Dekret Nr. 362 / 2020 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 345 / 1999 Slg., die den Befehl zur Vollstreckung des Gefängnisurteils gibt, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.10.2020
Inhalt
36.
Ordnung
vom 27. August 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 345 / 1999 Slg., zur Festlegung der Regeln für die Ausführung von Gefängnisstrafen in der geänderten Fassung
Das Justizministerium sieht gemäß § 81 des Gesetzes Nr. 169 / 1999 Slg. die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe vor und die Änderung bestimmter verwandter Gesetze:
Čl. I
Dekret Nr. 345 / 1999 Coll., die die Ordnung der Vollstreckung des Gefängnisurteils, geändert durch Dekret Nr. 378 / 2004 Coll., Dekret Nr. 243 / 2006 Coll., Ordnung Nr. 19 / 2015 Coll. und Ordnung Nr. 279 / 2017 S., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
2. In § 17 Abs. 5 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "der Bereich der sozialen Einrichtungen darf nicht in den Wohnbereich aufgenommen werden 'soll.
3. In Artikel 17 Absatz 6 wird der dritte Satz gestrichen.
5. In Artikel 17 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Um die verurteilte Person in eine Zelle oder ein Schlafzimmer zu bringen, in der die Unterkunft weniger als die in Absatz 6 genannte Unterkunft ist, darf die Gesamtzahl der verurteilten Personen, die einen Satz in Gefängnissen desselben Grundtyps und den Sicherheitsgrad der Gefängnissicherheit in der Tschechischen Republik verrichten, nicht zulassen, dass der gemäß Absatz 6 errichtete Aufnahmebereich aufgrund unzureichender Aufnahmekapazität zu beobachten ist. Die Unterkunftsfläche pro Satz darf höchstens 3 m2 betragen.
Absatz 7 wird zu Absatz 8.
6. In Absatz 26 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In begründeten Fällen kann der Direktor des Gefängnisdiensteses oder sein bevollmächtigtes Mitglied des Gefängnisdienstes auf Ersuchen der in § 19 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen verurteilten Besuchszeit mehrere gesonderte Zeiträume in einem Kalendermonat unterteilen."
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
7. In Ziffer 27 (1) werden die Worte "Gesundheit für sie" durch die Worte "Gesundheitsleistungen für verurteilte Personen" ersetzt.
8. In Artikel 33 Absatz 1 werden die Worte "Lebensmittel, die Samen von Mohnsamen enthalten, nach den Worten "Vernichtung" eingefügt.
9. In Ziffer 34 (7) wird "2, 3 " durch" bis 4" ersetzt.
10. In Paragraph 46 kann am Ende von Absatz 5 der Satz "Für die Zwecke der Bildung die Nutzung der Computertechnologie in Einrichtungen, die von und unter der Kontrolle von Gefängnissen zur Verfügung gestellt werden, für diejenigen zugelassen werden."
11. Absatz 89 (1):
"(1) Die internen Regeln und das Angebot von präventiven Bildungs-, Bildungs-, Interessen- und Sportprogrammen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von schwangeren Frauen, Frauen in den sechs Wochen nach der Geburt und stillenden Mütter."
12. Absatz 91 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 9 werden in den Absätzen 1 bis 8 umnummeriert.
13. in Absatz 91 (2):
"(2) Die Gesundheitsdienste eines Kindes, das in einem Gefängnis betreut wird, werden vom Gefängnisdienst unter einem Vertrag mit einem Anbieter erbracht, der befugt ist, medizinische Leistungen im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche zu erbringen."
14. In Artikel 91 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "und von den Mitteln zur Erfüllung der Bedürfnisse des Kindes" hinzugefügt.
15. In Paragraph 91 wird der Satz "Eine Mutter, die ihr oder ihr kleines Kind tragen darf, in der Regel im Abschnitt für die Mütter von Minderjährigen bestraft, zu Beginn des Absatzes 6 hinzugefügt."
16. Artikel 91 Absätze 7 und 8:
"(7) Wenn eine Mutter, die sich in einem Gefängnis befindet, in dem für die Mütter kleiner Kinder eine Knarre errichtet wird, wegen Krankheit oder aus irgendeinem anderen schwerwiegenden Grund nicht um das Kind kümmern kann, übernimmt sie die Betreuung des Kindes für die notwendige Zeit vom Direktor des vom Personal benannten Gefängnisses; das Gefängnis unterrichtet den gesetzlichen Vertreter des Kindes, wenn möglich, und die zuständige Sozialschutzbehörde der Kinder. Wohnt eine Mutter außerhalb eines Gefängnisses, in dem ein Abschnitt für die Mütter von Minderjährigen festgelegt ist, so wird die Kinderbetreuung in den Fällen behandelt, die im ersten Satz durch die Sozialschutzbehörde genannt werden. Das Kind wird immer vom Arzt des in Absatz 2 genannten Gesundheitsdienstleisters bei der Übertragung untersucht.
(8) Das Gefängnis wird es der zuständigen Stelle des sozialen Schutzes für Kinder ermöglichen, regelmäßig die Entwicklung des Kindes zu überwachen, das die Mutter im Gefängnis betreut.
17. In Absatz 91 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Das Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich das Gefängnis befindet, unterrichtet unverzüglich die zuständige Sozialversicherungs- und Rechtsschutzbehörde der Kinder, in deren Bezirk sich das Gefängnis während der Vollstreckung des Satzes der verurteilten Frau von der Geburt des Kindes befindet."
18. In § 99 Abs. 1 wird "Übernachtung durch" stationär" ersetzt.
19. In Ziffer 99 (2) wird das Wort "fundamental" gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I Absatz 4, der am 1. Januar 2027 wirksam wird.
Justizminister:
Mgr. Benešová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 362 / 2020 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 345 / 1999 Coll., die den Befehl zur Ausführung des Gefängnisurteils gibt, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.09.2020
In Kraft seit01.10.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Strafrecht Strafrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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