Dekret Nr. 370 / 2020 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 478/2000 Slg., Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.10.2020
370
Ordnung
vom 10. September 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 478 / 2000 Coll., zur Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 41 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 111 / 1994 Coll., am Straßenverkehr, geändert durch Gesetz Nr. 304 / 1997 Coll., Gesetz Nr. 150 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 229 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 226 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 194 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 119 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 102 / 2013 Coll.
Čl. I
Das Dekret des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 478 / 2000 Coll., Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert durch Dekret Nr. 55 / 2003 Coll., Dekret Nr. 281 / 2007 Coll., Dekret Nr. 269 / 2012 Coll., Dekret Nr. 106 / 2013 Coll., Dekret Nr. 307 / 2017 Coll. und Dekret Nr. 304 / 2020 Coll., wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 1
Einzelheiten des Frachtdokuments
[K § 3 Buchstabe b des Gesetzes]
(1) Im Falle von Beförderungsvorgängen zum Mieten oder Belohnen muss der Frachtnachweis folgende Angaben enthalten:
a) Name und gegebenenfalls Name des Trägers, seines Sitzes und seiner Kennnummer;
b) die Registrierungsnummer des die Last tragenden Fahrzeugs;
c) Name, Namen und Nachname, Geschäftsname oder Name der Person, die die Sendung bestellt;
d) Name und gegebenenfalls Name der Person, deren Last bestimmt ist;
e) Art und Gewicht der Last;
f) Ort und Datum der Verladung und
(g) Ort und Datum der Landung.
(2) Im Fall von Straßentransporten für den eigenen Gebrauch muss der Ladungsnachweis Folgendes umfassen:
a) Name und gegebenenfalls Name des Trägers, seines Sitzes und seiner Kennnummer; und
b) Art und Gewicht oder Menge der Last.
Die Fußnoten 2 und 2a werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
2. Absatz 1a, einschließlich Titel und Fußnoten 1 und 4, lautet wie folgt:
„§ 1a
Mittel zur Erfassung von Daten über Fahrzeit, Sicherheitsunterbrechungen und Ruhezeiten für Sendungen gemäß Abschnitt 3a Absatz 3 des Gesetzes
(K § 3a Abs. 8 des Gesetzes)
(1) Bei einer Aufzeichnung der Fahrzeit, der Sicherheitspausen und der Ruhezeiten gemäß Artikel 3a Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesetzes wird ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber gemäß Artikel 2 Buchstabe h der unmittelbar anwendbaren EU-Tachographenregelung im Straßenverkehr1 (nachfolgend als "digitaler Fahrtenschreiber" bezeichnet) ausgerüstet ist, für einen nicht anwendbaren Fahrmodus (OUT) verwendet, der vor dem digitalen Fahrtenschreibt.
(2) Bei einem Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber gemäß Artikel 2 Buchstabe g ausgerüstet ist, ist der unmittelbar anwendbare Fahrtenschreiber der Europäischen Union auf dem Straßenverkehr1 (im Folgenden der analoge Fahrtschreiber ') vor Beginn des Verkehrsbetriebs (OUT) 4 manuell auf dem Datenblatt anzugeben, wobei die Uhrzeit beim Start des Fahrtenschreibers angegeben wird. Unmittelbar nach dem Ende des Off-duty-Modus (OUT) 4) muss das Datenblatt die Zeit des Endes des Transports von Hand angeben.
(3) Bei einer Aufzeichnung der Fahrzeit sind die in Artikel 3a Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2 des Gesetzes genannten Sicherheitspausen und Ruhezeiten von Hand oder von anderen Aufzeichnungsgeräten anzugeben:
(a) vor Beginn der Sendung:
1. Name und gegebenenfalls Name des Fahrers des Fahrzeugs,
2. die Registriernummer des Fahrzeugs, an das der Transport durchgeführt wird, und
3. Ort, Datum und Zustand des Fahrzeugkilometerzählers zu Beginn der Aufnahme;
b) nach Beendigung des Transports, Ort, Datum und Zustand des Kilometerzählers des Fahrzeugs am Ende der Aufnahme;
c) wenn die Wirkungsweise geändert wird, ein Hinweis auf die Fahrzeit, Sicherheitspausen oder Ruhezeiten.
1) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über die Aufzeichnung von Gütern im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
4) Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Aufzeichnung von Gütern im Straßenverkehr in der geänderten Fassung.
Die Fußnote 3 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
3.
„§ 1b
Mittel zur Erfassung von Daten über Fahrzeit, Sicherheitsunterbrechungen und Ruhezeiten für Sendungen gemäß Abschnitt 3a Absatz 5 des Gesetzes
(K § 3a Abs. 8 des Gesetzes)
(1) Für Fahrzeuge, die mit einem Digital-Tachographen ausgerüstet sind, wird bei einer Aufzeichnung der Fahrzeit, der Sicherheitspausen und der Ruhezeiten gemäß § 3a Abs. 1 des Gesetzes ein Modus (OUT) 4) verwendet, der vor Beginn des Transports in den Digital-Tachographen eingetragen ist.
(2) Bei einem Fahrzeug, das vor Beginn des Transports mit einem Analog-Tachographen auf dem Aufzeichnungsblatt ausgerüstet ist, ist das Verfahren außerhalb des Geltungsbereichs (OUT) 4) bei einer Aufzeichnung der Fahrzeit-, Sicherheits- und Ruhezeiten gemäß Artikel 3a Absatz 7 Buchstabe a Absatz 1 des Gesetzes von Hand anzugeben. Unmittelbar nach dem Ende des Off-duty-Modus (OUT) 4) muss das Datenblatt die Zeit des Endes des Transports von Hand angeben.
(3) Bei einer Aufzeichnung der Fahrzeit sind die in Abschnitt 3a Absatz 7 Buchstabe a Nummer 2 des Gesetzes von Hand oder von anderen Aufzeichnungsgeräten genannten Sicherheits- und Ruhezeiten anzugeben:
(a) vor Beginn der Sendung:
1. Name und gegebenenfalls Name des Fahrers des Fahrzeugs,
2. die Registriernummer des Fahrzeugs, an das der Transport durchgeführt wird, und
3. Ort, Datum und Zustand des Fahrzeugkilometerzählers zu Beginn der Aufnahme;
b) nach Beendigung des Transports, Ort, Datum und Zustand des Kilometerzählers des Fahrzeugs am Ende der Aufnahme;
c) wenn die Wirkungsweise geändert wird, ein Hinweis auf die Fahrzeit, Sicherheitspausen oder Ruhezeiten.
(4) Bei einer Aufzeichnung der Fahrzeit-, Sicherheits- und Ruhezeiten gemäß Artikel 3a Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 des Gesetzes, von Hand oder von anderen Aufzeichnungsgeräten im öffentlichen Personenverkehr, wenn die Länge einer der Verbindungen 50 km nicht überschreitet, kann der Luftfahrtunternehmer anstelle der in Absatz 3 genannten Aufzeichnung eine vereinfachte Aufzeichnung der Fahrzeit, Sicherheitspausen und Ruhezeiten, in denen der Fahrer die Abweichungen der tatsächlichen Verkehrsleistung von den Fahrzeiten angibt, halten. Bei einer vereinfachten Aufzeichnung der Fahrzeit, der Sicherheitspausen und der Ruhezeiten ist im Fahrzeug der relevante Modellsatz der Fahrzeit, der Sicherheitspausen und der Ruhezeiten, die der Fahrer in der vereinfachten Aufzeichnung der Fahrzeit, der Sicherheitspausen und der Ruhezeiten genannt hat, verfügbar.
4. In Abschnitt 2 werden die Worte "entdeckt direkt von der Europäischen Union3) oder durch einen internationalen Vertrag, der Teil der Rechtsordnung (2) ist, durch die Worte" gemäß § 9b des Gesetzes ersetzt.
5. In Abschnitt 2 werden die Worte "und mit Formalitäten" nach den Wörtern in der Art und Weise " eingefügt.
6. In Artikel 2 werden die Worte "gemäß Artikel 1 dieses Erlasses " durch die Worte" ersetzt, die durch die unmittelbar anwendbare EU-Tachographenregelung im Straßenverkehr (') vorgesehen sind.
7. Artikel 3 wird gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Minister:
Doc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 370 / 2020 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 478 / 2000 Coll., zur Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.09.2020
In Kraft seit01.10.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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