Dekret Nr. 35 / 1968 Coll.

Verordnung der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie zur Änderung des Erlasses Nr. 156 / 1957 der Ú. l. über die Berichterstattung von geodätischen und topographischen Werken, die Einreichung von Arbeiten dieser Werke, die Veröffentlichung und Reproduktion von kartographischen Werken

Gültig In Kraft seit 09.03.1968
35.
Ordnung
Zentrale Verwaltung von Geodäsie und Kartographie
vom 28. Februar 1968
zur Änderung des Erlasses Nr. 156 / 1957 der Ú. l. über die Berichterstattung von geodätischen und topographischen Werken, die Einreichung von Arbeiten, die Veröffentlichung und Reproduktion von kartographischen Werken
Die Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie nimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden gemäß § 4 Abs. 2 des Regierungsdekrets Nr. 1 / 1954 Coll. die Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie ein:
Čl. I
Die Verordnung der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie Nr. 156 / 1957 Ú. l, über die Berichterstattung von geodätischen und topographischen Werken, die Einreichung von Arbeiten, die Veröffentlichung und Reproduktion von kartographischen Arbeiten, wird wie folgt geändert:
ANHANG
"(c) die Errichtung von Immobilienakten, die sie in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Situation, die Durchführung von wirtschaftlichen und anderen Landmodifikationen, Landaufzeichnungen und Bodenschutz,"
2. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 lautet wie folgt:
„Die Behörden und Organisationen melden die in Absatz 1 genannten Arbeiten mindestens 14 Tage vor Beginn des regionalen Geodäsieinstituts (im Folgenden „Regionalinstitut“), in dessen Zuständigkeit die Arbeiten durchgeführt werden.
3. In Artikel 7 Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
4.
„§ 15
Verteilung der kartographischen Werke
Die Verteilung der von der CSGK für die Bedürfnisse der Institutionen und Organisationen ausgestellten kartographischen Werke wird von regionalen Instituten bereitgestellt. Die Verteilung kartographischer Werke, die unter der Verantwortung der ÚSGK für die Lehrbedürfnisse der Schulen oder der Öffentlichkeit durch ihre Organisationen ausgestellt werden, wird von den zuständigen Zentralbehörden im Einvernehmen mit der ÚSGK durchgeführt.
5.
„§ 16
Dokumentation kartographischer Werke
Kartographische Arbeiten werden vom Kartographischen und Geodätischen Fonds dokumentiert. Jeder, der kartographische Werke (§ 11 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 1) produziert, kopiert oder ausgibt, ist verpflichtet, für dokumentarische Zwecke zwei Kopien (wenn nicht gedruckt, zwei Kopien) der in den tschechischen Regionen des Kartographischen und Geodätischen Fonds veröffentlichten kartographischen Werke, die in der Slowakei vom Kartographischen und Geodätischen Fonds in Bratislava veröffentlicht wurden, innerhalb eines Monats nach der Reproduktion der kartographischen Arbeit oder der Kartographischen Arbeit zu liefern.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Preußen v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie Nr. 35 / 1968 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 156 / 1957 Ú. l., über die Berichterstattung von geodätischen und topographischen Arbeiten, die Einreichung von Arbeiten dieser Werke, die Veröffentlichung und Reproduktion von kartographischen Arbeiten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.03.1968
In Kraft seit09.03.1968
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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