Dekret des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 4 / 1970 Coll.

Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik über die Vergütung von Wirtschaftsbeteiligten und wirtschaftlichen Ausrüstungen, die von sozialen Organisationen und kleinen Unternehmen der nationalen Ausschüsse eingerichtet wurden

Gültig In Kraft seit 18.02.1970
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 23. Januar 1970
über die Vergütung der von sozialen Organisationen und kleinen Einrichtungen der nationalen Ausschüsse eingerichteten Wirtschaftsbeteiligten
Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 12 des Gesetzes Nr. 53 / 1968 Slg., über die Änderungen der Organisation und des Geltungsbereichs bestimmter Zentralbehörden in einem Abkommen mit dem Rat der Tschechischen Gewerkschaft vor:
§ 1
Diese Verordnung gilt für Unternehmen und Wirtschaftsbetriebe, die von sozialen Organisationen eingerichtet wurden und auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und gegebenenfalls für die Zulassung nationaler Ausschüsse (nachstehend „Wirtschaftseinrichtungen“ genannt) und für kleine Einrichtungen nationaler Ausschüsse (nachstehend „kleine Betriebe“ genannt). *)
§ 2
(1) Die Vergütung der Wirtschaftsbeteiligten und der kleinen Betriebe, sofern sie nicht durch besondere Lohnregelungen der Zentralbehörden geregelt sind, richtet sich nach:
(a) für Arbeitnehmer, die im Verkauf von Waren tätig sind, in Gastfreundschaft bei der Herstellung von Lebensmitteln und Dienstleistungen, im Tourismussektor, Lohnregelungen für die Vergütung von Wirtschaftsbeteiligten in staatlichen Organisationen, *)
b) für andere Arbeitnehmer, die Lohnregelung für die Bezüge der Arbeitnehmer in lokalen Wirtschaftsorganisationen, * *) mit den in den folgenden Absätzen genannten Beschränkungen.
(2) Arbeitslöhne dürfen nur für die Vergütung von Werken verwendet werden, für die progressive Leistungsstandards festgelegt sind. Anteilslöhne dürfen nur für die Vergütung kleiner Dienstleistungen für die Bevölkerung verwendet werden, wobei die Einrichtung der Organisation vereinbart wurde. Gleichzeitig werden die in Absatz 1 genannten sonstigen Bedingungen bei der Anwendung beider Lohnformen erfüllt.
(3) Die für Arbeitnehmer in Betrieben mit besonderer Beteiligung an der Verwaltung von lokalen Wirtschaftsunternehmen geltenden Lohnvorschriften dürfen nicht auf die Vergütung von Wirtschaftsbeteiligten und kleinen Betrieben angewandt werden, die unter diese Verordnung fallen.
(4) Die Sozialorganisationen überwachen das Einkommensniveau in ihren Wirtschaftseinrichtungen und stellen sicher, dass sie das in den gleichen Berufen (Funktionen) übliche Niveau in ähnlichen Betrieben lokaler Wirtschaftsorganisationen und gegebenenfalls im öffentlichen Handel nicht überschreiten; Wenn eine solche Erhöhung auftritt oder auftreten kann, muss sie eine angemessene Grenze für Lohnkomponenten setzen, die weder der Grundlohn noch die Ergänzung dazu sind. Das gleiche gilt für die nationalen Ausschüsse hinsichtlich ihrer kleinen Einrichtungen.
§ 3
In der Tschechischen Sozialistischen Republik läuft Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Inneres und der Zentralkommission der Volkskontroll und Statistik vom 17. August 1966 Nr. 351 / 32 000 / 1966 über die Kleinbetrieben der nationalen Ausschüsse (Nr. 10 der Berichte der Richtlinien für nationale Ausschüsse) ab.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Dr. Hamerník v. r.
*) Leitlinien des Ministeriums für Finanzen und Inneres und der Zentralkommission für Volkskontrollen und Statistiken vom 17. August 1966, Nr. 351 / 32.000-1966, über kleine Operationen der nationalen Komitees (Serien Nr. 10 / 1966, Sammlung von Leitlinien für nationale Komitees).
*) Verordnung des Innenhandelsministeriums vom 18. Dezember 1967 über die Vergütung des gewerblichen Personals in öffentlichen Handelsorganisationen, veröffentlicht im Bericht des Innenhandelsministeriums Nr. 13 bis 14 unter der Überschrift Nr. 3 (Reg., in Höhe von 39 / 1968 Coll.), geändert durch Dekret vom 11. Juli 1968 zur Aufhebung bestimmter Bestimmungen des Dekrets Nr. 35 / 1965 des Innenhandelsministeriums, über die Vergütung der Arbeit in staatlichen Handelsorganisationen, Verfahren des Handelsministeriums der Tschechischen Republik und Nordirland vom 18. April 1969 über die Vergütung der im Amtsblatt des Handelsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 2 / 1969 unter der Überschrift Nr. 3 veröffentlichten Aktienkurse. Dekret des Innenhandelsministers vom 30. Dezember 1965 über die Vergütung der Arbeit in staatlichen Handelsorganisationen, veröffentlicht im Bulletin des Innenministeriums Nr. 22 - 24 unter Nr. 35.
*) Dekret des Innenministeriums vom 30. Juni 1967 Nr. MH-IV / 3-770 / 67 über die Anpassung der Lohnbedingungen für Arbeitnehmer in Unternehmen und lokalen Wirtschaftsorganisationen, veröffentlicht im Operational Intelligence Office des Innenministeriums für die lokale Wirtschaft in den Beträgen 14 und 15 / 1967 unter Nr. 18 (Reg. in Höhe von 36 / 1967 Coll.), geändert durch Dekret vom 22. April 1969 über die Anpassung der Lohnbedingungen für Arbeitnehmer in den Betrieben Dekret des Innenministeriums vom 26. Mai 1967 Nr. MH-IV / 3-500 / 67 über die Anpassung der im operativen Nachrichtendienst des Innenministeriums für den Bereich der lokalen Wirtschaft in den Beträgen 12 und 13 / 1967 unter Nr. 17 (Reg. 34 / 1967 Coll.).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 4 / 1970 Coll. über die Vergütung der Arbeitnehmer von Unternehmen und Wirtschaftseinrichtungen, die von Sozialorganisationen und kleinen Unternehmen der nationalen Ausschüsse eingerichtet wurden
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Verkündungsdatum18.02.1970
In Kraft seit18.02.1970
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