Dekret Nr. 414 / 2025 Coll.

Dekret über die Ausbilder für die Fachausbildung und die Oberstrukturen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2026
ANHANG
Ordnung
vom 10. Oktober 2025
über Ausbilder für die Spezialisierungsausbildung und die Superstrukturen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
Nach § 37 Abs. 1 (u) des Gesetzes Nr. 95 / 2004 Slg., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes von Arzt, Zahnarzt und Apotheker, geändert durch Gesetz Nr. 236 / 2025 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a) Berufs- und Berufsanforderungen an Ausbilder für individuelle Fachrichtungen und für individuelle Überbauungen von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern;
b) Organisations- und Arbeitsanforderungen für akkreditierte Einrichtungen für Ausbilder;
c) den Umfang der Tätigkeiten, die sich aus der Rolle des Ausbilders ergeben.
§ 2
Definition der Grundbegriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) Personen, die an einer spezialisierten Ausbildung oder Ausbildung im Bereich der Ausbildungseinrichtungen beteiligt sind, Gesundheitsberufe, die während des Ausbildungskurses oder der Ausbildung im Bereich der Ausbildungseinrichtungen eine berufliche Aufsicht oder eine berufliche Aufsicht über den Auszubildenden ausüben oder in einem akkreditierten Betrieb theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten an den Auszubildenden weitergeben;
b) eine Vertragsniederlassung eines akkreditierten Betriebs oder seiner Organisationseinheit, in der eine Spezialisierung oder eine Aufbauausbildung stattfindet, an die der Auszubildende als Mitglied des vorübergehenden Personals abgeordnet wurde.
§ 3
Berufliche Anforderungen an Ausbilder für individuelle Fachrichtungen und für individuelle Überbauten von Ärzten
(1) Ein Auszubildender, der noch kein Abschlusszeugnis des Grundstamms erhalten hat, kann nur einen akkreditierten Betrieb als Ausbilder für den Bereich der Fachausbildung von Ärzten oder die Verlängerung eines medizinischen Berufes an einen Arzt mit einer Mindestaltersdauer der Selbstständigkeit aus dem Erwerb einer Fachkompetenz oder Fachkompetenz in dem Bereich, in dem er die Rolle des Ausbilders ausübt, zuordnen.
(2) Ein Auszubildender, der bereits eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstamms erhalten hat, kann einem Gesundheitswesen-Profi nur einen akkreditierten Betrieb als Ausbilder mit einer Mindestdauer von drei Jahren Selbstständigkeit aus dem Erwerb einer Fachqualifikation oder Fachkompetenz in dem Bereich zuordnen, in dem er die Rolle des Ausbilders ausübt.
§ 4
Berufliche Anforderungen an Ausbilder für individuelle Fachrichtungen und individuelle Unterkonstruktionen von Zahnärzten
(1) Der Ausbilder kann die akkreditierte Einrichtung nur als Ausbilder für die Fachausbildung von Zahnärzten oder die Erweiterung von Zahnärzten an einen Gesundheitsberuf mit mindestens drei Jahren selbständiger beruflicher Tätigkeit aus dem Erwerb von Fachkompetenz oder Fachkompetenz in dem Bereich, in dem er die Rolle des Ausbilders ausübt, zuordnen.
(2) Im Bereich der oralen Medizin kann der akkreditierte Betrieb dem Auszubildenden einen medizinischen Arbeitnehmer zuweisen, der die Anforderungen für die Dauer der selbständigen Ausübung des in Absatz 1 genannten Berufs nicht erfüllt.
§ 5
Berufliche Anforderungen an Ausbilder für individuelle Fachrichtungen und für individuelle Aufbauten von Apothekern
(1) Ein Auszubildender, der noch keine Bescheinigung über den Abschluss eines Grundstamms erhalten hat, kann nur einen akkreditierten Betrieb als Ausbilder für den Bereich der Spezialisierungsausbildung oder die Ausweitung des Pharmasektors an einen Gesundheitsberuf mit mindestens einer jährlichen Berufstätigkeit aus dem Erwerb einer Fachqualifikation oder einer Fachkompetenz in dem Bereich, in dem er die Rolle eines Ausbilders ausübt, zuordnen.
(2) Ein Auszubildender, der bereits eine Bescheinigung über den Abschluss eines Grundstamms erhalten hat, kann einem Gesundheitswesen-Profi nur eine akkreditierte Niederlassung als Ausbilder mit einer Mindestdauer von drei Jahren Selbständigkeit aus dem Erwerb von Kompetenzen gemäß Absatz 1 zuordnen.
(3) In den Bereichen Radiopharmazeutika, Labor- und Untersuchungsmethoden in der Gesundheit, pharmazeutische Versorgung für geriatrische Patienten oder Pharmazeutika können akkreditierte Betriebe einen Auszubildenden als Ausbilder einem Gesundheitswesen-Profi zuordnen, der die Anforderungen für die Dauer der in den Absätzen 1 und 2 genannten selbständigen Ausübung des Berufs nicht erfüllt.
§ 6
Berufsanforderungen an Ausbilder und Arbeits- und Organisationsanforderungen für akkreditierte Betriebe
(1) Ein Ausbilder, der für die Ausbildung im Bereich der Spezialisierung oder des Aufbaus eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers zuständig ist, kann gleichzeitig maximal 6 Auszubildende ausbilden, in allen Bereichen, in denen er tätig und akkreditiert ist.
(2) Die Höchstzahl der Auszubildenden, die einem Auszubildenden zugewiesen werden können, darf nicht jene umfassen, die
a) ihre Spezialisierung oder Erweiterungsausbildung unterbrechen;
b) als sekundäres Personal Berufserfahrung an einer Vertragsstelle für mehr als 12 Wochen ausüben oder
c) alle Anforderungen des Lehrplans oder anderer Bildungsgesetze im Grundstamm (1) für den Beitritt zur betreffenden Prüfung erfüllen.
(3) Ein Auszubildender, der nach einer Unterbrechung der Fach- oder Aufbauausbildung oder deren Berufserfahrung an einer Vertragsstelle abgeschlossen hat, dem Ausbilder unverzüglich nach Beendigung der Unterbrechung eine akkreditierte Niederlassung zuweist.
§ 7
Organisationsanforderungen an akkreditierte Ausrüstungen für die Spezialisierung von Bildung und Aufbau
Ausbilder für die Spezialisierungsausbildung und für den Aufbau von Ärzten können einem akkreditierten Betrieb zugeordnet werden
(a) nicht mehr als 2 Auszubildende mit Zuständigkeit, die noch keine Bescheinigung über die Vollendung des Grundstamms erhalten haben, oder nicht mehr als 3 Auszubildende mit Zuständigkeit, die bereits eine Bescheinigung über die Vollendung des Grundstamms erhalten haben, insgesamt höchstens 3 Auszubildende;
b) nicht mehr als ein Ausbildungskurs, vorausgesetzt, dass die selbständige Ausübung des Berufs in dem Bereich, in dem er die Rolle des Ausbilders ausübt, weniger als 3 Jahre nach der erworbenen spezifischen Kompetenz beträgt.
§ 8
Organisationsanforderungen für akkreditierte Ausrüstungen für Spezialisierungs-Ausbildungsfelder und für Dentaldienste
Im Bereich der Spezialisierungsausbildung und im Bereich der Zahnarztpraxen können maximal 4 Ausbildungsgänge mit Kompetenz vergeben werden.
§ 9
Organisationsanforderungen für akkreditierte Ausrüstungen für die Spezialisierungserziehung und Pharma-Superstrukturen
Händler für die Spezialisierung Bildung und pharmazeutische Unterstation können einem akkreditierten Betrieb zugeordnet werden
(a) nicht mehr als 2 Auszubildende mit Zuständigkeit, die noch keine Bescheinigung über die Vollendung des Grundstamms erhalten haben, oder nicht mehr als 3 Auszubildende mit Zuständigkeit, die bereits eine Bescheinigung über die Vollendung des Grundstamms erhalten haben, insgesamt höchstens 3 Auszubildende;
b) nicht mehr als ein Ausbildungskurs, vorausgesetzt, dass die selbständige Ausübung des Berufs in dem Bereich, in dem er die Rolle des Ausbilders ausübt, weniger als 3 Jahre nach der erworbenen spezifischen Kompetenz beträgt.
§ 10
Umfang der Tätigkeiten aus der Rolle des Ausbilders
Trainer
(a) Beratung über die Einrichtung eines individuellen Studienplans mit den Leitern des Personals der Arbeitsplätze, an denen die Ausbildung stattfinden wird;
b) gegebenenfalls den individuellen Studienplan des Ausbildungspersonals auf der Grundlage des Ausbildungsprogramms für den Bereich, in dem der Auszubildende zugewiesen wird, zu aktualisieren, und der eindeutig den Zeitpunkt und den Ort der Leistung jeder Berufspflicht, der theoretischen Kurse und der Leistung angibt, die der Auszubildende zur Durchführung des entsprechenden Tests verpflichtet ist;
c) den Auszubildenden unverzüglich zu treffen und ihn seines individuellen Studienplans kennen zu lernen, spätestens jedoch 60 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Auszubildenden nach den Informationen über die Ausbildungsbescheinigung zugewiesen wurde;
d) den Fortgang der Ausbildung bewerten, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens alle 6 Monate überprüfen, mindestens jedoch einmal für die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung; hat die Berufserfahrung an den Arbeitsplätzen einer akkreditierten Einrichtung stattgefunden, deren Auszubildende ein Angestellter ist, nimmt sie im Verwaltungssystem auf;
e) ein Verwaltungsprotokoll zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Ausbildungsprogramms;
f) in regelmäßigem Kontakt mit dem Auszubildenden steht, auch wenn der Auszubildende an der Vertragsstelle Berufserfahrung erfährt, und dieser Kontakt erfolgt mindestens einmal alle 6 Monate, mindestens jedoch einmal für die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung;
(g) dem Auszubildenden ein kontinuierliches und regelmäßiges Feedback zu geben und vom Auszubildenden selbst Feedback zu erhalten;
h) Änderungen des individuellen Studienplans an den Auszubildenden und die Leiter der akkreditierten Betriebe;
— eine Fachausbildung so durchzuführen, daß die im Ausbildungsprogramm oder in anderen Bildungsgesetzen des Grundstamms (1) festgelegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden und
(j) in Zusammenarbeit mit Personen, die an der Spezialisierung oder Ausbildung in der Bildungseinrichtung beteiligt sind, den Lehrgang in anderen Zentren akkreditierter Einrichtungen und in Vertragszentren überprüfen und bewerten.
§ 11
Effizienz
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Die Absätze 4 (2) und 5 (3) verfallen am 31. Dezember 2036.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
1) Dekret Nr. 397 / 2020 Slg., über die Ausbildung in den Grundstämmen der Ärzte in der geänderten Fassung. Dekret Nr. 73 / 2019 Coll., über die Ausbildung in den Grundstämmen der Pharmazeutika.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 414 / 2025 Coll., an Ausbildern für die Spezialisierung Bildung und Oberstruktur von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.10.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf