Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 30 / 2001 Coll.
Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation zur Umsetzung der Vorschriften über den Straßenverkehr und die Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 31.01.2001
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
Díl 1
Oddíl 1
§ 4
§ 5
§ 6
Oddíl 2
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Díl 2
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
HLAVA II
§ 24
§ 25
HLAVA III
§ 26
ČÁST TŘETÍ
§ 27
§ 27a
ČÁST ČTVRTÁ
§ 28
ČÁST PÁTÁ
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
ČÁST ŠESTÁ
§ 34
§ 35
ČÁST SEDMÁ
§ 36
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30
ERKLÄRUNG
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
vom 10. Januar 2001
Umsetzung von Straßenverkehrsregeln und Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs
Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation sieht gemäß § 137 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., auf dem Straßenverkehr und auf Änderungen bestimmter Gesetze, nachstehend "Gesetz" genannt, zur Durchführung von § 5 Abs. 1 Buchstabe d, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 5, § 56 (8), § 62 (5), § 63 Abs.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARBEITNEHMER
Antrag auf Freistellung von Fahrbeschränkungen für bestimmte Fahrzeuge
(Paragraph 43 (6) des Gesetzes)
(1) Der Antrag auf Freistellung von Fahrbeschränkungen für bestimmte Fahrzeuge enthält:
a) Name, Nachname und dauerhafte Residenz der natürlichen Person oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, seinen Geschäftsnamen und gegebenenfalls sein Sitz;
b) den Gebietsumfang und gegebenenfalls den Weg, auf dem das Fahrzeug bewegt wird, und den Zeitpunkt der beantragten Ausnahme;
c) Zweck und Begründung der Befreiung;
d) die Registrierungsnummer, Typ, Fabrikname und Fahrzeugtyp, für die eine Ausnahmeregelung beantragt wird;
e) Name, Nachname und ständiger Wohnsitz oder Geschäftsname und gegebenenfalls Anschrift des Fahrzeugbetreibers, es sei denn, der Antragsteller selbst ist;
f) die Unterschrift des Anmelders und gegebenenfalls der Stempel des Anmelders.
(2) Das Muster der in Absatz 1 genannten Anmeldung ist in Anhang 1 festgelegt.
Details der Straßenhindernismarkierung
(Paragraph 45 (5) des Gesetzes)
(1) Art und Umfang der Kennzeichnung des Verkehrshindernisses auf der Straße werden vom Urheber oder gegebenenfalls vom Eigentümer der Infrastruktur unter Berücksichtigung des Standorts und der Art des Hindernisses und der Bedeutung der betreffenden Infrastruktur gewählt. Die Polizei der Tschechischen Republik informiert den Eigentümer der Infrastruktur über ein Hindernis für den Straßenverkehr gefunden oder gemeldet.
(2) Ein Mitarbeiter, der Arbeit im Zusammenhang mit der Verwaltung, Wartung, Messung, Reparatur und Bau von Infrastruktur und dem Eigentümer der Infrastruktur leistet, weist in der Regel ein Hindernis für den Betrieb von Infrastruktur durch "Container" (Nr. Z 1), ein "Lock Label" (Nr. Z 2), eine Ausbildung von Routing Boards (Nr. Z 4a bis Nr. Z 4c) oder eine "Mobile Seal Table" (Nr. Z 7) auf.
Bekleidungszubehör mit retroreflektierendem Material
(Paragraph 56 (8) des Gesetzes)
(1) Das Bekleidungsergänzungsmittel besteht aus einem orangen oder gelblichen Farbpaar, ergänzt durch Streifen aus retroreflexivem Material (nachfolgend als "Schleife" bezeichnet) oder einer Weste aus orange oder gelblich-grüner Farbe, ergänzt durch Streifen aus retroreflexivem Material (nachfolgend als "Wässcoats" bezeichnet) gemäß einer speziellen technischen Vorschrift (1).
(2) Beispiele für die Darstellungen von "sili" (Nr. OD 1a) und "vests" (Nr. OD 1b) sind in Anhang 2 aufgeführt.
ZUSAMMENFASSUNG DER ZAHLUNGEN
VERKEHRSMARKT
(Paragraph 62 (5) des Gesetzes)
Vertikale Straßenschilder
Allgemeine Bestimmungen über vertikale Straßenschilder
Ausführung von vertikalen Transportzeichen
(1) Die vertikalen Verkehrszeichen sind:
(a) permanente Transporterscheinungen, die auf fest in das Feld eingebaute Pfosten oder Strukturen angebracht sind;
b) die Merkmale der auf den Paneelen angezeigten Transportzeichen;
c) tragbare Straßenschilder, die auf rot-weiß gestreiften Säulen oder Ständern angebracht sind, die nicht im Feld oder auf dem Fahrzeug fixiert sind.
(2) Die Farbgestaltung von vertikalen Verkehrszeichen kann von den permanenten Verkehrszeichen abweichen, so dass der Hintergrund der Verkehrszeichen dunkel ist und die Inschriften, Symbole und Grenzen Licht; die Lage der roten Farbe auf den Verkehrszeichen ist identisch mit ihrer Lage auf den permanenten Verkehrszeichen. Die Befehlsvariablen der Transportmarke haben die gleiche Farbe wie die permanenten Befehlszeichen.
(3) Die Formen von Symbolen und Inschriften von vertikalen Transportzeichen basieren auf der Form von Symbolen und Inschriften von dauerhaften Zeichen.
(4) Als Variablen von Verkehrszeichen können vertikale, vorrangige Verkehrszeichen nicht verwendet werden.
Position der vertikalen Straßenschilder
(1) Vertikale Straßenschilder sind so anzuordnen, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für die sie rechtzeitig und in ausreichender Entfernung vorgesehen sind.
(2) Vertikale Straßenschilder werden in der Regel am rechten Rand der Straße oder über der Straße platziert, je nach ihrer Bedeutung; Um ihre Bedeutung hervorzuheben, können auch am linken Straßenrand oder über dem Boden angebrachte Markierungen wiederholt werden. Das Setzen von vertikalen Straßenschildern auf die Straßenverkehrskommunikation für Fußgänger wird durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. 2)
(3) Um die Bedeutung hervorzuheben und die Sichtbarkeit zu verbessern, kann das vertikale Straßenschild auf einer retroreflektierenden gelb-grünen Leuchtstoffbasis platziert werden.
(4) Die Säulen oder Ständer, auf denen vertikale, tragbare Straßenschilder angebracht sind, können auf der Straße unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Transportmaßnahmen platziert werden.
(5) Auf den Verkehrsschildern und ihren Säulen, Gerüsten oder Gebilden darf keine Angabe oder Lage auf der Transporteinrichtung und auf der Transportinformationsanlage jeglicher Art vorhanden sein, die nicht mit der Transportmarke, Transportausrüstung oder Transportinformation in Verbindung steht.
Gültigkeit der vertikalen Straßenschilder
(1) Das vertikale Straßenschild neben der Straße oder über der Straße ist für die gesamte Straße in einer bestimmten Fahrtrichtung gültig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(a) ein über der markierten Fahrspur liegendes Stoppzeichen oder Befehlszeichen, das nur für die Fahrspur gilt, über der sie platziert ist;
b) ein vertikales Stopp- oder Stehzeichen, das nur auf die Seite der Straße, an der sie sich befindet, gilt.
(3) Das Verbot, die Einschränkung oder die Ordnung, die sich aus dem vertikalen Straßenschild ergibt, endet an einer entfernteren Grenze der nächsten Kreuzung, sofern sie nicht zuvor anderweitig beendet wurde; Dies gilt nicht für die Einschränkung oder Ordnung, die durch das vertikale Straßenschild "Schneeketten" (Nr. C 5a), dessen Gültigkeit mit dem vertikalen Straßenschild endet" Schneeketten - Ende "(Nr. C 5b), das vertikale Straßenschild "Winterausrüstung" (Nr. C 15a), dessen Gültigkeit mit dem vertikalen Straßenschild endet" Winterausrüstung - Ende "(Nr. C 15b), das vertikale Straßenschild "Ende der Fußgängerzone" (Nr. IP 26a),
(4) Markierungen für die Priorität "Cross-roads with side roads" (Nr. P 1), "Main roads" (Nr. P 2), "End of main roads" (Nr. P 3), "Take prior in driving!" (Nr. P 4), "Take prior in driving a tram!" (Nr. P 5) und "Stop, take prior in driving!" (Nr. P 6) gelten für die nächste Kreuzung.
(5) Ist das Verfahren und die Anordnung des erlaubten Parkplatzes nicht durch horizontale Verkehrszeichen gekennzeichnet, oder sind die Verkehrszeichen Nr. IP 11a "Parken" bis IP 13c "Parken mit Parkplatz" nicht anderweitig gültig, so gelten die Verkehrszeichen Nr. IP 11a "Parken" bis IP 13c "Parken mit Parkplatz" 5 m vor der Grenze der nächsten Kreuzung.
(6) Sofern die Gültigkeit der Transportmarke IP 15c nicht mit anderen Mitteln beendet wird, endet sie an einer weiteren Grenze der nächsten Kreuzung. Dies gilt nicht, wenn sich innerhalb von 20 Metern der Kreuzung ein weiteres Stoppzeichen Nr. IP 15c befindet.
(7) Die Gültigkeit der Transportmarke Nr. IP 11a "Parking" bis zu Nr. IP 13c "Parkplatz mit Parkplatz" wird durch Ein- oder Ausfahrt außerhalb der Infrastruktur unterbrochen.
(8) Die vorübergehende Invalidität der Transporteinrichtungen, die Transportmarke oder deren Teil wird durch Überschreiten oder Überschneiden des orange-schwarzen Streifens ausgedrückt; auf diese Weise kann jedoch die Gültigkeit des senkrechten Vorzeichens für die Priorität nicht ausgedrückt werden.
Verteilung und Bedeutung der vertikalen Verkehrszeichen
Warnzeichen
(1) Die Warnzeichen sind:
(a) "Right turn" (Nr. A 1a) und "Left turn" (Nr. A 1b), die auf den Richtungsbogen hinweisen;
b) "Doppele Ecke auf der ersten rechten" (Nr. A 2a) und "Doppele Ecke auf der ersten linken Seite" (Nr. A 2b), die auf zwei aufeinanderfolgende Gegenrichtungsbögen aufmerksam machen;
(c) "Crossroads" (Nr. A3), die auf die Kreuzung verweist, in der die Priorität beim Fahren nicht durch vertikale Verkehrszeichen geregelt wird;
d) "Attention, Kreisverkehr" (Nr. A 4), der die Kreuzung mit dem Kreisverkehr zeigt,
e) "Gefährlicher Abstieg" (Nr. A 5a), der auf einen Abschnitt verweist, in dem der Abstieg der Infrastruktur 10 % übersteigt oder wo die örtlichen Bedingungen ihn gefährlich machen; der tatsächliche Abhang der Infrastruktur ist angegeben;
f) "Gefährliche Steigung" (Nr. A 5b), die auf einen Abschnitt, in dem der Anstieg der Infrastruktur 10% übersteigt oder wo die örtlichen Bedingungen den Aufstieg gefährlich machen, aufmerksam macht; die tatsächliche Steigung der Infrastruktur ist angegeben,
(g) "Schmale Straße (von beiden Seiten)" (Nr. A 6a) und "Schmale Straße (von einer Seite)" (Nr. A 6b), die auf den Ort aufmerksam machen, an dem sich die Straße im Vergleich zum vorherigen Abschnitt verjüngt, oder z.B. die Straßenbahn dem Gelände nähert; auf dem Symbol Nr. A 6b ist die tatsächliche Seite der Verjüngung angegeben,
(h) "Road inequality" (Nr. A 7a), die die Aufmerksamkeit auf einzelne Stöße, Puffs, Schecks oder Abschnitte mit unebener Straßenoberfläche zieht;
(i) "Attention, Verzögerungsschwelle" (Nr. A 7b), die auf künstliche Straßenungleichheit aufmerksam macht;
(j) "Skidgefahr" (Nr. A 8), die den Standort oder den Teil der Infrastruktur verändert, in der der Fahrzeugschlitten auftreten kann;
(k) "Bewegung in beide Richtungen" (Nr. A 9), die auf den Infrastrukturabschnitt aufmerksam macht, in dem im Gegensatz zum vorhergehenden Abschnitt ein vorübergehender oder dauerhafter Betrieb in beiden Richtungen erfolgt; die Markierungen werden auch am Ende der richtungsverteilten Infrastruktur verwendet;
(l) "Lichtsignale" (Nr. A10), die die Aufmerksamkeit des Fahrers auf einen Ort lenken, an dem der Straßenverkehr durch Lichtsignale gesteuert wird, die er sonst nicht erwarten würde oder wo sie nicht aus ausreichender Entfernung sichtbar sind;
(m) "Attention, Fußgängerüberquerung" (Nr. A 11), die in begründeten Fällen, z.B. in einem transparenten Bereich der Infrastruktur, vorab in der Gemeinde und außerhalb der Gemeinde immer an die Fußgängerüberquerung weist,
(n) "Kinder" (Nr. A 12), die auf die Lage oder den Abschnitt der Straße aufmerksam macht, in der sich Kinder oft in ihrer Nähe bewegen oder sammeln, die Straße überqueren oder wenn ein erhöhtes Risiko für ihren plötzlichen Einstieg in die Straße besteht;
(o) "Tiere" (Nr. A 13), die auf den Standort oder den Teil der Infrastruktur aufmerksam macht, wo das häufige Auftreten von Haustieren auf der Straße auftreten kann;
(p) "Known" (Nr. A 14), die die Aufmerksamkeit auf die Lage oder den Abschnitt der Infrastruktur, wo es ein häufiges Auftreten von Spiel auf der Straße geben kann,
(q) "Arbeit" (Nr. A 15), die auf die Arbeit an der Infrastruktur, Teile oder Zubehör davon, gegebenenfalls, (3), die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden könnte, oder in denen die Arbeitnehmer, die diese Tätigkeit ausüben, durch den Straßenverkehr bedroht sein könnten,
(r) "Side Wind" (Nr. A 16), der die Aufmerksamkeit auf den Bereich der Infrastruktur zieht, wo plötzlich steiler Seitenwind die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigen kann,
(s) "Departure gravel" (Nr. A 17), die die Aufmerksamkeit auf die Lage oder den Abschnitt der Infrastruktur, wo es freiere Kies auf der Straße gibt, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden könnte;
(t) "Falling Stones" (Nr. A 18), die die Aufmerksamkeit auf die Lage oder den Abschnitt der Infrastruktur, in der Landrutsche oder Stürze auftreten können, lenken; das Symbol kann umgekehrt werden,
(u) "Cyclists" (Nr. A 19), die die Aufmerksamkeit auf den Punkt lenken, an dem Radfahrer die Straße oder den Abschnitt überqueren, an dem Radfahrer häufig auftreten;
(v) "Flugzeug" (Nr. A 20), das die Aufmerksamkeit auf den Ort lenkt, an dem Flugzeuge in geringer Höhe über die Infrastruktur fliegen;
(w) "Attention Tunnel" (Nr. A 21), der auf einen Tunnel aufmerksam macht, in dem Straßenverkehrsvorschriften für das Tunnelverhalten gelten;
(x) "Andere Gefahren" (Nr. A 22), die sich auf andere Gefahren als solche, die mit einem entsprechenden Warnzeichen gekennzeichnet sein können, ändern; die Art der Gefahr wird auf der Zusatztabelle durch ein entsprechendes Symbol oder eine Inschrift angegeben;
(y) "Column" (Nr. A 23), die das Risiko einer Spalte von stehenden oder langsam bewegten Fahrzeugen verändert;
(z) "Glucose" (Nr. A 24), die auf einen Abschnitt mit erhöhtem Risiko des häufigen Auftretens von Straßenglättern aufmerksam macht;
(aa) "Tram" (Nr. A 25), die, falls erforderlich, im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, insbesondere an den Ort, an dem die Straßenbahn die Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge überquert;
(bb) "Fog" (Nr. A 26), die auf das Auftreten von Nebel oder Rauch aufmerksam macht, wodurch die Sichtbarkeit verringert wird,
(cc) "Akzident" (Nr. A 27), der auf den Unfallort aufmerksam macht,
(dd) "Gefährliche Straße" (Nr. A 28), die die Aufmerksamkeit auf den Bereich der Infrastruktur, wo es gefährlich ist, in die Straße zu fahren;
(eee) "Railway Kreuzung mit Barrieren" (Nr. A 29), die die Aufmerksamkeit auf den Eisenbahnübergang mit ganz oder halben Barrieren zieht;
(ff) "Railway Kreuzung ohne Tore" (Nr. A 30), die die Aufmerksamkeit auf den Bahnübergang nicht mit Barrieren ausgestattet,
(gg) "Indikatorplatte (240 m)" (Nr. A 31a), "Indikatorplatte (160 m)" (Nr. A 31b) und "Indikatorplatte (80 m)" (Nr. A 31c), die eine Vorankündigung eines Bahnübergangs geben; es gibt keine A 29 oder keine A 30-Marke über der A 31a-Marke; Ist der Abstand zwischen zwei Bahnübergängen kleiner als 240 m, so ist die Marke A 29 oder die Marke A 30 oberhalb der Marke A 31b vor der nächsten Kreuzung und, falls der Abstand kleiner als 160 m ist, die Marke A 31c zu legen; Ist dieser Abstand kleiner als 80 m, so ist die Markierung A 31c, über der die Markierung A 29 oder die Markierung A 30 mit der zusätzlichen Tabelle "Distance '(No E 3a), die den Abstand zur Kreuzung angibt, zu verwenden; ist der Abstand zwischen zwei Kreuzungen kleiner als 30 m, so ist die Markierung für beide Kreuzungen gemeinsam; Nummer "(Nr. E 1) markiert" 2x "unter der Nummer A 30; der Richtungspfeil" (Nr. E 7b), der sich oberhalb der Markierungen A 31a bis A 31c befindet, ist für die Markierung eines Bahnübergangs zur Abzweigstraße zu verwenden; wenn sich die Kreuzung jedoch auf einer Straße von kleinerer Bedeutung befindet, ist sie nur auf dieser Straße zu kennzeichnen und wenn ihr Abstandstisch weniger ist als Bei der Fahrt der Straßenbahn' (Nr. P 5) voranschreiten; die schrägen Streifen auf der Markierung stehen in Richtung der Mitte der Straße,
(hhh) "Railway Kreuzung Warnkreuz" (Nr. A 32a) und "Railway Kreuzung Warnkreuz" (Nr. A 32b), die den Niveauübergang angeben; werden unmittelbar vor dem Bahnübergang platziert,
(ii) "bewegliche Brücke" (Nr. A 33), die auf die Nähe der beweglichen Brücke aufmerksam macht.
(2) Eine Darstellung der Warnzeichen ist in Anhang 3 Absatz 1 angegeben.
Prioritätsmarken
(1) Die Prioritätszeichen sind:
(a) "seits der Straße" (Nr. P 1), die die Aufmerksamkeit auf die Kreuzung außerhalb der Gemeinde lenkt und die Hauptstraße angibt,
b) "Hauptinfrastruktur" (Nr. P 2) zur Identifizierung der Hauptinfrastruktur, insbesondere in der Gemeinde; Zeichen können auch innerhalb einer größeren oder komplexeren Kreuzung verwendet werden;
c) "Ende der Hauptinfrastruktur" (Nr. P3), die informiert, dass die Infrastruktur an der nächsten Kreuzung nicht mehr die Hauptinfrastruktur ist;
(d) "Gefahren Sie voran beim Fahren!" (Nr. P 4), die die sekundäre Straßenkommunikation anzeigt; Diese Marke kann auch innerhalb eines größeren oder komplexeren Schnittpunktes oder an dem Ort verwendet werden, an dem der Fahrer befiehlt, wiederholt oder unterstrichen wird, dass die Verpflichtung zur Priorität beim Fahren besteht;
e) "Vor dem Fahren einer Straßenbahn!" (Nr. P5), die an einem Ort verwendet wird, an dem es in Streitfällen oder anderen Fällen erforderlich ist, den Fahrer zu bestellen oder zu belasten, dass es bei der Fahrt einer Straßenbahn Vorrang geben sollte,
(f) "Stop, prefer drive!" (Nr. P6), die sich auf die sekundäre Straßenkommunikation bezieht; die Markierungen können auch innerhalb einer größeren oder komplexeren Kreuzung verwendet werden, wo der Fahrer befiehlt, wiederholt oder betont wird die Verpflichtung, Priorität beim Fahren zu geben, und wo der Fahrer verpflichtet ist, das Fahrzeug zu stoppen; das Symbol Nr. P6 wird auch vor dem Bahnübergang verwendet, wenn es erforderlich ist, den Fahrer zu bestellen, das Fahrzeug zu stoppen,
(g) "Die Priorität von Anti-Treibfahrzeugen" (Nr. P 7), die dem Fahrer befiehlt, beim Fahren zum Anti-Treibfahrzeug Priorität zu geben, wenn Anti-Treibfahrzeuge nicht sicher vermieden werden können;
(h) "Priority over anti-driving Vehicles" (Nr. P 8), die Vorrang vor anti-driving Fahrzeugen setzt, bei denen nicht fahrsichere Fahrzeuge vermieden werden können.
(2) Die Abbildungen der Prioritätsmarken sind in Anhang 3 Nummer 2 wiedergegeben.
Kunden-Tags
(1) Kundenmarken sind
(a) "Prohibition des Eingangs aller Fahrzeuge (in beiden Richtungen)" (Nr. B1);
b) "Prohibition des Eintritts aller Fahrzeuge" (Nr. B2), die den Eintritt in die entgegengesetzte Richtung in eine Einwegstraße verbietet;
c) "Verbietung des Eingangs aller Kraftfahrzeuge außer Motorrädern ohne Seitenwagen" (Nr. B 3a);
d) "Verbot der Einreise von Personenkraftwagen" (Nr. B 3b);
e) "Verbot der Eintragung von Lastkraftwagen" (Nr. B4), die sowohl für Lastkraftwagen als auch für Anhänger- oder Sattelschlepper und Sonderfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg gilt,
(f) "Buseintrittsverbot" (Nr. B 5),
(g) "Prohibition of the entry of traktors" (Nr. B 6), die auch für Einachsschlepper, Kraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt, 4)
(h) "Prohibition des Eintritts von Motorrädern" (Nr. B 7);
(i) "Prohibition des Eintritts von Fahrrädern" (Nr. B 8);
(j) " Verbot des Eintrags von beschichteten Fahrzeugen" (Nr. B 9);
(k) "Prohibition of the entry of hand trucks" (Nr. B 10), die den Einstieg von Handwagen mit einer Gesamtbreite von mehr als 600 mm verbietet;
(l) "Prohibition des Eingangs aller Kraftfahrzeuge" (Nr. B 11);
(m) "Prohibition des Eintrags markierter Fahrzeuge" (Nr. B 12), die den Eintrag von Fahrzeugen markierter Arten verbietet; Diese Fahrzeugtypen zeichnen sich durch Symbole der Zeichen Nr. B 3b bis B 10, Nr. B 17 bis B 19 und Nr. B 33 aus; die Lage der Symbole kann beliebig sein; ein Feld (Abschnitt), meist links oder oben, kann frei bleiben;
(n) "Prohibition des Eintrags von Fahrzeugen mit einer unmittelbaren Masse, die die markierte Grenze überschreitet" (Nr. B 13) für eine Kombination gilt für einzelne Fahrzeuge des Satzes; Wird die Marke B 13 durch die Zusatztabelle "Text "(Nr. E 12) mit der Inschrift" ergänzt... t', so kann das Fahrzeug, dessen unmittelbare Masse und, falls es sich um das Set handelt, die unmittelbare Masse aller Fahrzeuge des Sets in den so markierten Abschnitt gelangen, obwohl es die Anzeige auf dem Symbol nicht überschreitet,
(o) "Verbietung des Eingangs von Fahrzeugen, deren unmittelbare Achsmasse die markierte Grenze überschreitet" (Nr. B 14);
(p) "Prohibition des Eingangs von Fahrzeugen, deren Breite die markierte Grenze überschreitet" (Nr. B 15), wobei die unmittelbare Breite des Fahrzeugs einschließlich der Last entscheidend ist;
(q) "Prohibition des Eingangs von Fahrzeugen mit einer Höhe, die die markierte Grenze überschreitet" (Nr. B 16), bei der die unmittelbare Höhe des Fahrzeugs einschließlich der Last entscheidend ist;
(r) "Prohibition des Eingangs von Fahrzeugen oder Kombinationen von Fahrzeugen, deren Länge die markierte Grenze überschreitet" (Nr. B 17), wobei die unmittelbare Länge des Fahrzeugs oder der Verpackung einschließlich der Last entscheidend ist;
(s) "Verbietung des Eintritts von Fahrzeugen, die gefährliche Güter tragen" (Nr. B 18), die den Eintritt von Fahrzeugen mit Sprengstoff, leicht entzündliche oder sonst gefährliche Ladung verbietet und nach Sondervorschriften gekennzeichnet sind, 5)
(t) "Prohibition zum Eintritt von Fahrzeugen, die eine Wasserverschmutzung verursachen können" (Nr. B 19), die den Eintritt von Öl- oder Ölfahrzeugen oder Ölmaterialien oder anderen Stoffen, die Wasserverschmutzung verursachen könnten, verbietet; die Menge und gegebenenfalls die Art der Belastung kann auf dem zusätzlichen Tisch angegeben werden,
(u) "Maximale zulässige Geschwindigkeit" (Nr. B 20a), die es dem Fahrer untersagt, die Geschwindigkeit in km/h zu überschreiten, ausgedrückt in Nummer auf der Marke; die Marke läuft auf der vorherigen Marke B 20a mit einer anderen Angabe auf der Marke ab;
(v) "Ende maximal zulässiger Geschwindigkeit" (Nr. B 20b), die die Marke B 20a beendet;
(w) "Overtaking ban" (Nr. B 21a), das es dem Fahrer verbietet, das Kraftfahrzeug auf der linken Seite zu passieren; ein Motorrad ohne Seitenwagen kann überholt werden; die Marke läuft auf der Marke B 22a ab;
(x) "Ende des Überholverbots" (Nr. B 21b), das die Marke B 21a nicht mehr anwendet;
(y) "Verkehrsverbot für LKW" (Nr. B 22a), das den Fahrer eines LKWs mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg verbietet, um das Kraftfahrzeug auf der linken Seite zu überqueren; ein Motorrad ohne Seitenwagen kann überholt werden; die Marke läuft auf der Marke B 21a ab;
(z) "End of the stop-off ban for lorries" (Nr. B 22b), das die Marke B 22a beendet;
(aa) "Prohibition hörbarer Warnzeichen" (Nr. B 23a);
(bb) "Ende des Verbots von akustischen Warnzeichen" (Nr. B 23b), das die Gültigkeit der Marke B 23a beendet;
(cc) "Prohibition des Rechtsdrehens" (Nr. B 24a),
(dd) "Keine linke Kurve" (Nr. B 24b),
(eee) "Rotationsverbot" (Nr. B 25),
(ff) "Ende aller Verbote" (Nr. B 26), die die Gültigkeit aller Zeichen, die Verbote oder Einschränkungen von Fahrzeugen zum Ausdruck bringen, beendet;
(gg) "Verpflichtung, ein Fahrzeug zu stoppen" (Nr. B 27), das es dem Fahrer verbietet, ohne das Fahrzeug an der Grenzübergangsstelle zu stoppen; eine Übersetzung der Inschrift "CLO " in der Sprache des Nachbarstaates ist am Boden der Marke anzugeben; Ist die Marke nicht als "STOP" gekennzeichnet, so darf die Marke nicht weiter fahren, ohne das Fahrzeug an der Stelle zu halten, die am Boden der Marke, zum Beispiel," POLICE", "CONTROL ",
(hh) "Stopping ban" (Nr. B 28), auf der der Zeitraum, in dem das Verbot gilt, am unteren Rand des roten Kreises angegeben werden kann; die Marke B 28 läuft mit der Marke B 29 ab und markiert die Marke IP 11a bis IP 11c, keine IP 11f bis keine IP 12, keine IP 13b und keine IP 13c,
(ii) "Prohibition" (Nr. B 29), auf der der Zeitraum, in dem das Verbot gilt, am unteren Ende des roten Kreises angegeben werden kann; die Marke B 29 läuft mit der Marke Nr. B 28 ab und die Markierungen IP 11a bis IP 11c, Nr. IP 11f bis IP 12, Nr. IP 13b und Nr. IP 13c,
(jjj) "Keine Fußgängerzone" (Nr. B 30);
(kk) "Entry ban for riders on animal" (Nr. B 31); das Verbot gilt auch für den Eintrag einer Person, die ein solches Tier führt;
(ll) "Sonstiges Verbot" (Nr. B 32), das ein anderes Verbot als das Verbot vorsieht, das mit einer anderen Marke gekennzeichnet sein kann; das Verbot wird auf dem Etikett angegeben; wenn das Zeichen "SMOG " verwendet wird, darf die Fahrt für bestimmte Fahrzeuge in dem Gebiet, für das eine Smog-Situation unter einem bestimmten Gesetz erklärt wurde, verboten werden; wenn das Zeichen "Passage verboten" verwendet wird, darf der Fahrer den so markierten Abschnitt nicht passieren, ohne die Zusammensetzung zu unterbrechen,
(mm) "Prohibition des Eingangs von Kraftfahrzeugen mit Anhänger" (Nr. B 33); das Verbot gilt auch für Kraftfahrzeuge mit Sattelauflieger;
(nn) "Minimalabstand zwischen Fahrzeugen" (Nr. B 34), die es dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs verbieten, hinter einem Kraftfahrzeug zu fahren, das vor ihm mit einem Abstand kleiner als der auf der Marke angegebene ist.
(2) Eine Darstellung der Markierungen ist in Anhang 3 Nummer 3 angegeben.
Befehlszeichen
(1) Befehlszeichen sind:
(a) "Circular roundabout" (Nr. C 1), der das Fahren entlang eines Kreuzungspunktes mit einem Kreisverkehr in Richtung der auf dem Symbol dargestellten Pfeile befiehlt; die Markierung wird immer mit der Markierung Nr. P 4 oder P 6 begleitet.
(b) "Befehlsrichtung direkt" (Nr. C 2a), "Befehlsrichtung nach rechts" (Nr. C 2b), "Befehlsrichtung nach links" (Nr. C 2c), "Befehlsrichtung nach rechts" (Nr. C 2d), "Befehlsrichtung nach links" (Nr. C 2e), "Befehlsrichtung nach rechts und links" (Nr. C 2f), die die die Richtung, auf die der Pfeil oder Pfeil zeigt,
c) "Bestellte Fahrtrichtung nach rechts" (Nr. C 3a), "Bestellte Fahrtrichtung nach links" (Nr. C 3b) befiehlt, in die Richtung zu fahren, in der der Pfeil unmittelbar vor oder nach der Markierung zeigt,
(d) "Befehlsrichtung nach rechts" (Nr. C 4a), "Befehlsrichtung nach links" (Nr. C 4b) und "Befehlsrichtung nach rechts und nach links" (Nr. C 4c), die das Islet, Hindernis usw. in der durch den Pfeil oder Pfeil markierten Richtung kreisen;
e) "Schneeketten" (Nr. C 5a), die dem Fahrer von drei oder mehr Rädern eines Kraftfahrzeugs befiehlt, weiter zu fahren, bis Schneeketten (Antirutsch-)Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern eingesetzt wurden; Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Antirutschreifen,
(f) "Schneeketten - Ende" (Nr. C 5b), die die Marke C 5a beendet;
(g) "Lowest speed" (Nr. C 6a), die dem Fahrer befiehlt, mindestens mit einer Geschwindigkeit in km/h zu fahren, ausgedrückt als Nummer auf der Marke; Dies gilt nicht, wenn eine solche Geschwindigkeit Betriebsbedingungen wie Verkehrsintensität, Betriebshindernis ausschließen würde oder eine solche Geschwindigkeit die Straßenverkehrssicherheit gefährden würde, beispielsweise unter Nebel oder anderen ungünstigen Witterungsverhältnissen; die Marke läuft auf der vorherigen Marke C 6a mit einer anderen Angabe auf der Marke ab;
(h) "Ende der niedrigsten zulässigen Geschwindigkeit" (Nr. C 6b), die die Marke C 6a beendet;
(i) eine "Pedestrianbahn" (Nr. C 7a), die Fußgänger dazu befiehlt, die in dieser Richtung so markierte Spur oder Pfade zu benutzen; andere Verkehrsteilnehmer als solche, für die diese Spur oder der Pfad bestimmt ist, sind ihre Benutzung verboten; die Marke läuft mit den Marken C 8a, C 9a und C 10a ab;
(j) "Ende der Fußgängerbahn" (Nr. C 7b), die die Marke C 7a beendet,
(k) "Cyclists' Path" (Nr. C 8a), mit dem Radfahrer die in einer bestimmten Richtung so markierte Spur oder Bahn benutzen können; die Spur oder die Wege können auch von der Person, die das Fahrrad fährt, verwendet werden; der Streifen oder Pfad für Radfahrer kann auch mit einer farbdifferenzierten Oberfläche oder unterschiedlicher Oberflächengestaltung während der Bahn markiert werden; andere Verkehrsteilnehmer als solche, für die dieser Spur oder Weg verboten ist;
(l) "End of route for cyclists" (Nr. C 8b), die die Marke C 8a beendet,
(m) der "Trail für Fußgänger und Radfahrer" (Nr. C 9a), der Fußgänger und Radfahrern befiehlt, die in dieser Richtung so markierte gemeinsame Spur oder Pfade zu benutzen; Fußgänger und Radfahrer dürfen einander nicht gefährden; die Marke darf auf die Marken C 7a, C 8a und C 10a nicht Anwendung finden;
(n) "Ende der Spur für Fußgänger und Radfahrer" (Nr. C 9b), die die Marke C 9a beendet,
(o) "Trail für Fußgänger und Radfahrer" (Nr. C 10a), die Fußgänger und Radfahrern befiehlt, die markierte separate Spur oder Pfade in einer bestimmten Richtung zu benutzen und ihre Lage anzeigt; Fußgänger und Radfahrer dürfen nur die benachbarte Spur beim Umgehen oder Umkreisen von Hindernissen verwenden; die Marke läuft mit den Marken C 7a, C 8a und C 9a ab;
(p) "Ende des Weges für Fußgänger und Radfahrer" (Nr. C 10b), der die Marke C 10a beendet,
(q) der "Horseman's Path" (Nr. C 11a), der den Reitern befiehlt, die in einer bestimmten Richtung so markierte Spur oder Pfade zu verwenden; der Streifen oder die Wege können auch von der Person verwendet werden, die das Tier führt; andere Verkehrsteilnehmer als solche, für die diese Spur oder der Pfad bestimmt ist, sind deren Verwendung verboten;
(r) "Ende der Strecke für Reiter an Tieren" (Nr. C 11b), die auf der Marke C 11a abläuft;
(s) "Erforderliche Spur" (Nr. C 12a), die dem Fahrer des markierten Fahrzeugtyps die in dieser Richtung so markierte Fahrspur verwendet; der Fahrer anderer Fahrzeugtypen darf nur auf der Fahrspur fahren, die beim Fahren, Drehen, Drehen oder Fahren auf oder von der Straße so markiert ist, ohne den Fahrer des Fahrzeugs, für das die Fahrspur markiert ist, zu gefährden; im Falle einer zugelassenen Fahrspur für die Fahrzeugart oder für ein bestimmtes Symbol
(t) "Ende der zugeordneten Spur" (Nr. C12b), die die Marke C 12a beendet;
(u) "Light up the lights" (Nr. C 13a), die den Fahrer dazu verpflichtet, die für ein Fahrzeug spezifizierten Lichter unter verminderter Sicht einzuschalten;
(v) "Light up the lights - end" (Nr. C 13b), die die Marke C 13a beendet; Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, die spezifizierte Beleuchtung des Fahrzeugs aufgrund der allgemeinen Verkehrsregelungen zu verwenden,
(w) "Andere Befehl" (Nr. C 14a), die einen anderen Befehl als den Befehl auferlegt, der durch eine andere Markierung gespeichert werden kann; der Befehl wird durch das Zeichen zum Beispiel " Gehen Sie zur anderen Seite" ausgedrückt.
(y) "Ende einer anderen Bestellung" (Nr. C 14b), die die Marke C 14a beendet;
(z) "Winterausrüstung" (Nr. C 15a), die dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs der Klasse M oder N8) im Zeitraum vom 1. November bis 31. März befiehlt, nur mit der Verwendung von Winterreifen (9) weiterzufahren, für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3.500 kg mit einer Tiefe von nicht weniger als 4 mm, auf allen Rädern und Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg mit einer Tiefe von nicht weniger als 6 mm;
(aa) "Winterausrüstung - Ende" (Nr. C 15b), die Marke C 15a beendet.
(2) Eine Darstellung der Befehlsmarken ist in Anhang 3 Nummer 4 angegeben.
Informelle Marken
(Paragraph 63 (2) des Gesetzes)
Die Informationsmarken sind in Betriebsinformationszeichen (IP 1a bis IP 29), Richtungsinformationszeichen (IS 1a bis IS 24c) und andere Informationszeichen (IJ 1a bis IJ 16) unterteilt.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
Díl 1
Oddíl 1
§ 4
§ 5
§ 6
Oddíl 2
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Díl 2
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
HLAVA II
§ 24
§ 25
HLAVA III
§ 26
ČÁST TŘETÍ
§ 27
§ 27a
ČÁST ČTVRTÁ
§ 28
ČÁST PÁTÁ
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
ČÁST ŠESTÁ
§ 34
§ 35
ČÁST SEDMÁ
§ 36
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 30 / 2001 Coll., Durchführung der Vorschriften für den Straßenverkehr und die Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.01.2001 |
|---|---|
| In Kraft seit | 31.01.2001 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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