Gesetz Nr. 353 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 21/1992

Gültig In Kraft seit 01.10.2021
353
Recht
vom 14. September 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. über die Banken in der geänderten Fassung und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2001 / 24 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Neuorganisation und Liquidation von Kreditinstituten. Richtlinie 2004 / 109 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen an Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und zur Änderung der Richtlinie 2001 / 34 / EG, geändert durch die Richtlinien 2008 / 22 / EG, 2010 / 73 / EU, 2010 / 78 / EU und 2013 / 50 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2004/09/EG über die Harmonisierung der Transparenzanforderungen an Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Richtlinie 2009 / 111 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006 / 48 / EG, 2006 / 49 / EG und 2007 / 64 / EG in Bezug auf Banken, die an Zentraleinrichtungen angeschlossen sind, bestimmte Eigenmittel, große Forderungen, Aufsichtsvereinbarungen und Krisenmanagement. Richtlinie 2013 / 36 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufnahme und Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002 / 87 / EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006 / 48 / EG und 2006 / 49 / EG, geändert durch die Richtlinien 2014 / 17 / EU, 2014 / 59 / EU, (EU) 2015 / 2366, (EU) 2018 / 843 und (EU) Parlament / 878 der Europäischen Union. Richtlinie 2014 / 49 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme. Richtlinie (EU) 2019 / 879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Kapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Aufnahme von Verlusten und der Kapazität zur Rekapitalisierung und der Richtlinie 98/26/EG;
2. Fußnote 27 lautet:
"(27) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der geänderten Fassung."
3. Die folgenden Abschnitte 3b und 3c werden nach Abschnitt 3a eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 3b
Definition der Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Organe einer Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) Finanzinstitut eines Finanzinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) das Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 (18) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 (19) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
g) die Kontrollperson des Mutterunternehmens gemäß Artikel 4 Absatz 1 (15) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
h) von einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 (16) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates kontrolliert;
i) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (29c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in der Tschechischen Republik genannte inländische Kontrollbank,
(j) ein europäisches Kreditinstitut, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (29d) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Person;
k) eine Finanzholding Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(l) eine inländische Finanzholding Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 (30) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in der Tschechischen Republik,
(m) eine europäische Finanzholding Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(n) eine gemischte finanzielle Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (21) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(o) eine inländische gemischte finanzielle Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 (32) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in der Tschechischen Republik,
p) eine europäische gemischte finanzielle Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(q) eine gemischte Holding gemäß Artikel 4 Absatz 1 (22) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
a) die Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch den inländischen Wertpapierhändler;
(s) die Europäische Wertpapierfirma ist die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Person;
(t) die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Versicherungsperson;
(u) das Sicherungsorgan gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Beteiligung an der Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (35) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) qualifizierte Betriebe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Kontrolle der Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 (37) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) enge Verbindung enger Verbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (38) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) die konsolidierte Lage der konsolidierten Lage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (47) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) die konsolidierte Grundlage der konsolidierten Grundlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
g) eine unterkonsolidierte unterkonsolidierte Grundlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 49 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
h) die Behörde, die die Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Behörde ausübt;
(i) die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes Nr. 374/2015 Slg. über die Verfahren zur Aufholung und Abwicklung des Finanzmarkts in der geänderten Fassung,
(j) Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 (138) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine Gruppe aus einem anderen Mitgliedstaat als derjenige, deren Sitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ist;
(l) eine Entschließungsgruppe und kontrollierte Personen, die keine Personen sind
1. vorbehaltlich der Entschließung;
2. von einer anderen Person kontrolliert, die einer Auflösung unterliegt, oder
3. mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat, der nicht Teil einer Gruppe ist, die im Rahmen des Abwicklungsplans aufgelöst und von diesen kontrolliert wird,
(m) eine Person, die einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person unterliegt, gegen die ein Gruppenabwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen oder ein Organ vorsieht, das nicht Teil einer Gruppe ist, die auf konsolidierter Basis überwacht wird, gegen die der Abwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen vorsieht;
(n) Kredittransaktionen und Garantietätigkeiten;
— Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (50) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
p) Stammkapital des Stammkapitals des Stammkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(q) Tier-1-Kapital gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
a) die Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
§ 3c
Dieses Gesetz gilt nicht für Wertpapierhändler, die nicht in § 8a (1) bis (3) des Kapitalmarktgesetzes aufgeführt sind.
4. In Artikel 4 Absatz 3 wird „Banken, Wertpapierhändler" durch Kreditinstitute, Wertpapierfirmen ersetzt".
5. In Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d wird der Text "(Artikel 17a Absatz 3)" gestrichen.
6. In Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte "am Ende des Textes von Buchstabe e) angefügt; im Sinne dieses Gesetzes sind auch die gesetzgebende Stelle, der Vorstand und der Aufsichtsrat eine andere Stelle zu verstehen, auf die je nach Rechtsform dieser Person eine ähnliche Zuständigkeit fällt".
7. In Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f wird das Wort "funktional" ersetzt durch" wirksam, und am Ende des Textes in Buchstabe f werden die Worte "und die Organisation der Bank, einschließlich der Daten über die Kontrollorgane und die Finanzholdingspersonen und gemischte Finanzholdingspersonen in der Gruppe " hinzugefügt.
8. In Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g werden die Worte "is" nach den Wörtern" eingefügt, und die Worte "und die Tätigkeiten, die die Bank beabsichtigt, nach den Berechnungen der Worte "zu arbeiten" werden.
§ 4 (5) (i) und (j), § 5 (2), § 5 (4) (g) und (h), § 25 (5), § 25a (2), § 36h (3) (l), § 38c (1), § 38d (2), einleitender Teil der Bestimmung, § 25a (5) und (6), § 25a (11), § 36c (3) b, § 36h (3) (l), § 38c Abs.
10. Absatz 4 (6) wird gestrichen.
Die Absätze 7 und 8 werden in den Absätzen 6 und 7 umnummeriert.
11. In Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 25a Absatz 1 wird das Wort "Banking" gestrichen.
12. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d wird das Wort "funktional" durch das Wort "effektiv" ersetzt, und am Ende des Wortlauts des Schreibens werden die Worte "organisatorische Regelungen des Zweiges, einschließlich der Daten über die Kontrolle von Personen und Finanzbesitzern und gemischte Finanzbesitzer in der Gruppe" angefügt.
13. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e) wird nach dem Wort "Schreibe" und am Ende des Wortlauts des Schreibens die Worte" und klar die Tätigkeiten eingefügt, die der Zweig für den Betrieb "zufügen" beabsichtigt.
14. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe j wird das Wort "Banking" gestrichen.
15. In Artikel 5a Absatz 7 werden die Worte "eine Konsolidierungseinheit bilden, deren" durch "in einer Gruppe von ihnen" ersetzt werden soll durch ";
16. in Absatz 5n (2):
"(2) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Kreditinstituts, das in der Tschechischen Republik tätig ist, über den Zweig seiner Absicht, einen Zweig einer Bank aus einem Mitgliedstaat, der in der Tschechischen Republik tätig ist, als bedeutend zu bezeichnen. Wird sie von einem europäischen Kontrollinstitut, einer europäischen Finanzholdinggesellschaft, einer europäischen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer europäischen Wertpapierfirma kontrolliert, so teilt die Tschechische Nationalbank der Tschechischen Nationalbank ihre Absicht mit, den Zweig dieses Kreditinstituts als wichtige Stelle für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis zu bezeichnen. Gleichzeitig unterrichtet die Tschechische Nationalbank die Überwachungsbehörde über die Gründe für ihre Absicht, einen Zweig einer Bank aus einem Mitgliedstaat als wesentlich unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu bezeichnen.
17. In Artikel 5n Absatz 6 Buchstabe a werden die Worte "nach Absatz 2" nach den Worten "nach dem Heimatstaat" eingefügt.
18. Im zweiten Satz von § 5o (4) wird "§ 26c (7) " durch § 26e (1) ersetzt" und im letzten Satz "4 und 5" durch 5 und 6 ersetzt".
19. In Ziffer 8 Absatz 3 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Buchstabe c durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
„d) Kreditgeschäfte mit einem Mitglied seiner gesetzlichen Stelle, einem Verwaltungsrat und einem Aufsichtsgremium oder einer mit einem solchen Mitglied verbundenen Person so erfasst werden, dass diese Daten der Tschechischen Nationalbank auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können; im Sinne dieses Gesetzes ist eine verbundene Person ein Ehepartner, ein eingetragener Partner, ein Kind oder ein Elternteil eines Mitglieds einer gesetzlichen Stelle, ein Verwaltungs- oder Aufsichtsgremium oder eine juristische Person, in der ein Mitglied eines Vorstands ist,
20. in § 8 Abs. 6 (a):
"(a) Gruppen,"
21. In Absatz 8 wird nach Absatz 9 folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für den Finanzholding oder gemischte Finanzholdingperson."
Absatz 10 wird zu Absatz 11.
22. Absatz 8b Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 wird gestrichen.
23. In Artikel 8b Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe d das Wort "a" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Buchstabe e durch das Wort "a" ersetzt; und der folgende Buchstabe f wird angefügt:
„(f) ein Vergütungssystem, das stets die Grundsätze und Verfahren der Vergütung umfasst,
1. zu einem soliden und wirksamen Risikomanagement beitragen und einhalten;
2. auf der gleichen Vergütung von Männern und Frauen für die gleiche Arbeit oder Arbeit desselben Wertes beruhen; und
3. Im Falle eines Mitglieds der gesetzlichen Stelle, eines Mitglieds des Verwaltungsrats, eines Mitglieds des Aufsichtsrats und eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeit sich erheblich auf das Risikoprofil der Bank auswirkt (nachstehend "die Gefahr eines Risikos" genannt), umfassen sie auch besondere Vorschriften über die Bestimmung und Bedingungen für die Zahlung der festen und variablen Vergütung der risikobehafteten Person und die Entscheidung über die Vergütung.
24. in Absatz 8b (4):
"(4) Die Bank ist verpflichtet, ein Management- und Kontrollsystem auf individueller Basis zu etablieren und aufrechtzuerhalten, es sei denn, sie wurde von der Tschechischen Nationalbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Ausnahmeregelung gewährt; die Verpflichtung, das Management- und Kontrollsystem auf konsolidierter oder subkonsolidierter Basis zu implementieren und aufrechtzuerhalten,
a) ein europäisches Kontrollinstitut;
b) die inländische Steuerbank,
c) eine gemäß Absatz 27 Absatz 1 zugelassene finanzielle Beteiligungsperson oder eine gemischte finanzielle Beteiligungsperson;
d) ein benanntes Kreditinstitut nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c oder
e) eine Person, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 vorübergehend identifiziert wird.
25. Absatz 8b (5) lautet:
„(5) Ein europäisches Kreditinstitut, ein europäischer Finanzholding oder ein europäischer gemischter Finanzholdingsnehmer, der gemäß Absatz 4 eine Verpflichtung zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Management- und Kontrollsystems auf konsolidierter Basis hat, stellt sicher, dass die kontrollierte Person, außer ein Institut, die Grundsätze, Verfahren, Vereinbarungen und Mechanismen, die zur Erfüllung der in Absatz 4 genannten Verpflichtungen erforderlich sind, auf individueller Basis festlegt. Die Tschechische Nationalbank kann ihnen auf Ersuchen eine Befreiung in dem Umfang gewähren, der von der Verpflichtung des vorherigen Satzes erforderlich ist, sofern die Kontrollpartei nachweisen kann, dass die Einführung solcher Grundsätze, Verfahren, Vereinbarungen und Mechanismen nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes der kontrollierten Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat entspricht."
26. In Artikel 8b werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe f Absatz 3 und Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis für eine Person, die von einer Person nach Absatz 4 kontrolliert wird, wenn die Hauptniederlassung
a) einen Mitgliedstaat, der besonderen Vergütungsanforderungen nach dem Recht der Europäischen Union unterliegt, oder
b) außer einem Mitgliedstaat und würde nach dem Recht der Europäischen Union bestimmten Vergütungsanforderungen unterliegen, wenn sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen würden.
(7) Absatz 6 gilt nicht für eine Person, die den Arbeitnehmer kontrolliert, wenn sie ein Unternehmen ist, das Vermögenswerte verwaltet oder Anlagedienstleistungen gemäß § 4 Abs. 2 b bis d), h) und i) des Kapitalmarktgeschäftsgesetzes oder eine Person, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats Anlagedienstleistungen erbringt und die Tätigkeiten des Arbeitnehmers Auswirkungen auf das Risikoprofil oder die Tätigkeiten der Organe der Gruppe haben."
Die Absätze 6 bis 8 werden in den Absätzen 8 bis 10 umnummeriert.
27. in Absatz 8b (8):
(8) Die Person, die gemäß Absatz 4 zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Management- und Kontrollsystems auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis verpflichtet ist, stellt auch sicher, dass die Grundsätze, Verfahren, Vereinbarungen und Mechanismen, die von kontrollierten Personen gemäß Absatz 1 verwendet werden, konsistent und miteinander verbunden sind und dass daraus alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Informationen abgeleitet werden."
28. In Artikel 8b Absatz 9 werden die Worte "Banken" und die Worte "Banken" gestrichen und die Worte "oder "unterkonsolidiert" nach den Worten "konsolidiert" eingefügt.
29. In Artikel 8d (a) werden die Worte "veröffentlicht" eingefügt, nachdem die Worte "Befreiungspolitik" und die Worte "Nr. 575 / 2013" nach den Worten "sowie die Informationen der Bank über Geschlechtsunterschiede" eingefügt werden.
30. In Artikel 8d Buchstabe b werden die Worte „die im Sinne dieses Gesetzes das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Finanzinstrument bedeuten“ gestrichen.
31. In Artikel 8d Buchstabe c werden die Worte "Betriebsrisiko für die Zwecke dieses Gesetzes das operationelle Risiko gemäß Artikel 4 Absatz 1 (52) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates" gestrichen.
32. in Absatz 9a (1):
"(1) Der Betrag der variablen Vergütung darf den Betrag der festen Vergütungskomponente für eine gefährdete Person nicht überschreiten, es sei denn, die Hauptversammlung der Bank entscheidet gemäß Absatz 2."
Fußnote 34 wird gestrichen.
33. Absatz 11a, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 11a
Offenlegung durch Zweigniederlassungen von Banken aus einem Nichtmitgliedstaat
(1) Um ein vollständiges und wahres Bild aller Risiken und deren Ausmaß zu liefern, gibt ein Zweig einer Bank aus einem Nichtmitgliedstaat Informationen über:
a) für sich und ihre Tätigkeiten;
b) die Bank, deren Zweigniederlassung und ihre Tätigkeit ist, und
c) die Einhaltung der Aufsichtsregeln.
(2) Die Zweigniederlassung einer anderen Bank als eines Mitgliedstaats muss keine Informationen über die Einhaltung der Aufsichtsgrundsätze offenlegen, wenn die Bedingungen des Artikels 432 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind.
(3) Die Zweigniederlassung einer Bank aus einem Nichtmitgliedstaat veröffentlicht jährlich Informationen über die Festlegung interner Verwaltungsgrundsätze, Vereinbarungen und sonstiger Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 8b Absatz 1.
(4) Die Tschechische Nationalbank sieht eine Verordnung vor
a) den Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Daten gemäß Absatz 1 sowie die Form, Weise, Struktur, Periodizität und Fristen für die Veröffentlichung der Daten;
b) die Form, Art und Fristen für die Veröffentlichung der in Absatz 3 genannten Daten.
(5) Die Zweigniederlassung einer anderen Bank als einem Mitgliedstaat stellt interne Verfahren und Grundsätze für
a) die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Offenlegungsanforderungen oder auf der Grundlage dieses Gesetzes;
b) eine Beurteilung der Angemessenheit der veröffentlichten Daten, deren Überprüfung und Häufigkeit der Veröffentlichung; und
c) eine Beurteilung, ob die ihr mitgeteilten Informationen ein vollständiges und wahres Bild aller Risiken und deren Ausmaß liefern.
34. Die Überschrift von Ziffer 11b lautet: "Informationen von Banken und anderen Personen."
35. In Artikel 11b Absatz 1 werden die Worte "Konsolidierungseinheit" durch die Worte "Gruppe davon" ersetzt.
36. In Artikel 11b Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Die Bank, die Verpflichtungen auf konsolidierter Basis vorsieht" durch die Worte "Die Person, die zur Erfüllung der Corporate Governance-Anforderungen, der gesetzlichen Stelle, des Vorstands und des Aufsichtsrats als Ganzes und der einzelnen Mitglieder der gesetzlichen Stelle, des Vorstands und des Aufsichtsrats und der Vergütungsregelung auf konsolidierter oder subkonsolidierter Grundlage verpflichtet ist," und
37. in Ziffer 11b (2) (a) werden die Worte "zwischen den Mitgliedern der Konsolidierungseinheit" durch "innerhalb der Gruppe" ersetzt.
38. In Artikel 11b Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "das Management- und Kontrollsystem" durch die Worte "Einsetzung interner Verwaltungsprinzipien, Vereinbarungen und sonstiger Verfahren und Mechanismen" ersetzt und der Text "e" durch die Worte "f" ersetzt.
39 in Absatz 11b Absatz 2 Buchstabe c:
"c) die Einhaltung der Anforderungen, die unter den Buchstaben a und b von kontrollierten Personen in einer Gruppe, die nicht unter dieses Gesetz fallen, zu melden sind."
40. In Artikel 11b Absatz 3 werden die Worte "die Bank erfüllt die Verpflichtung" durch die Worte "die Verpflichtung" ersetzt und die Worte "die Verpflichtung" nach den Worten "Ziffer 2" eingefügt.
41. In Artikel 11b Absatz 4 werden die Worte "als jährlich" gestrichen und die Worte "als festgelegt" nach den Worten "Informationen durch Banken" eingefügt.
42. In Artikel 11b Absatz 6 wird das Wort "jährlich" und die Worte "Entfernung des Zugangsmanagements und des Kontrollsystems" durch die Worte "Unternehmensführung, gesetzliche Einrichtung, Verwaltungsrat und Aufsichtsrat als Ganzes und einzelne Mitglieder der gesetzlichen Stelle, Verwaltungsrat und Aufsichtsrat, Vergütungssystem, Ernennungsausschuss und Vergütungsausschuss, Weitergabe von Informationen durch das Land gemäß Artikel 11c und Weitergabe von Informationen über die Rückgabe von Vermögenswerten gemäß Absatz 5 ersetzt.
43. In Paragraph 11b (7) (a) wird "Bereich" durch "Gehalt" ersetzt und "Paragraphen 1 bis 3" durch "Paragraph 1" ersetzt.
44. In Artikel 11b Absatz 7 Buchstabe c werden die Worte "der Umfang der in Absatz 6 genannten Veröffentlichungsdaten" und "die Wörter" die Struktur, die Periodizität "gelöscht und die Worte" Absätze 2 und 6 " am Ende des Wortlauts des Schreibens hinzugefügt.
45. In Absatz 12a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Zweigniederlassung einer anderen Bank als einem Mitgliedstaat hält eine Hebelquote von mindestens 3 % fortlaufend aufrecht. Leverage-Verhältnis bedeutet den Prozentsatz der Eigenmittel in der gesamten Expositionsmaßnahme.
Absatz 4 wird Absatz 5.
46. In Artikel 12a wird der Punkt am Ende von Absatz 5 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) Regeln für die Berechnung der Hebelquote, die Verfahren umfassen, die von einem Zweig einer anderen Bank als einem Mitgliedstaat angewandt werden, Regeln für die Bestimmung von Eigenmitteln für die Zwecke der Hebelwirkungsquote und Regeln für die Bestimmung der Gesamtexpositionsquote."
47. In Artikel 12c werden die Worte "und potenzielle Verluste aus Stressszenarien, einschließlich der durch Stresstests nach Artikel 25d Absatz 2 identifizierten, am Ende von Absatz 1 angefügt."
48. Artikel 12c Absätze 3 und 4:
"(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen werden von einer Bank individuell wahrgenommen, die
a) sie wird nicht von einer inländischen Kontrollbank, einer inländischen Finanzholdinggesellschaft oder einer inländischen gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrolliert;
b) die Kontrolle eines Instituts, eines Finanzinstituts oder eines Nebenverkehrsunternehmens nicht oder
c) nicht in die Konsolidierung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen, soweit und in der in Teil 1 Kapitel 2, Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Weise, werden von der nationalen Kontrollbank, dem Europäischen Kontrollkreditinstitut und der gemäß Artikel 27 Absatz 1 genehmigten Finanzholding Person oder dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannten benannten benannten benannten Kreditinstitut oder
49. In Abschnitt 12c wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen werden von der Bank, die die Kontrollgesellschaft, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, unterkonsolidiert ausgeübt, wenn sie eine Beteiligung an einer anderen Person als einem Mitgliedstaat, der ein Vermögensverwaltungsorgan oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG ist, kontrolliert oder hält.
38) Richtlinie 2002 / 87 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die ergänzende Aufsicht von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen in einem Finanzkonglomerat und zur Änderung der Richtlinien 73 / 239 / EWG, 79 / 267 / EWG, 92 / 49 / EWG, 92 / 96 / EWG, 93 / 6 / EWG und 93 / 22 / EWG und Richtlinien 98 / 78 / EG und 2000 / 12 / EG des Europäischen Parlaments und
50. Artikel 12m Absatz 1:
"(1) Eine Bank, eine inländische Kontrollbank, ein europäisches Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassene gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein benanntes Kreditinstitut nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c oder eine nach Artikel 31 Absatz 2 vorübergehend benannte Person hält Tier-1-Kapital auf einem dem kombinierten Puffer entsprechenden Niveau."
51. In Artikel 12m wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Folgender Absatz wird eingefügt:
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
52.Paragraph 12m (4) wird gelöscht.
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6 umnummeriert.
(53) In Artikel 12m kann der Satz "Soweit in bestimmten Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, darf die in Absatz 1 genannte Person das Stammkapital nicht in dem Maße verteilen, dass sie eine Verletzung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des kombinierten Kapitalpuffers nach Bedarf zur Folge hätte."
54. In Artikel 12m Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Bank" durch die Worte "Person gemäß Absatz 1" ersetzt, und die Worte "kann einen Teil der Gewinne nach Steuern nicht verteilen" werden durch die Worte "beschränkt mit den Regeln, die die Verteilung des Stammkapitals begrenzen".
55. In Artikel 12m Absatz 5 werden die Worte "Planbank" durch die Worte "Planperson nach Absatz 1" ersetzt.
56. In Artikel 12m (6) (a), "1" wird durch "1 und 2" ersetzt und "2" durch "3" ersetzt.
57. Artikel 12m Absatz 6 Buchstabe b:
„b) Beschränkungen der Nichteinhaltung der kombinierten Pufferanforderung und der Regeln für die Berechnung des Höchstbetrags für die mögliche Zuweisung gemäß Absatz 4;“
58. § 12n, einschließlich des Titels lautet:
„§ 12n

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 353 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg., über Banks, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.09.2021
In Kraft seit01.10.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf