Regierungsverordnung Nr. 335 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 428/2021 Slg. über die zulässige öffentliche Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.01.2024
Inhalt
335
Regierungsverordnung
vom 8. November 2023
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 428 / 2021 Coll. über die zulässige öffentliche Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik
Die Regierung bestellt gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 72 / 2000 Slg., über Investitionsincentives und über die Änderung bestimmter Gesetze (Akte der Investitionsincentives), geändert durch Gesetz Nr. 19 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 210 / 2019 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 428 / 2021 Coll. wird auf dem zulässigen Niveau der öffentlichen Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden „50 000 000 EUR" ersetzt durch „55 000 000 EUR" und „100 000 000 EUR" ersetzt durch 110 000 EUR".
2. Absatz 3 (1) lautet wie folgt:
"(1) Übersteigen die beihilfefähigen Kosten 110 000 000 EUR und der Höchstbetrag der öffentlichen Beihilfe für eine Investitionstätigkeit den Betrag
a) 33 000 000 000 EUR in den Kohäsionsregionen, in denen die Intensität der öffentlichen Beihilfen für eine Investitionsmaßnahme gemäß Artikel 1 40 % beträgt;
b) 24 750 000 EUR in Kohäsionsregionen, in denen die Intensität der öffentlichen Beihilfen für eine Investitionstätigkeit gemäß Artikel 1 30 % beträgt;
c) 20 630 000 EUR in den Kohäsionsregionen, in denen die Intensität der öffentlichen Beihilfen für eine Investitionsmaßnahme gemäß Artikel 1 25 % beträgt;
d) 16 500 000 EUR in Kohäsionsregionen, in denen die Intensität der öffentlichen Beihilfen für eine Investitionstätigkeit gemäß Artikel 1 20 % beträgt, oder
e) 12 380 000 EUR in Kohäsionsregionen, in denen die Intensität der öffentlichen Beihilfen für eine Investitionstätigkeit gemäß Artikel 1 15 % beträgt;
Die öffentliche Unterstützung kann nur nach vorheriger Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.
3. Absatz 3 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
4. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Ziffer 1 und 2 " durch die Worte" Absätze 1" ersetzt.
5. In Artikel 5 wird das Wort "gestartet" ersetzt durch die gleiche oder ähnliche Tätigkeit, die begonnen hat".
6. Am Ende des § 5 bedeutet der Satz "Sammlung oder ähnliche Tätigkeit Tätigkeiten, die in dieselbe Klasse der Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten (CZ- NACE) klassifiziert sind."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 335 / 2023 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 428 / 2021 Coll., über das zulässige Niveau der öffentlichen Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.11.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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