Act Nr. 327 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Gesetze und autorisierte Umwandlung von Dokumenten, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.02.2024
327
Recht
vom 18. Oktober 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg. über elektronische Operationen und autorisierte Umwandlung von Dokumenten in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Änderung des Gesetzes über elektronische Rechtsakte und autorisierte Umwandlung von Dokumenten
Act Nr. 300 / 2008 Coll., on Electronic Acts and Authorised Conversion of Documents, geändert durch Gesetz Nr. 190 / 2009 Coll., Act Nr. 219 / 2009 Coll., Act Nr. 227 / 2009 Coll., Act Nr. 263 / 2011 Coll., Act Nr. 167 / 2012 Coll., Act Nr. 503 / 2012 Coll., Act Nr. 192 / 2016 Coll.
1. Absatz 14 (2), einschließlich Fußnoten 5 und 5a, lautet wie folgt:
"(2) Die Agentur ist der Verantwortliche des Datenfeldinformationssystems. Der Betreiber des Datenfeldinformationssystems ist der Inhaber der Postlizenz. Der Datenfeld-Informationssystembetreiber sorgt auch für seine Entwicklung. Die Vergütung des Inhabers der Postlizenz für den Betrieb des Datenfeldinformationssystems wird gemäß den Preisvorschriften (5) bestimmt. Die Kosten für die Entwicklung des Datenfeldinformationssystems werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Postlizenz und der Agentur festgelegt. Die Kosten für den Betrieb und die Entwicklung des Informationssystems für das Datenfeld werden vom Staat durch den Staatshaushalt getragen, der im Rahmen des Entwurfs der Agentur für einen bestimmten Zweck im Kapitel des Allgemeinen Schatzamts (5a) vorgesehen ist.
5) Gesetz Nr. 526 / 1990 Slg., über Preise, geändert.
5a) § 10 des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., geändert.
2. In Absatz 14b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Agentur übermittelt auf Antrag dieser Person Daten über eine natürliche oder geschäftliche natürliche Person mit einem auf der Liste der Inhaber von Datenfeldern erstellten und zur Verfügung gestellten Datenfeld."
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
3. In Artikel 14b Absatz 5 werden die Begriffe "oder die Ausübung physischer "nach den Worten" physisch" eingefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Daten, die in der Liste der Inhaber von Datenfeldern auf der natürlichen oder geschäftlichen natürlichen Person gespeichert sind, die ein Datenfeld eingerichtet und zur Verfügung gestellt hat, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsandt.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
v. Österreich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 327 / 2023 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 300 / 2008 Coll., über elektronische Operationen und autorisierte Umwandlung von Dokumenten, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.11.2023
In Kraft seit01.02.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 438

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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