Dekret Nr. 416 / 2025 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 280 / 2023 Coll. über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.11.2025
Textfassungen:
01.11.2025
15.10.2025
416
Ordnung
vom 13. Oktober 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 280 / 2023 Coll. über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Coll., über Energiemanagement, geändert durch Gesetz Nr. 177 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 165 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 318 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 310 / 2013 Coll. und Gesetz Nr. 103 / 2015 Coll., zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 (6), § 10 Abs.
Erlass Nr. 280 / 2023 Coll., über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 (1) wird das Wort "Aktivität" durch Tätigkeiten ersetzt".
2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "Aktivitäten, die von ihm "ausgewählt werden" durch die von ihm ausgewählten Worte" ersetzt, die Worte "Aktivitäten" durch die Worte "Aktivitäten" ersetzt" und die Worte "die durch die Worte "ausgetauscht" werden".
3. In Absatz 3 wird das Wort "jeweils " gestrichen.
4. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b wird die "Aktivität" durch Tätigkeiten ersetzt.
5. In Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 wird das Wort "das längste" nach der Wortdauer eingefügt".
6. In Artikel 6 Absatz 1 wird "80" durch 75 ersetzt.
7. In Absatz 6 Absatz 3 wird der letzte Satz durch den Satz ersetzt: "Das Muster des Protokolls über die Durchführung und das Ergebnis der rechtzeitig durchgeführten Sachverständigenprüfung ist in Anhang 3 Teil A dieses Erlasses aufgeführt."
8. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Das Muster des Berichts über den Verlauf und das Ergebnis der im Korrekturzeitraum durchgeführten Sachverständigenprüfung in Teil B des Anhangs 3 aufgenommen."
(9) Die Anhänge 1 bis 3 sind wie folgt zu lesen:
"Anhang Nr. 1
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3
Modelle von Protokollen über den Kurs und das Ergebnis des Expertentests
"
10. In Anhang 7, Teil A, Anmerkung III zu Teil A (3) (3.6):
"3.6. Andere Zwecke der Erstellung:
3.6.1. Zweck der finanziellen Unterstützung von Förderprogrammen aus staatlichen, europäischen oder Treibhausgasemissionszertifikaten
3.6.2 Sonstiges.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Wolček v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 416 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 280 / 2023 Coll., über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 15.10.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.11.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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