Dekret Nr. 359 / 2020 Coll.

Bestimmung der Leistungsmessung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2021
359
Ordnung
vom 13. August 2020
auf Strommessung
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß Artikel 98a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 131 / 2015
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die betreffende Europäische Union1), nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union2) und sieht vor
(a) Arten von Messgeräten und Arten von Durchflussmessungen zum Teilen von Strom, Flexibilität und Speicherung von Strom;
b) die Lage der Messgeräte und die Verfahren und Bedingungen für ihre Installation;
c) Fälle, in denen am Niederspannungs-Übertragungspunkt nur ein vorgegebener Messwert durch Sekundärmessung gemessen werden kann;
d) Anforderungen an sekundäre Messgeräte und Bedingungen für ihre Installation;
e) Methoden und Messarten;
f) Bedingungen der Probenahme ohne Messgeräte;
g) Messdaten und Umfang und Bedingungen des Zugriffs auf Messdaten;
(h) Übertragung und Speicherung von Strom;
— technische und andere Meßbedingungen;
(j) minimale funktionale und technische Anforderungen an Messgeräte;
(k) Verfahren und Bedingungen für den Einbau eines intelligenten Messgerätes;
(l) Anforderungen an die Cybersicherheit von Messgeräten;
(m) Methoden zur Bewertung und Bestimmung der bei Ausfall der Messeinrichtung gesammelten Strommenge;
(n) die Methode zur Bestimmung der Erstattung und die Methode zur Bestimmung des Betrags der Erstattung für den Strom, der unangemessen gesammelt, unangemessen verteilt oder unangemessen geliefert wird, es sei denn, es ist möglich, die tatsächliche Menge an Strom unangemessen gesammelt, unangemessen verteilt oder unangemessen geliefert zu ermitteln,
(o) Datum und Umfang der Übermittlung von Daten an den Marktteilnehmer, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlich sind.
§ 2
Leistungsmessmethoden
(1) Der Stromerzeuger, der Stromspeicheranlagenbetreiber, der Kunde, der die Stromerzeugungs- oder -speichereinrichtung betreibt, der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber sorgen für die Messung der Installation, des Betriebs, des Betriebs, des Betriebs, des Betriebs, des Betriebs, der Steuerung und Wartung der Messeinrichtungen, einschließlich Massenfernbedieneinrichtungen, Subtraktion, Verarbeitung, Übertragung und Speicherung von Messdaten.
(2) Die Messung von Strom und die Auswertung von Daten (nachfolgend "Messung" genannt) wird verwendet, um vom höchsten Typ bis zum niedrigsten Typ, Einzel- oder Mehrtarif-Messungen vom Typ A oder Typ B oder Typ C.
(3) Messung ist unterteilt in:
a) direkte Messungen, bei denen der gesamte gemessene Strom durch das Elektrometer geleitet wird und keine Messtransformatoren verwendet werden; oder
b) indirekte Messungen, bei denen das Elektrometer in Verbindung mit den Stromwandlern verwendet wird, durch die sämtliche gemessene Strom fließt und gegebenenfalls Spannungswandler; durch die Leistungstransformatorseite, an die die Messtransformatoren angeschlossen sind, wird die Messung in primäre (obere Spannungsseite) oder sekundäre (untere Spannungsseite) Messungen unterteilt.
(4) Ist der Abtastpunkt, die Stromerzeugungseinrichtung, die Speichereinrichtung oder das Verteilersystem über mehr als einen Verbindungspunkt auf unterschiedlichen Spannungspegeln mit dem Verteilersystem verbunden, so sind alle Verbindungspunkte nach den für die höchsten Spannungspegel dieser Verbindungspunkte festgelegten Bedingungen zu messen.
§ 3
Typ A Messung
(1) Bei der Messung des Typs A handelt es sich um eine Durchführungsmessung mit einer fernen täglichen Datenübertragung; die kontinuierliche Erfassung des Mittelwerts von aktiver und reaktiver Leistung über das Messintervall wird direkt von der Messeinrichtung durchgeführt.
(2) Strom muss nach Messart A gemessen werden
a) zwischen dem Übertragungssystem und den Fremdsystemen;
b) zwischen dem Übertragungssystem und dem Verteilersystem;
c) aus einem Übertragungs- oder Verteilersystem mit einem Spannungspegel größer als 52 kV;
d) zwischen Verteilungssystemen bei Spannungspegeln größer als 1 kV;
e) von einem Übertragungs- oder Verteilersystem an oder von einem Strom- oder Speicher direkt an ein Übertragungs- oder Verteilersystem mit einem Spannungspegel größer als 1 kV geliefert oder zurückgenommen wird und
(f) aus dem Verteilersystem auf einem Spannungspegel zwischen 1 kV und 52 kV und mit einer reservierten Leistung von mehr als 250 kW entnommen.
(3) Für Typ A Messungen:
a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 Kalendertag,
b) ein grundlegendes Bewertungsintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 Kalendertag,
c) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übermittlung von gemessenen Daten an einem Kalendertag;
§ 4
Typ B Messung
(1) Typ B-Messung ist eine Durchführungsmessung mit Fern-Tages-Datenübertragung; die kontinuierliche Erfassung der mittleren aktiven und reaktiven Leistung über das Messintervall muss direkt von der Messeinrichtung durchgeführt werden; wenn aus technischen Gründen keine Fern-Datenübertragung durchgeführt werden kann, kann die Datenübertragung physikalisch durchgeführt werden.
(2) Zumindest durch Messung des Typs B muss der Strom gemessen werden
(a) zwischen Verteilungssystemen bei Spannungspegeln bis 1 kV mit indirekter Messung;
b) aus dem Verteilersystem an oder aus einem Kraftwerk mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW oder einer Energiespeicheranlage mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW direkt mit dem Verteilersystem in einem Spannungspegel von bis zu 1 kV verbunden;
c) aus dem Verteilersystem auf einem Spannungspegel von 1 kV bis 52 kV und mit einer reservierten Leistung von bis zu 250 kW;
d) aus dem Verteilersystem mit einer Spannungshöhe von bis zu 1 kV mit indirekter Messung geliefert oder entnommen werden;
e) am Abtastpunkt, über den das Kraftwerk mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW oder einem Energiespeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW an das Verteilersystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV geliefert oder aus diesem entnommen wird;
(f) von einem Übertragungs- oder Verteilersystem an oder von einem Kraftwerk oder einer Produktionsquelle, die über ein anderes Kraftwerk oder eine Speicheranlage mit einem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist, geliefert oder entnommen werden; und
(g) von einem Übertragungs- oder Verteilersystem an oder von einem an ein Übertragungs- oder Verteilersystem angeschlossenen Energiespeicher über eine Stromerzeugungseinrichtung oder über eine andere Stromspeichereinrichtung geliefert oder zurückgenommen.
(3) Typ B-Messung kann durch Typ A-Messung ersetzt werden.
(4) Für Typ B Messungen:
a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 Kalendertag,
b) ein grundlegendes Bewertungsintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 Kalendertag,
c) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übermittlung von gemessenen Daten an einem Kalendertag;
Typ C Messung
§ 5
(1) Die Messung des Typs C ist:
a) kontinuierliche Messung der Kategorie C1 mit Fernübertragung von Daten, die mit einer Fernabschaltfunktion, einer Verbindungs- oder Leistungsbegrenzung, einer technischen Blockierung von Geräten und einer standardisierten Kommunikationsschnittstelle zur Bereitstellung von Daten an den Kunden ausgestattet sind; die kontinuierliche Erfassung des mittleren aktiven Leistungswertes oder aktiven Energiewerts über das Messintervall erfolgt unmittelbar durch die Messeinrichtung; wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine FernDatenübertragung durchzuführen;
b) laufende Messung der Kategorie C2 mit Fern-Datenübertragung, ausgestattet mit einer technischen Sperrfunktion für Geräte und einer standardisierten Kommunikationsschnittstelle zur Bereitstellung von Daten an den Kunden; die kontinuierliche Erfassung des mittleren aktiven Leistungswertes oder aktiven Energiewerts über das Messintervall erfolgt unmittelbar durch das Messgerät; wenn es nicht möglich ist, eine Fern-Datenübertragung aus technischen Gründen durchzuführen, kann die Datenübertragung physikalisch erfolgen;
c) laufende Messung der Kategorie C3 mit Ferndatenübermittlung, die mit einer standardisierten Kommunikationsschnittstelle zur Bereitstellung von Daten an den Kunden ausgestattet ist; die kontinuierliche Erfassung des mittleren aktiven Leistungswertes oder des aktiven Energiewertes über das Messintervall erfolgt unmittelbar durch das Messgerät; wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Ferndatenübermittlung durchzuführen, kann die Datenübertragung physikalisch durchgeführt werden; und
d) andere Messungen der Kategorie C4, die den Prozess der Stromerfassung erfassen können und die mit der FernDatenübertragung erfolgen können; die Messung des Typs C der Kategorie C4 ist nicht kontinuierlich.
(2) Zumindest durch Messung des Typs C der Kategorie C1 oder C2 muss der Strom gemessen werden
b) aus dem Verteilersystem an oder aus einem Kraftwerk mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW oder einem Energiespeicher mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW direkt mit dem Verteilersystem in einem Spannungspegel von bis zu 1 kV und mit direkter Messung geliefert;
c) bei einer direkten Meßprobenahmestelle, über die ein Kraftwerk mit installierter Leistung bis zu 50 kW oder ein Energiespeicher mit installierter Leistung bis zu 50 kW angeschlossen ist oder aus dem Verteilersystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV entnommen wird;
d) für einen Abtastpunkt, dessen Übertragungspunkt der Freigabegruppe zugeordnet ist.
(3) Wird der technisch machbare oder wirtschaftlich tragfähige Strom gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d nicht durch Messung des Typs C der Kategorie C1 oder C2 gemessen, so ist die Messung des Typs C der Kategorie C3 oder des Typs B zu verwenden, ohne dass der Mittelwert der Blindleistung über das Messintervall kontinuierlich aufgezeichnet werden muss.
(4) Zumindest durch Messung des Typs C der Kategorie C4 muss der Strom gemessen werden
a) aus dem Verteilungssystem entnommen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Messungen;
b) für einen Leistungsbedarfspunkt mit einem Verteilersystem, bei dem die Stromerzeugungs- oder -speichereinrichtung nicht angeschlossen ist oder dessen Übertragungsstelle nicht einer Teilgruppe zugeordnet ist, bei der es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, ein Messgerät zu installieren, das Messungen gemäß Absatz 2, § 3 oder 4 verwendet; oder
c) zwischen Verteilersystemen, bei denen es nicht technisch oder wirtschaftlich möglich ist, Messgeräte zu installieren, die Messungen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 verwenden.
(5) Für die Anwendung der Elektrizitätsunterstützung aus unterstützten Quellen gemäß dem Energieträgergesetz (5) bietet der Stromerzeuger in Form eines jährlichen Grünbonus eine separate Messung des Stroms, der durch mindestens Messung des C-Typs C4 für das Elektrizitätswerk erzeugt wird. Bei einem Auktionsbonus oder einem viertelstündigen Grünbonus sorgt der Stromerzeuger für die Messung des Stroms, der durch mindestens Messung des Typs B oder Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 oder C3 erzeugt wird.
(6) Durch Messung des Typs C der Kategorie C1 oder C2 kann Strom an einem multitarifären Abtastpunkt mit einem Stromverbrauch aus dem Verteilersystem auf einem Spannungspegel bis zu 1 kV mit direkter Messung gemessen werden.
§ 6
(1) Für Typ C Messungen der Kategorie C1, C2 oder C3:
a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 Kalendertag,
b) ein grundlegendes Bewertungsintervall von 1 Viertelstunde; für das erste Viertel einer Stunde wird der Start bei 00: 00 und das Ende bei 00: 15: 00 Kalendertag,
c) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übermittlung der gemessenen Daten beträgt 1 Kalendertag.
(2) Bei Messungen des Typs C der Kategorie C4 werden die Datenverarbeitung und die Übertragung mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(4) Die technischen Anforderungen für die Messung der Typen C-Kategorien C1 und C2 sind in Anhang 4 dieser Regelung festgelegt.
Strommessdaten
§ 7
(1) Strommarktteilnehmer übermitteln Strommessdaten in kWh, kW, kVArh, kVar oder in MWh, MWh, MVArh, MVar mit Tarifaufschlüsselung.
(2) Für technische Betriebszwecke des Fernleitungsnetzbetreibers oder des Fernleitungsnetzes sind die erzeugte und gelieferte aktive Energie und Leistung, Spannung und Strom zu messen. Die gesammelte und zugeführte reaktive Energie kann gemessen werden.
(3) Die Strommessdaten sind:
a) die von der Meßeinrichtung erfassten Daten, die gegebenenfalls auf der Grundlage der Meßgerätedaten berechnet werden;
b) die vom betreffenden Strommarktteilnehmer abgezogenen und an den Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber übermittelten Daten in einer vom Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber bestimmten Weise, wenn sie der Art und dem Verlauf der Stromerhebung oder -versorgung der vorangegangenen Zeiträume (nachfolgend "Selbstabzüge" genannt) entsprechen;
c) die Ersatzdaten, die durch Berechnung, Abschätzung oder gegenseitige Vereinbarung des Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers mit dem Kunden, Stromerzeuger, Stromspeicherbetreiber oder anderen Verteilernetzbetreibern gewonnen werden.
(4) Ist bei einem nachweisbaren Ausfall der Messeinrichtung bei der Korrektur der fehlerhaften Werte oder beim Hinzufügen von fehlenden Werten die von der Messeinrichtung erfassten Daten nicht verfügbar, so berechnet der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber die Ersatzdaten über die Erfassung oder Stromversorgung von Strom und dessen Betrieb innerhalb von maximal 36 Monaten vor der Erkennung der Störung. Diese Berechnung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts eines zugelassenen Prüflabors oder eines Berichts über das Ausfallen der Messgeräte gemäß der Probenahme oder Stromversorgung in der vorangegangenen vergleichbaren Periode, mit vergleichbaren Merkmalen der Stromgewinnung oder -versorgung, in der die Stromgewinnung oder -versorgung ordnungsgemäß gemessen wurde, oder zusätzlich mit der Menge der Stromgewinnung oder -versorgung, die auf der Grundlage des Steuerabzugs in der folgenden Periode ermittelt wurde.
(5) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber legt die Ersatzdaten über die Erfassung oder Stromversorgung der von der Messeinrichtung erfassten Daten auf der Grundlage der aus den Messungen in der vorangegangenen vergleichbaren Periode gewonnenen Daten oder zusätzlich auf der Grundlage des in der folgenden vergleichbaren Periode erfassten oder gelieferten Stroms auf der Grundlage eines Regelabzugs fest.
(6) Ersatzdaten für C4-Typ-C-Messungen können kontinuierlich für maximal 2 aufeinanderfolgende Jahre verwendet werden. Selbstlesungen für C4-Typ-C-Messungen können für maximal 3 aufeinanderfolgende Jahre verwendet werden. Ersatzdaten und Selbstlesungen können kombiniert und für maximal 3 aufeinanderfolgende Jahre verwendet werden.
§ 8
(1) Die Ersatzdaten zur Bestimmung des kontinuierlichen Datensatzes des mittleren aktiven Leistungswertes oder des Wertes der aktiven Energie über das Messintervall zur Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 oder C3 können für maximal 3 Monate hintereinander zur Abrechnung von Abweichungen verwendet werden. Diese Art der Messung gilt mit Ausnahme von Messungen für Stromerzeugungs- oder Stromspeicheranlagen, die direkt mit dem Verteilersystem verbunden sind, als Stromabnahmestellen, die mit dem Verteilersystem verbunden sind, mit dem Anschluss der Stromerzeugungs- oder -speichereinrichtungen und -stellen, deren Übertragungsstelle der Teilgruppe zugeordnet ist, für die Zwecke der Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Kategorie C4-Typ C-Messung, bis die Daten von der Messeinrichtung dem Verteilernetzbetreiber zur Verfügung stehen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat das Verfahren nach Anhang 5 dieser Verordnung zu verwenden, um die Ersatzdaten über die Erfassung und Lieferung von Strom für Messungen des Typs C der Kategorie C1, C2 oder C3 am Messpunkt der Probenahmestelle oder der Probenahmestelle mit der angeschlossenen Produktions- oder Bedarfsstelle mit der angeschlossenen Produktions- und Lagereinrichtung zu ermitteln.
(3) Für die Ermittlung der Ersatzstromverbrauchsdaten für die Messungen des Typs C des Typs C des Typs C des Typs C des Typs C wird das zugeordnete neu berechnete Versorgungstypdiagramm, die Anzahl der ausgewerteten Kalendertage und der geschätzte jährliche Stromverbrauch ermittelt.
(4) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber die gemessenen Daten für die Verarbeitung der Versorgungstypdiagramme.
(5) Bestimmung der Stromverbrauchsdaten für die Kategorie C4 Typ C Messungen zum Zeitpunkt der Änderung der geregelten Strompreise
a) der Verteilernetzbetreiber, der unmittelbar mit dem Übertragungssystem verbunden ist, auf der Grundlage der bisher bekannten Messwerte der Messeinrichtung und des Prozesses der Stromerfassung nach dem Associated Type Delivery Diagram; oder
(b) ein selbststeuerbarer Strommarktteilnehmer.
(6) Bei einer Änderung des Stromlieferanten, des Verteilernetzbetreibers, der Abrechnungsstelle, des Stromerzeugers, des Stromspeicherbetreibers oder des Kunden, der Tarifänderung und der Änderung an die Messeinrichtung ist die Verarbeitung der Strommessdaten gemäß Abschnitt 7 stets durchzuführen.
Leistungsmessbedingungen
§ 9
(1) Die Richtung des Stromflusses zur Probenahmestelle, zur Stromerzeugungsanlage, zur Lagerstätte, zur Verteilungs- oder Übertragungsanlage wird als positiv angesehen. Die Richtung des Stromflusses von der Probenahmestelle, von der Kraftwerksanlage aus der Speicheranlage, von der Verteilungs- oder Übertragungsanlage wird als negativ angesehen.
(2) Die Blindenergie ist als positiv gekennzeichnet, wenn der Phasenwinkel zwischen Strom und Spannung 0 ° < j < 180 ° beträgt. Die Blindenergie wird als negativ bezeichnet, wenn der Phasenwinkel zwischen Strom und Spannung 180 ° < j < 360 ° beträgt.
(3) Messungen des Typs A, Typ B und Typ C der Kategorie C1, C2 und C3 werden mit einer Auflösung der Richtung des Stromflusses am Abtastpunkt oder am Kraftwerk, im Speicher oder im Verteilersystem gemessen.
(4) Die Messung und Übertragung von Real- und Ersatzwerten erfolgt im Winter oder Sommer. Der letzte Tag, an dem die Winterzeit in den Sommer gewechselt wird, beträgt 23 Stunden, der erste Tag, an dem die Sommerzeit in den Winter gewechselt wird, beträgt 25 Stunden.
(5) Die zulässige Abweichung zwischen Lesezentrum und Echtzeit beträgt maximal + / - 5 Sekunden.
§ 10
(1) Für die Messung des Typs A ist eine Toleranz von bis zu + / - 5 Sekunden zwischen dem Messgerät und dem Lesezentrum gegen die Mittenzeit zuzulassen.
(2) Für die Messung des Typs B ist eine Toleranz von bis zu + / - 1 Minute zwischen dem Messgerät und dem Lesezentrum gegen die Zeit des Zentrums zuzulassen.
(3) Für die Messung der C-Klassen C1, C2 und C3 ist eine Toleranz von nicht mehr als + / - 3 Minuten zwischen dem Messgerät und dem Lesezentrum zulässig.
(4) Ein Teil der Messeinrichtung, der an der Messstelle installiert ist, befindet sich am Abtastpunkt, an der Stromerzeugungseinrichtung, an der Speichereinrichtung oder am Verteilernetzbetreiber so nahe wie möglich an der Verbindungsstelle des Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers. Für einen neuen oder rekonstruierten Bedarfspunkt für eine leistungserzeugende Einrichtung, eine Speichereinrichtung oder ein Verteilersystem ist der Standort der Messeinrichtung vom Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber zu bestimmen. Zu diesem Zweck gilt der Austausch einer elektrischen Schalttafel oder der Austausch einer Versorgungsleitung zwischen der Verbindungsstelle und der elektrischen Schalttafel als Rekonstruktion.
(5) Bei einem anderen Ort des Verbindungspunktes und des Messpunktes gelten als Messdaten, die durch die vom Verteilernetzbetreiber oder vom Übertragungsnetzbetreiber vereinbarten Werte reduziert oder erhöht werden. Wird die Stromerzeugung oder Stromversorgung auf der Sekundärseite des Stromwandlers gemessen, so gelten die gemessenen Daten als Messdaten, die bei der Stromgewinnung oder bei der Stromversorgung durch die jeweilige Preisskala der Energieregulierungsbehörde erhöht oder reduziert werden. Die Erhöhung bei der Stromerfassung oder -reduzierung bei der Stromversorgung kann im Anschlussvertrag oder im Verteilernetzdienst-Sicherheitsvertrag oder im Übertragungsnetz-Sicherheitsvertrag unterschiedlich angepasst werden.
(6) Bei kontinuierlichen Messungen des Bedarfspunktes, der Stromerzeugungseinrichtung, des Stromspeichers oder des Verteilersystems auf einem Spannungspegel größer als 1 kV wird der Leistungsfaktor im Basismessintervall ausgewertet.
§ 11
(1) Bei Mehrtarifelektrometern ist das Schaltelement oder der Befehl der Fernkommunikation oder des Befehls der internen Zeitbasis des Elektrometers zum Schalten zu verwenden.
(2) Auf Antrag des Stromerzeugers, des Stromspeicherbetreibers, des Verteilernetzbetreibers oder des Kunden und wenn die Messung erlaubt, muss der Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber dem Stromerzeuger, dem Stromspeicherbetreiber, dem Verteilernetzbetreiber oder dem Kunden kontinuierlich direkt an der Stromerzeugungsanlage, dem Stromspeicher oder dem Verteilersystem oder an der Entnahmestelle Impulse zur Verfügung stellen oder die Messwerte über eine andere Kommunikationsschnittstelle des Elektrometers zur Verfügung stellen. Die Verwendung von Impulsausgängen oder die Bereitstellung von Messwerten durch einen Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber über andere elektrische Kommunikationsschnittstellen ist ohne Zustimmung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers nicht zulässig.
(3) An einer Probenahmestelle, an einer Stromerzeugungseinrichtung, an einer Stromspeichereinrichtung und an einem Verteilersystem, das mit einem Verteilersystem auf einem Spannungsniveau größer als 1 kV oder einem Übertragungssystem verbunden ist, ist der Strom für neu installierte oder geänderte Messgeräte im Drehstromsystem unter Berücksichtigung der Stromflussrichtung in jedem Stadium zu bewerten.
(5) In einer Stromerzeugungseinrichtung und in einer Stromspeichereinrichtung, die an ein Verteilersystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV angeschlossen ist, ist die Richtung des Stromflusses in jeder Stufe für neu installierte oder geänderte Messeinrichtungen im Drehstromsystem auszuwerten.
§ 12
Installation von Messgeräten
(1) Die Installation, Demontage oder Ersatz eines Teils eines Messgerätes in einer leistungserzeugenden Einrichtung, in einer Speichereinrichtung, in einer Nachfrageeinrichtung oder in einem Verteilersystem, das kein Nicht-Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber ist, ist vom Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber vorab zu vereinbaren.
(2) Die Demontage oder der Austausch eines Messgerätes erfolgt am Ende der Stromgewinnung oder -versorgung, die Unterbrechung der Stromgewinnung oder -versorgung durch unbefugte Beschaffung, die unbefugte Stromversorgung oder -verteilung, die Erkennung einer Fehlfunktion an der Messeinrichtung, die regelmäßige Überprüfung der Messeinrichtung, die Änderung des Tarifs des Austauschs der Messeinrichtung, falls die Änderung des Tarifs der Messeinrichtung dies erfordert, die Modernisierung oder
(3) Die Demontage oder der Austausch von Messgeräten wird vom betreffenden Strommarktteilnehmer mitgeteilt. Der Austausch von Messeinrichtungen des Typs C zur regelmäßigen amtlichen Überprüfung wird vom betreffenden Strommarktteilnehmer im Voraus mitgeteilt.
(4) Bei einer Art C-Meßeinrichtung, die zur Überprüfung der Genauigkeit der Messung oder bei Ausfall der Messeinrichtung demontiert ist, muss eine nachweisbare Aufzeichnung der Endtarifzustände vorgenommen und eine eindeutige und nachweisbare Identifizierung der Messeinrichtung vorgenommen werden.
(5) Der Ausfall der Messeinrichtung muss durch ein vom Dienst genehmigtes Protokoll oder durch einen Bericht über den Ausfall der Messeinrichtung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder den Verteilernetzbetreiber nachgewiesen werden.
§ 12a
Anforderungen an sekundäre Messgeräte und Bedingungen für ihre Installation
(1) Sind die Stromerzeugungsanlage und der Stromspeicheranlagenbetreiber an der Stelle der Übertragung, der Stromspeicheranlage und des Stromspeicheranlagenbetreibers angeschlossen, so muss der Stromerzeuger oder der Kunde die Menge des Stroms berücksichtigen, der aus dem Stromspeichersystem bzw. dem Verteilersystem entnommen und dem Stromspeicher bzw. dem Verteilersystem zugeführt wurde, bei der maximalen Zahlung der Preiskomponente des Verteilernetzes oder der Preiskomponente des im Stromerzeugungsbetrieb bereitgestellten Stroms mindestens
(2) Absatz 10 (1) bis (3) gilt nicht, wenn der Betreiber des Stromspeichers, der Stromerzeuger oder der Kunde die Synchronisierung des sekundären Echtzeitmessgeräts gewährleistet.
Umfang und Datum der Übermittlung von Daten an den Marktbetreiber
§ 13
(1) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber Daten über die Stromanlagen, für die ein zukünftiger Verbindungsvertrag oder Verbindungsvertrag abgeschlossen ist. Der Marktbetreiber übermittelt die gemäß dem ersten Satz übermittelten Daten an den Fernleitungsnetzbetreiber und den Fernleitungsnetzbetreiber für die Bearbeitung des Berichts über den zu erwartenden Strom- und Gasverbrauch sowie über die Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Strom und Gas.
(2) Die für die Abrechnung von Stromangebot und -nachfrage erforderlichen Messdaten, die Abrechnung von Ausnahmeregelungen, die Berücksichtigung gemeinsamer Elektrizität und die aus dem Übertragungs- oder Verteilersystem zurückgenommene Strommenge für die Speicherung von Strom und die Rücklieferung an das Übertragungs- oder Verteilersystem aus dem Speicher, die maximale Zahlung der Preiskomponente des Verteilernetzdienstes oder die Preiskomponente des Stromunterstützungsdienstes nach dem Stromunterstützten Systemgesetz werden von dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Verteilnetzbetreiber bzw.
(3) Strommessdaten bereitgestellt
a) der Verteilernetzbetreiber:
1. für die Messung des Typs A und die Messung des Typs B der aktiven Leistung in kW, der reaktiven Blindleistung in kVar und der Blindleistung in kVar pro Messintervall; zur Ausnahmeregelung und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Stroms muss der Verteilernetzbetreiber dem Marktbetreiber und dem Datenzentrum Werte in kWh bis 2 Dezimalstellen pro Bewertungsintervall zur Verfügung stellen;
2. für die Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 und C3 des aktiven Leistungswertes in kWh und der aktiven Energie in kWh; zum Zwecke der Abweichung und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Stroms muss der Verteilernetzbetreiber dem Marktbetreiber und dem Datenzentrum Werte in kWh bis 2 Dezimalstellen je Bewertungsintervall zur Verfügung stellen;
b) der Fernleitungsnetzbetreiber die aktiven Leistungswerte in MW für die Messung des Typs A über das Bewertungsintervall und die Auflösung der Werte auf 3 Dezimalstellen für die Abrechnung von Abweichungen, der Fernleitungsnetzbetreiber muss dem Marktbetreiber in kWh auf 2 Dezimalstellen für das Bewertungsintervall zur Verfügung stellen;
(4) Mess- und Verbrauchsdaten für die Typ-A-Messung, Typ-B-Messung und Typ-C-Messung der Kategorie C1, C2 und C3 werden an der Messeinrichtung am Abtastpunkt, in der Stromerzeugungsanlage, im Speicher und im Verteilersystem mindestens 40 Tage ab dem Messzeitpunkt gespeichert.
§ 14
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber
a) Daten über die Stromerzeugungsanlage im Rahmen von Anhang 2 dieser Verordnung und
b) Daten über Stromerzeugungsanlagen, die vom Marktbetreiber vom Register ausgeschlossen werden sollen.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber die Daten über die Stromerzeugungsanlage in dem in Anhang 3 dieser Regelung genannten Umfang, wenn die Stromerzeugungsanlage mit dem Gassystem verbunden ist.
§ 15
Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber aktualisieren die in Anhang 2 und Anhang 3 dieser Verordnung genannten Daten am letzten Tag des betreffenden Quartals und übermitteln sie dem Marktbetreiber bis zum 15. Tag des folgenden Monats.
Methode zur Bestimmung der Erstattung für die ungerechtfertigte Erfassung von Strom
§ 16
(1) Im Falle einer ungerechtfertigten Stromerhebung wird die tatsächlich ungerechtfertigte Strommenge vom Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von gemessenen oder anderweitig festgestellten Nachweisen über die ungerechtfertigte Stromerhebung bis maximal 36 Monate vor dem Nachweis unbefugter Stromerhebung ermittelt. Sind diese Daten nicht verfügbar oder offensichtlich unvereinbar, so verwendet der Verteilernetzbetreiber gegebenenfalls andere Daten, insbesondere Daten über den Stromverbrauch desselben Kunden an der Probenahmestelle, von vor der unberechtigten Stromerfassung.
(2) In Fällen, in denen die nach Absatz 1 tatsächlich unangemessen erhobene Strommenge nicht ermittelt werden kann, bestimmt der Verteilernetzbetreiber die unangemessen erfasste Strommenge, um den Ausgleichsbetrag nach den Absätzen 3 bis 6 und Artikel 17 Absätze 1 und 2 zu ermitteln.
(3) Für die unbefugte Erfassung von Strom aus einem Netz mit sehr hoher Spannung oder hoher Spannung wird der Wert der im Verbindungsvertrag vereinbarten reservierten Stromeingabe zur Bestimmung der Leistungseingabe verwendet; kann dieser Wert der reservierten Stromeingabe nicht verwendet werden, so ist der Wert der Leistungseingabe die Summe der Nennleistung aller verwendeten Transformatoren, über die der unbefugte Verbrauch an der betreffenden Probenahmestelle an der Stromerzeugungsanlage oder im Verteilersystem erfolgt.
(4) Bei nicht autorisierter Stromaufnahme aus einem Niederspannungsnetz wird der Wert der Nennspannung 230 zur Bestimmung des technisch erzielbaren Leistungseingangs multipliziert In der Anzahl der Phasen, aus denen der unangemessene Strom zurückgenommen wurde und der so berechnete Wert mit
a) durch den Nennstrom des Hauptstromschalters vor dem Elektrometer,
b) durch den im Haupthaussicherungskasten befindlichen Nennstrom bei unbefugter Verbindung vor dem Hauptstromschalter vor dem Elektrometer;
c) durch den im Hauptanschlusskasten platzierten Soll-Sicherheitsstrom, der bei unberechtigter Verbindung vor dem Haupttürsicherungskasten um ein Niveau der Typenreihe von Nennstromwerten reduziert wird, oder
d) durch den Nennstrom, der dem Querschnitt des Leiters am Verbindungspunkt zum ungemessenen Teil entspricht, der die unbefugte Stromaufnahme nur dann ermöglicht, wenn nicht der Wert des in den Buchstaben a bis c genannten elektrischen Stromeingangs bestimmt werden kann.
(5) Die Höhe des technisch erzielbaren Stroms pro Tag für die unbefugte Stromgewinnung wird berechnet, indem der nach Absatz 3 oder 4 berechnete Stromverbrauch um 24 Stunden multipliziert wird und der Leistungsfaktorwert gleich einem ist.
(6) Der Wert der technisch erzielbaren Stromgewinnung über die Dauer der ungerechtfertigten Erfassung wird bestimmt, indem die nach Absatz 5 berechnete Menge der technisch erzielbaren Stromerzeugung pro Tag um die Anzahl der Tage multipliziert wird, in denen die ungerechtfertigte Stromgewinnung stattgefunden hat. Erkennt der Verteilernetzbetreiber die Dauer der ungerechtfertigten Stromgewinnung nicht, so ist davon auszugehen, dass der ungerechtfertigte Stromverbrauch anhält:
a) zur Erfassung von Strom aus dem Niederspannungsnetz aus der vorletzten periodischen Ableitung, die zum Zwecke der jährlichen Stromabrechnung durchgeführt wird, jedoch nicht mehr als 36 Monate, wird die Selbstableitung oder -abschätzung in diesem Fall nicht als periodische Ableitung angesehen;
b) maximal 36 Monate für die Erfassung von Strom aus Hochspannungsnetzen, Hochspannungsnetzen oder für die Erfassung von Strom aus einem Niederspannungsnetz, wenn eine periodische Ableitung mehr als einmal im Jahr zum Zwecke der Clearing der Sammlung vorgenommen wird, wird die Selbstlesung oder Schätzung von Strom in diesem Fall nicht als regelmäßige Ableitung betrachtet.
§ 17
(1) Bei unbefugter Störung des Elektrometers wird der vom Verteilernetzbetreiber gemessene Stromverbrauch von dem gemäß Artikel 16 Absatz 6 berechneten Stromverbrauch abgezogen.
(2) Die für die Berechnung des Ausgleichs für die unbefugte Beschaffung ungerechtfertigte Strommenge wird durch Multiplikation des Wertes des technisch erzielbaren Stromverbrauchs über die Dauer der in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen und unrechtmäßigen Stromerhebung oder des gemäß Absatz 1 ermittelten Wertes bei unbefugter Störung des Stromzählers durch:
a) den Nutzungskoeffizienten der technisch erzielbaren Stromsammlung 0,2 für die Stromerzeugung mit niedriger Spannung;
b) ein Ausnutzungskoeffizient des technisch erzielbaren Stromverbrauchs von 0,5 für die Stromerzeugung aus Hochspannungsnetzen oder Hochspannungsnetzen.
(3) Der Betrag der Entschädigung für die unentgeltliche Erfassung von Elektrizität wird bestimmt, indem die nach Artikel 16 Absatz 1 ermittelte oder gemäß Artikel 16 Absätze 3 bis 6 berechnete Strommenge und gemäß den Absätzen 1 und 2 die zum Zeitpunkt der Feststellung der unentgeltlichen Erfassung oder der vom Marktbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung der unentgeltlichen Erfassung oder der vom Marktbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung der unentgeltlichen Erfassung veröffentlichten Preise der Energieregulierungsbehörde ermittelt wird,
a) der Preis des Stroms, der zu einem festen Preis für die Lieferung von positiver Regulierungsenergie gemäß der Preisskala der Energieregulierungsbehörden zu bewerten ist; wird der feste Preis nicht von der Energieregulierungsbehörde festgelegt, so ist der Wert:
1. den spätestens am letzten Kalendertag des Monats April des laufenden Jahres festgestellten unrichtigen Rücknahmen, den gewogenen durchschnittlichen Preis der nach dem Ende der endgültigen monatlichen Finanzabwicklung von Ausnahmeregelungen nach anderen Rechtsvorschriften berechneten positiven Ausgleichsenergie, der vom Marktbetreiber für das vorletzte Kalenderjahr vor der Feststellung der ungerechtfertigten Stromerhebung veröffentlicht wurde, und
2. für zu frühestens am ersten Kalendertag des laufenden Jahres durch den gewogenen Durchschnitt des Preises der erworbenen positiven regulatorischen Energie bestimmt, berechnet nach Ende der endgültigen monatlichen Finanzabrechnung von Ausnahmen nach einem anderen Gesetz3) und vom Marktbetreiber für das letzte Kalenderjahr vor der Feststellung der ungerechtfertigten Stromerhebung veröffentlicht,
b) Preise für einen Vertriebssystemdienst, bei dem
1. im Niederspannungsnetz ist die Rate C 02d oder D 02d gemäß der Leistungsklasse anzuwenden;
2. in Netzen mit sehr hoher Spannung oder hoher Spannung wird der Preis für die monatliche Kapazität, die in Bezug auf den ermittelten Wert der maximal entzogenen viertelstündigen elektrischen Leistung über die Dauer der unrichtigen Erfassung reserviert ist, und der Preis für die Nutzung des Netzes für den entzogenen Strom verwendet; Ist es nicht möglich, den Wert der maximal eingenommenen Viertelstundenleistung zu bestimmen, so wird der Einzelkomponentenpreis für den Dienst des Netzes des betreffenden Verteilernetzbetreibers verwendet; und
3. der Betrag von CZK 495 / MWh wird für die Preiskomponente des Vertriebssystems zur Unterstützung von Strom aus unterstützten Quellen verwendet;
c) Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuer nach anderen Rechtsvorschriften4).
(4) Wird ein Vertrag zwischen einem Verteilernetzbetreiber und einem Kunden, einem Stromerzeuger, einem Stromspeicherbetreiber oder einem Verteilernetzbetreiber geschlossen, der nicht unmittelbar mit dem Übertragungssystem gemäß Absatz 50 (6) des Energiegesetzes in Verbindung steht, so gelten die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b:
a) es gilt nicht, wenn der Stromverbrauch nicht aus dem nicht gemessenen Teil oder eine unbefugte Störung des Elektrometers nachgewiesen wurde;
b) gilt für die Strommenge, die bei Verbindung mit dem nicht gemessenen Teil oder beim Verpressen mit dem Elektrometer unverhältnismäßig zurückgezogen wird.
(5) Stellt die Preisskala der Energieregulierungsbehörde zur Erfassung von Strom aus Hochspannungsnetzen oder Hochspannungsnetzen zum Zeitpunkt der Feststellung der ungerechtfertigten Stromerhebung den monatlichen Preis für die reservierte Stromzufuhr des Übertragungspunktes und den monatlichen Preis für die Höchstleistung statt des Preises für die reservierte Kapazität fest, so werden sie für die Berechnung der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vergütung verwendet. Werden mehr als ein Monat der Preise für die reservierte Leistung des Transferpunktes und die maximal zurückgenommene Leistung festgesetzt, so wird die Höchstleistung für die Berechnung der Erstattung gemäß dem Satz des ersten höheren der Zahlungen aus der Summe der Zahlungen aus dem Preis der reservierten Leistung und den Preisen für die von jeder Preisvariante zurückgenommene Höchstleistung gemäß den Regeln des Preisbereichs der Energieregulierungsbehörde verwendet.
(6) Wird die Übertragungsstelle der Teilungsgruppe zugeordnet, so wird der Strom, der ohne die Nutzung des Verteilersystems und die tatsächlich unangemessen nach § 51 Abs. 1 a), b) oder g) des Energiegesetzes erhobene Strommenge genutzt, um die Ausgleichsleistung für den in Absatz 3 genannten fälschlich zurückgezogenen Strom und die tatsächlich unangemessen erfassten Strommengen, wie unter Berücksichtigung des gemeinsamen Stroms, zu ermitteln.
(7) Wird die Übertragungsstelle einer Teilgruppe zugeordnet, so teilt sich der Strom mit der Nutzung des Verteilungssystems und gibt es eine unbefugte Stromversorgung gemäß § 51 Abs. 1 a), b) oder g) des Energiegesetzes, so wird der Betrag der Entschädigung für den in Absatz 3 genannten fälschlich entzogenen Strom teilweise bestimmt.
(a) Preise für die Strom- und Wertschöpfungssteuer und -steuer nach anderen Rechtsvorschriften4) die tatsächlich unangemessen erhobene Strommenge gemäß Artikel 16 Absatz 1 unter Berücksichtigung des gemeinsamen Stroms;
b) die Preise für den Verteilungsnetzdienst der nach Artikel 16 Absatz 1 tatsächlich unangemessen zurückgenommenen Elektrizitätsmenge ohne Berücksichtigung gemeinsamer Elektrizität.
(8) Der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt auf der Höhe der nach den Absätzen 3 bis 7 ermittelten Vergütung die Zahlungen des Kunden, des Stromerzeugers, des Stromspeichers oder des Verteilernetzbetreibers für die Erbringung von Strom- und Verteilernetzdienstleistungen für den Zeitraum der Feststellung der unentgeltlichen Erfassung. Darüber hinaus umfasst die Entschädigung für den ungerechtfertigten Stromabzug, der vom Verteilernetzbetreiber erzeugt wird, die Erstattung der unentbehrlichen Kosten, die der Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Rücknahme verursacht hat, einschließlich der Kosten, die bei der Feststellung der unbefugten Stromsammlung, deren Beendigung, der Prüfung der Messeinrichtungen und etwaiger Gutachten und sonstige damit zusammenhängender Kosten entstehen.
§ 18
VERFAHREN ZUR VERGLEICHUNG DER Elektrizität
(1) Wird der Verteilernetzdienst nicht vertraglich erbracht, und es handelt sich nicht um eine unbefugte Stromversorgung gemäß § 51 Energiegesetz, so wird die tatsächlich ungerecht verteilte Strommenge vom Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von gemessenen oder anderweitig festgestellten Nachweisen für die unberechtigte Stromverteilung bis maximal 36 Monate vor der Feststellung einer unbefugten Verteilung ermittelt. Sofern diese Daten nicht verfügbar sind oder offensichtlich nicht der Realität entsprechen, verwendet der Verteilernetzbetreiber gegebenenfalls andere Daten, insbesondere Daten über den Stromverbrauch desselben Kunden an der Übergabestelle von vor der unberechtigten Stromverteilung.
(2) Die Entschädigung für die ungerechtfertigte Verteilung von Elektrizität wird auf der Grundlage der tatsächlich verteilten Strommengen, die gemäß Absatz 1 bestimmt sind, die zum Preis eines Verteilernetzdienstes bewertet werden, soweit dies gemäß dem Energiegesetz geschieht,
a) die Verteilungsrate und der Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem im letzten bekannten Vertrag vereinbarten Elektrometer, der für die Anforderungs-, Stromerzeugungs-, Speicher- oder Verteileranlage vereinbart wurde, dessen Zweck es war, den Verteilernetzdienst vor der Erstellung der unberechtigten Verteilung bereitzustellen, im Niederspannungsnetz zu verwenden;
b) in Netzen mit sehr hoher Spannung oder hoher Spannung der Preis für die im Verhältnis zum ermittelten Wert der maximal entzogenen Viertelstundenleistung über die Dauer der ungerechtfertigten Verteilung und der Preis der Nutzung des Netzes für den entzogenen Strom verwendet wird; Kann der Maximalwert der erfassten Viertelstundenleistung nicht ermittelt werden, so wird der Einzelkomponentenpreis für den Dienst des Netzes des betreffenden Verteilernetzbetreibers herangezogen;
c) eine Menge von CZK 495 / MWh wird für die Preiskomponente des Vertriebsnetzdienstes zur Unterstützung von Strom aus unterstützten Quellen verwendet;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 359 / 2020 Coll., zur Strommessung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.09.2020
In Kraft seit01.01.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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