Act Nr. 326 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 279 / 2003 Slg., über die Durchsetzung der Sicherheit des Eigentums und der Güter in Strafverfahren und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2024
326
Recht
vom 18. Oktober 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 279 / 2003 Slg. über die Ausführung von Eigentum und Eigentumssicherheit in Strafverfahren und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Durchsetzung von Eigentum und Eigentumssicherheit in Strafverfahren
Čl. I
Gesetz Nr. 279 / 2003 Slg., zur Durchsetzung von Eigentum und Eigentumssicherheit in Strafverfahren und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 113 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 253 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 218 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 420 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 18 / 2012 Slg., Nr.
1. In § 6 Abs. 1 des einleitenden Teils des zweiten Satzes wird das Wort "insbesondere " nach dem Wort" eingefügt.
2. In Artikel 6 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Strafverfolgungsbehörde, die nach den Strafvorschriften zuständig ist, für einen Fall, der vor Ort oder auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung liegt, ist berechtigt, den Ort zu betreten, an dem sich die bewegliche Sache befindet, um die Einhaltung der Ordnung für die Inhaftierung des gesicherten Gegenstands zu überprüfen oder um den Fall zurückzuziehen; sie ist nicht berechtigt, andere zu handeln als die, die sich auf die Durchführung einer Konformitätsprüfung oder deren Entzug beziehen. Im Falle eines Wohnsitzes oder eines anderen Gebiets, für das eine Recherche durch einen Richter erforderlich ist und die Person, mit der sich die gesicherte Position befindet, nicht zur Einreise verpflichtet ist, ist die in der ersten Satzung des Vorbereitungsverfahrens genannte Behörde berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Richters in den Wohnsitz oder andere Räumlichkeiten einzureisen; eine Polizeibehörde ersucht sie durch einen Staatsanwalt. Ohne eine solche vorherige Zustimmung kann die im ersten Satz genannte Behörde andere Räumlichkeiten als Wohnräume betreten, wenn die Erteilung einer Einwilligung nicht im Voraus erfolgen kann und die Sache nicht verzögert werden kann; sie ist jedoch verpflichtet, die Zustimmung des Richters unverzüglich zu beantragen."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
3. In Artikel 6 Absatz 6 wird "3 " durch" 5" ersetzt.
4. Der folgende Abschnitt 8b wird nach Abschnitt 8a eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 8b
Planung der Vermögensverwaltung
Soweit möglich und nach Art der gesicherten Vermögenswerte erforderlich, konsultiert das Gericht das Innenministerium über die Kosten für die Verwaltung dieser Vermögenswerte und sorgt für eine angemessene Art der Verwaltung."
5.
„§ 9
Manager von gesichertem Eigentum
(1) Die Verwaltung der gesicherten Vermögenswerte erfolgt durch ein Gericht, das je nach Art und Umfang der sie bildenden Angelegenheiten und Rechte in erster Instanz entschieden hat oder die Zuständigkeit an die Verwaltung nach Absatz 1 (5) oder unter ihrer Aufsicht durch das Innenministerium übertragen hat.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Behörde die Ausübung der Verwaltung einer Sicherheit nicht gewährleisten, so hat das Gericht
a) die Organisation des Staates oder der staatlichen Organisation wird mit der Verwaltung des Vermögens des Staates betraut;
b) deren Verwaltung im Gegenzug zur Zahlung an den Gerichtsvollzieher, dessen Umfang sich die gesicherten Vermögenswerte befinden; wenn sich die gesicherten Vermögenswerte innerhalb der Bezirke von zwei oder mehr der Gebietskörperschaften der Gerichtsvollzieher befinden, kann das Gericht die Verwaltung jedes dieser Büros betrauen oder
c) einen Vertrag mit einer anderen Person, die in einem Gebiet tätig ist oder für die Ausübung der Verwaltung des betreffenden Vermögens (im Folgenden „Vertragsverwalter“) zuständig ist, für die vereinbarte Vergütung und gegebenenfalls kostenlos.
(3) Die Genehmigung zur Verwaltung des gesicherten Vermögens ist eine Maßnahme, die schriftlich erfolgen muss und insbesondere die Benennung des Gerichts, das das Mandat erteilt hat, die Benennung des zugelassenen Verwalters und die Definition des Geltungsbereichs der Verwaltung umfasst. Im Auftrag zur Verwaltung des gesicherten Eigentums oder in den beigefügten Unterlagen muss das gesicherte Eigentum, auf das sich das Mandat bezieht, ordnungsgemäß und unmissverständlich identifiziert werden. Die Genehmigung für die Verwaltung des gesicherten Vermögens kann auch für die Ausübung eines Teilrechtsakts oder eines Rechtsakts über das gesicherte Vermögen erteilt werden. Ist die Verwaltung des gesicherten Vermögens dem Innenministerium oder einem anderen Verwalter im Vorbereitungsverfahren übertragen worden, so ist in dem Verfahren vor dem Gericht kein neues Mandat erforderlich. Die Ausübung der Verwaltung durch den zugelassenen Verwalter beginnt mit dem Dienst der Delegation an den zugelassenen Verwalter und dem Erwerb der zu verwaltenden Vermögenswerte. Das Gericht kann jederzeit das Mandat für die Verwaltung des gesicherten Vermögens schriftlich widerrufen und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen einen anderen Verwalter ermächtigen, einen Vertrag zur Verwaltung des Vermögens oder der gesicherten Vermögenswerte zu schließen.
(4) Der Inhalt des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vertrags umfasst auch eine Vereinbarung über die Verpflichtung des Vertragsverwalters, für die Dauer der Verwaltung einen Vertrag über die Haftpflichtversicherung oder andere Schäden nach Artikel 8a Absatz 1 zu haben. 4. Der Vertrag kann auch für die Erfüllung eines Teilrechtsakts oder eines Rechtsakts über die gesicherten Vermögenswerte geschlossen werden. Wird der Verkauf der gesicherten Immobilie berücksichtigt, so muss der Vertrag auch Vorkehrungen zur Ermittlung des Kaufpreises und des Verkaufsvorgangs umfassen. Der Vertrag sieht auch die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag vor, der von einer Polizeibehörde oder einem öffentlichen Staatsanwalt von dieser Behörde an ein Gericht geschlossen wurde. Die Durchführung der Verwaltung des Vertragsverwalters beginnt mit dem Vertragsabschluss und dem Erwerb der zu verwaltenden Vermögenswerte."
6. Nach Abschnitt 9 werden folgende Abschnitte 9a bis 9c eingefügt:
„§ 9a
Verweigerung der Delegation oder fortgesetzte Verwaltung
(1) Der bevollmächtigte Verwalter oder die mit der Verwaltung betraute Person kann die Genehmigung verweigern, die Vermögenswerte einer bestimmten Art nur unter der Voraussetzung zu verwalten, dass
a) die Verwaltung des Eigentums besondere Bedingungen für die Beseitigung oder spezifische Kompetenz erfordert, die es nicht leisten kann; oder
b) die Verwaltung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ein Mandat zur Verwaltung einer Sicherheit eines Typs kann
a) der bevollmächtigte Verwalter spätestens 15 Tage nach seinem Eingang schriftlich, wobei die ausführlichen Gründe für diese Maßnahme vorliegen; oder
b) derjenige, der mit der Verwaltung betraut werden soll, mündlich dem Protokoll an dem Ort, an dem sich die gesicherten Vermögenswerte befinden und den beabsichtigten Grund für die Verweigerung angibt; spätestens 15 Tage nach der Verweigerung der Delegation gibt das Gericht ausführliche Gründe für diese Maßnahme.
(3) Verweigert das Innenministerium das Mandat für die Verwaltung des gesicherten Vermögens schriftlich, so wird es dem Gericht die erforderlichen Synergien zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Eigentums und schlägt ihm zusammen mit der Weigerung des Mandats einen anderen geeigneten Verwalter oder gegebenenfalls ein anderes Verfahren vor, wenn kein geeigneter Verwalter gefunden werden kann. Stellt das Innenministerium die Delegation vor Ort mündlich ab, so schlägt sie dem Gericht spätestens 15 Tage nach dem Datum der Verweigerung einen anderen geeigneten Verwalter oder ein anderes Verfahren vor. Wird das Verwaltungsmandat von einem anderen zugelassenen Verwalter abgelehnt, so schlägt das Innenministerium dem Gericht spätestens 15 Tage ab dem Tag, an dem das Gericht sie davon unterrichtet, einen anderen geeigneten Verwalter oder ein anderes Verfahren vor. Die Verweigerung des Innenministeriums des Mandats zur Verwaltung des gesicherten Eigentums verhindert nicht, dass es mit dem Verkauf dieses Eigentums betraut wird, auch wenn es von einem anderen Administrator übernommen und verwaltet wird.
(4) Kommt es im Zuge der Ausübung der Verwaltung des Vermögens eines Typs zu einer Tatsache, die nicht bekannt war, wenn der Vermögenswert eines Typs übernommen wurde, was zu einem der Gründe für die Verweigerung des in Absatz 1 genannten Mandats führte und wenn diese Eigenschaft nicht verkauft werden kann, kann der ermächtigte Verwalter die Weiterleitung dieses Vermögens ablehnen. Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(5) Die Verweigerung des Mandats oder die weitere Ausführung des Mandats für die Verwaltung einer Sicherheit eines Typs wird eingestellt; auch nach Beendigung des Mandats ist der ermächtigte Verwalter verpflichtet, die Verwaltung des gesicherten Vermögens, das er übernommen hat, auszuüben, bis er dem Gericht oder einem anderen Verwalter übergeben worden ist.
§ 9b
Sachbearbeiter
(1) Wurden die Rechte im Zusammenhang mit dem Betrieb in einem gewerblichen Unternehmen (nachstehend „Holding“ genannt) sichergestellt und die Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt, so beauftragt das Gericht die Verwaltung des Betriebs an die in der Liste der Insolvenzverwalter eingetragene Person, die nach dem Insolvency Trustee Act eine besondere Genehmigung erteilt hat; ist dies nicht möglich, so vertraut es der Verwaltung eines anderen Insolvenzverwalters an. Wenn ein bestimmtes Recht das Eigentum an dem Anteil oder die Ausübung der Funktion einer gesetzlichen Stelle in einer gewerblichen Gesellschaft an die Erfüllung bestimmter spezifischer Bedingungen gebunden, dürfen diese Bedingungen nicht mit dem Verwalter des Betriebs erfüllt werden; Erfüllt einer der Insolvenzverwalter diese Bedingungen, so legt das Gericht es vom Treuhänder als Priorität fest.
(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten Fällen erfolgt die Bewirtschaftung des Betriebs durch die in Abschnitt 9 genannten Treuhänder.
(3) Der Insolvenzverwalter kann das in Absatz 1 genannte Verwaltungsmandat nur aus wichtigen Gründen ablehnen, die vom Gericht zu berücksichtigen sind. Das Gericht erster Instanz entscheidet nicht über die Verwaltung des Anteils des Insolvenzverwalters, wenn es vernünftige Zweifel hinsichtlich seiner unvoreingenommenen Art hat.
(4) Das Gericht unterrichtet die Handelsgesellschaft, deren Anteil über die Veräußerung des Betriebs und die Aufhebung des Unternehmens gesichert ist.
(5) Hinsichtlich des Anteils der Wertpapiere und der Entscheidung über ihren Verkauf stellt das Gericht den Verkauf durch den Vertragsverwalter sicher.
§ 9c
Sonderverwaltung
(1) Management
a) Fälle, in denen hinreichende Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften oder Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Verbrauchsteuern oder im Zusammenhang mit oder auf der Grundlage eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften für den Betrieb von Glücksspielen erhalten worden sind;
b) radioaktive Abfälle und ionisierende Strahlungsquellen werden durch die Verwaltung radioaktiver Abfalllagerstätten durchgeführt;
c) Exemplare von Pflanzen und Tieren, regulierten Pelzen und Robbenerzeugnissen und anderen Personen, die nach dem Gesetz über den Handel mit gefährdeten Arten und Personen von besonders geschützten Arten von Pflanzen und Tieren und Wildvögeln geschützt sind, die nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaft geschützt sind,
d) Waffen, Munition, Munition, Sprengstoff, geregelte Sprengstoffvorläufer und andere Stoffe oder Gemische, die zur Herstellung von Sprengstoffen, Suchtstoffen und Vorläufern verwendet werden können, einschließlich Ausrüstung für ihre Herstellung, süchtig machende Stoffe und andere gefährliche Stoffe enthaltende Zubereitungen, werden von der Regionaldirektion der Polizei der Tschechischen Republik durchgeführt, in deren Gebiet sich der Sitz des Strafverfahrens leitenden Gerichts befindet.
(2) Die Genehmigung für die Verwaltung des in Absatz 1 genannten gesicherten Vermögens wird nicht erteilt. Der in Absatz 1 genannte AIFM übernimmt das Management ab dem Zeitpunkt, zu dem er die gesicherten Vermögenswerte übernimmt."
7. In Artikel 10 werden am Ende des Wortlauts von Absatz 3 die Worte "in einem Insolvenzverfahren die Rechte des Gläubigers ausüben können".
8. Im ersten Satz von Artikel 10 Absatz 6 werden die Worte "in Bezug auf das gesicherte Eigentum " durch die Worte" ersetzt, die Kopien dieses Eigentums bilden, und die für die Verwaltung des gesicherten Eigentums erforderlichen Dokumente und sonstigen Dokumente für den erforderlichen Zeitraum verlangen, und die Worte "nicht für das Wohnen" werden nach den Worten "nicht für das Wohnen" eingefügt.
9. In Artikel 10a Absatz 1 und in Artikel 10b Absatz 1 werden die Worte "Der für die Verwaltung des in Artikel 9 Absatz 2 genannten Anteils verantwortliche Verwalter" durch den "Verwalter des Anteils" ersetzt.
10. Im ersten Satz von Ziffer 10b Absatz 3 werden die Worte "im Falle der Zahlung der Ausgaben durch den Staat auch " gestrichen.
11.
„§ 11
Verwaltungskosten
Die für die ordnungsgemäße Ausführung der Verwaltung des gesicherten Vermögens erforderlichen Kosten werden getragen durch:
a) der Verwalter, der gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a für die Verwaltung der gesicherten Vermögenswerte verantwortlich ist;
b) das Gericht, wenn die Verwaltung vom Verwalter, der für die Verwaltung des gesicherten Vermögens gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b verantwortlich ist, dem Verwalter oder dem Anteilseigner durchgeführt wird, wenn die Kosten für die Verwaltung des Anteils vom Staat getragen werden; oder
c) ein besonderer Verwalter für den Fall, dass er die gesicherte Immobilie gemäß § 9c verwaltet."
12. In Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "das Amt für die Vertretung des Staates im Eigentum" durch das Ministerium des Innern ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes Nr. 279 / 2003 Slg., wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, die Verwaltung des im Strafverfahren durch einen zugelassenen oder vertraglichen Verwalter gesicherten Vermögens für die Verwaltung dieses Eigentums sowie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verantwortlich.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. III
Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5
1. In § 79c (2) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "insbesondere "nach dem Wort" eingefügt.
2. In Absatz 79c wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die für die Entscheidung über eine vor Ort oder auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten der Kammer und im Vorbereitungsverfahren des Vollstreckungsstaats zuständige Strafverfolgungsbehörde ist berechtigt, den Ort zu betreten, an dem sich der Fall befindet, um die Einhaltung der Anordnung zur Inhaftierung dieser Sache oder zum Zwecke des Zurückziehens dieser Sache zu überprüfen; sie ist nicht berechtigt, eine andere als die in Bezug auf die Durchführung der Vollstreckung oder Vollstreckung der Vollstreckung zu handeln. Im Falle eines Wohnsitzes oder eines anderen Gebiets, für das eine Recherche durch einen Richter erforderlich ist und die Person, mit der sich die gesicherte Position befindet, nicht zur Einreise verpflichtet ist, ist die in der ersten Satzung des Vorbereitungsverfahrens genannte Behörde berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Richters in den Wohnsitz oder andere Räumlichkeiten einzureisen; eine Polizeibehörde ersucht sie durch einen Staatsanwalt. Ohne eine solche vorherige Zustimmung kann die im ersten Satz genannte Behörde andere Räumlichkeiten als Wohnräume betreten, wenn die Erteilung einer Einwilligung nicht im Voraus erfolgen kann und die Sache nicht verzögert werden kann; sie ist jedoch verpflichtet, die Zustimmung des Richters unverzüglich zu beantragen."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
3. In Ziffer 79c (7) wird "5 " durch" 6" ersetzt.
4. Der folgende Abschnitt 79h wird nach Abschnitt 79g eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 79h
Änderung des gesicherten Artikels
(1) Wird der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet, so kann der Kammerpräsident und im Vorverfahren der Staatsanwalt oder mit seiner vorherigen Zustimmung beschließen, die Mittel anstelle eines anderen gesicherten Gegenstands zu sichern, sofern derjenige, der von einem solchen Fall versichert wurde, in der Obhut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde die dem Wert der Sicherheit entsprechenden Mittel hinterlegt hat.
(2) Gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung ist eine Beschwerde mit gebührender Wirkung zulässig.
5. In Absatz 85 Absatz 2 kann die Kontrollbehörde auch Personen hinzufügen, deren Teilnahme an der Inspektion erforderlich ist, um insbesondere ausgestellte und entnommene Gegenstände zu identifizieren, zu bewerten und zu sichern. " wird nach dem ersten Satz eingefügt.
6. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wird der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet, so kann der Kammerpräsident und im Vorverfahren der Staatsanwalt beschließen, statt einer anderen Sache, die in den benannten Teil des Vermögens fällt, die einer Sicherheit unterliegt, Geld zu sichern, sofern die Person, an die ein solcher Fall gesichert wurde, im Gewahrsam des Gerichts oder im Vorverfahren des Staatsanwalts eine dem Wert des benannten Teils gleichgestellte Barsumme hinterlegt hat.
Absatz 4 wird Absatz 5.
7. in Artikel 344b Absatz 5 und in Artikel 349 Absatz 5 wird die Zahl "3" durch "4" ersetzt und nach dem Wort "kollateral" die Worte "oder Änderung des gesicherten Gegenstands" eingefügt.
8. Im zweiten Satz von Ziffer 358b (4) werden "eine " ersetzt durch" Komma" und nach "Eigenschaft "die Worte" und zur Änderung des gesicherten Gegenstandes" eingefügt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und seine Präsentation in den Rechtsbeziehungen
Čl. IV
Gesetz Nr. 20 / 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 01 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 22 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 22 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2004 Coll.
1. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 1:
"2. im Zusammenhang mit oder auf der Grundlage von Verletzungen der Glücksspielgesetzgebung",
Die Nummern 2 bis 4 sind um 3 bis 5 zu beziffern.
2. in Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe e) wird das Wort "Polizei" durch "Polizei der Tschechischen Republik" ersetzt;

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Verkehrsbedingungengesetzes
Čl. V
Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 02 Coll., Act Nr. 20 / 02 Coll., Act Nr. 20 / 01 Coll.
1. In Artikel 5 wird am Ende des Absatzes 5 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j bis l und 4 Absatz 3
1. Das Innenministerium für die Verwaltung von Fahrzeugen, die im Strafverfahren nach einem besonderen Recht gesichert sind, und
2. Das Amt für die Vertretung des Staates in Sachen Eigentum zum Zweck der Verwaltung von Fahrzeugen, die dem Todesstaat oder aus einem gerichtlichen Gewahrsam nach besonderen Rechtsvorschriften zugewiesen wurden."
2. In § 8 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden die Worte "Versäumung oder Hinterbliebenenschaft" durch die Worte ersetzt oder durch die Notifizierung der Regionaldirektion der Polizei der Tschechischen Republik, wenn das Eigentum eines Straßenfahrzeugs in den Staat übertragen worden ist, indem es verfälscht oder verbrecherisch, kriminell oder andere ähnliche Verfahren verhindert."
3. In Artikel 8 Absatz 5 werden die Worte "oder die Regionaldirektion der Polizei der Tschechischen Republik" nach dem Wort "Bestätigung" eingefügt.

ČÁST PÁTÁ

Effizienz
Čl. VI
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
v. Österreich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 326 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 279 / 2003 Slg., zur Durchsetzung von Vermögenswerten und Materien in Strafverfahren und zur Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert, und anderer verwandter Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.11.2023
In Kraft seit01.07.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 430
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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