeiten zugelassene Tschechoslowakei-Organisation (nachstehend „Importeur“ genannt) Waren in dem Zustand erworben hat, in dem sie zur Ausstellung oder Messe zur Verfügung gestellt wurden, die Waren nicht für andere als Ausstellungszwecke verwendet wurden und während der Ausstellung oder Messe noch unter Zollkontrolle standen.
(2) Der Herkunftsnachweis dieser Waren muß in gleicher Weise wie bei der Ausfuhr von Waren aus dem Entwicklungsland in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erstellt werden, die den Namen und die Dauer der Ausstellung geben.
§ 6
(1) Bei der Einfuhr von Waren, die zollfrei behandelt werden, legt der Einführer den Zollbehörden während des Zollverfahrens eine Ursprungsbescheinigung vor.
(2) Die Ursprungsbescheinigung wird vom Hersteller oder Ausführer von in die Tschechoslowakei eingeführten Waren in der tschechischen oder slowakischen Sprache oder in einer der folgenden Sprachen ausgestellt: Russisch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch.
(3) Die Ursprungsbescheinigung enthält folgende Grundangaben:
a) Name und Anschrift des Ausführers sowie Angabe des Ausfuhrlands;
b) Name und Anschrift des Einführers;
c) Transport- und Transportmittel (falls bekannt);
d) die Art der eingeführten Waren, ihre Handelsbezeichnung und die vierstellige Nummer der Nomenklatur des Zollkooperationsrates;
e) Angabe und Unterschrift der Sendung, mit der die Waren identifiziert werden können;
f) die Menge der eingeführten Waren (Bruten und Nettogewicht oder Stückzahl, Dutzend usw.);
g) Anzahl und Datum der Rechnung für die versandten Waren;
h) das Ursprungskriterium;
— die Erklärung des Ausführers oder Herstellers der Richtigkeit der Angaben der Bescheinigung, deren Stempel und Unterschrift.
(4) Das Ursprungskriterium ist wie folgt für das Ursprungszeugnis:
a) das "P"-Zeichen für Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j;
b) die Marke "Y" zusätzlich zu dem Prozentsatz des Gesamtwerts der aus dem Entwicklungsland ausgeführten Waren den Wert der Waren mit Ursprung in anderen Ländern oder deren Ursprung unbekannt ist, für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Waren;
c) das "PK"-Zeichen für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Waren.
(5) Die Ursprungsbescheinigung wird von der Handelskammer oder von einem ähnlichen Organ des Ausfuhrlandes, das für diese Aufgabe von den zuständigen Behörden verantwortlich ist, zertifiziert.
(6) Die Zollbehörden können im Rahmen des Zollverfahrens den Einführern der in Absatz 1 genannten Waren verlangen, zusätzlich zur Ursprungsbescheinigung weitere Unterlagen vorzulegen, in denen sie Waren sind, die von einer zollfreien Behandlung profitieren.
§ 7
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten 59/1978 Coll. wird über die Befreiung von eingeführten und aus Entwicklungsländern stammenden Waren aus Einfuhrzöllen aufgehoben.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Urban CSc. v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3/1982 Slg.
Erdliste,
deren Einfuhr- und Ursprungswaren nach Artikel 1 Buchstabe a vollständig vom Zoll befreit sind
Republik Afghanistan
Botsuana
Volksrepublik Bangladesch
Benin Volksrepublik
Königreich Bhutan
Das ist der Grund
Republik Tschad
Der Präsident
Republik Dschibuti
Föderale Islamische Republik der Komoren
Republik Gambia
Republik Guinea
Republik Haiti
Jemen
Die Demokratische Republik Jemen
Republik Kap Verde
Königreich Lesotho
Die Demokratische Republik Lao
Republik Malediven
Königreich Nepal
Unabhängiger Staat von West Samoa
Republik Nigeria
Republik Burundi
Republik Guinea - Bissau
Republik Mali
Republik Sierra Leone
Republik Togo
Republik Äquatorialguinea
Republik Ruanda
Vereinigte Republik Tansania
Sozialistische Äthiopien
Zentralafrikanische Republik
Republik Sudan
Republik Uganda

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 3/1982
Erdliste,
über die Einfuhr- und Ursprungswaren nach Artikel 1 Buchstabe b von 75 % des Zolls befreit sind
Algeriens Demokratische und Volksrepublik
Angola Volksrepublik
Republik Argentinien
Bahamas
Barbados
Republik Bolivien
Republik Brasilien
Dominikanische Gemeinschaft
Dominikanische Republik
Republik Ägypten
Republik Ecuador
Fidschi
Republik der Philippinen
Republik Gaban
Republik Ghana
Grenada
Republik Guatemala
Republik Guyana
Republik Honduras
Republik Indien
Republik Indonesien
Republik Irak
Islamische Republik Iran
Jamaika
Das Königreich Jordanien
Campouchi Volksrepublik
Cameroon Vereinigte Staaten
Republik Kenia
Republik Kiribat
Republik Kolumbien
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Republik Costa Rica
Königreich Saudi-Arabien
Königreich Tonga
Königreich Swasiland
Republik Kuba
Republik Zypern
Republik Libanon
Republik Liberia
libysche arabische Volkssozialisten Jamahiri
Madagaskar Demokratische Republik
Malaysia
Republik Malawi
Königreich Marokko
Republik Mauretanien
Mauritius
Mongolische Volksrepublik
Republik Mosambik
Nigerianische Bundesrepublik
Republik Nicaragua
Islamische Republik Pakistan
Republik Panama
Papua - Neuguinea
Republik Paraguay
Republik Peru
Republik Malta
Republik Nauru
Republik Côte d'Ivoire
Republik Trinidad und Tobago
Republik El Salvador
Republik Senegal
Republik Seyschel
Republik Singapur
Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien
Sozialistische Republik der burmesischen Union
Republik Somalia
Vanuatu Archipel
Vereinigte Staaten
Sri Lanka Demokratische Sozialistische Republik
Bahrain Staat
Katarstaat
Staat von Kuwait
Staat der Vereinigten Arabischen Emirate
Sultanat von Oman
Republik Surinam
Saint Lucia
St. Vincent
Arabische Republik Syrien
Salomonen
Königreich Thailand
Republik Tunesien
Republik Türkei
Tuvalu
Ostrepublik Uruguay
Venezuela
Die Sozialistische Republik Vietnam

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ZitierungVerordnung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 3 / 1982 Slg. über die Befreiung von eingeführten und aus Entwicklungsländern stammenden Waren aus Einfuhrzöllen
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Verkündungsdatum15.01.1982
In Kraft seit15.01.1982
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