Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 32 / 2002 Coll.

Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel zur Festlegung der Anforderungen an Gewichte, die höher sind als die mittlere Genauigkeitsklasse von 1 mg bis 50 kg, gekennzeichnet durch EWG-Marke

Gültig Ordnung In Kraft seit 21.04.2004
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Industrie und Handel
vom 11. Januar 2002
zur Festlegung von Anforderungen an Gewichte, die höher sind als die mittlere Genauigkeitsklasse von 1 mg bis 50 kg, gekennzeichnet durch die EWG-Marke
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 27 des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg., ("Gesetz") zur Umsetzung von § 6 Abs. 2 des Gesetzes vor:
§ 1
(1) In diesem Erlass sind die Anforderungen an Gewichte festgelegt, die höher sind als die mittleren Genauigkeitsklassen von 1 mg bis 50 kg, gekennzeichnet durch die EWG-Marke, nachstehend "Gewichte" genannt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gewichte in metrischen Schlachtkörpern oder Sondergewichten, wenn sie bestimmten Rechtsvorschriften unterliegen.
§ 2
Die Gewichte können durch die EWG-Typgenehmigungsmarke und die EWG-Erstprüfungsmarke gekennzeichnet sein, deren graphische Form durch eine gesonderte Rechtsvorschrift vorgegeben ist, (2) nur dann, wenn sie den Anforderungen des Anhangs entsprechen, die nach den in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren überprüft wurden.2).
§ 3
Artikel 2
Minister:
Doc.

Anhang zum Erlass Nr. 32 / 2002 Coll.
Gewichtsanforderungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Gewicht
Physikalische Gewichtsrate, deren Konstruktion und messtechnische Eigenschaften durch Form, Größe, Material, Modifikation, Nennwert und maximalen Urlaubsfehler bestimmt werden.
1.2 Gewichtssatz
Eine Reihe von Gewichten, die üblicherweise in eine Kassette eingelegt werden, eine solche Kombination, die es erlaubt, alle Lasten vom minimalen Nennwert der Gewichte bis zur Summe aller Gewichte im Satz in einer Reihenfolge zu wägen, in der der minimale Nennwert der Gewichte im Satz die Einheit ist.
Die Reihenfolge der Gewichtsmenge ist wie folgt:
(1; 1; 2; 5) .10n kg
(1; 1; 1; 2; 5) .10n kg
(1; 2; 2; 5) .10n kg
(1; 1; 2; 2; 5) .10n kg
In diesem Ausdruck steht n entweder für Null oder für eine ganz positive oder negative ganze Zahl.
1.3. Etalongewichte
Die zur Überprüfung der Waagen und Gewichte verwendeten Gewichte sind Etalongewichte.
2. Nominale Gewichte
Der Nennwert der Gewichte muss 1 x 10n kg oder 2 x 10n kg oder 5 x 10n kg betragen; bei diesem Ausdruck ist n entweder Null oder die gesamte positive oder negative Zahl.
3. Konventionelles Gewicht
3.1. Herkömmliche Masse ist eine solche Masse in der Luft von 1,2 kg / m3, bei einer Temperatur von 20 0C und einem normalen barometrischen Druck, die durch eine Bezugsmasse von 8000 kg / m3 ausgeglichen ist, sofern die gleichen Masseneinheiten verwendet werden.
3.2. Die in Nummer 4 genannten maximal zulässigen Fehler beziehen sich auf das übliche Gewicht.
4. Maximale Berechtigungsfehler bei Primäre Ehs Verifikation
4.1 Der maximal zulässige positive oder negative Fehler für jedes einzelne Gewicht ist in der folgenden Tabelle in mg angegeben:
Jmenovité hodnotyTřída E1Třída E2Třída F1Třída F2Třída M1
50 kg25752507502500
20 kg10301003001000
10 kg51550150500
5 kg2,57,52575250
2 kg1,03,01030100
1 kg0,501.551550
500 g0,250,752,57,525
200 g0,100,301,03,010
100 g0.050,150,51,55
50 g0,0300,100,301,03,0
20 g0,0250,0800,250,82,5
10 g0,0200,0600,200.62,0
5 g0,0150,0500,150.51,5
2 g0,0120,0400,120,41,2
1 g0,0100,0300,100,31,0
500 mg0,0080,0250,080,250,8
200 mg0,0060,0200,060,200,6
100 mg0,0050,0150,050,150,5
50 mg0,0040,0120,040,120,4
20 mg0,0030,0100,030,100,3
10 mg0,0020,0080,0250,080,25
5 mg0,0020,0060,0200,060,20
2 mg0.0020,0060,0200,060,20
1 mg0,0020,0060,0200,060,20
5. Allgemeines Formgewicht
5.1. Gewicht pro Gramm und Gewicht pro Gramm
5.1.1. Die Masse der Klasse M1 ist das Gewicht der mittleren Genauigkeitsklasse.
5.1.2. Die Gewichte anderer Genauigkeitsklassen können äußere Abmessungen der Gewichte der mittleren Genauigkeitsklasse aufweisen. Die Gewichte von 10 kg bis 1 g können auch zylindrisch oder die Form eines leicht Kammerkegels mit dem Kopf sein.
5.1.2.1 Die Höhe des Körpers muss etwa gleich dem mittleren Durchmesser sein, die zulässige Differenz zwischen dem mittleren Durchmesser und der Höhe muss zwischen 3 / 4 und 5 / 4 dieses Durchmessers liegen.
5.1.2.2. Bei allen Gewichten muss die Kopfhöhe zwischen dem mittleren Durchmesser und der Hälfte des mittleren Durchmessers des Körpers liegen.
5.1.3. Die Gewichte der Klasse E1, E2 und F1 dürfen keinen Kopf aufweisen; sie können durch einen einfachen zylindrischen Körper gebildet werden.
5.1.4 Die Gewichte der Klasse E1 und E2 müssen aus einem Stück gegossen werden; andere Gewichte können einen vom Kopf verschlossenen Hohlraum oder auf andere geeignete Weise haben. Das Volumen des Wachhohlraums darf 1 / 5 des Gesamtvolumens der Gewichte nicht überschreiten.
5.2. Gewicht pro Gramm und Teile pro Gramm
Das Gewicht eines Gramms und die Teile der Gewichte eines Gramms müssen ein mehreckiges flaches Blatt oder Draht sein, das zur Erleichterung der Handhabung geeignet ist.
Die Form der Gewichte muss ihren Nennwert angeben.
Mehreckige Flachformen, ihre Form und Werte:
Dreieck (1 - 10 - 100 - 1000) mg
Quadrat (2 - 20 - 200) mg
Pentagon (5 - 50 - 500) mg
Mehreckige Drähte und deren Werte:
1 Segment (1 - 10 - 100 - 1000) mg
2 Segmente (2 - 20 - 200) mg
5 Segmente (5 - 50 - 500) mg
Sind zwei oder drei Gewichte im Satz identisch, so sind sie bei Formen und einer oder zwei Windungen bei Drähten durch einen oder zwei Sterne oder Punkte zu unterscheiden.
5.3 Eine Masse von 20 kg und 50 kg, ausgenommen M1, kann nach dem Handhabungsverfahren geeignet sein.
6. Zusammensetzung
6.1 Die Last muss aus Metall oder Metalllegierung bestehen. Das Metall oder die Legierung muss von der Qualität sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen der Verschleiß an den Gewichten aufgrund der maximal zulässigen Fehler seiner Genauigkeitsklasse vernachlässigbar ist.
6.1.1. Die Masse muss aus reinem Metall oder Legierung solcher Dichte bestehen, dass die Dichteabweichung der Gewichte so ist, dass die Luftdichteabweichung um 10 % gegenüber der angegebenen Dichte (1,2 kg / m3) keinen Fehler mehr als 1 / 4 des maximal zulässigen Fehlers verursacht.
Die Metall- oder Legierungsgewichte der Klasse E1, E2 und F1 müssen nichtmagnetisch sein.
6.2 Die Korrosionsbeständigkeit und die Auslenkung von Metall oder Legierung mit rechteckigen Gewichten von 5 kg bis 50 kg der Klasse M1 muss mindestens gleich sein wie Grauguss.
6.3 Zylindergewichte der Klasse M1 von Nennwerten kleiner oder gleich 10 kg müssen aus Messing oder Qualitätsmaterial bestehen, das mindestens einem Messing entspricht.
6.4 Die Merkmale der Nummern 6.2 und 6.3 können durch entsprechende Oberflächenbehandlung erhalten werden.
7. Qualität der Oberfläche
7.1 Alle Außenflächen der Gewichte, einschließlich Boden und Kanten, müssen vollständig glatt sein. Die Oberfläche der Gewichte der Klasse E1, E2, F1 und F2 darf keine Poren mit dem bloßen Auge zeigen und sorgfältig poliert werden.
Die Oberfläche der Zylindergewichte der Klasse M1 von 10 kg bis 1 kg ist poliert und darf bei der Inspektion mit dem bloßen Auge keine Porosität zeigen. Die Oberflächengüte rechteckiger Massen von 50 kg, 20 kg, 10 kg und 5 kg M1 ist mit Grauguss zu Sandform vergleichbar.
7.2 Die Oberfläche von Einzelgrammgewichten und deren Vielfache der Klassen E1, E2, F1 und F2 kann durch Plattieren geschützt werden.
7.3 Die Oberfläche von Einzelgrammgewichten und deren Vielfache der Klasse M1 kann durch entsprechende Beschichtung geschützt werden.
8. Rechtfertigung Material
Das Gewicht der Klasse F1 und F2 mit einer Juicing-Kavität ist entweder durch das Material, aus dem sie hergestellt werden, oder durch reines Zinn oder Molybdän gerechtfertigt.
Die Gewichte der Klasse M1 können durch Blei gerechtfertigt sein.
9. Labels
9.1 Zug- oder Drahtgewichte mit einem Nennwert kleiner oder gleich einem Gramm dürfen nicht die Markierung des Nennwerts tragen.
9.2. Gewichte des Nennwerts gleich oder größer als ein Gramm:
- in den Klassen E1 und E2 keine Kennzeichnung des Nennwerts,
- in der Klasse F1 nur die Bezeichnung des Nennwertes gemäß Absatz 9.2.1, die Markierung muss durch Nieten oder Gravur erfolgen,
- in Klasse F2 die gleichen Inschriften wie in Klasse F1, ergänzt durch den Buchstaben F,
- in der Klasse M1 eine numerische Angabe des Nennwertes auf der oberen Oberfläche des Körpers oder auf dem Kopf, gefolgt von dem Symbol der betreffenden Einheit, entweder in der Tiefe oder als Relief.
Die Zylindermasse ist mit dem Buchstaben M zu kennzeichnen: M entweder vertieft oder als Relief ausgeführt; die rechteckige Masse ist mit dem Buchstaben M zu kennzeichnen, der von einem dieser Mittel durchgeführt werden kann.
9.2.1 Die Nennwerte der Gewichte sind anzugeben in:
- Kilogramm für Gewichte von 1 kg oder mehr,
- Gramm für Gewichte von 1 g bis 500 g.
9.2.2 Die Gewichte, die in der Serie zweimal oder dreimal auftreten, sind durch ein oder zwei Sterne oder Punkte zu unterscheiden.
10. Machen Sie erste Ehs Verifikation
Kassetten, die Gewichte der Klassen E1, E2, F1 und aller Kassetten mit Grammgewichten und Teilen davon enthalten, sind mit dem Kennzeichen der ursprünglichen EWG-Verifikation zu verschließen.
Bei den Gewichten der Klasse F2 ist die EWG-Erstprüfungsmarke auf den Deckel der Juicing-Kavität und, falls keine Juicing-Kavität vorhanden ist, auf den Grund der Gewichte zu legen. Bei einem Gewicht der Klasse M1 zwischen 1 g und 50 kg ist die Markierung der ursprünglichen EWG-Verifikation auf die Bleidichtung der Juicing-Kavität oder bei Gewichten ohne Juicing-Kavität auf der Basis zu legen.
11. Lagerung
11.1 Getrennte Gewichte und Gewichtsreihen der Klasse E1, E2, F1 und F2 werden in Patronen gelagert.
11.2 für Klasse M1
- ein separates Gewicht oder eine Reihe von Gewichten bis zu 500 g in Patronen gelagert werden müssen,
- Gewichte mit einem Nennwert von mehr als 500 g können in Patronen, Regalen oder einzeln schutzfrei gelagert werden.
11.3 Die Kassettendeckel sind mit einer Gewichtsklasse in den Kassetten zu kennzeichnen: E1; E2; F1; F2; M1.
1) Dekret Nr. 262 / 2000 Coll., die Einheitlichkeit und Korrektheit von Metern und Messungen gewährleistet.
2) Dekret Nr. 332 / 2000 Coll. zur Festlegung bestimmter Verfahren zur Genehmigung und Prüfung bestimmter EWG-markierter Messgeräte.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 32 / 2002 Slg., mit Vorschriften für Gewichte, die höher sind als die mittlere Genauigkeitsklasse von 1 mg bis 50 kg, gekennzeichnet durch EWG-Marke
Art der VorschriftOrdnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.01.2002
In Kraft seit21.04.2004
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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