Act Nr. 3 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Coll., über Energiemanagement, geändert

Gültig In Kraft seit 25.01.2020
3
DIE RECHT
vom 11. Dezember 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Coll., über Energiemanagement, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 406 / 2000 Coll., on Energy Management, geändert durch Gesetz Nr. 359 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 694 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 180 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 177 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 186 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 214 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 53 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 165 / 2012 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 des einleitenden Teils des Abschnitts werden die Worte "nach der Verordnung der Union, die unmittelbar auf die Kennzeichnungsanforderungen 22 anwendbar ist, nach den Worten " ("die Union") und " eingefügt.
Die Fußnoten 1 und 22 sind wie folgt:
"(1) Richtlinie 2009 / 28 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001 / 77 / EG und 2003 / 30 / EG. Richtlinie 2009 / 125 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für energiebezogene Produkte. Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Kennzeichnung von energiebezogenen Produkten und Standardproduktinformationen. Richtlinie 2010 / 31 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Energieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 / 844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010 / 31 / EU über die Energieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012 / 27 / EU über die Energieeffizienz, Verordnung (EU) 2018 / 1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 / Richtlinie 2012 / 27 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009 / 125 / EG und 2010 / 30 / EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004 / 8 / EG und 2006 / 32 / EG.
22) Verordnung (EU) 2017 / 1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Energiekennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010 / 30 / EU.
2. In Artikel 1 Buchstabe b werden die Worte "und die Nutzung erneuerbarer und sekundärer Energiequellen" gestrichen.
3. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird "Gas" durch "Energie" ersetzt.
4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d:
„d) ein Gebäude oder Betrieb der Energiewirtschaft, in dem der Energieverbrauch auf der Grundlage messbarer Ein- und Ausgänge bestimmt werden kann; der integrierte Teil der Energiewirtschaft ist der territoriale oder verfahrensspezifische Teil der Energiewirtschaft, der auf der Grundlage messbarer Ein- und Ausgänge zugeteilt werden kann;
5. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "Energieprozesse" durch die Worte "Energiemanagement" ersetzt und die Worte "Prozess" durch die Worte "Energiemanagement" ersetzt.
6. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g
"(g) ein Gebäudeautomation und -steuerungssystem, ein System bestehend aus allen Produkten, Software und Engineering-Diensten, die den energieeffizienten, kostengünstigen und sicheren Betrieb der technischen Systeme des Gebäudes durch automatische Steuerung unterstützen und manuelle Eingriffe zur Einrichtung bestimmter Eingabeparameter ermöglichen."
7. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h:
"(h) ein System von Klimaanlagen, die zur Einstellung der inneren Umgebung durch Kühlung oder Einstellung der Feuchtigkeit des Gebäudes verwendet werden;"
8. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i:
"(i) ein Heizsystem für Geräte zur Einstellung der inneren Umgebung, in der die Temperatur, die Teil des Gebäudes ist, zunimmt;"
9. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l werden die Worte "Klimaanlage " durch die Worte "Klimaanlage" ersetzt.
10. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n:
"(n) durch eine Energieaudit, systematische Kontrolle und Analyse des Energieverbrauchs, um ausreichende Kenntnisse des bestehenden Energiemanagements in der Energiewirtschaft zu erhalten, die Möglichkeiten wirtschaftlicher Energieeinsparungen zu identifizieren und zu belegen und über Ergebnisse zu berichten."
11. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "für Heiz- oder Kühlzwecke" am Ende des Textes in Buchstabe p angefügt.
12. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r:
"(r) die gesamte energiebezogene Fläche des Gebäudes oder der gesamte Teil des Gebäudes muss die Außenfläche aller Räume sein, deren innere Umgebung in allen Stockwerken des Gebäudes oder seines integrierten Teils eingestellt wird."
13. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t werden die Worte "oder Zonen" gestrichen und die Worte "unerhitztes Gebäude oder benachbarte Zone eines Gebäudes, das auf eine niedrigere Innenarchitekturtemperatur erhitzt wird" durch die Worte "oder benachbartes Gebäude" ersetzt.
14. in Absatz 2 (1) (u):
"(u) das technische System des Gebäudes von Geräten für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Feuchtigkeitsanpassung und Beleuchtung des Innenraums des Gebäudes, Warmwasserbereitung, Automatisierung und Steuerung, lokale Stromerzeugung oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derjenigen mit erneuerbarer Energie;"
15. in Absatz 2 (1) (w) wird das Wort "is" ersetzt durch "sollte sein";
16. in Absatz 2 (1) (x):
"(x) durch die Innenumgebung innerhalb der Gebäudehülle eingestellt, die durch Designtemperaturwerte für Heizung oder Kühlung definiert ist",
17. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe z:
"(z) Zentralinstitution Ministerium, anderes Zentralverwaltungsamt, Tschechische Nationalbank, Abgeordnetenkammer, Senat, Verfassungsgericht, Oberster Gerichtshof, Oberster Verwaltungsgericht, Oberster Staatsanwalt und Gefängnisdienst."
18. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d werden gestrichen.
Die Buchstaben e bis r werden als Buchstaben c bis p umnumeriert.
19. Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis p werden umnumeriert (d) bis (o).
20. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben i und j werden gestrichen.
Die Buchstaben k bis o werden als Buchstaben i bis m umnumeriert.
21. In Absatz 2 werden die Buchstaben j und k gestrichen.
Die Buchstaben l und m werden unter den Buchstaben j und k umnumeriert.
22. In Artikel 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (l) bis (n) werden angefügt:
"(l) durch effizientes Heizen und Kühlen, die Art des Heizens oder Kühlens, die die zur Versorgung der Energieeinheit im Vergleich zum Ausgangszustand notwendige Menge an Eingangs-Primärenergie effektiv reduziert, unter Berücksichtigung der für die Gewinnung der Eingangs-Primärenergie, deren Umwandlung, Transport und Verteilung erforderlichen Energie;
(m) Kühlen des Wärmeabtrags aus dem gekühlten Bereich, der von den entsprechenden technischen Einrichtungen zur Schaffung des thermischen Komforts oder des erforderlichen Zustands der inneren Umgebung bereitgestellt wird;
(n) Etagen zugänglicher Raum, der durch die Tragstrukturen der Decke oder des rauen Bodens auf dem Boden oder der Dachstruktur einschließlich des Dachbodens übereinander definiert ist;
23. In Artikel 4 werden nach Absatz 7 folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) Der Bericht über die Anwendung des von der Region oder der Stadt Prag verarbeiteten Territorial Energy Concept enthält eine Bewertung der Einhaltung des Territorial Energy Concept mit Gesetzgebung, eine Bewertung der Konsistenz des Territorial Energy Concept mit dem State Energy Concept, eine Bewertung der Änderungen der Bedingungen, unter denen das Territorial Energy Concept ausgestellt wurde, und eine Bewertung der Erreichung der Ziele, Instrumente und Maßnahmen des Territorial Energy Concept in der Vergangenheit. Der Bericht enthält auch Anforderungen an die Ausarbeitung des Vorschlags zur Aktualisierung des territorialen Energiekonzepts. Der Anhang zum Bericht ist die für seine Verarbeitung verwendeten Belege.
(9) Der Bericht über die Anwendung des von der Gemeinde entwickelten territorialen Energiekonzepts enthält eine Bewertung der Einhaltung des territorialen Energiekonzepts mit den Rechtsvorschriften, eine Bewertung der Konsistenz des territorialen Energiekonzepts mit dem von der Region angenommenen territorialen Energiekonzept, eine Bewertung der Änderungen der Bedingungen, unter denen das territoriale Energiekonzept erstellt wurde, und eine Bewertung der Verwirklichung der Ziele, Instrumente und Maßnahmen des territorialen Energiekonzepts in der Vergangenheit. Der Bericht enthält auch Anforderungen an die Ausarbeitung des Vorschlags zur Aktualisierung des territorialen Energiekonzepts. Der Anhang zum Bericht ist die für seine Verarbeitung verwendeten Belege."
Die Absätze 8 und 9 werden in den Absätzen 10 und 11 umnummeriert.
24. In Teil 1 Titel III:
"STATE SUPPORT PROGRAMM FÜR ENERGIE"
25. Absatz 5 (1) lautet:
"(1) Das staatliche Programm zur Unterstützung von Energieeinsparungen (nachstehend als "Programm " bezeichnet) ist eines der Instrumente, um die Ziele der Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen, die Energieeffizienz zu verringern, einschließlich der Verwendung von kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung, erneuerbaren und sekundären Quellen gemäß dem genehmigten staatlichen Energiekonzept."
Fußnote 3 wird gestrichen.
26. in Absatz 5 (2):
"(2) Das Programm wird vom Ministerium bearbeitet und ausgewertet."
27. Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
28. In Absatz 5 Absatz 3 Buchstabe f, einschließlich der Fußnote 1b, wird gestrichen.
Die Buchstaben g bis o werden als Buchstaben f bis n umnumeriert.
29. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k
"(k) Vorbereitung von energiesparenden Projekten zur Verringerung der Energieleistung von Gebäuden und der Energiewirtschaft",
In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "und Energiedienstleistungen mit garantierten Ergebnissen" am Ende des Textes in Buchstabe n angefügt.
31. Artikel 5 Absatz 5 wird gestrichen.
32. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "im Falle von neu eingerichteten Produktionsanlagen und Produktionsanlagen, die einer Änderung des fertigen Baus (4) unterliegen" durch die Worte "im Falle einer neu eingerichteten Kraftwerks- oder Wärmeenergiequelle und im Falle einer Erneuerung einer Kraftwerks- oder Wärmeenergiequelle das Wort" nach den Worten "Stromerzeugung" oder " ersetzt.
33.Paragraph 6 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Bauherr oder Eigentümer der Wärmeverteilungsanlage stellt die Effizienz der Nutzung der Energie der in den Durchführungsvorschriften für neu errichtete Heizanlagen vorgesehenen Heizanlage und für Heizanlagen sicher, wenn eine Änderung des fertigen Gebäudes aus einer Änderung des Wärmeübertragungsmaterials besteht."
34. § 6a, einschließlich Titel und Fußnote 5, lautet:
„§ 6a
Steuerung von Heizungs- und Klimaanlagen
(1) Der Eigentümer des Gebäudes, die Einheitseigentümergemeinschaft oder, falls die Einheitseigentümergemeinschaft nicht errichtet wurde, der Treuhänder (5) ist für ein Betriebsgebäudeheizungssystem oder ein kombiniertes Heiz- und Lüftungssystem eines Gebäudes mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW erforderlich.
a) eine regelmäßige Überwachung der zugänglichen Teile des Systems, die zu einem schriftlichen Bericht über die Kontrolle des Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungssystems führen;
b) dem Ministerium, der staatlichen Energiekontrolle oder der zuständigen Kontrollstelle gemäß Artikel 13a Absatz 2 auf Antrag einen Bericht über die Kontrolle der Heizanlage und der kombinierten Heiz- und Lüftungsanlage vorlegen;
c) das Kontrollministerium von der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Person benachrichtigen und dem Ministerium eine Kopie der Zulassung der Person zur Durchführung dieser Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Union vorlegen.
(2) Der Eigentümer des Gebäudes, der Einheitsbesitzergemeinschaft oder, falls die Einheitsbesitzergemeinschaft nicht errichtet wurde, der Verwalter (5) ist verpflichtet, eine Klimaanlage oder ein kombiniertes Klima- und Lüftungssystem mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu betreiben
a) eine regelmäßige Überwachung der zugänglichen Teile des Systems, die zu einem schriftlichen Bericht über die Steuerung der Klimaanlage und des kombinierten Klima- und Lüftungssystems führen;
b) dem Ministerium, der staatlichen Energiekontrolle oder der zuständigen Kontrollstelle gemäß Artikel 13a Absatz 2 auf Antrag einen Bericht über die Kontrolle der Klimaanlage und des kombinierten Klima- und Lüftungssystems vorlegen;
c) das Kontrollministerium von der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Person benachrichtigen und dem Ministerium eine Kopie der Zulassung der Person zur Durchführung dieser Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Union vorlegen.
(3) Der Bericht über die Kontrolle der Heizungsanlage und der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage gemäß Absatz 1 und der Bericht über die Steuerung der Klimaanlage und der kombinierten Klimaanlage und Lüftungsanlage nach Absatz 2 müssen nach den in Absatz 6 genannten Durchführungsvorschriften erstellt werden.
(4) Die Steuerung der betriebenen Heizung oder kombinierten Heizungs- und Lüftungssysteme und die Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungssysteme kann nur durch:
a) ein Energiespezialist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c oder eine in Buchstabe d genannte Person oder
b) eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union niedergelassen ist, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Union eine solche Tätigkeit ausübt; das Ministerium ist eine Anerkennungsstelle nach den besonderen Rechtsvorschriften (5).
(5) Die Verpflichtung zur Kontrolle gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungssysteme, Klimaanlagen und kombinierte Klimaanlagen und Lüftungssysteme.
a) für die Steuerung, deren Automatisierungs- und Steuerungssystem ein Gebäude installiert ist, das den Anforderungen der Durchführungsvorschriften entspricht;
b) deren Betrieb durch einen Energiedienstvertrag gemäß Absatz 10e abgedeckt ist, oder
c) in den Gebäuden gemäß § 7 Abs. 5 (g) bis (j).
(6) Der Durchführungsrechtsakt sieht vor:
a) das Verfahren zur Bestimmung der Nennleistung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems und der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungssystems,
b) Umfang, Häufigkeit und Durchführung der Prüfung;
c) das Modell und den Inhalt des Berichts über die Regelung des Heizsystems und des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems sowie die Steuerung der Klimaanlage und des kombinierten Klima- und Lüftungssystems;
d) Anforderungen an die Gebäudeautomation und -steuerung.
(7) Die nationale Energiekontrolle prüft jährlich die in Absatz 3 genannten Berichte; ihre Zahl entspricht mindestens einem zwanzigsten der im vorangegangenen Kalenderjahr veröffentlichten Berichte.
5) § 1190 ff. Gesetz Nr. 89 / 2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
35. In Artikel 7 Absatz 2 lautet der einleitende Teil der Bestimmung:
"Im Falle einer großen Änderung des fertiggestellten Gebäudes, des Bauherrn, des Eigentümers des Gebäudes, der Einheitsbesitzergemeinschaft oder, falls die Einheitsbesitzergemeinschaft nicht errichtet wurde, muss der Verwalter die Energieerbringungsanforderungen des Gebäudes nach den Durchführungsvorschriften einhalten. Der Auftragnehmer hat spätestens am Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder der Antrag auf Erteilung einer gemeinsamen Genehmigung gestellt und genehmigt wird, den Bau oder den Antrag auf eine Genehmigung zur Änderung des Gebäudes vor Fertigstellung des Baus mit Auswirkungen auf seine Energieleistung oder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Änderung und die anderen Personen nach dem ersten Satz im Falle einer wesentlichen Änderung des fertigen Gebäudes, die keine Baugenehmigung oder Baugenehmigung erfordert, die
36. In Absatz 7 Absatz 2 wird die Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird gestrichen.
37. in Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "der Eigentümer des Gebäudes oder der Gemeinde der Eigentümer der Einheiten" durch die Worte "der Eigentümer des Gebäudes, die Gemeinde der Eigentümer der Einheiten oder, wenn die Gemeinde der Eigentümer der Einheiten nicht eingerichtet wurde, der Verwalter" ersetzt;
38. in Artikel 7 Absatz 4 des einleitenden Teils der Bestimmung die Worte "oder, wenn keine Vereinigung von Einheitsbesitzern, der Verwalter" nach dem Wort "Einheiten" eingefügt werden.
39 in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis g werden umnumeriert (c) bis (f).
40. in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c wird die "Kühlung" gestrichen.
41. in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e und f werden als Buchstaben d und e umnumeriert.
(42) In Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e werden die Worte "Eigentümer eines Gebäudes oder einer Gemeinde von Einheitseigentümern" durch die Worte "Eigentümer eines Gebäudes, Gemeinde von Einheitseigentümern oder, in Abwesenheit einer Gemeinde von Einheitseigentümern, der Verwalter" ersetzt.
43. In Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte "Eigentümer eines Gebäudes oder einer Gemeinde von Einheitseigentümern" durch die Worte "Eigentümer eines Gebäudes, einer Gemeinde von Einheitseigentümern oder, in Abwesenheit einer Gemeinde von Einheitseigentümern, des Verwalters" ersetzt.
44. In Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e wird "700 GJ" durch "195 MWh" ersetzt.
45. in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe f werden die Worte "der Eigentümer des Gebäudes oder der Gemeinde der Eigentümer der Einheiten" ersetzt durch "der Eigentümer des Gebäudes, die Gemeinde der Eigentümer der Einheiten oder, wenn die Gemeinde der Eigentümer der Einheiten nicht eingerichtet wurde, der Verwalter."
46. Absatz 7 (6) wird gestrichen.
Die Absätze 7 bis 9 werden in den Absätzen 6 bis 8 umnummeriert.
47. In Artikel 7 (8) werden die Worte "spezifische Wärmeindikatoren für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung" gestrichen und die Worte "Kühlen" durch "und Messungen" ersetzt.
48. In § 7a Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung sind die Worte "oder die Gemeinde der Eigentümer von Einheiten "durch die Worte ersetzt", die Gemeinde der Eigentümer von Einheiten oder, falls die Gemeinde der Eigentümer von Einheiten nicht gegründet wurde, der AIFM verpflichtet".
49. in § 7a (1) (d):
„d) die Bescheinigung gemäß den Durchführungsvorschriften, für die sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 erworben werden muss und deren Energiereferenzfläche gleich oder größer als 500 m2 oder Absatz 1 Buchstabe b ist und deren Energiereferenzfläche gleich oder größer als 250 m2 ist, gleichzeitig wie das für die öffentliche Nutzung vorgesehene Gebäude",
50. In Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "oder staatliche Energiekontrolle" durch die Worte "State Energy Inspection oder die zuständige Kontrollbehörde gemäß Artikel 13a Absatz 2" ersetzt.
51. In Abschnitt 7a Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder "durch eine Komma und die Worte" ersetzt", nachdem die Worte "oder, wenn die Gemeinde der Eigentümer von Einheiten nicht eingerichtet worden ist, der Administrator " eingefügt.
52. In Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b, c und e sowie in Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a, b und d wird das Wort "verifiziert" gestrichen.
53. In Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "die sie für 3 Jahre behalten werden" nach den Worten "Teil der Karte" eingefügt.
54. In Absatz 7a wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
f) auf Antrag des Eigentümers der Einheit eine Lizenz oder eine Kopie davon gemäß Absatz 3 zu übermitteln,
1. 30 Tage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, falls das Dokument bereits ausgestellt worden war, oder
2.60 Tage ab dem Tag der Einreichung des Antrags, falls das Dokument noch nicht ausgestellt wurde.
55. In Artikel 7a Absatz 3 werden am Ende des Textes des einleitenden Teils der Bestimmung die Worte "eine demonstrable Möglichkeit, die Verpflichtung nach diesem Absatz zu erfüllen, um eine Lizenz von der Einheitsbesitzergemeinschaft oder, wenn die Einheitsbesitzergemeinschaft fehlt, die AIFM und "shallen zu ergänzen.
56. In Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "die sie 3 Jahre gehalten hat" nach den Worten "der grafische Teil der Karte übertragen" eingefügt.
57. Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert (c) und (d).
58. In Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "objektiv, wahrhaftig und vollständig" durch "gemäß den in Absatz 6 genannten Durchführungsvorschriften" ersetzt.
59. In Absatz 7a wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) die empfohlenen Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes; Diese Verpflichtung gilt nicht für eine Lizenz, die nach den in Absatz 6 genannten Durchführungsvorschriften die Erlangung einer außergewöhnlich wirtschaftlichen Einstufungsklasse für die gesamte gelieferte Energie und nicht erneuerbare Primärenergie nachweisen kann.
60. In Artikel 7a (8) werden die Worte "einschließlich der Einheit " gestrichen.
61. In Absatz 7a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Der gesamte Teil des Gebäudes kann nur dann bearbeitet werden, wenn der gesamte Teil des Gebäudes unabhängig vom Rest des Gebäudes eigene Wärme- oder Kältequelle besitzt oder eine separat gemessene und zentral geregelte Energieversorgung unabhängig vom Rest des Gebäudes aufweist."
Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.
62. Absatz 7a (11) wird gestrichen.
Artikel 63 Absatz 8 einschließlich des Titels:
„§ 8
Energieetiketten
(1) Energiebezogene Produkte, die den Anforderungen der Energiekennzeichnung unterliegen, die Angaben der Kennzeichnung dieser Produkte durch Energiekennzeichnung, die Gestaltung und den Inhalt von Energiekennzeichnungen und Informationsblättern, die Methoden und Verfahren zur Messung, die Bestimmung der Energieeffizienzklasse, die Einzelheiten der technischen Dokumentation und die für den Fernabsatz erforderlichen Daten sind in den Durchführungsvorschriften (10) oder in der Union direkt anwendbare Vorschriften über die Kennzeichnungsvorschriften (22).
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, ein Informationsblatt in der tschechischen Sprache und ein Energielabel zu liefern."
64. Absatz 8a (1), einschließlich Fußnote 23, lautet wie folgt:
"(1) Die Liste der energiebezogenen Produkte, die von Ökodesign-Anforderungen, Ökodesign-Anforderungen, CE-Kennzeichnungsanforderungen, Inhalt der EG-Konformitätserklärung, Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätsvermutung von energiebezogenen Produkten, Ökodesign-Anforderungen, Bereitstellung von Informationen über und Nutzung des energiebezogenen Produkts erfasst werden, ist in den Durchführungsvorschriften (10) oder direkt anwendbaren Unionsvorschriften für Ökodesign-Anforderungen (23) festgelegt.
23) Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen für den Stromverbrauch von elektrischen und elektronischen Geräten, die für den Haushalt und den Abgang bestimmt sind, die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen für einfache Set-Top-Boxen,
65. In Absatz 8a Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "Ecodesign-Anforderungen" nach dem Wort "Konformität" eingefügt und nach dem Wort "Konformität" und den Worten "10" oder den unmittelbar anwendbaren Anforderungen an die Umweltgestaltung der Union am Ende des Briefes hinzugefügt."
66. In Artikel 8a Absatz 3 werden die Worte "oder die Verordnung der Union, die unmittelbar auf die Ökodesign-Anforderungen anwendbar ist" am Ende des Buchstabens d angefügt.
67.In Absatz 8a Absatz 3 werden die Worte "oder eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Union über die Ökodesign-Anforderungen" am Ende des Buchstabens e angefügt.
68. In Artikel 8a werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "oder eine Verordnung der Union, die unmittelbar auf Ökodesign-Anforderungen anwendbar ist" angefügt.
69. In Abschnitt 8a werden am Ende des Textes von Absatz 6 die Worte "oder eine unmittelbar auf Ökodesign-Anforderungen anwendbare Unionsregelung" angefügt.
70. Absatz 9 einschließlich Titel und Fußnoten 24 und 25 lautet wie folgt:
„§ 9
Energieaudit
(1) Ein Unternehmer, der 250 oder mehr Personen mit einem Minimum von 25% seines Kapitals oder Stimmrechts beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als 1 300 000 CZK oder eine Jahresbilanz von mehr als 1 100 000 CZK hat, ist verpflichtet, alle 4 Jahre eine Energieprüfung für die von ihm verwendete oder im Besitz befindliche Energiewirtschaft vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt für einen Unternehmer, der die Bedingung im Satz der ersten zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre erfüllt. Die Methode zur Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(2) Ein Unternehmen, das nicht zur Durchführung der Energieprüfung gemäß Absatz 1 verpflichtet ist, stellt sicher, dass die Energieprüfung für die von ihm verwendete Energiewirtschaft durchgeführt wird, wenn das durchschnittliche jährliche Energiemanagement in den letzten 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 5 000 MWh überschreitet.
(3) Die Tschechische Republik, die Region, die Gemeinde, die staatliche Beihilfeorganisation des Staates, der Region oder der Gemeinde, die staatliche Organisation nach dem Gesetz 24), der Staat und die öffentliche Hochschule und die Tschechische Nationalbank sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Energieprüfung für ihre eigene Energiewirtschaft durchgeführt wird, wenn der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch der Energiewirtschaft in den letzten 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren über 500 MWh beträgt.
(4) Die Verpflichtung zur Durchführung der Energieprüfung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Unternehmer, deren Energiewirtschaft einen Energieverbrauch von weniger als 200 MWh pro Jahr aufweist.
(5) Die Verpflichtung zur Durchführung der Energieaudit gemäß den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht für eine Person, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem für seine Energiewirtschaft eingerichtet und von einer Person nach einer harmonisierten technischen Norm für das Energiemanagementsystem (19) akkreditiert hat, deren Umfang dem Umfang der Energieaudit entspricht.
(6) Eine gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführte Energieaudit gilt für 10 Jahre oder bis die Veränderung der Energiewirtschaft nach zwei aufeinander folgenden Jahren für eine Veränderung von mehr als 25 % im Energiemanagement der Energiewirtschaft jährlich im Vergleich zum aktuellen Energieaudit stattgefunden hat. Vor Ablauf der Energieprüfung bewertet die betroffene Person die in Absatz 2 genannten Energiemanagementdaten und die in Absatz 3 genannte Person die Energieverbrauchsdaten für die 2 Jahre vor Ablauf der Energieprüfung.
(7) Der Umfang der Energieaudit umfasst alle integrierten Teile der Energiewirtschaft der geprüften Person. Die Energiebilanz der in Absatz 3 genannten Personen umfasst nicht die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe g bis j genannten Gebäude. Die Methode zur Durchführung der Energieprüfung wird gemäß einer harmonisierten technischen Norm durchgeführt, die die Grundsätze der Durchführung von Energieaudits, die Anforderungen an Routineprozesse während der Energieaudits und die Leistung von Energieaudits regelt25). Die Ergebnisse der Energieprüfung werden in Form eines schriftlichen Berichts über die durchgeführte Energieprüfung erstellt, deren Inhalt und Art in den Durchführungsvorschriften festgelegt ist.
(8) Das Energieaudit muss
a) nur durchgeführt werden:
1. der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte relevante Energiespezialist oder
2. eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union niedergelassen ist, wenn er berechtigt ist, diese Tätigkeit nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Union zu verfolgen; das Ministerium ist eine Anerkennungsstelle nach den besonderen Rechtsvorschriften (5); und
b) innerhalb von 1 Jahr nach dem Auftreten der Verpflichtung auf der Grundlage der Energiemanagementdaten für die 2 Jahre vor dem Auftreten der Verpflichtung und muss gemäß den Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Die Tschechische Republik, die Region, die Gemeinde, die staatliche Beihilfeorganisation, die Region oder die Gemeinde, die durch das Gesetz 24 errichtete staatliche Organisation, die Staatliche und öffentliche Hochschulschule und die Tschechische Nationalbank mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch der Energiewirtschaft in den letzten 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von 35 000 MWh und höher, führt innerhalb von 3 Jahren nach der Gründung der Verpflichtung eine Energieaudit durch,
c) gemäß den Durchführungsvorschriften und der harmonisierten technischen Norm für Energieaudits (25) durchgeführt werden.
(9) Darüber hinaus müssen diejenigen, die dafür Sorge tragen müssen, dass die Energieprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 3 durchgeführt wird,
a) dem Ministerium, der staatlichen Energiekontrolle oder der zuständigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 13a Absatz 2 auf Antrag eine Energieprüfung einreichen;
b) das Ministerium für Energierechnung von der in Absatz 8 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Person benachrichtigen und dem Ministerium eine Kopie der Zulassung der Person zur Durchführung dieser Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Union vorlegen.
24) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., über die Aktiengesellschaft České dráhy, staatliche Organisation Eisenbahninfrastrukturverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, in der geänderten Fassung.
25) ČSN ISO 50002 - Energieaudits - Anforderungen mit Gebrauchsanweisungen.
71. In Artikel 9a Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten "Einheiten oder" die Worte "soweit die Gemeinde der Eigentümer von Einheiten nicht gegründet worden ist" eingefügt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 3 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Slg., über Energiemanagement, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.01.2020
In Kraft seit25.01.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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