Gesetz Nr. 32 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 412 / 2005 Slg., zum Schutz der Kleinen Informations- und Sicherheitsfähigkeit, geändert, Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., zum Archivieren und Dateidienst und zur Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert, und Gesetz Nr. 106 / 1999 Slg., über den freien Zugang zu Informationen, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.03.2008
ANHANG
DIE RECHT
vom 16. Januar 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 412/2005 Slg. über den Schutz von geheimen Informationen und über die Sicherheitskompetenz in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 499/2004 Slg., über Archiv- und Dateidienste und zur Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert, und Gesetz Nr. 106/1999 Slg., über den freien Zugang zu Informationen, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über den Schutz der geheimen Informationen und über die Sicherheitskompetenz
Čl. I
Gesetz Nr. 412 / 2005 Slg., über den Schutz von geheimen Informationen und Sicherheitskompetenz, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 177 / 2007 Slg. und Gesetz Nr. 296 / 2007 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 21 (5) lautet wie folgt:
„(5) Die klassifizierten Informationen werden in den im Durchführungsrechtsakt genannten Verwaltungsbeihilfen erfasst; Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche im Falle von für die klassifizierten Informationen reservierten Materialien der Einstufungsklasse feststellt, dass sie nicht aufgezeichnet werden. Der Verwaltungsbeistand nimmt auch die Übermittlung, den Empfang oder andere Beförderung von Verschlusssachen auf.
2. In Ziffer 21 (8) wird der zweite Satz gestrichen.
3. Absatz 23 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Verpflichtung nach Artikel 21 Absatz 8 gilt nicht für die Übermittlung von Verschlusssachen.
(a) auf die zwischen Geheimdiensten und ähnlichen Dienstleistungen ausländischer Behörden klassifizierte, im Rahmen der Zusammenarbeit nach Sondervorschriften19) in Fällen, in denen das Verfahren nach Absatz 21 (8) nicht befolgt werden kann;
b) das Klassifikationsniveau Vorbehaltlich, sofern die zuständige Person dies vorlegt und nicht ausdrücklich von der Behörde oder dem Bevollmächtigten verlangt, klassifizierte Informationen zu übernehmen.
4. In Artikel 23 Absatz 2 werden am Ende des Wortlauts von Buchstabe b die Wörter "und das Ausmaß der zugrunde liegenden Materialien der Einstufungsklasse, die für die klassifizierten Angaben der Einstufungsklasse reserviert ist" angefügt.
5. In Artikel 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Amt gibt in der Sammlung der Gesetze die Umrechnungstabellen der Klassifizierungsstufen nach den internationalen Verträgen bekannt, mit denen die Tschechische Republik gebunden ist."
6. In Artikel 28 Absatz 4 werden die Worte "oder die Mitglieder der Streitkräfte der fremden Macht "nach den Worten" bewaffnete Leichen" eingefügt.
7. In Artikel 30 Absatz 3 werden die Worte "in anderen ausländischen Missionen" in anderen ausländischen Missionen nach den Worten eingefügt, die Worte "und praktische militärische Ausbildung mit militärischer Technik und militärischer Ausrüstung außerhalb des Ortes der ständigen Verlagerung der Militäreinheit "und der Worte"-Gesetze (21)".
8. In Absatz 62 wird am Ende von Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Das Amt kann auch eine Sicherheitsgenehmigung anerkennen, wenn die Anerkennung mit den außenpolitischen und Sicherheitsinteressen der Tschechischen Republik vereinbar ist; es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Anerkennung. Gemäß dem dritten Satz kann das Amt eine schriftliche Stellungnahme des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der einschlägigen Geheimdienste beantragen; erhält das Amt die innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags beantragte Stellungnahme nicht, so gilt die Stellungnahme als positiv."
9. Absatz 62 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Anerkennung wird vom Amt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang seines Antrags an den Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung übermittelt. Die in Absatz 1 Satz 3 genannte Anerkennung wird vom Amt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem sein Antrag gestellt wird, an den Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung übermittelt; ist die Anerkennung nicht im Einklang mit den Außen- oder Sicherheitsinteressen der Tschechischen Republik, so erfüllt das Amt den Antrag nicht und unterrichtet den Antragsteller innerhalb derselben Frist schriftlich.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Archivierungsgesetzes und des Dateidienstes
Čl. II
Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., über Archivierung und Dateidienst und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2007 Slg., und Gesetz Nr. 296 / 2007 Nach § 64 wird die folgende Ziffer 64a eingefügt:
„§ 64a
Handhabungsunterlagen mit "NATO UNCLASSIFIED" oder "LIMITE"
(1) Das von der Organisation des Nordatlantischen Vertrags oder von der Europäischen Union vorgelegte Dokument wird durch die Bezeichnung "NATO UNCLASSIFIED "oder" LIMITE" im Interesse der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte Dritter geschützt. In der Tschechischen Republik gilt diese Bezeichnung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Organisation des Nordatlantischen Vertrags oder der Europäischen Union ergeben; ein solches Dokument kann der Person bekannt gemacht werden, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben, für die Arbeit oder andere ähnliche Tätigkeiten benötigt. Jede andere Person kann mit der Zustimmung des Urhebers und unter den von ihm festgelegten Bedingungen versehen werden.
(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument wird so behandelt, dass es einer nicht autorisierten Person nicht bekannt ist.
(3) Eine öffentliche Behörde, eine juristische Person oder eine natürliche Person darf die Dokumente, die aus dem Text "NATO UNCLASSIFIED" oder "LIMITE" hergestellt wurden, nicht angeben.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Informationsgesetzes
Čl. III
In Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 106 / 1999 Slg., über den freien Zugang zu Informationen, geändert durch Gesetz Nr. 61 / 2006 Slg., am Ende des Buchstabens a) wird das Wort "oder "löscht; am Ende des Buchstabens b) wird der Punkt ersetzt durch" oder" und am Ende des Absatzes wird Buchstabe c angefügt, einschließlich Fußnote 8a:
"c) die von der Nordatlantik-Vertragsorganisation oder von der Europäischen Union bereitgestellten Informationen, die durch die Benennung geschützt sind" NATO UNCLASSIFIED "oder" LIMITE "im Interesse der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte Dritter und in der Tschechischen Republik wird diese Bezeichnung für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen, die für die Tschechische Republik aus ihrer Mitgliedschaft in der Nordatlantik-Vertragsorganisation oder der Europäischen Union erwachsen, beachtet (8).
8 (a) § 64a des Gesetzes Nr. 499 / 2004 Slg., über Archivierung und Aktendienste und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 32 / 2008 Slg. '.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 32 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 412 / 2005 Slg., über den Schutz der Kleinen Informations- und Sicherheitswürdigkeit, geändert, Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., über Archivierung und Dateidienst und über die Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert, und Gesetz Nr. 106 / 1999 Slg., über die Freiheit des Zugangs zu Informationen, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2008
In Kraft seit01.03.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf