Gesetz Nr. 47/2004
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftung vom Betrieb eines Fahrzeugs), geändert, Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert, Gesetz Nr. 200 / 1990 Slg., über Verstöße, geändert, und Gesetz Nr. 40 / 1964 Slg.
Gültig
In Kraft seit 01.05.2004
47.
Recht
vom 14. Januar 2004
zur Änderung des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg. über die Versicherung der Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftung vom Betrieb eines Fahrzeugs), geändert, Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert, Gesetz Nr. 200/1990 Slg., geändert, geändert, und Gesetz Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetz.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Gesetz Nr. 2001 / 2000, Gesetz Nr. 2000 / 2000, Gesetz Nr. 2000 / 2001, Gesetz Nr. 2000 / 2000, Gesetz Nr. 2000 / 2001, Gesetz Nr. 2000 / 2001, Gesetz Nr. 100 / 2000, Gesetz Nr. 100 / 2000, Gesetz Nr. 100 / 2000, Gesetz Nr. 2000, Nr. 2000, Gesetz Nr. 2000, Gesetz Nr. 2000, Gesetz Nr. 2000, Gesetz Nr. 2000, Gesetz Nr.
1. Absatz 15 (13) lautet wie folgt:
"(13) Die Steuergrundlage für die Steuerfrist kann vom Steuerzahler in der Steuerperiode für seine private Lebensversicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten in der gleichen Person und von dem Versicherungsunternehmen, das berechtigt ist, die Versicherungstätigkeit im Gebiet der Tschechischen Republik im Rahmen der Sondergesetzgebung 89 zu verfolgen, abzüglich des Mindestbetrags der Versicherungsprämien (Renten- oder einmaligen Leistungen) im Kalenderjahr abgerechnet werden. Der Mindestversicherungsbetrag wird für diese Versicherungsverträge mit Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren einschließlich 40 000 CZK und für Versicherungsverträge mit Versicherungszeiten über 15 Jahre für 70 000 CZK festgesetzt. Bei der Rentenversicherung gilt der Mindestversicherungsbetrag als die entsprechenden einmaligen Lebensleistungen. Ein-Aus-Prämien werden im Verhältnis zur Steuerperiode nach der Versicherungsdauer mit Genauigkeit bis zu den Tagen berechnet. Der Höchstbetrag, der in der Steuerperiode nach diesem Absatz abgezogen werden kann, beträgt 12.000 CZK, auch wenn der Steuerzahler mehrere Verträge mit mehreren Versicherungsgesellschaften hat. In Ermangelung dieser Bedingungen aufgrund des Verlusts der Versicherung oder der zusätzlichen Änderung der Versicherungsdauer wird das Recht auf Abzug des nicht steuerpflichtigen Betrags der Steuerbemessungsgrundlage aufgehoben und das in Absatz 10 genannte Einkommen in der Steuerperiode, in der dies eingetreten ist, wird um die Beträge verringert, durch die der Steuerzahler in den betreffenden Jahren aufgrund der gezahlten Versicherungsgrundlage reduziert wurde. Im Falle von Versicherungsverträgen, für die Versicherungsleistungen nicht gezahlt oder zahlbar sind, und gleichzeitig wird der Vor- oder Kapitalwert der Versicherung auf einen neuen Privatlebensversicherungsvertrag übertragen, der die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, ist der Steuerzahler als Versicherungsnehmer und in einer Person versichert, nicht verpflichtet, eine Steuererklärung vorzulegen und in ihm die Beträge nach § 10 zu melden, die er in den betreffenden Jahren aufgrund der zugrunde gelegten Versicherung verringert wurde.
2. In Artikel 15 wird folgender Absatz 15 angefügt:
"(15) Versicherungsverträge, die nicht die Bedingung des Mindestprämienbetrags (Paragraph 15 (13)) erfüllen, für den der Steuerzahler einen Steuerabzug geltend gemacht hat, können nicht ab dem Zeitpunkt der Änderung dieses Gesetzes angewandt werden, und Versicherungsunternehmen werden den Versicherungsnehmern keine Bescheinigung über die vom Steuerzahler für die private Lebensversicherung für die vergangene Steuerperiode gezahlte Prämie übermitteln."
3. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe w, einschließlich der Fußnote 86, wird gestrichen.
Die vorhandenen Buchstaben x) bis zl) werden als Punkte w) bis zk bezeichnet.
4. In Ziffer 21 (2) wird "15" ersetzt durch" 5".
5. In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und der Rentenfonds" einschließlich der Bezugnahme auf die Fußnote 9a gestrichen.
6. In Artikel 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Steuersatz beträgt 15% für den Rentenfonds. 9a) Dieser Steuersatz gilt für die Steuerbemessungsgrundlage, die durch die in Absatz 34 genannten Posten reduziert wird, die auf die nächsten tausend Kronen aufgerundet werden.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
Übergangsbestimmungen
§ 15 (13) und (15), § 19 Abs. 1 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch dieses Gesetz, gilt erstmals für die im Jahr 2004 begonnene Steuerperiode.
Effizienz
Dieses Gesetz gilt am 1. Mai 2004, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, § 9a, 15a, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 b) und d), § 18a, § 24 Abs. 2, § 24a und 24b des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über die Haftung aus dem Vertrag)
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Spindeln v. r.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 47 / 2004 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftung vom Betrieb eines Fahrzeugs), geändert, Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert, Gesetz Nr. 200 / 1990 Slg., über Verstöße, geändert, und Gesetz Nr. |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.02.2004 |
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| In Kraft seit | 01.05.2004 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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