Regierungsverordnung Nr. 357 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung auf der Ebene der Bewertungsgrundlage für die vom Staat für 2026 gezahlten Prämien für die öffentliche Krankenversicherung

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
357
Regierungsverordnung
vom 10. September 2025
auf Höhe der Bewertungsgrundlage für die vom Staat für 2026 gezahlten Prämien für die öffentliche Krankenversicherung
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 3c Absatz 2 des Gesetzes Nr. 592 / 1992 Slg. über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 260 / 2022 Slg.:
§ 1
Die Bewertungsgrundlage für die vom Staat gezahlten Versicherungsprämien für die Person, für die nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung der Staat der Zahler von Versicherungsprämien ist, wird auf CZK 16206 pro Kalendermonat für das Jahr 2026 festgesetzt.
§ 2
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 271 / 2024 Coll. wird auf Höhe der Bewertungsgrundlage für die vom Staat für das Jahr 2025 gezahlten öffentlichen Krankenversicherungsprämien aufgehoben.
§ 3
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 357 / 2025 Coll., in Höhe der Bewertungsgrundlage für die vom Staat für 2026 gezahlten öffentlichen Krankenversicherungsprämien
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.09.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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