Gesetz Nr. 37 / 2012 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Reform der Finanzmarktaufsicht in der Europäischen Union

Gültig In Kraft seit 31.01.2012
37.
DIE RECHT
vom 11. Januar 2012
zur Änderung bestimmter Gesetze zur Reform der Finanzmarktüberwachung in der Europäischen Union
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 21 / 1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 61 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 306 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 16 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 127 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 63 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 439 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2005 Sl.
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98 / 26 / EG, 2002 / 87 / EG, 2003 / 6 / EG, 2003 / 41 / EG, 2003 / 71 / EG, 2004 / 39 / EG, 2004 / 109 / EG, 2005 / 60 / EG, 2006 / 48 / EG, 2006 / 49 / EG und 2009 / 65 / EG mit Blick
2. In Artikel 5k Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ", Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) 19) (nachfolgend " Europäische Bankenaufsichtsbehörde")" nach den Worten "die Europäische Kommission " eingefügt.
Anmerkung 19:
"(19) Verordnung (EU) Nr. 1093 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission."
3. In Absatz 5n kann die Tschechische Nationalbank die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ersuchen, den Streit gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union, die die Überwachung des Finanzmarkts im Bankensektor in den letzten 7 Tagen vor Ablauf der Frist regelt, zu klären."
Fußnote 20 lautet:
"(20) Artikel 42a Absatz 1 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates."
4. In Artikel 5n Absatz 5 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Wenn weder die Tschechische Nationalbank noch die in Absatz 2 genannte Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auffordert, einen Streit nach Absatz 4 zu begleichen, beschließt die Tschechische Nationalbank, den Zweig einer ausländischen Bank innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag, an dem sie die Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 2 informiert hat, als bedeutend zu bezeichnen oder diese Behörde innerhalb derselben Frist zu benachrichtigen, dass sie von dieser Absicht zurücktritt."
5. In Absatz 5n wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) fordert die Tschechische Nationalbank oder die in Absatz 2 genannte Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auf, einen Streit nach Absatz 4 zu klären, so setzt die Tschechische Nationalbank das Verfahren für die Benennung eines Zweigs einer ausländischen Bank so stark aus, bis eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde getroffen wurde."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
6. In Artikel 12a werden nach Absatz 7 die folgenden Absätze 8 und 9 einschließlich der Fußnote 21 eingefügt:
"(8) Ist gemäß Absatz 7 keine Einigung erzielt worden, kann die Tschechische Nationalbank innerhalb der letzten 7 Tage vor Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ersuchen, den Streit gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Überwachung der Finanzmärkte im Bankensektor zu klären. Dasselbe gilt, wenn in Fällen, in denen die Tschechische Nationalbank die Aufsicht über ein Mitglied einer Gruppe europäischer Kontrollbanken oder einer Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften oder einer Bank ausübt, die von einem europäischen Wertpapierhändler kontrolliert wird, nach dem Recht des Kapitalmarktgeschäfts 1b). Beantragen weder die Tschechische Nationalbank noch die betreffenden Aufsichtsbehörden eine Streitbeilegung, so entscheidet die Tschechische Nationalbank binnen 6 Monaten nach Eingang über den in Absatz 5 genannten gemeinsamen Antrag.
(9) Ersuchen die Tschechische Nationalbank oder die betreffenden Aufsichtsbehörden eine Streitigkeit nach Absatz 821), so setzt die Tschechische Nationalbank das in Absatz 5 genannte gemeinsame Antragsverfahren aus, bis eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde getroffen wurde.
21) Artikel 129 Absatz 2 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Absatz 8 wird Absatz 10.
7. Artikel 25a Absatz 4 Buchstabe j
"(j) Tschechische Nationalbanken als Zentralbank der Tschechischen Republik und der Finanzmarktaufsichtsbehörde",
8. In Artikel 25a werden die Worte "und in Bezug auf die Europäische Zentralbank, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, der Europäische Ausschuss für Systemrisiken 22 " am Ende des Textes von Absatz 4 hinzugefügt.
Fußnote 22
"(22) Verordnung (EU) Nr. 1092 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die makroprudielle Überwachung des Finanzsystems auf Ebene der Europäischen Union und die Errichtung eines Europäischen Systemrisikoausschusses."
9. In Artikel 26c Absatz 9 wird der dritte Satz gestrichen und die Fußnote 17 erhält folgende Fassung:
"(17) Artikel 131 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716 / 2009 / EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009 / 78 / EG der Kommission."
10. In Artikel 26c (10) wird der zweite Satz gestrichen.
11. In Artikel 26e Absatz 5 Satz 2 wird "der Europäische Bankenausschuss" durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ersetzt.
12. Die Worte "und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde" werden am Ende von Absatz 5 angefügt.
13. In Abschnitt 26i wird der aktuelle Text Absatz 1 und die Absätze 2 und 3 werden hinzugefügt, einschließlich der Fußnote 23:
"(2) Wenn die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats bei der Erfüllung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht angemessen mit der Tschechischen Nationalbank zusammenarbeitet, kann die Tschechische Nationalbank die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (23) informieren.
(3) Die Tschechische Nationalbank kann auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Fälle unterrichten, in denen die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats von einer Gruppe europäischer Kontrollbanken oder einer Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften, deren Mitglied der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank unterliegt, ihre auf der Grundlage einer Verordnung der Europäischen Union über die Tätigkeiten der Kreditinstitute (23) auferlegten Aufgaben nicht erfüllt.
23) Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
14. In Artikel 26j Absatz 1 werden die Worte „der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Europäischen Systemrisikenausschuss“ zu Beginn des Buchstabens b eingefügt;
15. In Artikel 26j Absatz 2 werden die Worte "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" nach den Worten "Grace" eingefügt.
16. In Artikel 26k werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten ab dem Tag, an dem der Bericht den anderen Aufsichtsbehörden der betroffenen Gruppenmitglieder vorgelegt wurde, hinzugefügt.
17. Im ersten Satz von Artikel 26k Absatz 3 werden die Worte "innerhalb dieser Frist "nach Artikel 26k Absatz 3 Satz 1 eingefügt, die Worte" binnen 4 Monaten ab dem Tag, an dem die Tschechische Nationalbank den anderen Aufsichtsbehörden der betreffenden Gruppenmitglieder gemäß Absatz 2 einen Bericht vorgelegt hat, und die Worte "die Tschechische Nationalbank ist für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Korrekturmaßnahmen gegenüber den betreffenden Gruppenaufsichtsbehörden verantwortlich und ohne Die Tschechische Nationalbank berücksichtigt dabei die Risikobewertung der Mitglieder dieser Gruppe, ausgedrückt in der Stellungnahme der anderen Aufsichtsbehörden dieser Gruppe, und unterrichtet sie über eine Kopie des schriftlichen Entscheidungsentwurfs.
a) die Tschechische Nationalbank ist dafür verantwortlich, die in Absatz 1 genannten Korrekturmaßnahmen über die Mitglieder der betroffenen Gruppe zu treffen, die sie selbst ohne Einvernehmen mit den anderen Aufsichtsbehörden der betroffenen Gruppe überwacht; unter Berücksichtigung der Bewertung der Risiken der Mitglieder dieser Gruppe, die in der Stellungnahme der anderen Aufsichtsbehörden dieser Gruppe geäußert wurden, und unter Berücksichtigung dieser Behörden eine Kopie des Entwurfs der Entscheidung; oder
b) die Tschechische Nationalbank kann innerhalb der letzten 7 Tage vor Ablauf dieser Frist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auffordern, den Streit nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Überwachung der Finanzmärkte im Bankensektor (24) zu klären; wenn die Tschechische Nationalbank oder die Aufsichtsbehörden der betreffenden Gruppen gemäß Absatz 1 für diese Regelung gelten, setzt die Tschechische Nationalbank das Verfahren für die Einführung von Rechtsbehelfen aus, die einer Entscheidung der Europäischen Bank anhängig sind.
Fußnote 24 lautet:
"(24) Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates."
18. Absatz 26k (4):
"(4) Ist zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einer Gruppe europäischer Kontrollbanken, einer Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften oder einer Gruppe europäischer Wertpapierhändler nach dem Kapitalmarktgeschäftsrecht keine Einigung erzielt worden, und der Tschechischen Nationalbank Maßnahmen zur Korrektur der Tschechischen Nationalbank, die Mitglied einer oder mehrerer dieser Gruppen ist, innerhalb von 4 Monaten ab dem Datum, an dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Tschechischen Nationalbank einen Bericht über die Risikobewertung vorgelegt hat,
a) die Tschechische Nationalbank für die getrennte Anordnung der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe h vorgesehenen Rechtsmittel verantwortlich ist; unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme der anderen Aufsichtsbehörden dieser Gruppe geäußerten Risiken der Mitglieder dieser Gruppe und unter Berücksichtigung dieser Behörden eine Kopie des Entscheidungsentwurfs; oder
b) die Tschechische Nationalbank kann innerhalb der letzten 7 Tage vor Ablauf dieser Frist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auffordern, den Streit nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Überwachung der Finanzmärkte im Bankensektor (24) zu klären; wenn die Tschechische Nationalbank oder die Aufsichtsbehörden der betreffenden Gruppen gemäß Absatz 1 für diese Regelung gelten, setzt die Tschechische Nationalbank das Verfahren für die Einführung von Rechtsbehelfen aus, die einer Entscheidung der Europäischen Bank anhängig sind.
19. In Artikel 26k Absatz 5 erster und letzter Satz wird das Wort „Ausschuss“ durch „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt;
20. Im ersten Satz von Artikel 26k Absatz 6 wird "oder 4 " durch" 3 a) oder (4) a)" ersetzt und "bis 5 ' durch" 2 (3) a), (4) a) und (5) ersetzt.
21. In Artikel 26k Absatz 6 Satz 1 werden "oder 4" durch "(a) oder (4) (a) ersetzt.
22. In Artikel 26l Absatz 6 wird das Wort "Ausschuss" durch die "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.
23. In Absatz 38d Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach dem Wort "Kommission" die Worte "alle relevanten Tatsachen, die bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen, die für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Aufsicht innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung sind, erworben wurden" eingefügt.
24. In Absatz 38d Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "gekauft und" gestrichen.
25. In Artikel 38d Absatz 1 werden die Buchstaben c und d gestrichen.
Die Buchstaben e bis i werden als Buchstaben c bis f umnumeriert.
26. In Artikel 38d Absatz 1 werden die Worte "in denen die Bank beteiligt ist" am Ende des Wortlauts von Buchstabe c angefügt.
27. Artikel 38d Absatz 1 Buchstabe d:
"d) Verträge gemäß § 26c (9) und (10) und Vereinbarungen nach § 26e (3),
28. In Artikel 38d Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe f durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
„g) Lizenzen zur Durchführung von Banktätigkeiten durch eine Zweigniederlassung, die einer ausländischen Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat gewährt wird;
h) die Bedingungen, die für die Erteilung einer Lizenz nach diesem Gesetz zu erfüllen sind.
29. Artikel 38d Absätze 2 und 3
"(2) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle relevanten Tatsachen, die sich aus der Ausübung der Bankenaufsicht ergeben, die für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Aufsicht innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung ist, insbesondere:
a) die Zahl und Art der Fälle, in denen sie sich weigerte, eine Bank oder ein Finanzinstitut zuzulassen, die die Bedingungen des Artikels 5e Absatz 1 erfüllt, deren Sitz in der Tschechischen Republik ist, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu errichten oder das Verfahren nach Artikel 26 auf eine Zweigniederlassung nach Artikel 5a Absatz 1 anzuwenden;
b) erteilte und zurückgenommene Lizenzen;
c) Verträge nach Artikel 26c (9) und (10) sowie Vereinbarungen nach Artikel 26e Absatz 3;
d) die erhobenen Daten, um die von anderen Banken eingeführten Vergütungssysteme und Verfahren zu vergleichen;
1. die Zahl der Personen, deren Einnahmen mindestens 1 000 000 EUR betragen, aufgeschlüsselt nach Tätigkeitsbereich der Bank;
2. die Hauptbestandteile von Löhnen, Prämien, leistungsorientierten Vergütungen für einen längeren Zeitraum und die besonderen Rentenleistungen von in Nummer 1 genannten Personen;
e) die finanziellen Beteiligungspersonen, an denen die Bank beteiligt ist;
f) Lizenzen zur Durchführung von Banktätigkeiten durch eine Zweigniederlassung, die einer ausländischen Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat gewährt wird;
g) die Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz nach diesem Gesetz.
(3) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet den Europäischen Bankenausschuss über Lizenzen zur Durchführung von Bankgeschäften durch eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eines Finanzinstituts, das ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat."
30. In Artikel 38h Absatz 2 werden die Worte "in denen die Bank beteiligt ist" am Ende des Buchstabens e angefügt;
31. In Absatz 38h wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit kann die Tschechische Nationalbank die Bankenaufsichtsbehörden anderer Staaten für die in Absatz 2 genannten Informationen verlangen."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
32. in Paragraph 38h (5) wird "3" durch "4" ersetzt.
33. In Abschnitt 38h wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Tschechische Nationalbank kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber informieren, ob die Bankenaufsichtsbehörde einen Antrag der Tschechischen Nationalbank auf Zusammenarbeit ablehnt, insbesondere um Informationen bereitzustellen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Informationen bereitzustellen, oder wenn die Bankenaufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats die in Absatz 4 genannten Informationen nicht von ihrer eigenen Initiative (25) zur Verfügung stellt.
25) Artikel 42 und 132 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
Čl. II
Gesetz Nr. 87 / 1995 Slg., über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit zusammenhängende Maßnahmen sowie über die Hinzufügung von Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 406 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 212 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg., 2007 Nr.
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98 / 26 / EG, 2002 / 87 / EG, 2003 / 6 / EG, 2003 / 41 / EG, 2003 / 71 / EG, 2004 / 39 / EG, 2004 / 109 / EG, 2005 / 60 / EG, 2006 / 48 / EG, 2006 / 49 / EG und 2009 / 65 / EG mit Blick
2. In Artikel 8 werden nach Absatz 8 die folgenden Absätze 9 und 10, einschließlich der Fußnoten 30 und 31, eingefügt:
"(9) Ist nach Absatz 8 keine Einigung erzielt worden, so kann die Tschechische Nationalbank innerhalb der letzten 7 Tage vor Ablauf der in Absatz 8 genannten Frist die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) 30) (nachstehend die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) anfordern, den Streit im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Überwachung der Finanzmärkte im Bankensektor (31) zu klären. Dasselbe gilt, wenn in Fällen, in denen die Tschechische Nationalbank die Aufsicht über ein Mitglied einer Gruppe europäischer Kontrollkreditinstitute ausübt [§ 1a (1) (l)] oder einer Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften [§ 1a (1) (m)] oder einer Genossenschaftsreserve, die von einem europäischen Wertpapierhändler nach dem Recht des Kapitalmarktgeschäfts kontrolliert wird (11). Beantragen weder die Tschechische Nationalbank noch die betreffenden Aufsichtsbehörden eine Streitbeilegung, so entscheidet die Tschechische Nationalbank binnen 6 Monaten nach Eingang über den in Absatz 5 genannten gemeinsamen Antrag.
(10) Beantragt die Tschechische Nationalbank oder die betreffenden Aufsichtsbehörden eine Streitbeilegung gemäß Absatz 931), so setzt die Tschechische Nationalbank das in Absatz 6 genannte gemeinsame Antragsverfahren aus, bis eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde getroffen wurde.
30) Verordnung (EU) Nr. 1093 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission.
31) Artikel 129 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Absätze 9 und 10 werden in den Absätzen 11 und 12 umnummeriert.
3. Abschnitte 21 und 22, einschließlich des Titels, lesen:
"Aufsicht von kooperativen Backups
§ 21
(1) Die Tschechische Nationalbank übernimmt die Aufsicht über die Tätigkeiten von kooperativen Vorschüssen und die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen oder durch ein Sondergesetz über die Ausübung der Tätigkeiten, die die Genossenschaften nach diesem Gesetz ausüben können.
(2) Die Tschechische Nationalbank kann eine Vor-Ort-Kontrolle ihrer beaufsichtigten Einrichtungen im Gebiet der Aufnahmestaaten beantragen. Diese Personen sind verpflichtet, Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen und der Tschechischen Nationalbank die erforderlichen Synergien zu bieten. Hat die Tschechische Nationalbank eine Inspektion beantragt, so ist sie berechtigt, an ihr teilzunehmen, es sei denn, sie selbst führt die Überprüfung durch.
(3) Die Tschechische Nationalbank überprüft und bewertet die Vereinbarungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von der Genossenschaftsreserve und dem Kapital der Genossenschaftsreserve festgelegt wurden, mindestens einmal jährlich und gewährleistet den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Genossenschaftsreserve und deckt die Risiken ab, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden kann. Diese Überprüfung und Bewertung wird von der Tschechischen Nationalbank in Umfang und Periodizität, angemessener Größe, Bedeutung und Position des kooperativen Reservebüros auf dem Finanzmarkt sowie Art, Umfang und Komplexität seiner Tätigkeiten durchgeführt.
(4) Die Tschechische Nationalbank hat eine Konsultations- und Informationspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden der Aufnahmestaaten und der Europäischen Union. Die Tschechische Nationalbank und die Behörden der Aufnahmestaaten tauschen Informationen über die Tätigkeiten kooperativer Vorschüsse aus, die ihre Aufsicht oder Prüfung der Zulassungsbedingungen erleichtern können.
(5) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Genossenschaft eine Zweigniederlassung (5a) des Konkursbeschlusses und die Konkurserklärung der Vermögenswerte der Genossenschaftsreserve hat. Die Tschechische Nationalbank bemüht sich, ihre Tätigkeiten mit den Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Genossenschaft eine Zweigniederlassung hat, zu koordinieren.
§ 22
(1) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet die Europäische Kommission über alle relevanten Tatsachen, die bei der Ausübung ihrer Aufsicht über die für die ordnungsgemäße Ausübung der Aufsicht innerhalb der Europäischen Union relevanten kooperativen Reserven erzielt wurden, insbesondere:
a) Anzahl und Art der Fälle, in denen sie die Anwendung der Genossenschaft zur Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmestaat abgelehnt hat;
b) zurückgenommene Zulassungen;
c) finanzielle Beteiligungspersonen, an denen die Genossenschaft beteiligt ist;
d) Verträge nach § 25d (9) und (10) sowie Vereinbarungen nach § 25e (3),
e) die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 28 auf den Zweig, wenn der Fall nicht verzögert werden kann und im Interesse der Mitglieder erforderlich ist;
f) alle Konsolidierungseinheiten, die die Genossenschaftsreserve umfassen;
g) die Bedingungen, die für die Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz und den Durchführungsbestimmungen zu erfüllen sind.
(2) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle relevanten Tatsachen, die sich aus der Ausübung der Bankenaufsicht ergeben, die für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Aufsicht innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung ist, insbesondere:
a) Anzahl und Art der Fälle, in denen sie die Anwendung der Genossenschaft zur Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmestaat abgelehnt hat;
b) erteilte und zurückgenommene Genehmigungen;
c) Verträge nach Artikel 25d (9) und (10) sowie Vereinbarungen nach Artikel 25e Absatz 3;
d) finanzielle Beteiligungspersonen, an denen die Genossenschaft beteiligt ist;
e) die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 28 auf den Zweig, wenn der Fall nicht verzögert werden kann und im Interesse der Mitglieder erforderlich ist;
f) die Bedingungen, die für die Erteilung einer Genehmigung nach diesem Recht und den Durchführungsbestimmungen zu erfüllen sind;
(g) Daten, die erhoben werden, um die von anderen kooperativen Sicherungssystemen eingeführten Vergütungssysteme und Verfahren zu vergleichen
1. die Zahl der Personen, deren Einkommen mindestens 1 000 000 EUR beträgt, aufgeschlüsselt nach Tätigkeitsbereich der Genossenschaftsreserve,
2. die Hauptbestandteile von Löhnen, Prämien, leistungsorientierten Vergütungen für einen längeren Zeitraum und die besonderen Vorteile der unter Nummer 1 genannten Personen;
4. In Artikel 22a wird Absatz 6 angefügt, einschließlich Fußnote 32:
"(6) Die Tschechische Nationalbank kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber informieren, wenn die Bankenaufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats einen Antrag der Tschechischen Nationalbank auf Zusammenarbeit ablehnt, insbesondere Informationen zur Verfügung zu stellen oder die erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen, oder wenn die Bankenaufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats die in Absatz 3 genannten Informationen nicht von ihrer eigenen Initiative (32) zur Verfügung stellt.
32) Artikel 42 und 132 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
5. In Ziffer 22b kann die Tschechische Nationalbank die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ersuchen, den Streit nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union, die die Aufsicht über den Finanzmarkt im Bankensektor (33) in den letzten 7 Tagen vor Ablauf der Frist regelt, zu klären.
Fußnote 33 lautet wie folgt:
"(33) Artikel 42a Absatz 1 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates."
6. in 25a (4) (i):
"(i) Tschechische Nationalbanken als Zentralbank der Tschechischen Republik und der Finanzmarktaufsichtsbehörde",
7. In Ziffer 25a Absatz 5 gilt das Wort "gültig" ersetzt durch" und das Wort "mutatis mutandis" wird durch die Worte ersetzt" und die Europäische Zentralbank, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und der Europäische Systemic Risk Board (34) analog.
Fußnote 34 lautet:
"(34) Verordnung (EU) Nr. 1092 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die makroprudielle Überwachung des Finanzsystems auf Ebene der Europäischen Union und die Errichtung eines Europäischen Systemrisikoausschusses."
8. In Artikel 25d (9) wird der vierte Satz gestrichen und die Fußnote 27 gestrichen und der Satz "Nr. 2006 / 48 / EG über die Aufnahme und Ausübung des Geschäfts der Kreditinstitute" wird hinzugefügt" Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung des Beschlusses Nr. 716 / 2009 / EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009 / 78 / EU der Kommission ".
9. In Artikel 25d (10) wird der zweite Satz gestrichen.
10. In Artikel 25e Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "Europäischer Bankenausschuss 25" durch die Worte "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.
Fußnote 25 wird gestrichen.
11. Die Worte "und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde" werden am Ende von Absatz 5 angefügt.
12. In § 25g wird der aktuelle Text Absatz 1 und die Absätze 2 und 3 werden ergänzt, einschließlich der Fußnote 35:
"(2) Wenn die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats bei der Erfüllung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht angemessen mit der Tschechischen Nationalbank zusammenarbeitet, kann die Tschechische Nationalbank die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (35) informieren.
(3) Die Tschechische Nationalbank kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auch über Fälle informieren, in denen die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie die Aufsicht auf konsolidierter Basis über eine Gruppe europäischer Kreditinstitute ausübt, eine Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften oder eine Gruppe europäischer Wertpapierhändler gemäß einem auf dem Kapitalmarkt geschäftsführenden Recht, dessen Mitglied der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank unterliegt, ihre auf der Grundlage einer Verordnung der Europäischen Kreditinstitute auferlegten Aufgaben nicht erfüllt.
35) Artikel 129 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
13. In Artikel 25h Absatz 1 werden die Worte „der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Europäischen Systemrisikenausschuss“ zu Beginn des Buchstabens b eingefügt;
14. In Artikel 25h Absatz 2 werden die Worte "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" nach den Worten "Grace" eingefügt.
15. In § 25k werden die Worte "innerhalb von 4 Monaten der Tschechischen Nationalbank, die diesen Bericht den anderen Aufsichtsbehörden der betreffenden Gruppe vorlegt, am Ende des Absatzes 2 angefügt.
16. Im ersten Satz von Artikel 25k Absatz 3 werden die Worte "innerhalb dieser Frist "nach Artikel 25k Absatz 3 Satz 1 eingefügt, die Worte" binnen 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tschechische Nationalbank den anderen Aufsichtsbehörden der betreffenden Gruppenmitglieder gemäß Absatz 2 einen Bericht vorgelegt hat, und die Worte "die Tschechische Nationalbank ist für die Einführung der in Absatz 1 genannten Korrekturmaßnahmen verantwortlich, auch ohne die betreffende Gruppe. Die Tschechische Nationalbank berücksichtigt dabei die Risikobewertung der Mitglieder dieser Gruppe, ausgedrückt in der Stellungnahme der anderen Aufsichtsbehörden der Mitglieder dieser Gruppe, und unterrichtet sie über eine Kopie des schriftlichen Entwurfs des Beschlusses ", ersetzt durch die folgenden Buchstaben a und b:
a) die Tschechische Nationalbank ist dafür verantwortlich, die in Absatz 1 genannten Korrekturmaßnahmen über die Mitglieder der betroffenen Gruppe zu treffen, die sie selbst ohne Einvernehmen mit den anderen Aufsichtsbehörden der betroffenen Gruppe überwacht; unter Berücksichtigung der Bewertung der Risiken der Mitglieder dieser Gruppe, die in der Stellungnahme der anderen Aufsichtsbehörden dieser Gruppe geäußert wurden, und unter Berücksichtigung dieser Behörden eine Kopie des Entwurfs der Entscheidung; oder
b) die Tschechische Nationalbank kann innerhalb der letzten 7 Tage vor Ablauf dieser Frist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auffordern, den Streit nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Überwachung der Finanzmärkte (36) zu klären; wenn die Tschechische Nationalbank oder die Aufsichtsbehörden der in Absatz 1 genannten Mitglieder der Gruppe für diese Regelung gelten, setzt die Tschechische Nationalbank das Verfahren für die Einführung von Rechtsbehelfen aus, die einer Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde anhängig sind.
Anmerkung 36:
"36) Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2009 / 111 / EG und 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates."
17. in Absatz 25k (4):
"(4) Ist zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einer Gruppe europäischer Kontrollkreditinstitute, einer Gruppe von europäischen Finanzholdinggesellschaften oder einer Gruppe von europäischen Wertpapierhändlern nach dem Kapitalmarktgeschäftsrecht und der Tschechischen Nationalbank keine Einigung erzielt worden, um Maßnahmen zur Korrektur der Tschechischen Nationalbank durch einen kooperativen Vorschuss, der ein oder mehrere dieser Gruppen ist, innerhalb von vier Monaten ab dem Tag, an dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu einem Bericht vorgelegt hat, zu dem
a) die Tschechische Nationalbank ist dafür verantwortlich, den kooperativen Vorschuss nach § 28 Absatz 1 Buchstabe g alleine zu erbringen; unter Berücksichtigung der Bewertung der Risiken der Mitglieder dieser Gruppe, ausgedrückt in der Stellungnahme der anderen Aufsichtsbehörden dieser Gruppe, und unter Berücksichtigung dieser Behörden, einer Kopie des Entscheidungsentwurfs; oder
b) die Tschechische Nationalbank kann innerhalb der letzten 7 Tage vor Ablauf dieser Frist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auffordern, den Streit nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Überwachung der Finanzmärkte (36) zu klären; wenn die Tschechische Nationalbank oder die Aufsichtsbehörden der in Absatz 1 genannten Mitglieder der Gruppe für diese Regelung gelten, setzt die Tschechische Nationalbank das Verfahren für die Einführung von Rechtsbehelfen aus, die einer Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde anhängig sind.
18. In Artikel 25k Absatz 5 werden die Worte "Ausschuss der europäischen Bankenaufsicht" durch die Worte "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.
19. Im ersten Satz von Artikel 25k Absatz 6 wird "oder 4 " durch" 3 a) oder 4 a) ersetzt und "bis zu 5 ' durch" 2 (3) a), (4) a) und (5) ersetzt.
20. Im letzten Satz von Artikel 25k Absatz 6 wird "oder 4 " durch" (a) oder (4) (a) ersetzt;
21. In Artikel 25l Absatz 6 werden die Worte "Ausschuss der europäischen Bankenaufsicht" durch die Worte "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt;

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Kapitalmarktaufsichtsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 15/1998 Slg., zur Aufsicht auf den Kapitalmarkt und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 362 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 370 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 308 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 160 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 187 / 2004 Slg.
1. Die Fußnote 1a wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
(2) Absatz 4 einschließlich Fußnote 29 bis 31 lautet wie folgt:
„§ 4
(1) Die Tschechische Nationalbank ist die zuständige Behörde in der Tschechischen Republik nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Ratingagenturen (29).
(2) Die Tschechische Nationalbank bestätigt gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Ratingagenturen (30) auf Antrag der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ihre Entscheidung zur Durchsetzung durch die zuständige Behörde in der Tschechischen Republik. Die auf der Grundlage eines solchen Beschlusses auferlegten Einnahmen aus der Finanzstrafe stellen die Einnahmen des Haushaltsplans der Europäischen Union dar; Für die Zwecke der Zahlungsverwaltung werden solche finanziellen Sanktionen als öffentliche Haushaltseinnahmen gemäß den Steuervorschriften 31 behandelt.
(29) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
30) Artikel 36d (2a) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 37/2012 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Reform der Finanzmarktaufsicht in der Europäischen Union
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.2012
In Kraft seit31.01.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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