Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium, Preise und Löhne der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium, Preise und Löhne der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 39 / 1990 Coll.

Dekret des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium, Preise und Löhne der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium, Preise und Löhne der Slowakischen Sozialistischen Republik, Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 231 / 1988 Coll., über Verwaltungsgebühren

Gültig In Kraft seit 20.02.1990
Inhalt
39.
Ordnung
Bundesministerium für Finanzen, Finanzministerium, Preise und Löhne der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium, Preise und Löhne der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 30. Januar 1990
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 231 / 1988 Slg., über Verwaltungsgebühren
Das Bundesministerium für Finanzen, das Ministerium für Finanzen, Preise und Löhne der Tschechischen Sozialistischen Republik und das Ministerium für Finanzen, Preise und Löhne der Slowakischen Sozialistischen Republik sieht im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden das Gesetz Nr. 105/1951 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 138/ 1960 Slg.:
Čl. I
Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums, der Preise und der Löhne der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums, der Preise und Löhne der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 231 / 1988 Slg., über Verwaltungsgebühren, wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Eintrag 5 (b) wird der Tarif "Kčs 300, - " ersetzt durch" Kčs 500, -".
2. In der Rubrik 5 der Ausnahmestelle 2 wird die Komma nach den Worten "Slowakischer Nationalrat "und die Worte" der zentralen Ausschüsse der politischen Parteien gestrichen.
3. In Artikel 8 Buchstaben a und b:
a) Vydání povolení (rozhodnutí o registraci) občanům k poskytování služeb, k prodeji zboží nebo jiné činnostiKčs 100,-
(b) Erteilung der Erlaubnis, Bäume, die außerhalb des Waldes wachsen
- občanůmKčs 20,-
- organizacím Kčs 500,-“
4. In Punkt 11, die Rate "Kčs 300, - ' wird durch die Rate ersetzt" Kčs 40, - bis 300, -.
5. In Eintrag 12 (g) wird die Rate zu "für jedes Matrizenbündel" hinzugefügt.
6. In Eintrag 13, Punkt (b), die Rate "Cčs 1000, - ' wird durch ersetzt" Cčs 1000, - bis 2000, -".
7. Der Eingang zu Punkt 13 wird gestrichen.
8. wird folgender Punkt 4 angefügt:
"4. Eine Gebühr, die dem Dreifachen der Obergrenze des Satzes entspricht, wird für die Genehmigung des Funktionierens von Spielinstrumenten auf Fremdwährung erhoben."
9. In der Rubrik 14 des Ausnahmepunktes 1 werden die Worte "Miliz der Menschen ", einschließlich Komma nach diesen Worten, gestrichen.
10 werden die Einträge für den Eintrag 18 unter Punkt 3 hinzugefügt;
3. Die in dieser Position genannte Verwaltungsgebühr wird um den offensichtlich für technische Inspektionsstellen gezahlten Betrag für die technische Inspektion von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nach dem Inlandsbau oder einzeln aus dem Ausland eingeführt.
11. Zu Zeile 24 wird folgende Zulassung angefügt:
"Kommando:
Das tschechische Vertretungsbüro kann die Obergrenze des Tarifs auf das Doppelte erhöhen.
12. Der Eintrag 27 wird wie folgt genehmigt:
"Kommando:
Das tschechische Vertretungsbüro kann den Gebührensatz auf 10 Mal erhöhen."
13. Unter der Rubrik 27 der Befreiung nach den Worten "Czechoslowakische Bank ", die Komma und das Wort" Sparkassen werden hinzugefügt.
14. wird folgender Punkt 3 angefügt:
3. Der Austausch oder die Ausgabe von Massendaten auf Magnetbänder ist keine administrative Maßnahme im Sinne dieses Artikels.
15. Artikel 28 Buchstabe c wird gestrichen.
16. Zu Zeile 31 wird folgende Zulassung angefügt:
"Kommando:
Das tschechische Vertretungsbüro kann den Gebührensatz auf 10 Mal erhöhen."
17. In Eintrag 32 wird die Obergrenze des Satzes "Kčs 35 000, - " ersetzt durch" Kčs 2 000, -".
18. In der Position 32 werden die Punkte 1 und 4 gestrichen, in Nummer 2 werden die Worte "an der oberen Grenze des Satzes " am Ende hinzugefügt und die Noten der Punkte 2 und 3 als Punkte 1 und 2 umnummeriert.
19. Zu Zeile 33 wird folgende Zulassung angefügt:
"Kommando:
Das tschechische Vertretungsbüro kann den Gebührensatz auf 10 Mal erhöhen."
20. in Eintrag 34 (a) die Obergrenze der Preise "Kčs 4.000, -, Kčs 12 500, - und Kčs 5 000, -" wird durch "Kčs 10 000, -, Kčs 20 000, - und Kčs 15 000, -" ersetzt.
21. In Eintrag 34 wird die Ausnahmestelle 2 durch die Komma ersetzt, nachdem die Worte "städtische öffentliche Verkehrsmittel" und das Ende des Satzes gestrichen werden.
22. Nummer 3 der Position 34 der Befreiung wird gestrichen.
23. In Eintrag 35B (1) (a) wird der Tarif "2500, - Kčs" durch den Tarif "Kčs 4.500, -" ersetzt.
24. In Eintrag 35 C, "15 000, - Kčs" ersetzt durch" 25 000, - Kčs'.
25. Nummer 2 der Position 35 der Befreiung wird gestrichen.
26. Unter der Rubrik 37 der Ausnahmestelle 1 wird nach den Worten "Slowakischer Nationalrat ", die Worte" Zentralkomitees politischer Parteien gestrichen, und der letzte Satz lautet: "Die Gebühr wird von den an internationalen Wettbewerben teilnehmenden Personen, die Sportschießen betreffen, weiter befreit."
27. Der Eintrag 37 wird wie folgt genehmigt:
"Kommando:
Die Vertreter der tschechischen Vertretung und der Reisepasskontrolle können den Gebührensatz auf das Doppelte erhöhen."
28. Artikel 39 einschließlich der Anmerkung wird gestrichen.
29. In Eintrag 41, Punkt (a), die Obergrenze der "Kčs 300, - 'ersetzt durch" Kčs 600, -' und in Punkt (b), die untere Grenze der "Kčs 10, - 'ersetzt durch" Kčs 50, -'.
30. Die Befreiung von Lot 41 wird gestrichen.
31. wird folgender Nummer 3 angefügt:
3. Die Verwaltungsbehörde erhebt und erhebt eine Gebühr an der Obergrenze des Tarifs für die Ausstellung eines Reisedokuments für den Daueraufenthalt im Ausland.
32. Artikel 42, einschließlich Befreiung, Genehmigung und Billigung, wird gestrichen.
33. Position 43, einschließlich Befreiung, Genehmigung und Billigung, wird gestrichen.
34. In Punkt 44 werden die Worte "oder Erweiterungen" und die Befreiung und Zulassung dieses Artikels gelöscht; die Obergrenze der" Kčs 50, - " wird durch "Kčs 100, -" ersetzt;
35. In Eintrag 47 (b) wird die Rate "Kčs 10, - bis 500, -" durch "Kčs 50, - bis 800, - ersetzt.
36. Befreiung von Lot 47 wird gelöscht.
37. In Eintrag 56 wird die Rate "Cčs 5.000, - " ersetzt durch" Cčs 9,000, -".
38. In Eintrag 62 (a) wird die Obergrenze der Rate "150% " ersetzt durch" 300%".
39. Die Befreiung von der Position 62 lautet wie folgt:
"Die in den Buchstaben a und b genannte Gebühr wird vom Tschechoslowakischen Roten Kreuz befreit, wenn sie für die nichtkommerzielle Ausfuhr von Waren im Laufe ihrer Tätigkeiten gilt."
40. In Eintrag 63 wird der Tarif "Kčs 150, - " ersetzt durch" Kčs 400, -".
41.
"Registrierung, Erteilung oder Erweiterung der Zulassung
- ke zřízení obchodního zastupitelství zahraničním osobám14)Kčs 2 000,- až 25 000,
- k zahraničně obchodní činnostiKčs 2 000,- až 25 000,
- k poskytování zahraničně hospodářských služeb Kčs 2 000,- až 25 000,
- ke zřízení organizační složky čs. osoby v zahraničí Kčs 2 000,- až 25 000,-“.
42. Ausnahme von Nummer 64 wird gestrichen.
43. In Eintrag 69 wird die Obergrenze des Tarifs "Kčs 2000, - " ersetzt durch" Kčs 3 500, -".
44. Die Befreiung von der Position 69 lautet wie folgt:
"Visa kostenlos ausgestellt
- Diplomatie, Dienst und Sonderpässe, sofern Gegenseitigkeit erhalten bleibt,
- bedeutende Personen,
- Kinder unter 15. "
45. Nummer 69 der Anmerkung 1 und Nummer 3 werden gestrichen. Die in den Nummern 2 und 4 genannten Anmerkungen werden als Nummern 1 und 2 umnumeriert.
46. In Eintrag 70 wird die Rate von "Kčs 300, - bis 1 800, - " ersetzt durch" Kčs 500, - bis 3 000, -".
47. In Eintrag 71 wird die Obergrenze des Tarifs "Kčs 1 200, - " ersetzt durch" Kčs 2 500, -".
48. In Eintrag 74 wird die obere Grenze der "Kčs 600, - " ersetzt durch" Kčs 1000, -".
49. In Eintrag 75 wird der Tarif "Cčs 40, - bis 150, - " ersetzt durch" Cčs 50, - bis 300, -".
50. in Eintrag 76, die Obergrenze der Preise "Kčs 150, - "und" Kčs 600, -" wird durch "Kčs 300, - "und" Kčs 1000, -" ersetzt;
51. in Eintrag 77 (a), die obere Grenze der Rate "Kčs 150, -" wird durch "Kčs 300, - ersetzt.
52. Im Eintrag 77 (b) wird die Obergrenze des Tarifs "Kčs 125, - " ersetzt durch" Kčs 250, -".
53. In Eintrag 77 (c) die obere Grenze der "Kčs 125, - " wird durch" Kčs 250, -" ersetzt.
54. in Eintrag 78 (a), die obere Grenze der Rate "Kčs 600, -" wird durch "Kčs 1000, - ersetzt.
55. In Eintrag 78, Punkt (b), die Obergrenze der "Kčs 150, - " wird durch" Kčs 300, -" ersetzt.
56. In Eintrag 79, Punkt I., die obere Grenze des Tarifs "Kčs 125, - " wird durch" Kčs 250, -" ersetzt.
57. in Eintrag 79, Nummer II, die Obergrenze der "Cčs 150, - ' ersetzt durch' Cčs 300, -';
58. In Eintrag 79, Punkt III, die obere Grenze der "Kčs 250, - " wird durch" Kčs 450, -" ersetzt.
59. In Eintrag 79, Punkt IV, der Tarif "Kčs 5, - " wird durch" Kčs 10, -" ersetzt.
60. In Eintrag 79, Punkt V., "Kčs 5, - " wird durch" Kčs 10, -" ersetzt.
61. Die Befugnis zum Teil III ist:
"Das Bundesamt kann den festen Gebührensatz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit oder aus Gründen des allgemeinen Interesses verringern oder aufheben oder den Zinssatz bis zum doppelten Satz erhöhen, außer dem in Position 88 genannten Zinssatz."
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Finanzminister der KSSR:
Ing. Klaus CSc.
Minister für Finanzen, Preise und Löhne der Tschechischen Republik:
Ing. Nicodemou v. r.
Minister für Finanzen, Preise und Löhne der SSR:
Ing. Kováč CSc. v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium, Preise und Löhne der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium, Preise und Löhne der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 39 / 1990 Coll., Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 231 / 1988 Coll., über Verwaltungsgebühren
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.02.1990
In Kraft seit20.02.1990
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf