Regierungsverordnung Nr. 43 / 1950 Coll.

Verordnungen zur Organisation und Kompetenz des Staatlichen Geographischen und kartographischen Instituts und des Technischen Beirats in Fragen der öffentlichen Messung und Kartierung

Gültig In Kraft seit 18.05.1950
43.
Regierungsverordnung
vom 25. April 1950
über die Organisation und Kompetenz des Staatlichen Geographischen und kartographischen Instituts und des Technischen Beirats in Fragen der öffentlichen Messung und Kartierung.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 82 / 1948 Slg. über die Änderung der Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Messung und Kartierung (Geometrisches Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 250 / 1949 Slg.:

Část I.

Staatliches Geographisches und kartographisches Institut.
§ 1.
(1) Ein Staatliches Geographisches und kartographisches Institut (nachfolgend als Institut bezeichnet) wird für die öffentliche Bewertung und Kartierung von Arbeit nationaler Bedeutung und Arbeit besonderer Art und Bedeutung eingerichtet.
(2) Der Sitz des Instituts ist Prag.
§ 2.
Insbesondere wird die Verfassung
1. einen Plan für seine Arbeit zur Bewertung und Kartierung vorzuschlagen,
2. geodätische Grundlagen von halbstündigem und Auftrieb bauen,
3. die Grundlagen für die kadastrale Bewertung und Einstufung zu schaffen,
4. die Erstellung öffentlicher Karten mit allen Messmethoden, einschließlich Boden- und Luftaufnahme;
5. die Erstellung, Vervielfältigung, Vervielfältigung und Verbreitung von Landkarten öffentlicher und anderer Werke, ihrer Derivate sowie anderer Ergebnisse der öffentlichen Messung und Kartierung für die Bedürfnisse des Staates und der Öffentlichkeit, insbesondere für die Verwirklichung des einheitlichen Wirtschaftsplans und der Stadtplanung und des Baus von Kommunen;
6. die Bereitstellung landbasierter Arbeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Instandhaltung und Erneuerung der dokumentarischen Arbeit der Staatsgrenzen;
7. um nationale Werke öffentlicher und sonstiger Mess- und Kartierungen, insbesondere Triangulation, Nivellierung und Kartierung, sowie Werke von Bewertungs- und Landstatistiken, einschließlich Zusammenfassungsberichte von Katasterwerten, zu konzentrieren und sicher und professionell zu speichern,
8. die Forschung, Prüfung und Dokumentation im Bereich der öffentlichen Messung und Kartierung sowie die Ergebnisse dieser Arbeit veröffentlichen;
9. Objekt der Titel,
10. im Bereich der öffentlichen Messung und Kartierung der Arbeit, die das Ministerium für Technologie speziell dazu bestellt wird.
§ 3.
Das slowakische Geoměřický und das Kartographische Institut (nachfolgend das "Slowakische Institut") werden zum Zeitpunkt der Verleihung gegründet. Sein Zuhause ist Bratislava.
§ 4.
Die interne Organisation des Instituts und des Slowakischen Instituts wird vom Technologieminister durch die Organisationsordnung detailliert angepasst.

Část II.

Technischer Beirat zur öffentlichen Messung und Mapping.
§ 5.
(1) Der Technische Beirat ist eine Tochtergesellschaft des Technologieministeriums und hat maximal 25 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Technischen Beirats werden von dem Technologieminister für zwei Jahre ernannt, von Vertretern der betroffenen Zentralbehörden und Delegierten, Universitäten, der Nationalen Kommission für Geodätische und Geophysik, Militärgeografisches Institut, Nationalkomitees und Massen- und Interessenorganisationen der Arbeitnehmer. Die Schwerpunkte der relevanten Komponenten für die öffentliche Messung und Kartierung im Ministerium für Technologie und im Technischen Offizier und den Leitern des Instituts und des Slowakischen Instituts sind Mitglieder des Technischen Beirats von ihrem offiziellen Amt.
(3) Zusätzlich zu diesen Mitgliedern, Fall für Fall, können andere Sachverständige als Sachverständige zur Zusammenarbeit eingeladen werden.
§ 6.
Insbesondere ist es Aufgabe des Technischen Beirats, Beobachtungen und Korrespondenz bei der Bewältigung nationaler Hauptfragen im Bereich der öffentlichen Messung und Kartierung zu unterbreiten und Stellungnahmen und Anmerkungen zu Vorschlägen für einen ernsteren Bereich zu geben, wenn sie die öffentliche Messung und Kartierung betreffen.
§ 7.
(1) Der Sitz des Technischen Beirats ist Prag.
(2) Die Beratungen des Technischen Beirats unterliegen der Geschäftsordnung des Technologieministers.
(3) Die Mitgliedschaft im Technischen Beirat ist eine Ehrenfunktion. Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den allgemeinen Regeln.
(4) Das Büro des Technischen Beirats wird seinen Mitarbeitern das Ministerium für Technologie zur Verfügung stellen.

Část III.

Allgemeine und letzte Bestimmungen.
§ 8.
Die Zuständigkeit des Ministeriums für nationale Verteidigung in Fragen der Messung und Kartierung, die ausschließlich zur Verteidigung des Staates bestimmt ist, wird von dieser Verordnung nicht berührt. Ein weiteres Mess- und Kartenstück nach § 2 Nr. 5 und 7 ist nicht mit einem von der Militärverwaltung erstellten Mess- und Kartenstück gemeint.
§ 9.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie wird vom Technologieminister im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung durchgeführt.
Zaporocký v. r.
Dr. Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 43 / 1950 Coll., über die Organisation und Kompetenz des Staatlichen Geographischen und kartographischen Instituts und des Technischen Beirats für öffentliche Messungen und Mapping
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Verkündungsdatum18.05.1950
In Kraft seit18.05.1950
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