Bestellnummer 342 / 2023 Coll.

Beschluss über den Finanzierungsumfang der Direktion Straßen- und Autobahnverkehr und die Methode zur Berechnung der vom Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur bereitgestellten Mittel

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2024
ANHANG
Ordnung
vom 23. November 2023
über den Finanzierungsumfang der Direktion Straßen- und Autobahnverkehr und die Methode zur Berechnung der vom Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur bereitgestellten Mittel
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 3 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 104 / 2000 Coll., über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur, geändert durch Gesetz Nr. 184 / 2023 Coll.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) den Umfang der Finanzierung oder Vorfinanzierung der Tätigkeiten der Direktion Straße und Autobahn (nachfolgend "der Fonds"), die Gegenstand eines Vertrags sind, der vom Staatlichen Verkehrsinfrastrukturfonds (nachstehend "der Fonds" genannt) mit der Direktion Straße und Autobahn (nachstehend "der Vertrag" genannt) für einen Zeitraum von 3 Jahren abgeschlossen wird, und
b) die Methode zur Berechnung des Betrags der vom Fonds bereitgestellten Mittel an die Direktion Straße und Autobahn im Auftrag.
§ 2
Förderumfang
(1) Zweck des Vertrages ist es, die Tätigkeiten der Direktion Straße und Autobahn (s) zu finanzieren und zu finanzieren, soweit die Kosten für die Erbringung der Tätigkeiten, die der Direktion Straße und Autobahn (s) anvertraut sind, von der Direktion Eisenbahn und Autobahn (s) getragen werden.
(2) Der Umfang der Finanzierung und Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 umfasst nicht die Erstattung der Kosten von:
a) mittlere und großräumige Reparaturen für Tunnel, um die Technologie nach mindestens 10 Jahren Tunnelbetrieb wiederherzustellen;
b) Reparaturen von Brücken von mehr als 200 Metern Länge, wenn ihr Gegenstand auch der Ersatz der Struktur ist;
c) die Reparatur von Brücken über 500 m, wenn der Gegenstand auch die Reparatur des gesamten Brückenoberteils ist;
d) den Bau und die Modernisierung von Autobahnen und Straßen der ersten Klasse, deren Komponenten und Zubehör;
e) den Betrieb eines elektronischen Mautsystems im Rahmen der Vergütung durch den Dienstleister im Zusammenhang mit seinem Betrieb;
f) die Beseitigung der Folgen von höherer Gewalt, wenn das Ereignis nicht verhindert werden konnte oder dessen Folgen nicht abgewendet werden konnten, auch bei allen Anstrengungen, die vernünftigerweise erforderlich wären;
g) die Beseitigung der Umweltbelastungen, insbesondere durch die Schaffung neuer oder erweiterter bestehender Gebiete mit einer bestimmten Schutzart;
h) die Besiedlung von Eigentumsverhältnissen mit dem Land, auf dem sich die Gebäude der Autobahnen und Straßen der ersten Klasse, deren Komponenten und Zubehör befinden, mit Ursprung in den Tätigkeiten der Vorgänger der Direktion Straße und Autobahn.
— die Durchführung von Tätigkeiten, die Gegenstand des Wettbewerbs sind, die nicht in den Geltungsbereich der Tätigkeiten in Form der Verwaltung, Wartung und Reparatur von Autobahnen und erstklassigen Straßen fallen, die für den Staat als Eigentümer von Autobahnen und erstklassigen Straßen vorgesehen sind.
§ 3
Berechnung der bereitgestellten Mittel
(1) Die vom Fonds zur Direktion Straßen- und Autobahnen im Rahmen des Vertrages bereitgestellten Mittel werden unter Verwendung der Formel berechnet
P = kv × kz × {(NQd × Dd) + (NQ × Ds) + [NBU × (Dd + Ds)] + [ND × (Dd + Ds)]},
in welcher
a) „P“ den Betrag der für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährten Mittel;
(b) "kv" bezeichnet den Indexierungskoeffizienten, der auf zwei Dezimalstellen gerundet ist, die für jede
1. das erste Vertragsjahr als 1;
2. das zweite Jahr des Vertrags auf der Grundlage der vom tschechischen Statistischen Amt für das Jahr n-2 veröffentlichten Daten, in dem n das Kalenderjahr ist, für das die Höhe der Finanzierung bestimmt wird, als Summe von einem Drittel des Index der jährlichen Veränderung der nominalen Löhne, ein Drittel des Index der jährlichen Veränderung des Betriebspreises und ein Drittel des Index der jährlichen Veränderung der Verbraucherpreise gemäß der europäischen Klassifizierung des individuellen Verbrauchs gemäß dem Ziel (1) wird;
3. das dritte Jahr des Vertrags als Erzeugnis des für das zweite Jahr berechneten Koeffizienten und des für das dritte Jahr gemäß dem in Nummer 2 genannten Verfahren berechneten Koeffizienten;
c) "kz" einen Gewinnkoeffizienten von 1,04;
d) "NQd" die Kosten für die Reparatur und Wartung, ausgenommen die normale und die Winterpflege, für 1 Kilometer Autobahnen, um die qualitativen Anforderungen an Straßen und Brücken auf Autobahnen unter Vertrag zu erfüllen;
e) "NQs" sind Reparatur- und Wartungskosten ohne normale und Winterpflege für 1 km erstklassige Straßen, um die im Vertrag festgelegten qualitativen Anforderungen an Straßen und Brücken auf erstklassigen Straßen zu erfüllen;
f) "NBU" die Kosten für die normale und winterliche Instandhaltung pro km erstklassiger Autobahnen und Straßen, um die Qualitätsanforderungen für die normale und winterliche Instandhaltung gemäß dem Vertrag zu erfüllen;
g) „ND“ die sonstigen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kosten, die nicht in den in den Buchstaben d bis f genannten Kosten enthalten sind, die auf 1 km Autobahnen und erstklassige Straßen festgesetzt werden;
(h) "Dd" die Zahl der Autobahnen laissez-passer nach den von der Direktion Straßen- und Autobahnfahrt, S., am 1. Januar des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Höhe der gewährten Mittel festgelegt ist, sowie die Anzahl der von der Autobahn betriebenen oder geplanten Autobahnen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Höhe der bereitgestellten Mittel festgelegt ist;
(i) "Ds" bezeichnet die Anzahl der Erstklassigen Straßenkilometer nach den von der Direktion Straßen- und Autobahnverkehr gehaltenen Daten, S. 1. Januar des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Fördersumme festgesetzt wird, sowie die Anzahl der Erstklassigen Straßenkilometer, die bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Fördersumme festgesetzt wird, eingesetzt oder geplant sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kosten pro Kilometer werden für den Dreijahresvertrag unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für die in der vorangegangenen Dreijahresperiode finanzierten Tätigkeiten bestimmt, wobei die zu erwartenden Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Vermögenswerte, die die Direktion Straße und Autobahn (s) zu verwalten hat, durchgeführt werden, die die Anzahl der Autobahnen und First-Class-Straßen nicht erhöht haben, und der zu erwartenden Kosten, die den qualitativen Anforderungen für die Durchführung der finanzierten Tätigkeiten entsprechen.
(3) Die Qualitätsanforderungen für die Durchführung der finanzierten Tätigkeiten und die Kosten pro Kilometer gemäß Absatz 1 werden vom Verkehrsministerium für die gesamte Vertragsdauer festgelegt, es sei denn, es wurde während seiner Laufzeit vom Verkehrsministerium für die gesamte Vertragsdauer festgelegt —
a) Änderungen des Umfangs oder Inhalts der Tätigkeiten, die der Direktion Straße und Autobahn anvertraut sind, p.
b) Änderungen der Rechtsvorschriften, technischen Normen, technischen Vorschriften oder der Frage der gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, die zu einer Änderung der Kosten der Tätigkeiten führen, die der Direktion Straße und Autobahn (s) oder dem Umfang dieser Tätigkeiten übertragen werden;
c) die Bereitstellung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufwertung von Vermögenswerten, denen die Direktion Straße und Autobahn (s) zu verwalten ist, die die Anzahl der Autobahnen und Autobahnen der Klasse I nicht erhöht haben; oder
d) Änderungen der qualitativen Anforderungen an die Durchführung der finanzierten Tätigkeiten.
(4) Für die Zwecke dieses Erlasses bedeutet der Gurtkilometer 1 Kilometer der Länge der Autobahn oder der Erststraße, einschließlich der Verbindungs- und Tauchwege.
§ 4
Übergangsbestimmungen
Bei den für die Jahre 2024 bis 2026 abgeschlossenen Verträgen werden die Kosten pro Kilometer pro Jahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die im Jahr 2021 entstanden sind, unter Berücksichtigung der erwarteten Kosten, die den qualitativen Anforderungen für die Durchführung der im Rahmen des Vertrags finanzierten Tätigkeiten entsprechen, Rechnung getragen.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Minister:
Kupka v. r.
1) Verordnung (EU) 2016 / 792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und Preisindex für Wohnimmobilien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494 / 95 des Rates.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 342 / 2023 Slg. über den Umfang der Finanzierung der Direktion Straße und Autobahn, S., und die Methode der Berechnung der Höhe der Finanzierung durch den staatlichen Fonds für Verkehrsinfrastruktur
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.12.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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